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Transkript:

ausländisches Kennzeichen Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen. Basisinformationen Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland gemeldet war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden. Hinweis: Um das Verfahren trotzdem zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der dafür zuständigen Stelle möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorlegen zu können. Voraussetzungen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen. Bei Zahlungsrückständen darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden. keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen, wie z.b. Zinsen, Säumniszuschläge). Die Überprüfung der Kraftfahrzeugsteuerkonten erfolgt durch die Zulassungsstelle im Rahmen der Bearbeitung des Zulassungsantrags. Bei Steuerrückständen darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden. schriftliche Einzugsermächtigung zum Einzug der Kfz-Steuer Welche Unterlagen benötige ich?

Prüfbericht über die letzte Hauptuntersuchung z.b. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP Personalausweis oder Reisepass gültiger Personalausweis oder Reisepass bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten bei Zulassung auf Firmen zusätzlich: - Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, Handelsregisterauszug (auch als Kopie) - Vollmacht, wenn der Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA Lastschriftmandat) elektronische Versicherungsbestätigung (evb) elektronische Versicherungsbestätigung (evb) - Ausfuhr für die Ausfuhr von Fahrzeugen (ggf. auch anlassbezogen per Fax an die Zulassungsstelle) Nachweis der Verfügungsberechtigung des einzutragenden Fahrzeughalters bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: - die Zulassungsbescheinigung Teil II und - die Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier), bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit nationaler Typgenehmigung: - die Zulassungsbescheinigung Teil II mit eingetragener Typ- sowie Varianten-/ Versionsschlüsselnummer nach 20 Abs. 3 Satz 6 StVZO oder - Datenbestätigung nach 20 Abs. 3.a Satz 1 StVZO bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung (EG-Übereinstimmungsbescheinigung = COC-Papier) beziehungsweise mit nationaler Typgenehmigung (ABE = Allgemeine Betriebserlaubnis) beziehungsweise mit Einzelgenehmigung oder einem Gutachten nach 21 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, für die bisher keine Zulassungsbescheinigung Teil II oder ein Fahrzeugbrief ausgefüllt war, zusätzlich - der Kaufvertrag oder die Originalrechnung sowie - gegebenenfalls die Zollquittung/Zollunbedenklichkeitsbescheinigung, sofern kein

innergemeinschaftlicher Erwerb gegeben ist (also bei Einfuhr aus einem Nicht-EU-Staat) ausländische Zulassungspapiere und Kennzeichenschilder ggf. Umsatzsteuererklärung (bei EU-Einfuhr) Fahrzeuge, deren Erstzulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht länger als sechs Monate zurückliegt und deren bisherige Laufleistung weniger als 6.000 km beträgt, gelten steuerrechtlich als Neufahrzeuge. wenn das Fahrzeug von Ländern außerhalb der EU eingeführt wurde (gilt sowohl für neue als auch gebrauchte Fahrzeuge): zusätzlich - zollrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (erhältlich beim Hauptzollamt) - bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: Untersuchungsbericht über Hauptuntersuchung - bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung: Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach 21 StVZO (Vollgutachten) Verfahren Es muss ein Antrag auf Zulassung bei der Zulassungsbehörde gestellt werden. Der Antrag kann auch von einem Vertreter (z.b. Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht gestellt werden. Wenn ein Wunschkennzeichen gewünscht wird, kann Reservierung, schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Onlinedienst über das Internet erfolgen. Die Zulassungsbehörde kann die Vorführung des Fahrzeugs zum Zweck der Identifizierung verlangen. Die Versicherung wird von der Zulassungsbehörde automatisch über die Zuteilung des Kennzeichens informiert. Zur Vermeidung längerer Wartezeiten können Termine vereinbart werden: -> für Bremen-Mitte: telefonisch unter (0421) 361-88671

-> für Bremen-Nord: telefonisch unter (0421) 361-88644 Hinweis: Kunden ohne Termin werden parallel bedient, wobei Terminkunden Vorrang besitzen. Gewerbliche Zulassungsanliegen werden auch weiterhin ohne Termin angenommen. Tipp: Die Kennzeichenschilder können während der Zulassung hergestellt werden. Dafür haben sich private Anbieter in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt, das heißt mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbezirk versehen. Rechtsgrundlagen 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG): http://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/ 13. html 6a Abs. 8 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ivm 1 Gesetz zur Beitreibung von Gebührenund Auslagenrückständen bei der Zulassung von Fahrzeugen im Land Bremen (Beitreibungserleichterungsgesetz Kfz-Zulassung - BEG HB): http://www.gesetze-im-internet. de/stvg/bjnr004370909.html 6, 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Antrag auf Zulassung): http://www.gesetzeim-internet.de/fzv_2011/bjnr013900011.html Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt): http://www.gesetze-iminternet.de/stgebo_2011/bjnr009800011.html Weitere Hinweise Welche Fahrzeuge der Zulassungspflicht unterliegen, regeln die Paragraphen 3 und 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Zum 1. Juli 2010 trat eine Änderung des Kfz-Steuergesetzes in Kraft. Für Zulassungen ab dem 1. Juli 2010 gelten folgenden Änderungen: - Bei Zulassung eines Fahrzeugs ist ein SEPA-Lastschriftmandatzum Einzug der Kfz- Steuer erforderlich. Eine für die Erstversteuerung erteiltes SEPA-Lastschriftmandat gilt auch für die Folgejahre.

Kfz-Steuer-Befreiung bzw. -Ermäßigung infolge Schwerbehinderung: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "ag" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen. Weitere Informationen erteilt das Hauptzollamt Bremen. elektronische Versicherungsbestätigung (evb): Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern. Seit dem 1. März 2008 kann der Versicherer Ihnen eine Versicherungsbestätigung mit einer 7- stelligen alphanumerischen VB-Nummer geben, mit der die Zulassungsbehörde die Versicherungsdaten elektronisch aus der zentralen Datenbank des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abruft. Kosten und Fristen Welche Fristen sind zu beachten? Die Ummeldung eines zugelassenen Fahrzeugs muss umgehend erfolgen. Welche Gebühren/Kosten fallen an? 26,90 EUR bis 53,80, je nach Fallgestaltung anlassbezogene Erhöhung (Ausstellung neuer Fahrzeugpapiere, Wunschkennzeichen etc.) möglich. Zuständige Stellen BürgerServiceCenter-Nord: http://service.bremen.de/de/dienststelle/bremen128.c.766393.de Kfz-Zulassungen: http://service.bremen.de/de/dienststelle/5bremen02.c.339250.de Frühestmöglicher Termin Mo. 13.11.17 um 09:15 Termin buchen: https://termine-reservieren. de/termine/bremen/directentry?mdt=3&loc=2&cnc-66=1&date=2017-11-13&time=09:15 Frühestmöglicher Termin in Bremen: Kfz-Zulassungen am Mo. 13.11.17 um 09:15: https:// termine-reservieren.de/termine/bremen/directentry? mdt=3&loc=2&cnc-66=1&date=2017-11-13&time=09:15