Benutzungsordnung der Zentralbibliothek (Medizinische Fachbibliothek/Patientenbibliothek) am Heinrich-Braun-Krankenhaus Zwickau, Städtisches Klinikum 08060 Zwickau, Karl-Keil-Str. 35 1 ALLGEMEINES 1.1 Die Zentralbibliothek des Heinrich-Braun-Krankenhauses besteht aus der Medizinischen Fachbibliothek und der Patientenbibliothek. 1.1.1 Die Medizinische Fachbibliothek ist eine wissenschaftliche Fachbibliothek mit eingeschränkter Öffentlichkeit, die Ausleihmöglichkeiten betreffend, und einem schwerpunktmäßig auf medizinische Literatur ausgerichteten Bestand, der sich aus dem Freihand-, Magazin- und Handbibliotheksbestand einzelner Kliniken zusammensetzt und zentral nachgewiesen ist. Ihre Aufgabe ist es, sowohl an der Befriedigung des Informationsbedarfes der Mitarbeiter des Hauses, der sich aus ihrer beruflichen Tätigkeit ergibt, mitzuwirken, als auch der Verpflichtung als Bibliothek eines Akademischen Lehrkrankenhauses gerecht zu werden und den ÄiP und ÄiW den schnellstmöglichen und umfassenden Zugriff auf ausbildungsrelevante Literatur zu ermöglichen. 1.1.2 Die Patientenbibliothek ist eine Allgemeinbibliothek, die der Förderung des Genesungsprozesses und der kulturellen Betreuung der Patienten des Krankenhauses dient. Sie kann ebenfalls von Mitarbeitern genutzt werden. 1.2 Die Benutzung erfolgt auf öffentlich-rechtlicher Basis. 2 BENUTZUNG 2.1 Die Benutzung der Bibliotheksbestände ist kostenlos. Entgelte für besondere Leistungen sowie Versäumnisentgelte und Mahngebühren werden nach dem Entgelttarif in der jeweils gültigen Fassung erhoben (Anlage). 2.2 Die Inanspruchnahme von Informationsleistungen (Recherchen im Internet und auf CD-ROM u.a.) ist für die Mitarbeiter des Krankenhauses kostenlos. Bei Nutzern aus dem Territorium wird eine Schutzgebühr erhoben (s. Entgelttarif). 2.3 INTERNET-Nutzung Eingetragene Nutzer erhalten im Rahmen der eingeschränkten Öffentlichkeit während der Öffnungszeiten zum Zweck der Recherche bzw. Informationsbeschaffung täglich längstens eine Stunde Zugang zum Internet. Der Nachweis ist durch Eintragung ins Nutzerbuch zu führen. Es sind Handlungen zu unterlassen, die - gegen deutsches Recht verstoßen und/oder - dazu angetan sind, dem Ansehen des Städtischen Klinikums zu schaden und/oder - in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem beantragten Vorhaben stehen. 2.4 Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
3 ANMELDUNG 3.1 Bei erstmaliger Benutzung ist der Personalausweis vorzulegen. Jeder Benutzer erhält die Benutzungsordnung zur Kenntnis und erkennt ihre Bestimmungen mit seiner Unterschrift auf der Anmeldekarte an. 3.2 Veränderungen der persönlichen Daten sind der Bibliothek umgehend mitzuteilen. 4 BENUTZUNGSBERECHTIGUNG 4.1 Benutzungsberechtigt sind: - die Mitarbeiter des Krankenhauses - Ärzte und Personen anderer Berufsgruppen, die zur Aus-, Weiter- und Fortbildung am Heinrich-Braun-Krankenhaus tätig sind - Schülerinnen und Schüler der Medizinischen Berufsfachschule - Patienten 4.2 Personen und Institutionen aus dem Territorium sind, die Ausleihe betreffend, bedingt benutzungsberechtigt, d.h. Ausleihen können zu Gunsten der Mitarbeiter des Krankenhauses eingeschränkt werden (z.b. nur Lesesaalbenutzung, keine Teilnahme an Zeitschriftenumläufen u.a.). 5 AUSLEIHE, VERLÄNGERUNG, VORBESTELLUNG, RÜCKGABE 5.1 Die Benutzung der Bibliotheksbestände kann in der Bibliothek oder durch Ausleihen außer Haus erfolgen. Patienten dürfen Fachliteratur nur im Lesesaal einsehen. Die Leitung der Bibliothek kann Ausleih- oder Nutzungsbeschränkungen erlassen. Fernleihanforderungen haben im Zuge der Gegenseitigkeit Vorrang. Patienten dürfen ausgeliehene Medien nicht mit nach Hause nehmen. 5.2 Die Bibliotheksmitarbeiter unterstützen die Benutzer durch Beratung, Auskunft und Information. 5.3 Lesesaalbestände, die als nicht verleihbar deklariert sind, können bis zum nächsten Tag oder über das Wochenende ausgeliehen werden. Bücher und Zeitschriftenbände, die älter als 100 Jahre sind, werden prinzipiell nicht ausgeliehen. 5.4 Die Leihfrist beträgt für Bücher grundsätzlich 4 Wochen, für Zeitschriften 2 Wochen. In begründeten Fällen kann von der Bibliothek vor der Ausleihe eine abweichende Leihfrist festgelegt werden.
5.5 Die Leihfrist kann auf Antrag des Benutzers vor Ablauf des Termins persönlich, schriftlich oder telefonisch bis zu 4 bzw. 2 Wochen verlängert werden, wenn keine Vormerkung registriert ist. Auf Verlangen sind die entliehenen Medien vorzulegen. 5.6 Vorbestellungen sind möglich. 5.7 Werden Medien benötigt, die sich nicht im Bestand der Bibliothek befinden, können diese nach den geltenden Bestimmungen der Leihverkehrsordnung der deutschen Bibliotheken beschafft werden (Fernleihe). Für deren Nutzung gelten zusätzlich die Nutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek. Fernleihbestellungen sind kostenpflichtig und für alle Bibliotheksnutzer möglich. 5.8 Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es den Mitarbeitern der Bibliothek untersagt, Auskünfte über persönliche Daten der Leser oder über von ihnen entliehene Medien zu erteilen. 5.9 Entliehene Medien werden am jeweiligen Standort, von dem aus sie entliehen wurden, zurückgegeben. 5.10 Benutzer können Erwerbungsvorschläge unterbreiten, die nach Unterschrift des Klinik-, Instituts- bzw. Abteilungsleiters zur Genehmigung an die Krankenhausleitung weitergegeben werden. 5.11 Reprographische Leistungen werden nur im Rahmen der Fernleihe erbracht. Den Nutzern der Bibliothek steht ein Münzkopiergerät zur Verfügung. 5.12 Bei EDV-gestützter Ausleihe quittiert der Entleiher die erhaltenen Medien nicht. Im Falle von Differenzen zwischen Benutzer und Bibliothek gilt die Eintragung im EDV- System als Rechtsgrundlage. 5.13 Patienten geben die ausgeliehenen Bücher in der Bibliothek ab oder hinterlassen sie bei der Stationsschwester, wenn keine anderweitigen Regelungen getroffen werden. Die Rückgabe erfolgt ohne Quittung an die/den Entleihende/n. 5.14 Die Bibliothek ist berechtigt, in dringenden Fällen die ausgeliehenen Medien vor Ablauf der Leihfrist zurückzufordern. 6 LEIHFRISTÜBERSCHREITUNG, MAHNUNG 6.1 Bei Überschreitung der Leihfrist werden Versäumnisgebühren erhoben. Bei geringfügiger Überschreitung (1 Woche) kann die Bibliothek darauf verzichten. Mitarbeitern des Heinrich-Braun-Krankenhauses werden Versäumnisgebühren erst nach der dritten Mahnung vom Beginn der Leihfristüberschreitung an berechnet, Territorialnutzern sofort.
6.2 Werden Medien trotz dreimaliger Mahnung nicht zurückgegeben, wird ein Wertersatz in Rechnung gestellt, der sich aus Wiederbeschaffungspreis plus Einarbeitungsgebühr zusammensetzt. Die Mahnung der Medien erfolgt durch die Bibliothek. Der Einzug der Gebühren nach einer gebührenpflichtigen Mahnung erfolgt lt. Entgelttarif durch die Abt. Finanzen. 6.3 Die Leitung der Bibliothek kann die Entscheidung über die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen. 7 PFLICHTEN DER BENUTZER 7.1 Die Benutzer sind verpflichtet, Medien und Einrichtungen der Bibliothek pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung zu schützen. Bei Ausleihen hat der Nutzer den Zustand und die Vollständigkeit der Medien zu prüfen und sichtbare Mängel sofort, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung der Bibliothek anzuzeigen. 7.2 Ton- und Bildträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden. Der Benutzer haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts. 8 SCHADENERSATZ 8.1 Für den Verlust oder die Beschädigung von Bibliotheksgut während der Nutzung hat der Benutzer vollen Ersatz zu leisten, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. 8.2 Bei Verlust ist der Benutzer zum Ersatz der Medieneinheit einschließlich der Aufwendungen verpflichtet, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Wird verlorengemeldetes Bibliotheksgut nachträglich zurückgegeben, so hat der Benutzer Anspruch auf Übergabe des Ersatzexemplares. 9 HAFTUNG DER BIBLIOTHEK 9.1 Die Bibliothek kann verlangen, dass die Benutzer ihre Garderobe und andere mitgebrachte Sachen (z. B. Taschen) während der Lesesaalnutzung in Schließfächern aufbewahren. 9.2 Die Bibliothek haftet für den Verlust oder die Beschädigung der in den Schließfächern deponierten Sachen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit....
10 AUSSCHLUSS VON DER BENUTZUNG Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen, können von der Benutzung ausgeschlossen werden. 11 GELTUNGSBEREICH Diese Benutzungsordnung gilt für alle Benutzer/innen der Zentralbibliothek (Medizinische Fachbibliothek/Patientenbibliothek). 12 INKRAFTTRETEN Diese Benutzungsordnung gilt ab 01.01.2002. Anlage Entgelttarif 1. Versäumnisgebühren bei Büchern und Zeitschriften: - für die 1. begonnene Woche nach Rückgabetermin/Medieneinheit - 0,25 EUR - für die 2. begonnene Woche nach Rückgabetermin/Medieneinheit - 0,50 EUR - für jede weitere Woche pro Medieneinheit - 1,-- EUR - Höchstgrenze pro Medieneinheit - 7,-- EUR 2. Bearbeitungsgebühr: a) Mahnungen - 1. Mahnung - Porto plus 0,50 EUR - 2. Mahnung - Porto plus 1,-- EUR - 3. Mahnung - Porto plus 2,50 EUR b) Erstellung Ersatz-Benutzerausweis - 5,-- EUR 3. Beschädigung und Verlust: Verwaltungsaufwand für die beim Benutzer abhanden gekommene oder beschädigte Medieneinheit zuzüglich Kosten für Reparatur oder Ersatzbeschaffung des Originals bzw. für Anfertigung von Kopien. Wertausgleich kann gefordert werden. - 10,-- EUR
4. Schutzgebühr für Recherchen: ab 10 nachgewiesenen Literaturstellen (Abstract)/ausgedruckten Titel - 0,50 EUR 5. Anfallende Kosten für mutwillige, vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung, Beschmutzung oder Verlust von Bibliotheksausstattungen werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. 6. Sonderleistung Fernleihe (überregionaler Leihverkehr): - 1 bis 3 Leihschein/e - 0,60 EUR