ABKOMMEN. zwischen. der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt. und. der Regierung der Französischen Republik

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Transkript:

ABKOMMEN zwischen der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt und der Regierung der Französischen Republik über den Sitz der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt und deren Vorrechte und Befreiungen im französischen Hoheitsgebiet* * Veröffentlicht im ABI. der Französischen Republik - L. 79365 vom 9. Mai 1979

SITZABKOMMEN PROTOKOLL 1978-II-3 Billigung des Abkommens zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt über den Sitz der Zentralkommission und deren Vorrechte und Befreiungen im französischen Hoheitsgebiet BESCHLUSS Die Zentralkommission, nachdem sie festgestellt hat, dass zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt das Abkommen über den Sitz der Zentralkommission und deren Vorrechte und Befreiungen im französischen Hoheitsgebiet am heutigen Tage durch den Präsidenten der Zentralkommission sowie den Vertreter der Regierung der Französischen Republik unterzeichnet worden ist, billigt den Text des genannten Abkommens sowie die dazu gehörigen Interpretativschreiben, die in der Anlage beigefügt sind.

ABKOMMEN zwischen der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt und der Regierung der Französischen Republik über den Sitz der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt und deren Vorrechte und Befreiungen im französischen Hoheitsgebiet Die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt und die Regierung der Republik Frankreich, In der Absicht, ein Abkommen abzuschliessen, um die Vorschriften der Verträge und Übereinkommen voll zu verwirklichen, die für die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt gelten, insbesondere der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschiffahrtsakte in der Fassung vom 20. November 1963, die den ständigen Sitz der Organisation in Strassburg festgelegt hat ; In der Erwägung, dass es wünschenswert ist, in diesem Abkommen die Fragen in Bezug auf den ständigen Sitz der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt zu regeln und somit die Vorrechte und Befreiungen der Organisation in Frankreich festzulegen ; Haben zu diesem Zweck als ihre Vertreter bezeichnet : Die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt : Herrn Botschafter Horst-Krafft ROBERT, Präsident der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt ; und Die Regierung der Französischen Republik : Herrn Guy Ladreit de LACHARRIERE, bevollmächtigter Minister, Direktor der Juristischen Angelegenheiten im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, die folgendes vereinbart haben :

Artikel 1 Die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, nachstehend Zentralkommission genannt, besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann Verträge abschliessen, mit ihrer Tätigkeit verbundenes unbewegliches und bewegliches Vermögen erwerben und veräussern und vor Gericht auftreten. Artikel 2 Der Generalsekretär der Zentralkommission arbeitet jederzeit mit den zuständigen französischen Behörden zusammen, um eine einwandfreie Rechtpflege zu erleichtern, die Beachtung der Polizeiverordnungen zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen angeführten Vorrechte, Befreiungen, Ausnahmen und Erleichterungen zu verhindern. Artikel 3 Zum Sitz der Zentralkommission gehören die Gebäude und Räumlichkeiten sowie die hieran angrenzenden Höfe und Gärten, die für den Gebrauch einer ihrer Organe oder Dienststellen bestimmt sind, gleichviel, ob die Zentralkommission Eigentümerin, Mieterin oder Bewohnerin, ohne Entgelt zu zahlen, ist, einschliesslich der Residenz des Generalsekretärs, aber mit Ausnahme der für Wohnzwecke bestimmten Räumlichkeiten ihres Personals. Artikel 4 Die Regierung der Französischen Republik verpflichtet sich, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um der Zentralkommission die tatsächliche Nutzniessung der zum Sitz gehörenden Gebäude und Räumlichkeiten zu gewährleisten. Artikel 5 Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt wird, finden die französischen Gesetze innerhalb der Gebäude und Räumlichkeiten des Sitzes der Zentralkommission Anwendung. Artikel 6 Die Zentralkommission ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die dazu bestimmt sind, die Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu erleichtern. Artikel 7 Der Sitz der Zentralkommission ist unverletzlich. Die französischen Angestellten oder Beamten haben hierzu nur mit Zustimmung des Generalsekretärs und unter den von ihm angenommenen Bedingungen Zutritt, um ihr Amt auszuüben. Die Zustimmung des Generalsekretärs kann jedoch bei Brand oder anderen Schadensfällen, die unverzügliche Schutzmassnahmen erfordern, vorausgesetzt werden. Die Zentralkommission wird es nicht zulassen, dass ihr Sitz Personen als Zufluchtsort dient, die wegen eines Verbrechens verfolgt oder auf frischer Tat ertappt worden sind oder gegen die ein Gerichtsbefehl vorliegt, die strafrechtlich verurteilt worden sind oder gegen die ein Ausweisungsbefehl der französischen Behörden vorliegt.

Artikel 8 Die Zentralkommission kann aus ihren Gebäuden und Räumlichkeiten jede Person sowohl wegen Verstosses gegen die gemäss den Bestimmungen des Artikels 6 erlassenen Anordnungen als auch aus jedem anderen Grund ausweisen oder ausschliessen. Artikel 9 Die zuständigen französischen Behörden übernehmen an den Grenzen der Gebäude und Räumlichkeiten der Zentralkommission den Schutz und stellen die Polizeikräfte, die insbesondere für die Bedürfnisse der Sicherheit und des Verkehrs notwendig sind. Auf Antrag des Generalsekretärs stellen die zuständigen französischen Behörden Polizeikräfte in ausreichendem Masse zur Verfügung, um die Ordnung im Innern der Gebäude und Räumlichkeiten entsprechend seinen Anweisungen zu gewährleisten. Artikel 10 Die Regierung der französischen Republik verpflichtet sich, den nachstehend aufgeführten Personen für die Dauer ihrer amtlichen Tätigkeit oder Mission bei der Zentralkommission die Einreise nach und den Aufenthalt in Frankreich zu gestatten : a) den Kommissaren und Stellvertretenden Kommissaren und dem Personal der Zentralkommission sowie ihren Familienangehörigen ; b) den Sachverständigen, die für die Zentralkommission oder einen ihrer Mitgliedsstaaten Aufträge erfüllen ; c) den Richtern und Stellvertretenden Richtern sowie dem Gerichtskanzler und Stellvertretenden Gerichtskanzler der Berufungskammer der Zentralkommission ; d) den Parteien, Gutachtern und Zeugen, die vor die Berufungskammer der Zentralkommission geladen sind ; e) den Vertretern von Presse, Rundfunk, Film oder allen anderen ordnungsgemäss akkreditierten Nachrichtenagenturen, die gültige Reisedokumente besitzen und deren Zulassung die Zentralkommission nach Abstimmung mit der französischen Regierung beschlossen hat. Artikel 11 Die Risiken für Beschädigung der ihr von der französischen Regierung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Möbel trägt die Zentralkommission. Artikel 12 Die Zentralkommission, ihre Vermögenswerte und Guthaben geniessen, gleichviel wo und in wessen Verwaltung sie sich befinden, Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung. Die Zentralkommission kann im Einzelfall ausdrücklich auf die Befreiung von der Gerichtsbarkeit verzichten. Artikel 13 Die Vermögenswerte und Gutachten der Zentralkommission sind, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, der Durchsuchung, Beitreibung, Beschlagnahme, Enteignung oder jeder sonstigen Form eines verwaltungsmässigen oder gerichtlichen Eingriffs entzogen.

Artikel 14 Die Archive der Zentralkommission und alle ihr gehörigen oder in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke sind ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, unverletzlich. Artikel 15 Ohne finanziellen Überwachungsmassnahmen, Anweisungen oder Stillhalteanordnungen unterworfen zu sein, a) kann die Zentralkommission Devisen jeder Art besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten ; b) kann die Zentralkommission ihre Mittel innerhalb des französischen Hoheitsgebiet, von Frankreich in ein anderes Land oder umgekehrt frei transferieren und alle in ihrem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umtauschen ; c) hat die Zentralkommission bei der Wahrnehmung der ihr auf Grund der vorstehenden Absätze a) und b) gewährten Rechte alle Vorstellungen, die ihr gegenüber von der Regierung der Französischen Republik erhoben werden, insoweit zu berücksichtigen, als sie der Auffassung ist, ihnen ohne Beeinträchtigung ihrer Aufgabe stattgeben zu können. Artikel 16 1. Die Zentralkommission, ihre Guthaben, Einkünfte oder sonstigen Vermögenswerte sind von jeder direkten Steuer befreit. 2. Der Erwerb von Grundstücken, den die Zentralkommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe vornimmt, ist von der Grunderwerbssteuer befreit. 3. Die Zentralkommission hat unter den Bedingungen des gemeinen Rechts die Belastung der indirekten Steuern zu tragen, die im Preis der an sie verkauften Güter oder der für sie erbrachten Dienstleistungen enthalten sind. Jedoch werden die zugunsten des Staatshaushaltes für wichtige Käufe von Gütern, die für die Erreichung der Ziele der Zentralkommission bestimmt sind, und für die Herausgabe von ihrer Aufgabe entsprechenden Veröffentlichungen erhobenen Umsatzsteuern unter den zwischen der Zentralkommission und den zuständigen französischen Behörden gemeinsam festgelegten Bedingungen zurückerstattet. Artikel 17 1. Die Güter, die zur Erreichung der Ziele der Zentralkommission bestimmt sind, sowie die ihrer Aufgabe entsprechenden Veröffentlichungen sind bei der Einfuhr von allen Zöllen und Umsatzsteuern befreit. 2. Die im vorstehenden Absatz genannten Gegenstände sind ebenfalls von allen Verboten und Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr befreit. Artikel 18 Die unter die Kategorie der Artikel 16 und 17 fallenden Güter können auf französischem Hoheitsgebiet weder abgetreten, verkauft noch unentgeltlich oder entgeltlich verliehen werden, es sei denn, dass dies zu Bedingungen erfolgt, denen die zuständigen französischen Behörden zugestimmt haben.

Artikel 19 Eine Befreiung von Steuern, Abgaben oder Gebühren auf Grund der Artikel 16 und 17 wird insoweit nicht eingeräumt, als sie tatsächlich nur die Vergütung für besondere Dienste darstellen. Artikel 20 1. Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder die Ausführung der schriftlichen Verträge, an denen die Zentralkommission beteiligt ist, mit Ausnahme derjenigen, die entsprechend der Personalordnung abgeschlossen worden sind, werden auf Antrag der anderen Vertragspartei einem privaten Schiedsverfahren unterbreitet. 2. Die Ausführung des infolge dieses Schiedsverfahrens gefällten Schiedsspruchs erfolgt nach den Regeln des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Artikel 21 Die Zentralkommission und der Generalsekretär geniessen für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung wie sie von der Regierung der Französischen Republik den sonstigen internationalen Organisationen gewährt wird. Der amtliche Schriftverkehr und die übrigen amtlichen Mitteilungen der Zentralkommission und des Sekretariats unterliegen keinerlei Beschränkung. Artikel 22 1. Die Kommissare und Stellvertretenden Kommissare der Zentralkommission geniessen auf dem Hoheitsgebiet der Französischen Republik während der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit und auf ihren Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Vorrechte und Befreiungen : a) Befreiung von Verhaftung oder Festnahme ; b) Unverletzlichkeit aller Papiere und Schriftstücke ; c) dieselben Vorrechte in Bezug auf erleichterten Geldumtausch wie die Beamten mit diplomatischem Status ; d) dieselben Befreiungen und Erleichterungen für ihr persönliches Gepäck, wie sie den Beamten mit diplomatischem Status gewährt werden. 2. Die Sachverständigen der Delegationen anlässlich der Plenarsitzungen der Zentralkommission und der Sitzungen ihrer Ausschüsse geniessen während der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit und auf ihren Reisen nach und von der Zentralkommission die Befreiung von Verfhaftung oder Festnahme und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, es sei denn, sie werden auf frischer Tat ertappt, sowie die Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Schriftstücke. Die zuständigen französischen Behörden unterrichten den Generalsekretär der Zentralkommission oder dessen Vertreter unverzüglich von der Verhaftung oder der Beschlagnahme. 3. Die in diesem Artikel genannten Personen geniessen selbst nach Beendigung ihrer Aufgabe in Bezug auf die von ihnen in amtlicher Eigenschaft und innerhalb ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, ebenfalls Befreiung von der Gerichtsbarkeit. Diese Befreiung gilt nicht für Verstösse der betreffenden Personen gegen die Strassenverkehrsordnung oder für Schäden, die von einem ihnen gehörenden oder von ihnen geführten Kraftfahrzeug verursacht werden.

Artikel 23 Zusätzlich zu den Vorrechten und Befreiungen, die in Artikel 24 vorgesehen sind, werden dem Generalsekretär, sowohl für seine Person als auch für seinen Ehegatten und seine minderjährigen Kinder die Vorrechte, Befreiungen, Ausnahmen und Erleichterungen gewährt, die nach dem Völkerrecht Beamten mit diplomatischem Status eingeräumt werden. Die Beamten der Zentralkommission : Artikel 24 a) geniessen in Bezug auf ihre in amtlicher Eigenschaft und innerhalb ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, Befreiung von der Gerichtsbarkeit. Diese Befreiung gilt nicht für Verstösse eines Beamten der Zentralkommission gegen die Strassenverkehrsordnung oder für Schäden, die von einem ihm gehörenden oder von ihm geführten Kraftfahrzeug verursacht werden ; b) sind von jeder Steuer auf die für ihre Tätigkeit bei der Zentralkommission gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge befreit, jedoch mit Ausnahme der Alters- oder Hinterbliebenenrenten ; c) erhalten eine von den zuständigen französischen Behörden erteilte besondere Aufenthaltsgenehmigung für sich selbst, ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder ; d) geniessen in Bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte wie die Beamten mit diplomatischem Status ; e) geniessen, ebenso wie ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder, in Zeiten einer internationalen Krise dieselben Erleichterungen in Bezug auf ihre Heimschaffung wie die Mitglieder einer diplomatischen Vertretung ; f) haben das Recht, ihren Hausrat und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Amtsantritt zollfrei einzuführen und nach Beendigung ihrer Dienstzeit zollfrei in ihr Herkunftsland wieder auszuführen, allerdings mit Ausnahme der in Frankreich erworbenen Vermögenswerte, die einem Ausfuhrverbot unterliegen. Artikel 25 Die Richter und Stellvertretenden Richter der Berufungskammer der Zentralkommission geniessen während der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit sowie auf Reisen, die sie in Ausübung ihres Amtes durchführen, folgende Vorrechte und Befreiungen : a) Befreiung von Verhaftung oder Festnahme und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks. b) Befreiung von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft und innerhalb ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für Verstösse der genannten Personen gegen die Strassenverkehrsordnung oder für Schäden, die von einem ihnen gehörenden oder von ihnen geführten Kraftfahrzeug verursacht werden. Artikel 26 Die Richter und Stellvertretenden Richter geniessen auf ihren Reisen, die sie in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit durchführen, hinsichtlich der Zoll- und Devisenkontrolle dieselben Erleichterungen, die Beamten mit diplomatischem Status gewährt werden.

Artikel 27 1. Die Papiere und Schriftstücke der Berufungskammer, der Richter und Stellvertretenden Richter und der Gerichtskanzlei sind insoweit unverletzlich, als sie die Tätigkeit der Berufungskammer betreffen. 2. Der amtliche Schriftverkehr und die übrigen amtlichen Mitteilungen der Berufungskammer, ihrer Mitglieder und der Gerichtskanzlei geniessen Freizügigkeit. Artikel 28 Um den Richtern und Stellvertretenden Richtern volle Freiheit des Wortes und völlige Unabhängigkeit zu gewährleisten, wird ihnen Befreiung von der Gerichtsbarkeit für ihre mündlichen und schriftlichen Äusserungen oder Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes vornehmen, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit gewährt. Artikel 29 Die Vorrechte und Befreiungen werden den Richtern und Stellvertretenden Richtern nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem Zweck, in voller Unabhängigkeit die Ausübung ihrer Tätigkeit sicherzustellen. Die Berufungskammer ist ausschliesslich dazu berechtigt, mit der Mehrheit der im Amt befindlichen Richter die Befreiungen aufzuheben. Sie hat nicht nur das Recht sondern die Pflicht, die einem Richter oder Stellvertretenden Richter gewährte Befreiung in allen Fällen aufzuheben, in denen die Befreiung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen die Befreiung ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann. Artikel 30 1. Die Bestimmungen der Artikel 25 bis 28 gelten für den Gerichtskanzler sowie für den Stellvertretenden Gerichtskanzler, wenn dieser den Gerichtskanzler vertritt, und zwar unbeschadet der Vorrechte und Befreiungen, auf die sie nach Artikel 24 Anspruch haben können. 2. Die Bestimmungen des Artikels 24 dieses Abkommens gelten für den Stellvertretenden Gerichtskanzler der Berufungskammer bei Ausübung seines Amtes, selbst wenn er nicht in der Eigenschaft als Gerichtskanzler handelt. 3. Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Vorrechte und Erleichterungen werden dem Gerichtskanzler und dem Stellvertretenden Gerichtskanzler nicht zu ihrem Vorteil gewährt, sondern um die reibungslose Ausübung ihres Amtes zu gewährleisten. Die Berufungskammer, die mit der Mehrheit der im Amt befindlichen Richter beschliesst, ist ausschliesslich dazu berechtigt, die ihrem Gerichtskanzler und ihrem Stellvertretenden Gerichtskanzler gewährten Befreiungen aufzuheben. Sie hat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, diese Befreiung in allen Fällen aufzuheben, in denen nach ihrer Auffassung die Befreiung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen die Befreiung ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann. Artikel 31 1. Die Regierung der Französischen Republik ist nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder den Ausländern mit ständigem Wohnsitz in Frankreich die in den Artikeln 22, 23, 24 c, d, e und f, 25 a, 26, 30 1 angeführten Vorrechte und Befreiungen zu gewähren, es sei denn, dass auf Artikel 25 b verwiesen wird.

2. Die Regierung der Französischen Republik ist auch nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Artikels 24 b) auf ihre eigenen Staatsangehörigen oder die Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Frankreich anzuwenden, es sei denn, die Zentralkommission trifft eine Regelung, wonach die Gehälter und Bezüge durch die Zentralkommission selber wirksam besteuert würden. In diesem Fall können die Einkünfte, mit Ausnahme der von der Zentralkommission gezahlten Gehälter und Bezüge von der Regierung der Französischen Republik zu dem für die Gesamteinkünfte geltenden Satz versteuert werden. Artikel 32 Falls die Zentralkommission sich ein eigenes System der Sozialversicherung gibt oder dem System einer anderen internationalen Organisation beitritt, sind die Zentralkommission und ihre Beamten, vorbehaltlich der hierzu mit der französischen Regierung gemäss den Bestimmungen des Artikels 36 abzuschliessenden Abkommen, von der Leistung von Pflichtbeiträgen an staatliche Organismen der Sozialversicherung befreit. Artikel 33 Alle Streitigkeiten zwischen der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt und der Regierung der Französischen Republik über die Auslegung oder Ausführung dieses Abkommens, die nicht im Verhandlungswege beigelegt werden können, sind, sofern die betroffenen Parteien nicht anders beschliessen, auf Antrag einer dieser Parteien dem Schiedsverfahren gemäss den Bestimmungen der Anlage A, die, wie die Bestimmungen der Anlage B, Bestandteil dieses Abkommens sind, zu unterbreiten. Artikel 34 Dieses Abkommens wird unter Berücksichtigung seines Hauptziels ausgelegt, das darin besteht, der Zentralkommission die Möglichkeit zu geben, ihre Verantwortung zu tragen und ihre Ziele voll und wirksam zu erreichen. Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten im Interesse der Zentralkommission und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der Generalsekretär kann und muss die einem Beamten gewährte Befreiung in allen Fällen aufheben, in denen die Befreiung verhindern würde, dass eine Klage angestrengt wird, und sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Zentralkommission aufgehoben werden könnte. Hinsichtlich des Generalsekretärs, des Stellvertretenden Generalsekretärs und des Chefingenieurs ist die Zentralkommission befugt, die Befreiungen aufzuheben. Artikel 35 Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen in keiner Weise das Recht der Regierung der Französischen Republik, alle Massnahmen zu ergreifen, die ihr für die Sicherheit Frankreichs und die Erhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig erscheinen. Artikel 36 Die Zentralkommission und die französische Regierung können Zusatzabkommen zur Verdeutlichung oder Ergänzung der Bestimmungen dieses Abkommens schliessen.

Artikel 37 Dieses Abkommen kann auf Antrag der einen oder der anderen Partei revidiert werden. Dazu beraten die beiden Parteien miteinander über die Änderungen, die an den Bestimmungen des Abkommens vorgenommen werden sollen. Wird bei diesen Verhandlungen innerhalb eines Jahres keine Einigkeit erzielt, so kann dieses Abkommen mit zweijähriger Kündigungsfrist von der einen oder der anderen Partei gekündigt werden. Artikel 38 Dieses Abkommen wird von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt einerseits und von der Regierung der Französischen Republik anderseits gebilligt. Jede der Parteien notifiziert der anderen die Billigung des genannten Abkommens, das am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der letzten Notifikation in Kraft tritt. Geschehen zu Strassburg, den 10. Mai 1978 in zwei Exemplaren in französischer Sprache Für die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt Für die Regierung der Französischen Republik Horst-Krafft ROBERT Guy Ladreit de LACHARRIERE

Anlage A SCHIEDSVERFAHREN 1. Sofern von den streitenden Parteien nicht anders bestimmt wird, wird das Schiedsverfahren gemäss den Bestimmungen in dieser Anlage geführt. 2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, von denen eins von der Zentralkommission auf Vorschlag ihres Generalsekretärs bezeichnet wird, das andere von der französischen Regierung und das dritte, das den Vorsitz über das Gericht führt, in gemeinsamen Einvernehmen von den beiden Schiedsrichtern. Das letztgenannte Mitglied darf der Zentralkommission weder angehören noch angehört haben. Die Klageschrift muss den Namen des von der klagenden Partei benannten Schiedsrichters enthalten, und die beklagte Partei muss der anderen Partei binnen zwei Monaten nach Empfang der Klageschrift den Namen des Schiedsrichters bekanntgeben, den sie benannt hat. Hat sie die Notifikation innerhalb der vorgenannten Frist nicht vorgenommen, oder haben sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten nach der letzten Bezeichnung eines Schiedsrichters nicht auf einen dritten Schiedsrichter geeinigt, so wird der Schiedsrichter oder der dritte Schiedsrichter innerhalb einer Frist von zwei Monaten vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf Ersuchen der zuerst handelnden Partei bezeichnet. 3. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für die Parteien verbindlich. Sie tragen die Kosten für den Schiedsrichter, den sie bezeichnet haben, und übernehmen die übrigen Kosten zu gleichen Teilen. Für die übrigen Punkte legt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst fest.

Anlage B Das Personal der Zentralkommission in Frankreich wird in die nachstehenden vier Kategorien eingeteilt : I. Der Generalsekretär, das heisst die Person, die mit der Leitung der ständigen Dienststellen der Zentralkommission in Frankreich beauftragt ist, der Stellvertretende Generalsekretär und der Chefingenieur. II. Die Beamten mit hohem Dienstgrad (des höheren Dienstes) die mit wichtigen, verantwortungsvollen Aufgaben in den spezifischen verwaltungsmässigen oder technischen Bereichen der Zentralkommission betraut sind. III. Die Angestellten mit verwaltungsmässigen oder technischen Aufgaben. IV. Das Dienstpersonal, das heisst das Hauspersonal der Zentralkommission (hierzu gehören vor allem Chauffeure, Amtsdiener, Laufjungen, Wächter usw...), mit Ausnahme der Personen, die im Dienste eines Mitglieds des Personals stehen. Diese Anlage ist Bestandteil des Abkommens.