Beitragssatzung der Wildschadensausgleichskasse Landkreis Ludwigslust-Parchim

Ähnliche Dokumente
J a g d p a c h t v e r t r a g

J a g d p a c h t v e r t r a g

Jagdpachtvertrag. über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk / Eigenjagdbezirk / Teilbezirk* ... der Gemeinde / des Eigenjagdbesitzers*

Satzung der Jagdgenossenschaft Ölbronn-Dürrn

S a t z u n g der Jagdgenossenschaft Pleidelsheim. 1 Name und Sitz

Satzung für die Jagdgenossenschaft Ingersheim

Jagdgenossenschaft Niedereschach Schwarzwald-Baar-Kreis

Gemeinde: Schutterwald Landkreis: Ortenaukreis. Satzung der Jagdgenossenschaft Schutterwald Ost

Satzung der Jagdgenossenschaft Nordheim

Satzung der Jagdgenossenschaft

Satzung der Jagdgenossenschaft. S a t z u n g

Satzung der Jagdgenossenschaft Blumberg. Satzung

SATZUNG. 1 Name und Sitz. Die Jagdgenossenschaft führt den Namen "Jagdgenossenschaft Massenbachhausen" und hat ihren Sitz in Massenbachhausen.

Satzung der Jagdgenossenschaft

Satzung der Jagdgenossenschaft Edingen-Neckarhausen

Jagdgenossenschaft Graben-Neudorf

Grosse Kreisstadt Emmendingen

STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG

S A T Z U N G. 1 Name und Sitz. Die Jagdgenossenschaft führt den Namen "Jagdgenossenschaft Bad Rappenau" und hat ihren Sitz in Bad Rappenau.

Satzung der Jagdgenossenschaft Schwieberdingen

Stadt Stühlingen Landkreis Waldshut Az.:

Forstliches Gutachten zur Situation der Waldverjüngung. 2. Teil Allgemeiner Ablauf

S a t z u n g INHALT: 1 Name und Sitz. 2 Mitgliedschaft. 3 Aufgaben. 4 Organe. 5 Versammlung der Mitglieder

1.Vorbemerkungen 2.Situation am Beispiel Brandenburgs 3.Jagdrechtliche Folgerungen

Jagdgenossenschaft Oberderdingen. Entwurf

Satzung der Jagdgenossenschaft Gschwend

Satzung der Jagdgenossenschaft Bretten

Satzung der Jagdgenossenschaft Kreßberg. S a t z u n g

Jagdsignale. Mitteilungen des VJEH 1/2015 vom 27. Februar 2015

Das Jagdrecht ist untrennbar mit Grund und Boden verbunden. Dem Eigentümer und Jagdgenossen entstehen daraus vielfältige Rechte und Pflichten.

Rechte und Pflichten des Grundeigentümers als Jagdgenosse in der örtlichen Jagdgenossenschaft

Satzung der Stadt Frechen vom über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege

S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18.

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung über die Betreuung von Tageskindern durch Tagespflegepersonen im Landkreis Hersfeld-Rotenburg

Beitragsordnung der Handwerkskammer Hamburg

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

IV/24/ Fördervoraussetzungen

Beitrags-, Gebühren-, Entschädigungs- und Zwangsgeldordnung. der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg

Beitragsordnung der Handwerkskammer Halle (Saale) 2010

des Landkreises Mainz-Bingen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AGS -) vom

Rechte und Pflichten von Jagdgenossenschaften

Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue

1 Allgemeines. 2 Verwaltungsgebühren. 3 Rechtsbehelfsgebühren

Die Kindertagespflege soll insbesondere: - die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Satzung über den Kostenersatz und Entgelte und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Willebadessen vom

Satzung des Landkreises Harburg über die Förderung der Kindertagespflege. und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege beschlossen

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Jagdgesetzes Artikel I

Abfallgebührensatzung des Landkreises Gotha (Gebührensatzung) für die Abfallentsorgung des Landkreises Gotha

Musterfragenvorschlag des Landesjagdverbandes Sachsen-Anhalt e. V. zum Prüfungsfach Jagdrecht

Friedhofsgebührenordnung

Landkreis Cochem-Zell

Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vom

Beschluss der Zentral-KODA gemäß 3 Absatz 1 Ziffer 1 Zentral-KODA-Ordnung (ZKO) vom , zuletzt geändert durch Beschluss vom

Benutzungs- und Gebührensatzung der Bibliothek der Stadt Hagenow

SATZUNG. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom

Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt

FINANZORDNUNG des Badischen Schachverbandes e.v.

S a t z u n g des Amtes Biesenthal-Barnim über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

1 Leistungen der Feuerwehr

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung)

Staatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden

Vortrag bei der Versammlung der Arbeitsgemeinschaft der Jagdgenossen am im Gasthaus Meyer in Möckenlohe über die Jagdverpachtung

Landesjagdgesetz in der Fassung vom 1. Juni Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand:

Verordnung. Vom 10. Juni 1994

Mustersatzung für Jagdgenossenschaften (Stand )

Abfallgebührensatzung

Hinweise zum Jagdpachtvertrag

HAUSHALTS- UND KASSENSATZUNG DER ARCHITEKTENKAMMER MECKLENBURG-VORPOMMERN

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Saalekreis (Abfallgebührensatzung - AbfGS)

Inhaltsverzeichnis. Seite 1

SATZUNG ÜBER DIE HERANZIEHUNG ZU GEBÜHREN FÜR DIE ABFALLENTSORGUNG VOM M 05 III

Mitteilung. für das Kalenderjahr. Grund für die Mitteilung:

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH

Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge. für die Immissionsschutzanlage im Geltungsbereich. des Bebauungsplanes Plassage/Lange Äcker

Verwaltungskostensatzung


Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater (StBerVG) Vom 18. November 1998

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Lesefassung. 1 Allgemeines

Gesetz über das Studentenwerk Berlin (Studentenwerksgesetz - StudWG)

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ditzingen

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Wehr

Gebührensatzung. für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Velbert. (Abfallentsorgungs-Gebührensatzung) vom

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV)

SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON FEUERWEHRANGEHÖRIGEN DER STADT GÖPPINGEN. Entschädigung

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) der Stadt Boizenburg/Elbe vom

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften

Satzung des Landkreises Hildburghausen über die Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) AbfGS

Vereinbarung. zur Tätigkeit und Finanzierung von Transplantationsbeauftragten nach 7 Absatz 5 des Vertrages nach 11 Absatz 2 TPG

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

Stadtrecht der Stadt Schortens

Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallwirtschaft im Landkreis Vorpommern-Rügen - Abfallgebührensatzung -

Transkript:

Beitragssatzung der Wildschadensausgleichskasse Landkreis Ludwigslust-Parchim Aufgrund des 27 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 311) geändert worden ist, und der Hauptsatzung der Wildschadensausgleichskasse Landkreis Ludwigslust-Parchim vom 25.02.2012 wird folgende Beitragssatzung für die Erhebung von Beiträgen beschlossen: 1 Zweck und Arten der Beitragserhebung (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Kasse regional bezogene Beiträge. (2) Die Beiträge dienen a) dem Ausgleich von durch Rot-, Dam- oder Schwarzwild verursachten Wildschäden, b) der Verhinderung von Wildschäden sowie c) der Kassenführung. (3) Die Beiträge können als finanzieller Beitrag oder als Sachbeitrag geleistet werden. Finanziell beitragspflichtig sind 2 Beitragsverpflichtete a) Jagdgenossenschaften oder deren Jagdpächter, sofern diese den Wildschadensersatz und die Beitragspflicht übernommen haben; b) Pächter oder Benannte von Eigenjagdbezirken, soweit sie den Wildschadensersatz und die Beitragspflicht des Eigenjagdbesitzers übernommen haben; c) Eigenjagdbesitzer für Flächen, die dem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, oder deren Jagdpächter oder Benannte, sofern diese den Wildschadensersatz und die Beitragspflicht des Verpächters für die angegliederten Flächen übernommen haben; [1]

d) Eigenjagdbesitzer für die Flächen, in Bezug derer eine Beitragspflicht gemäß vorstehend lit. b oder c zwar nicht vorliegt, jedoch in Bezug auf die Zahlung von Grenzbeiträgen gemäß 4 Ziff. 4. Die Beitragspflicht der Jagdgenossenschaft/des Eigenjagdbesitzers gemäß lit. a-c bleibt bestehen, soweit der Beitrag durch den Jagdpächter oder Benannten nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit bezahlt ist.. 3 Sachbeiträge Sachbeiträge, die Landwirte erbringen sollen, sind insbesondere: 1. der Abschluss von Vereinbarungen mit den Jagdausübungsberechtigten über wildschadensverhütende Maßnahmen, insbesondere in wildschadensgefährdeten Gebieten, 2. die rechtzeitige vorherige Information des Jagdausübungsberechtigten über den Ort, die Flächengröße und die Termine der Aussaat und der Ernte von regelmäßig oder besonders gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen, 3. die unverzügliche Information des Jagdausübungsberechtigten über Wildschäden, 4. die Unterstützung beim Aufstellen und Umsetzen von jagdlichen Einrichtungen oder Zäunen, 5. die saubere Ernte der Feldfrüchte, um Folgeschäden zu verhindern, 6. die Anlage von ökologischen Vorrangflächen im Sinne von Puffer-, Waldrand- oder Feldrandstreifen in einer Breite von 10 m, die eine Bejagung der wildschadensverursachenden Wildarten zulässt, a) zur Strukturierung größerer Mais- oder Rapsflächen, b) zwischen besonders gefährdeten Kulturen und Wildeinständen (zum Beispiel Wald, Schilf), c) um Feuchtbiotope herum oder an wasserführenden Gräben entlang, wenn diese sich innerhalb besonders gefährdeter Kulturen oder am Rand zu Wildeinständen befinden. [2]

4 Finanzielle Beiträge (1) Der finanzielle Beitrag wird geleistet als a) Grundbeitrag, b) Schadensbeitrag, c) Grenzbeitrag, wobei der Schadens- sowie der Grenzbeitrag jeweils im Folgejahr erhoben werden. (2) Der Grundbeitrag wird bezogen auf die Jagdfläche des Jagdbezirkes erhoben; ausgenommen sind Wasserflächen von Seen ab 30 Hektar und von künstlichen Fischteichen. Der Beitrag kann vom Kassenvorstand aufgrund eines von der Mitgliederversammlung beschlossenen Staffelsystems gemindert und entsprechend nach Risikostufen differenziert erhoben werden. Der Kassenvorstand legt jährlich zu Beginn des Kassenjahres den Grundbeitrag regional bezogen je angefangenen Hektar fest. (3) Der Schadensbeitrag richtet sich nach der Höhe des für den Jagd- oder Teiljagdbezirk erstatteten Wildschadensbetrages; er darf 50 Prozent dieses Betrages nicht überschreiten. Der Kassenvorstand legt jährlich zu Beginn des Kassenjahres den Schadensbeitrag in Anteilen des entstandenen Wildschadensbetrages fest. Der Anteil soll sich an erstatteten Wildschadensbeträgen vorangegangener Kassenjahre und kann sich an einer Schadenswiederholung in aufeinanderfolgenden Kassenjahren ausrichten. (4) a) Mitglieder können in Bezug auf den ihrem Jagdausübungsrecht unterfallenden Jagdbezirk zu finanziellen Beiträgen herangezogen werden, wenn es aufgrund von unzulänglichem Abschuss von Rot-, Dam- oder Schwarzwild zu Wildschäden in benachbarten Jagdbezirken gekommen ist. Unzulänglich ist der Abschuss insbesondere dann, wenn in dem Jagdbezirk aa) bb) cc) der Abschuss von Rot- oder Damwild im vorangegangenen Jagdjahr nicht erfüllt worden ist; dies gilt nicht, wenn die Abschussplanung des Jagdbezirkes im Rahmen eines Gruppenabschussplanes erfolgt ist; die durch die Jagdbehörde festgesetzten Mindestabschüsse für Schwarzwild im vorangegangenen Jagdjahr nicht erfüllt worden sind; zeitlich befristete Abschüsse ( 27 des Bundesjagdgesetzes) für Rot-, Dam- oder Schwarzwild, die durch die Jagdbehörde für den Jagdbezirk auf Grund des Wildschadensgeschehens festgesetzt wurden, im vorangegangenen Jagdjahr nicht erfüllt worden sind. [3]

Insoweit gilt grundsätzlich die Vermutung, dass Wildschäden in einem angrenzenden Jagdbezirk mit nicht unzulänglichem Abschuss von Rot-, Dam- oder Schwarzwild, die das Doppelte des Durchschnittsschadens auf dem Gebiet der Hegegemeinschaft übersteigen, in dem der betroffene Jagdbezirk liegt, auf unzulänglichem Abschuss des Betroffenen beruhen. Den Den Beweis für die Widerlegung dieser Vermutung hat das betroffene Mitglied zu führen. b) Der Grenzbeitrag ergibt sich bei Wildschäden im benachbarten Jagdbezirk aus der Summe der nachfolgend ermittelten Beträge: bei Nichterfüllung des Abschussplanes oder der Mindestabschüsse für die Schaden verursachende Wildart im vorangegangenen Jagdjahr ( 2 Absatz 2 Buchstabe a und b): Abschuss-Soll minus Abschuss-Ist x Schadenssumme Abschuss-Soll 4 bei Nichterfüllung von zeitlich befristeten Abschüssen für die Schaden verursachende Wildart im vorangegangenen Jagdjahr ( 2 Absatz 2 Buchstabe c): Abschuss-Soll minus Abschuss-Ist x Schadenssumme Abschuss-Soll 2 5 Beitragserhebung (1) Der Grundbeitrag soll zum 1. August erhoben werden; eine Nacherhebung im laufenden Kassenjahr wegen nicht ausreichender Mittel ist auf Beschluss des Kassenvorstandes jederzeit möglich. (2) Der Schadensbeitrag soll bis zum 1. August des dem Schaden folgenden Kassenjahres erhoben sein. Der Schadensbeitrag ist von demjenigen zu leisten, der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ersatzverpflichtet war. (3) Der Grenzbeitrag soll zum 1. August des dem Schaden folgenden Kassenjahres erhoben werden. Vor einer Beitragserhebung ist das Einvernehmen mit der Unteren Jagdbehörde herzustellen; dabei ist nur die Wildart zu berücksichtigen, die den Schaden verursacht hat. [4]

(4) Mitpächter haften als Gesamtschuldner. (5) Die auf Grundlage dieser Satzung ermittelten Beiträge sind durch die Geschäftsführung im Auftrag der Kasse durch Einzelbescheid zu erheben. Aus dem Bescheid müssen sich die Höhe der Beiträge sowie ihre Berechnungsgrundlage ergeben. (6) Scheidet ein Mitglied während des Kassenjahres aus, erfolgt keine Rückgewähr bereits gezahlter Grundbeiträge. (7) Bei Eintritt in die Kasse während des Kassenjahres wird der Grundbeitrag nur erhoben, wenn ein solcher für die Jagdfläche nicht bereits entrichtet worden ist. [5]

[6]