Rechtsverzögerung (Asylverfahren N [ ]).

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Transkript:

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung V E-2253/2015 U r t e i l v o m 8. M a i 2 0 1 5 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A., geboren ( ), Türkei, vertreten durch Stefan Hery, ( ), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (Asylverfahren N [ ]).

Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B., stellte am 6. Juni 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 6. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 24. Mai 2013 zu seinen Asylgründen angehört. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Januar 2013 Frist zur Übersetzung der eingereichten Beweismittel in eine Amtssprache. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung fristgerecht nach. Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 wurde er vom BFM aufgefordert, ein nachgereichtes Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Der Beschwerdeführer kam auch dieser Aufforderung fristgerecht nach. B. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 an das BFM monierte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf das Verfahren eines Bekannten des Beschwerdeführers, welcher in den Strafverfahren in der Türkei (Asylgrund des Beschwerdeführers) jeweils mitangeklagt gewesen sei, ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe und bereits im Besitz eines positiven Entscheid sei die Dauer des Asylverfahrens und ersuchte um einen baldigen Asylentscheid. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2013 antwortete das BFM, infolge hoher Geschäftslast sei es ihm nicht möglich, den Asylentscheid auf ein bestimmtes Datum in Aussicht zu stellen. C. Mit Schreiben vom 13. März und 21. Mai 2014 gelangte der Beschwerdeführer selber ans BFM und bat um einen baldigen Asylentscheid. Die Antwort des BFM vom 10. Juni 2014 lautete, es seien weitere Abklärungen im Gange, weshalb keine genauen Angaben zum Zeitpunkt der Erledigung des Asylgesuches gemacht werden könnten. D. Am 30. Oktober 2014 wandte sich der Beschwerdeführer direkt und am 12. Dezember 2014 durch seinen Rechtsvertreter erneut ans BFM, wies auf die überlange Verfahrensdauer hin und bat um Auskunft über den Stand des Verfahrens beziehungsweise der getätigten Abklärung. Diese Schreiben blieben beide unbeantwortet. Seite 2

E. Am 10. April 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen. Er liess beantragen, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren zu lange dauere, und das SEM sei anzuweisen, das erstinstanzliche Verfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und zügig abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. In der Vernehmlassung vom 29. April 2015 begründete das SEM seine Verzögerung mit seiner hohen Arbeitslast und weiteren zu tätigenden Abklärungen und verwies im Übrigen auf das Dossier. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann ebenso wie gegen die Verfügung selbst Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Rechtverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass beziehungsweise verzögerten Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der betroffenen Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.h.). Seite 3

Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den verschiedenen bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um den baldigen Abschluss seines Asylverfahrens ersucht hatte. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange mit der Einreichung einer Beschwerde zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht (vgl. MÜLLER, a.a.o., Rz. 10 zu Art. 46a VwVG). Die beiden letzten Eingaben des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters vom Oktober beziehungsweise Dezember 2014 blieben nach einer in jenem Zeitpunkt 3½-jährigen Verfahrensdauer unbeantwortet, was als Anlass für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gewertet werden kann. Die Erhebung der Beschwerde nach einem viermonatigen Zuwarten ist als innert einer angemessenen Frist zu betrachten. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch ausdrücklich in alt Art. 70 Abs. 2 VwVG, aufgehoben mit Wirkung seit 1. Januar 2007), zumal eine reformatorische Entscheidung an Stelle der Vorinstanz ebenso unzulässig ist wie eine Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen beziehungsweise zu ergehen habe, da es besondere Konstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.h.). Seite 4

3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 173 f., m.w.h.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den Entscheid zu treffen, dies aber nicht innerhalb der Frist tut, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.h. auf Lehre und Praxis). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen, wie beispielsweise die (unter dem irreführenden Marginale "Verfahrensfristen") für das erstinstanzliche Asylverfahren bestehenden (vgl. Art. 37 AsylG), sind bei einer Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer natürlich ebenfalls, wenn auch nur im Sinne von Ordnungsfristen, zu berücksichtigen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde im Wesentlichen geltend, das BFM beziehungsweise SEM habe sein Gesuch seit der Anhörung zu den Asylgründen, die zwei Jahre vorher stattgefunden hatte, nicht erkennbar weiterbehandelt. Die Vorinstanz habe vor knapp einem Jahr geschrieben, es müssten weitere Abklärungen getätigt werden, indes sei ihm nicht mitgeteilt worden, worum es sich hierbei handelt und ob und wann diese Abklärungen abgeschlossen sein würden. Das letzte Schreiben vom 12. Dezember 2014 sei unbeantwortet geblieben, weshalb der Stand des Verfahrens und die Frage, weshalb dieses derart lange dauere, für ihn völlig unklar bleibe. Die lange Wartezeit und die damit verbundene Ungewissheit bezüglich seiner Zukunft seien für ihn zunehmend psychisch belastend. 4.2 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung vom 29. April 2015 dazu lediglich aus, aufgrund der hohen Arbeitslast im SEM und weiteren zu tätigenden Abklärungen habe sich der Entscheid "verzögert" und verwies im Übrigen auf das Dossier. Seite 5

5. 5.1 Das vorliegend vom SEM zu behandelnde Asylverfahren mag eine etwas überdurchschnittliche Komplexität aufweisen, weil Beweismittel aus türkischen Strafverfahren zu verifizieren und mit Blick auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz zu analysieren waren. Aufgrund der Aktenlage kann vorliegend indes festgestellt werden, dass das SEM zu Recht nicht geltend macht, der Beschwerdeführer treffe eine Mitverantwortung für die lange Verfahrensdauer. Vielmehr ist festzustellen, dass dieser seiner von Gesetzes wegen obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts offenbar stets fristgerecht nachgekommen ist, indem er die ihm zugänglich gewordenen Beweismittel mit Übersetzungen in eine Amtssprache zu den Akten gab (vgl. Art. 8 AsylG). 5.2 Wenn das SEM die Nachfragen vom Oktober und Dezember 2014 unbeantwortet lässt und in seiner Vernehmlassung pauschal "auf das Dossier" verweist, ohne dem Beschwerdeführer die zwischenzeitlich getätigten Prozesshandlungen mitzuteilen, ist es wenig erstaunlich, wenn beim Beschwerdeführer der Eindruck entsteht, dass es untätig geblieben ist. Nachdem die Vorinstanz die Mitteilung über die von ihr konkret getätigten Abklärungen unterlassen, gleichzeitig aber auf das Dossier verwiesen hat, informiert vorliegend das Gericht den Beschwerdeführer darüber, dass die Vorinstanz am 21. Oktober 2013 mit Fragen an die Schweizer Botschaft in C. gelangt ist und am 21. März 2014 eine vom 5. März 2014 datierte Antwort erhalten hat. Seither sind den Akten keine weiteren Prozesshandlungen durch die Vorinstanz zu entnehmen, obwohl diese im Schreiben vom 10. Juni 2014 an den Beschwerdeführer und in ihrer Vernehmlassung weitere notwendige Abklärungen behauptete. Soweit den Akten zu entnehmen blieb sie jedoch seither vollkommen untätig und unternahm auch keine Schritte zur rechtlichen Analyse des bis anhin erhobenen Sachverhaltes. 5.3 An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass gemäss den vom Gesetzgeber für das erstinstanzliche Asylverfahren festgelegten (und per 1. Februar 2014 zusätzlich verschärften) Behandlungsfristen in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung materiell über Asylgesuche zu entscheiden ist, während Nichteintretensentscheide grundsätzlich innerhalb von fünf Arbeitstagen zu treffen sind (Art. 37 Abs. 2 und 1 AsylG). Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Belastung des SEM, auf die in der Vernehmlassung hingewiesen wird, bekannt. Dass angesichts der hohen Pendenzenzahl nicht jedes Asylverfahren innerhalb der Seite 6

Behandlungsfristen von Art. 37 AsylG abgeschlossen werden kann, ist nachvollziehbar und wird auch vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt. Das SEM hat nach Kenntnis des Gerichts zudem bereits konkrete organisatorische Massnahmen eingeleitet und zusätzliches Personal eingestellt, um den Abbau der hängigen Verfahren zu beschleunigen. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist aber, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Rechtsverzögerungsbeschwerden gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, welches eine hohe Arbeitsbelastung als Entschuldigungsgrund nicht zu anerkennen pflegt, beizupflichten, dass die hohe Arbeitslast die lange Untätigkeit des BFM beziehungsweise SEM im vorliegenden Verfahren nicht zu rechtfertigen vermag. Die letzte von der Vorinstanz getätigte Amtshandlung datiert gemäss der vorinstanzlichen Akten, wie gesagt, vom 21. Oktober 2013; das Ergebnis der Botschaftsanfrage lag dem BFM am 21. März 2014 vor. Es sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, welche weiteren Abklärungen noch notwendig sein sollen und weshalb diese nicht innerhalb der letzten 13 Monate getätigt werden konnten. Die letzten schriftlichen Gesuche vom Oktober und Dezember 2014 um Beschleunigung des Asylverfahrens blieben zudem unbeantwortet. In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2015 anerkennt das SEM selbst eine Verzögerung des vorliegenden Verfahrens. Das SEM muss sich unter diesen Umständen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Akten sind dem SEM mit der Anweisung zuzustellen, das Verfahren des Beschwerdeführers nun beförderlich abzuschliessen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs.1 VwVG). 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Die Entschädigung bestimmt sich demnach auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 7 15 VGKE) pauschal auf Fr. 400. festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Beitrag als Entschädigung auszurichten. Die prozessualen Anträge sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Seite 7

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. 2. Das SEM wird angewiesen, das Verfahren durchzuführen und beförderlich abzuschliessen. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400. auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand: Seite 8