Ehrungsordnung des DJJV. gültig in der Fassung vom 22. April 2017

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Transkript:

Ehrungsordnung des DJJV gültig in der Fassung vom 22. April 2017

Änderungsnachweis Verantwortlich: Deutscher Ju-Jutsu Verband Bundesgeschäftsstelle Badstubenvorstadt 12/ 13 06712 Zeitz Version Änderungen Inkrafttreten 1.0 Erstellung 7. Oktober 2010 2.0 Änderung der Mitgliederversammlung 27.April 2013 2.1 Änderung der Anlage Dan-Antrag; Logo-Eintrag 20. April 2016 2.2 Redaktionelle und inhaltliche Änderungen und Vorlage im Mitzeichnungsverfahren bei den Mitgliedern der Ehrungskommission; Abschluss/ Termin 10. August 2016 2.3 Mitzeichnungsverfahren der SaStKom, der 10. September 2016 Ehrungskommission und der Jugend im DJJV; Vorlage an Präsidium des DJJV Abschluss/ Termin 3.0 Beschluss der Mitgliederversammlung 22. April 2017 Anlagenverzeichnis Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Ehrungsordnung der Jugend im DJJV, Durchführungsbestimmungen Dan-Antrag Bewertungsprüfliste Sämtliche personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral benannt. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit wurde die männliche Schreibweise gewählt. 2

Inhaltsverzeichnis Ehrungsordnung des Deutschen Ju-Jutsu Verbandes... 1 Änderungsnachweis... 2 Anlagenverzeichnis... 2 1 Präambel... 5 2 Formen der Ehrungen... 5 3 Ausgestaltung der Ehrungen... 5 3.1 Ehrengeschenke des DJJV... 5 3.2 Ehrennadel des DJJV... 5 3.2.1 Allgemein... 5 3.2.2 Ehrennadel in Bronze... 6 3.2.3 Ehrennadel in Silber... 6 3.2.4 Ehrennadel in Gold... 6 3.3 Ehrenurkunde mit Ehrengabe... 6 3.4 Ehrengraduierung im DJJV... 7 3.4.1 Allgemein... 7 3.4.2 Voraussetzungen... 7 3.4.3 Übersicht Wartezeit und Mindestalter für Ehrengraduierungen... 7 3.4.4 Eintrag in den DJJV-Pass... 8 3.5 Aufnahme in die Hall of Fame des DJJV... 8 3.6 Ehrenmitglied- bzw. Ehrenpräsidentschaft im DJJV... 8 4 Ehrungskommission... 8 5 Aberkennung von Ehrungen... 9 6 Inkrafttreten... 9 Anlage 1 Ehrungsordnung der Jugend des DJJV... 10 1 Präambel... 10 2 Geltungsbereich... 10 3 Form der Ehrungen... 10 4 Ausgestaltung der Ehrungen... 10 4.1 Ehrenurkunde der Jugend im DJJV... 10 4.2 Jugendmedaille der Jugend im DJJV... 10 4.3 Der kleine Ju-Ju mit Ehrenurkunde... 10 4.4 Der große Ju-Ju mit Ehrenurkunde... 11 5 Antragsverfahren und Vergabe... 11 6 Schlussbestimmungen... 11 7 Inkrafttreten... 11 Anlage 2 Durchführungsbestimmungen... 12 1 Antragsverfahren... 12 3

1.1 Verfahren bei Meisterschaftserfolgen... 12 2 Entscheidung... 12 Anlage 3 Dan-Antrag... 13 Anlage 4 Bewertungsprüfliste... 13 4

1 Präambel 1. Der Deutsche Ju-Jutsu Verband (DJJV) ehrt seine Landesverbände, deren Mitglieder, Funktionäre und Sportler/innen für deren langjährige verdienstvolle Tätigkeit bis in die Gegenwart bzw. außerordentliche sportliche Leistungen. 2. Personen, die sich um die Entwicklung des DJJV und/ oder des Ju-Jutsu und seiner Stilarten verdient gemacht haben, können Ehrungen gem. dieser Ehrungsordnung erhalten, ohne Mitglied eines Landesverbandes des DJJV anzugehören. 2 Formen der Ehrungen 1. In Anerkennung besonderer Verdienste, insbesondere um die satzungsgemäßen Zwecke des DJJV, können folgende Ehrungen verliehen werden: 1.1. das Ehrengeschenk des DJJV, 1.2. die Verleihung der Ehrennadel des DJJV in Bronze, Silber oder Gold, 1.3. die Ehrenurkunde mit Ehrengabe des DJJV, 1.4. die Verleihung eines Kyu- oder Dan-Grades des DJJV ohne technische Prüfung, 1.5. die Aufnahme in die Hall of Fame des DJJV, 1.6. die Verleihung der Ehrenmitglied- bzw. Ehrenpräsidentschaft des DJJV. 2. Die Ehrungen von Jugendlichen und in der Jugendarbeit ehrenamtlich engagierten erwachsenen Personen sind in der Ehrungsordnung für die Jugend geregelt (Anlage 1). 3. Die in der Ordnung benannten Kriterien sind die Mindestvoraussetzungen für die jeweilige Ehrung. Die Erfüllung der Mindestvoraussetzung entfaltet keine präjudizierende Wirkung. 3 Ausgestaltung der Ehrungen 3.1 Ehrengeschenke des DJJV 1. Ein Ehrengeschenk des DJJV wird an verdienstvolle ehren- und hauptamtliche Einzelpersonen verliehen, die in hervorragender Weise im DJJV und/ oder seiner Landesverbände tätig waren und sich für dessen Verbandszwecke eingesetzt haben. 2. Ein und dieselbe Person kann ein Ehrengeschenk mehrmals erhalten 3. Antragsberechtigt sind die Vorstände/Präsidien der Landesverbände und das Präsidium des DJJV. 4. Über die Ehrung mit einem Ehrengeschenk entscheidet die Ehrungskommission des DJJV. 5. Das Ehrengeschenk wird von einem Mitglied oder einem Beauftragten des Präsidiums des DJJV verliehen. 3.2 Ehrennadel des DJJV 3.2.1 Allgemein 1. Ehrennadeln des DJJV in Bronze, Silber und Gold werden an besonders aktive Angehörige von Mitgliedern des DJJV verliehen. 2. Ein und dieselbe Person kann die Ehrennadel in jeder Stufe jeweils nur einmal erhalten. Einer Verleihung der Ehrennadel in Gold und Silber sollte jeweils die Auszeichnung in der darunterliegenden Stufe vorangegangen sein. 3. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Begründung durch den Antragsteller. 4. Personen (Nichtmitglieder), die sich um die Förderung des DJJV besonders verdient gemacht haben, können mit einer Ehrennadel ausgezeichnet werden. 5. Antragsberechtigt sind für alle drei Stufen die Vorstände/Präsidien der Landesverbände sowie Vorstand und Präsidium des DJJV. 6. Über die Verleihung der Ehrennadeln entscheidet die Ehrungskommission des DJJV. 5

3.2.2 Ehrennadel in Bronze 1. Die Ehrennadel in Bronze wird an Einzelpersonen für aktive Tätigkeit bei der Entwicklung des DJJV und/ oder des Ju-Jutsu und seiner Stilarten verliehen. 2. Der Auszuzeichnende sollte mindestens: 2.1. fünf Jahre ehrenamtlich im DJJV bzw. in einem Landesverband tätig oder 2.2. mindestens zweimaliger Gewinner einer Meisterschaft auf Bundesebene (DEM oder GO) bzw. Gewinner einer JEM oder JWM sein. 3. Die Ehrennadel in Bronze wird von einem Mitglied oder einem Beauftragten des Präsidiums des DJJV verliehen. 3.2.3 Ehrennadel in Silber 1. Die Ehrennadel in Silber wird an Einzelpersonen für sehr aktive Tätigkeit bei der Entwicklung des DJJV und/ oder des Ju-Jutsu und seiner Stilarten verliehen. 2. Der Auszuzeichnende sollte mindestens: 2.1. 10 Jahre ehrenamtlich im DJJV bzw. in einem Landesverband tätig oder 2.2. mehrmaliger Gewinner einer Meisterschaft auf Bundesebene unter internationaler Beteiligung sein. 3. Die Verleihung der Ehrennadel in Silber sollte frühestens zwei Jahre nach der Auszeichnung mit der Ehrennadel in Bronze erfolgen, mit Ausnahme von Wettkampferfolgen. 4. Die Ehrennadel in Silber wird von einem Mitglied oder einem Beauftragten des Präsidiums des DJJV verliehen. 3.2.4 Ehrennadel in Gold 1. Die Ehrennadel in Gold wird an Einzelpersonen für verdienstvolle Tätigkeit bei der Entwicklung des DJJV und/ oder des Ju-Jutsu und seiner Stilarten verliehen. 2. Der Auszuzeichnende sollte mindestens: 2.1. 15 Jahre ehrenamtlich im DJJV bzw. in einem Landesverband tätig sein oder 2.2. Platz eins bis drei bei einer Europameisterschaft oder 2.3. Platz eins bis fünf bei einer Weltmeisterschaft oder 2.4. die Teilnahme an den World Games erreicht haben. 3. Die Verleihung der Ehrennadel in Gold sollte frühestens fünf Jahre nach der Auszeichnung mit der Ehrennadel in Silber erfolgen, mit Ausnahme von Wettkampferfolgen. 4. Die Ehrennadel in Gold wird dem Auszuzeichnenden von einem Mitglied des Präsidiums des DJJV überreicht. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident. 3.3 Ehrenurkunde mit Ehrengabe 1. Die Ehrenurkunde mit Ehrengabe des DJJV wird in Anerkennung langjährigen, ehrenamtlichen Wirkens bzw. besonderen Einsatzes in der praktischen, organisatorischen und gesellschaftlich sozialen Arbeit im DJJV sowie für außerordentliche, sportliche Leistungen verliehen. Die Ehrenurkunde ist eine Auszeichnung, mit der sowohl Einzelpersonen, Vereine sowie Landesverbände des DJJV geehrt werden können. 2. Antragsberechtigt sind für Ehrungen von Einzelpersonen und Vereinen die Vorstände/Präsidien der Landesverbände und das Präsidium des DJJV, für Ehrungen von Landesverbänden das Präsidium des DJJV. 3. Über die Verleihung der Ehrenurkunde mit Ehrengabe entscheidet die Ehrenkommission des DJJV. 4. Die Ehrenurkunde mit Ehrengabe des DJJV besteht aus einer Urkunde und einer Sachgabe. 5. Die Ehrenurkunde mit Ehrengabe wird von einem Mitglied oder einem Beauftragten des Präsidiums des DJJV überreicht. Der Rahmen der Veranstaltung richtet sich nach dem Wirkungsbereich des Auszuzeichnenden. 6

3.4 Ehrengraduierung im DJJV 3.4.1 Allgemein 1. Ehrengraduierungen werden an besonders aktive Angehörige der Landesverbände und/ oder des DJJV für überragende Meisterschaftserfolge ab Landesebene und/ oder für die verdienstvolle Tätigkeit bei der Entwicklung des DJJV und/ oder des Ju-Jutsu und seiner Stilarten verliehen. Ein und dieselbe Person kann mehrere Ehrengraduierungen erhalten. 2. Der 1. Dan wird nicht verliehen. Er muss durch Prüfung erworben werden. 3. Antragsberechtigt für die Verleihung von Kyu- und Dan-Graden sind die Landesverbände bzw. der Vorstand des DJJV. 4. Die Zuständigkeit der Ehrung liegt bis zum 5. Dan bei den Landesverbänden oder im Benehmen mit dem jeweiligen Landesverband beim DJJV. Bei Dan-Ehrengraduierungen ab 6. Dan und höher ist nur der DJJV zuständig. 5. Über die Verleihung der Ehrengraduierung ab 6. Dan entscheidet die Ehrungskommission des DJJV. 6. Die Ehrengraduierung wird von einem Mitglied oder einem Beauftragten des Präsidiums des DJJV überreicht. Der Rahmen der Veranstaltung richtet sich nach dem Wirkungsbereich des Auszuzeichnenden. 3.4.2 Voraussetzungen 1. Ohne technische Prüfung können Wettkämpfer: 1.1. für überragende Meisterschaftserfolge ab Bundesebene oder 1.2. Platz eins bis drei bei einer Europameisterschaft oder 1.3. Platz eins bis fünf bei einer Weltmeisterschaft oder 1.4. die Teilnahme an den World Games mit dem nächst höheren Kyu- oder Dan-Grad (bis max. 5. Dan) geehrt werden. 2. Aktive Sportler können für eine mindestens 10-jährige und verdienstvolle Tätigkeit auf Landes- und/ oder Bundesebene mit der nächsthöheren Kyu- oder Dan-Graduierung geehrt werden. 2.1. Diese Tätigkeiten sind u.a.: langjährige Funktionen in einem Landesverband oder/ und im DJJV oder langjähriger und erfolgreicher Referent bei Bundes- oder Landeslehrgängen bzw. seminaren oder Bundes-, Landes- oder Stützpunkttrainer oder Bundes- oder Landeskampfrichter. 3. Die Vorbereitungs-/Wartezeit, die notwendigen Lizenzen sowie das Mindestalter gem. der aktuellen Prüfungsordnung müssen gegeben bzw. erfüllt sein. Die verdienstvollen Tätigkeiten im Sinne dieser Ordnung müssen überwiegend in der Vorbereitungs- /Wartezeit erbracht worden sein. 4. Über Ausnahmen entscheidet die Ehrungskommission des DJJV. 3.4.3 Übersicht Wartezeit und Mindestalter für Ehrengraduierungen Verleihung zum Dan Wartezeit nach Prüfung oder Verleihung Mindestalter 2. 2 Jahre 3. 3 Jahre 4. 4 Jahre 5. 5 Jahre 6. 6 Jahre 40 Jahre 7. 6 Jahre 50 Jahre 8. 6 Jahre 60 Jahre 9. 6 Jahre 10. 6 Jahre 7

3.4.4 Eintrag in den DJJV-Pass 1. Ehrengraduierungen die der DJJV vornimmt, werden vom DJJV in den DJJV-Pass eingetragen. 2. Für den Eintrag der in den Landesverbänden vorgenommenen Ehrengraduierungen in den DJJV-Pass ist der jeweilige Landesverband zuständig. 3.5 Aufnahme in die Hall of Fame des DJJV 1. Mit der Aufnahme in die Hall of Fame werden Personen 1.1. automatisch aufgenommen, die mit dem 6. Dan geehrt wurden; 1.2. für ihre langjährige, außerordentlich verdienstvolle Tätigkeit zur Entwicklung des Ju- Jutsu und/ oder der Stilarten im DJJV und/ oder 1.3. der Entwicklung des DJJV, seiner Landesverbände, deren Organe und Gremien geehrt. 2. Der Ausgezeichnete sollte bereits die Ehrennadel des DJJV in Gold und mindestens den 6. Dan Ju-Jutsu oder in einer der Stilarten im DJJV besitzen. 3. Antragsberechtigt sind Vorstände/ Präsidien der Landesverbände sowie das Präsidium des DJJV. Über die Ehrung entscheidet die Ehrungskommission des DJJV. 4. Die Aufnahme in die Hall of Fame des DJJV wird als Ehrenplakette mit einer Urkunde übergeben. 5. Die Ehrung wird dem Auszuzeichnenden vom Präsidenten des DJJV zeitnah zum Beschluss in feierlichem Rahmen überreicht, z. B. auf der Mitgliederversammlung oder einer anderen zentralen Veranstaltung des DJJV. 3.6 Ehrenmitglied- bzw. Ehrenpräsidentschaft im DJJV 1. Die Ehrenmitgliedschaft im DJJV ist die höchste Auszeichnung des DJJV und wird an Einzelpersonen in Würdigung herausragender Verdienste um die Entwicklung des DJJV und seiner satzungsgemäßen Zwecke verliehen. 2. Zum Ehrenpräsidenten des DJJV kann ernannt werden, wer sich als aktives Präsidiumsmitglied des DJJV um die Entwicklung des DJJV und seiner satzungsgemäßen Zwecke verdient gemacht hat. 3. Antragsberechtigt ist das Präsidium des DJJV. Über die Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung des DJJV 4. Die Urkunde über die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenpräsidenten wird dem Auszuzeichnenden vom Präsidenten des DJJV zeitnah zum Beschluss über die Ehrung in feierlichem Rahmen überreicht, z. B. auf der Mitgliederversammlung oder einer anderen zentralen Veranstaltung. 5. Ehrenmitglieder des DJJV können als Gast zu besonderen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen eingeladen werden. Sie haben freien Zutritt zu allen Veranstaltungen, zahlen keine Verbandsabgaben und können mit repräsentativen Aufgaben des DJJV betraut werden. 6. Ehrenpräsidenten haben die gleichen Vergünstigungen sowie Rederecht bei den Mitgliederversammlungen des DJJV. Sie können mit besonderen bzw. repräsentativen Aufgaben des DJJV betraut werden. 4 Ehrungskommission 1. Die Ehrungskommission des DJJV entscheidet über alle Anträge auf Ehrung durch den Bundesverband. Davon ausgenommen ist die Ehrung als Ehrenmitglied oder als Ehrenpräsident des DJJV. 2. Die Ehrungskommission besteht aus: 2.1. einem Ehrenpräsidenten, 8

2.2. dem Vizepräsidenten Breitensport, 2.3. dem Vizepräsidenten Leistungssport, 2.4. dem Vizepräsidenten Jugend, 2.5. dem Direktor Stilarten und 2.6. zwei Vertretern aus den Landesverbänden. 3. Die Vertreter der Landesverbände werden von der Mitgliederversammlung jeweils für 4 Jahre gewählt. 4. Die Ehrungskommission wählt einen Vorsitzenden aus ihren Reihen, der sie im DJJV vertritt. 5. Das Verfahren für Antrag und Entscheidung über eine mögliche Ehrung wird in den Durchführungsbestimmungen der Anlage 2 beschrieben. 5 Aberkennung von Ehrungen 1. Ehrungen können aufgrund grob sport- und vereinsschädigenden Verhaltens wieder aberkannt werden, wenn ihre Träger rechtswirksam in einem Landesverband ausgeschlossen wurden. 2. Ehrungen für sportliche Leistungen können im Falle grob unsportlichen Verhaltens auch ohne vorhergehenden Ausschluss aberkannt werden. 3. Die Aberkennung einer Ehrung ist formlos unter Angabe der Gründe vom Vorstand/ Präsidium schriftlich zu beantragen, der/das zuvor die Ehrung beantragt hatte. Antragsberechtigt ist außerdem das Präsidium des DJJV. 4. Die Aberkennung von Ehrungen kann nur dasjenige Gremium, das zuvor die jeweilige Ehrung beschlossen hatte, bzw. die Mitgliederversammlung beschließen. 5. Die Aberkennung einer Ehrung ist dem Antragsteller und der betreffenden Einzelperson/ Verein bzw. dem Landesverband schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen 6 Inkrafttreten Die Ehrungsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft. 9

Anlage 1 Ehrungsordnung der Jugend des DJJV 1 Präambel 1. Ehrenamt ist ehrenwert. 2. Die Jugend im DJJV will mit der Ehrungsordnung für die Jugend des DJJV die gesellschaftliche Bedeutung des Ehrenamtes im Kinder- und Jugendsport besonders hervorheben und die Personen, Einrichtungen und Gruppierungen auszeichnen, die ihre Fähigkeiten, ihre Tatkraft und ihre Zeit unentgeltlich für die Allgemeinheit einsetzen. 2 Geltungsbereich 1. Die Ehrungsordnung der Jugend regelt die Auszeichnung von ehrenamtlichen Sportlern im DJJV bis zu deren vollendeten 27. Lebensjahres sowie von erwachsenen Sportlern im DJJV und anderen Personen, die sich für die Jugend des DJJV außerordentlich oder über einen längeren Zeitraum engagiert haben. 2. Unabhängig davon können Ehrungen nach Ehrungsordnung des DJJV vorgenommen werden. 3 Form der Ehrungen 1. In Anerkennung besonderer Verdienste um die Jugendarbeit im DJJV verleiht die Jugend im DJJV folgende Ehrungen: 1.1. die Verleihung einer Ehrenurkunde der Jugend im DJJV mit einer Sachgabe, 1.2. die Jugendmedaille der Jugend im DJJV, 1.3. die Verleihung des kleinen Ju-Ju mit einer Ehrenurkunde, 1.4. die Verleihung des großen Ju-Ju mit einer Ehrenurkunde sowie einer Sachgabe. 4 Ausgestaltung der Ehrungen 4.1 Ehrenurkunde der Jugend im DJJV 1. Die Ehrenurkunde mit einer Sachgabe kann für hervorragendes Engagement in der Jugendarbeit auf Bundes- oder Landesebene verliehen werden. 4.2 Jugendmedaille der Jugend im DJJV 1. Die Jugendmedaille der Jugend im DJJV wird an junge Menschen vergeben, die sich durch ihre außerordentliche verdienstvolle Tätigkeit im Kinder- und Jugendsport sowie für die Mitarbeit in Organen und Gremien ausgezeichnet haben. 2. Die Jugendmedaille der Jugend im DJJV kann darüber hinaus auch an Einrichtungen und Gruppierungen vergeben werden, die sich in außergewöhnlichem Maße um die Jugendarbeit im Sport verdient gemacht haben. 3. Die Jugendmedaille der Jugend im DJJV besteht aus einer Plakette und einer Urkunde. 4.3 Der kleine Ju-Ju mit Ehrenurkunde 1. Der kleine Ju-Ju mit Ehrenurkunde kann für ein hervorragendes Engagement in der Jugendarbeit für mindestens 5 Jahre auf Bundes- oder Landesebene verliehen werden. 2. Der kleine Ju-Ju mit Ehrenurkunde besteht aus einer Anstecknadel und einer Urkunde. 10

4.4 Der große Ju-Ju mit Ehrenurkunde 1. Der große Ju-Ju mit Ehrenurkunde kann für ein hervorragendes Engagement in der Jugendarbeit von mindestens 10 Jahren auf Bundes- oder Landesebene verliehen werden oder an Personen, die sich in besonderem Maße um die Jugendarbeit des Verbandes verdient gemacht haben. 2. Der große Ju-Ju mit Ehrenurkunde besteht aus einer Anstecknadel, einer Urkunde und einer Ehrengabe. 5 Antragsverfahren und Vergabe 1. Antragsberechtigt sind die Vertreter der Landesverbandssportjugenden, der Jugendausschuss sowie der Vizepräsident-Jugend beim DJJV. 2. Über die Vergabe entscheidet die Ehrungskommission des DJJV. 3. Die Ehrenurkunde, die Jugendmedaille und der Ju-Ju werden in der Jugendversammlung oder einer bedeutenden Jugendveranstaltung auf Bundesebene, in einem feierlichen Rahmen vergeben. 4. Alle Ehrungen der Jugend im DJJV können grundsätzlich nur einmal erfolgen. In begründeten Fällen kann der Jugendausschuss Ausnahmen beschließen. 5. Das Verfahren für Antrag und Entscheidung über eine mögliche Ehrung wird in den Durchführungsbestimmungen der Anlage 2 beschrieben. 6 Schlussbestimmungen 1. Ein Rechtsanspruch auf die Zuerkennung von Ehrungen besteht nicht. 2. Ehrungen können aufgrund grob sport- und vereinsschädigenden Verhaltens wieder aberkannt werden. Die Aberkennung einer Ehrung ist formlos unter Angabe der Gründe durch denjenigen Vorstand schriftlich zu beantragen, der/das zuvor die Ehrung beantragt hatte. Antragsberechtigt ist außerdem der Jugendausschuss der Jugend im DJJV. Die Aberkennung von Ehrungen kann nur dasjenige Gremium, das zuvor die jeweilige Ehrung beschlossen hatte, bzw. der Jugendtag beschließen. 7 Inkrafttreten Die Ehrungsordnung der Jugend im DJJV tritt mit Beschluss der Jugendversammlung in Kraft. 11

Anlage 2 Durchführungsbestimmungen 1 Antragsverfahren 1. Jeder Antrag an den DJJV ist mit ausführlicher Begründung und Anfügung eines entsprechenden Auszugs aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung oder der Ehrungskommissionssitzung oder der Vorstandssitzung, in der der Antrag behandelt wurde, vorzulegen. Anträge sind vom Antragsteller über den zuständigen Landesverband an den DJJV zu richten. Anträge der Landesverbände werden beim DJJV direkt eingereicht. 2. Notwendige Unterlagen, z.b. Anlagen 3 und 4 oder notwendige Nachweise, sind dem Antrag anzufügen. 3. Anträge auf Ehrungen sollten bis spätestens acht Wochen vor dem geplanten Auszeichnungstermin eingereicht werden. 1.1 Verfahren bei Meisterschaftserfolgen 1. Bei Landes-Einzelmeisterschaften sollte der 1. Platz in einer Gewichtsklasse erreicht worden sein, die mit mindestens 10 Teilnehmern besetzt war. 2. Bei Gruppen-Einzelmeisterschaften sollte der 1. oder 2. Platz bei mindestens acht Teilnehmern erreicht werden. 3. Bei Deutschen Einzelmeisterschaften sollte der 1. Platz bei mindestens sechs Teilnehmern bzw. der 2. oder 3. Platz bei mindestens acht Teilnehmern erreicht werden. 2 Entscheidung 1. Die Entscheidung auf Bundesebene über die eingegangenen Anträge erfolgt schriftlich im Sinne der Verfahrensvorschriften der Satzung oder anlässlich eines gesonderten Treffens. 2. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit. 3. Die Ehrungskommission legt das Ergebnis im Rahmen ihrer Zuständigkeit dem Präsidenten vor, der bei Zustimmung die entsprechenden Urkunden unterzeichnet. 4. In begründeten Fällen hat der Präsident ein Einspruchsrecht. Er reicht dann den Fall mit der entsprechenden Begründung zur Prüfung an die Ehrungskommission zurück, die unter Berücksichtigung des Einspruchs erneut über den Antrag berät und entscheidet. Die dann getroffene Entscheidung ist endgültig. 5. Der Vorsitzende der Ehrungskommission informiert den Antragsteller über die getroffene Entscheidung zu seinem Antrag und veranlasst die Ehrung, wenn diese vom Bund vorgenommen wird. 6. Wird der Antrag abgelehnt, hat der Antragsteller die Möglichkeit, den Antrag der Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann endgültig. Ein abgelehnter Antrag kann frühestens nach einen Jahr erneut gestellt werden. 12

Anlage 3 Dan-Antrag Der Dan-Antrag wird über die Homepage des DJJV zur Verfügung gestellt. Anlage 4 Bewertungsprüfliste Die Bewertungsprüfliste ist ein Hilfsmittel der Ehrungskommission und wird über die Homepage des DJJV zur Verfügung gestellt. 13