die neue Rechtsverordnung / / BM Regionalgruppe Hamburg

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Transkript:

ZMediatAusbV die neue Rechtsverordnung (RVO) über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren erlassen vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz in Kraft ab 1.9. 2017 Inhalt dieser Zusammenfassung 1. Voraussetzungen der erstmaligen Zertifizierung zur MediatorIn (gültig ab 1.9.2017) 2. Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Zertifizierung zur MediatorIn 3. Übergangsregelungen 4. Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen 5. Was fehlt zu einem Qualitätsstandard (aber ja vielleicht noch bis zum 1.9.2017 kommt) 6. Ausbildungsinhalte 1

Hintergrund - Warum jetzt diese RVO? Das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ist in Kraft seit 26.7.2012 Im Gesetz heißt es unter 6 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt, durch RVO ohne Zustimmung des Bundestages nähere Bestimmungen über.ausbildung zum zertifizierten Mediator zu erlassen. Seit April 2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft. Dort ist eine der Voraussetzungen dieser Streitbeilegung der/die zertifizierte Mediator/in Zugzwang für eine RVO zum Mediationsgesetz 2

Die Voraussetzungen der erstmaligen Zertifizierung ab 1.9.2017 1. Ausbildungszeit von 120 Präsenz-Zeitstunden (=160 U-Std) mit einem in der RVO definierten Ausbildungskatalog, praktischen Übungen und Rollenspielen 2. Eine (Co-) Mediation während oder nach dem Lehrgang 3. Eine Einzelsupervision zu dieser Mediation bis max. 1 Jahr nach Abschluss des Lehrganges 4. Eine Bescheinigung der Ausbildungseinrichtung nach Abschluss aller Teile über Lehrgang, Mediation & Supervision Ausnahme: Ausbildung von 90 Zeitstunden im Ausland plus 4 (Co-) Mediationen Die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Zertifizierung 1. 40 Fortbildungs-Zeitstunden (=53 U-Std) innerhalb von 4 Jahren mit dem Ziel a) einer Vertiefung und Aktualisierung einzelner Inhalte des neuen Ausbildungskatalogs ODER b) einer Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in besonderen Bereichen der Mediation 2. 4 Einzelsupervisionen im Anschluss an 4 (Co-)Mediationen innerhalb von 2 Jahren nach Ausstellung der Erstbescheinigung 3. Eine Bescheinigung des Supervisors incl. anonymisierter Angaben zur besprochenen Mediation 3

Übergangsregelungen Man darf sich frühestens ab 1.9.2017 zertifizierte MediatorIn nennen, wenn eine der genannten 3 Bedingungen gegeben ist 26.07.2012 01.09.2017 01.10.2018 1 Ausbildung wurde abgeschlossen mit 90 Zeitstunden (=120 Ustd.) mind. 4 (Co-) Mediationen wurden durchgeführt Ausbildung wurde abgeschlossen gemäß neuem Katalog mit 120 Zeitstunden (=160 U-std.) 2 1 (Co-) Mediation 1 Einzel-Supervision Ausbildung wurde abgeschlossen gemäß neuem Katalog mit 120 Zeitstunden (=160 U-std.) 3 1 (Co-) Mediation 1 Einzel-Supervision gemäß neuer RVO 4

Anforderungen an Aus- und Fortbildungs-Einrichtungen 1. Die Einrichtungen müssen Lehrkräfte einsetzen, die 1. einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Ausbildung oder eines Hochschulstudiums nachweisen können 2. und über die jeweils erforderlichen Fachkenntnisse verfügen Was fehlt für ein Qualitätssiegel ( aber ja vielleicht noch bis zum 1.9.2017 kommt) 1. Zertifizierungsstellen, die die Erfüllung der Zertifizierungsbedingungen für MediatorInnen und Ausbildungseinrichtungen feststellen u. bestätigen 2. Klärung des Begriffes Einzel-Supervision 1. Wann ist eine Supervision eine Einzel-Supervision? 2. Wer darf sich Supervisor nennen? 3. Welchen Umfang soll eine Einzel-Supervision mind. haben? 3. Bzgl. Fortbildung 1. eine Klärung, ob eigene Veröffentlichungen oder Lehrtätigkeit als Fortbildung anerkannt werden 2. Weder Praxiserfahrung, noch Zertifizierung, noch Didaktik Kenntnisse sind erforderlich für Lehrkräfte 5

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