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Transkript:

Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage IX Festbetragsgruppenbildung Anlage X Aktualisierung von Vergleichsgrößen Kombinationen von Estrogenen und Gestagenen in der Hormonersatztherapie, Gruppe 1, in Stufe 3 nach 35 Abs. 1 SGB V Vom 8. Dezember 2015 Inhalt 1. Rechtsgrundlage... 2 2. Eckpunkte der Entscheidung... 2 3. Verfahrensablauf... 3 4. Anlage... 6

1. Rechtsgrundlage Nach 35 Abs. 1 SGB V bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den Richtlinien nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können. In den Gruppen sollen Arzneimittel mit (1) denselben Wirkstoffen, (2) pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen, (3) therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen zusammengefasst werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt auch die nach 35 Abs. 3 SGB V notwendigen rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder andere geeignete Vergleichsgrößen. 2. Eckpunkte der Entscheidung Der Unterausschuss Arzneimittel hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2015 beschlossen, ein Stellungnahmeverfahren zur Neubildung der Festbetragsgruppe Kombinationen von Estrogenen und Gestagenen in der Hormonersatztherapie, Gruppe 1 in Stufe 3 einzuleiten. In Anlage IX wird folgende Festbetragsgruppe Kombinationen von Estrogenen und Gestagenen in der Hormonersatztherapie, Gruppe 1 in Stufe 3 eingefügt Stufe: 3 Wirkstoff: Kombinationen von Estrogenen und Gestagenen in der Hormonersatztherapie Festbetragsgruppe Nr.: 1 Status: Wirkstoffe und Vergleichsgrößen: verschreibungspflichtig Wirkstoffe Estradiol + Dienogest Estradiol valerat Estradiol + Drospirenon Estradiol 0,5-Wasser Estradiol + Dydrogesteron Estradiol 0,5-Wasser Estradiol + Levonorgestrel Estradiol 0,5-Wasser Estradiol valerat Estradiol + Medroxyprogesteronacetat Estradiol valerat Vergleichsgrößen 1 2 1 2 1,13 4,98 1,33 0,06 1,04 3,91 2

Gruppenbeschreibung: Estradiol + Norethisteron Estradiol 0,5-Wasser Estradiol valerat Norethisteron acetat Estrogene, konjugierte + Medrogeston Estrogene, konjugierte + Medroxyprogesteronacetat orale Darreichungsformen 1,31 0,56 0,49 2,36 0,63 3,63 Darreichungsformen: Filmtabletten, Tabletten, überzogene Tabletten Die der Neubildung der vorliegenden Festbetragsgruppe zugrundeliegenden Dokumente sind den Tragenden Gründen als Anlage beigefügt. Danach erweisen sich die in die vorliegende Festbetragsgruppe einbezogenen Wirkstoffe als therapeutisch vergleichbar. Das gemeinsame Anwendungsgebiet, aus dem sich die therapeutische Vergleichbarkeit ergibt, ist die Hormonersatztherapie zur Behandlung von Estrogenmangelsymptomen bei postmenopausalen Frauen. Therapiemöglichkeiten werden nicht eingeschränkt und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen stehen zur Verfügung. Die arzneimittelrechtliche Zulassung erlaubt keinen Rückschluss darauf, dass eines der einbezogenen Fertigarzneimittel über ein singuläres Anwendungsgebiet verfügt. Nach 4. Kapitel 29 Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (VerfO) ist als geeignete Vergleichsgröße im Sinne des 35 Abs. 1 Satz 5 SGB V die verordnungsgewichtete durchschnittliche Einzel- bzw. Gesamtwirkstärke je Wirkstoff nach Maßgabe der in 5 Anlage I zum 4. Kapitel VerfO beschriebenen Methodik bestimmt. Nach 43 Arzneimittel-Richtlinie sind die vom Gemeinsamen Bundesausschuss ermittelten Vergleichsgrößen auf der Grundlage der Verordnungsdaten nach 35 Abs. 5 Satz 7 SGB V gemäß 35 Abs. 5 Satz 3 SGB V zu aktualisieren. Daher wird die Anlage X der Arzneimittel- Richtlinie unter der einschlägigen Methodik zur Ermittlung der Vergleichsgröße (Anlage I zum 4. Kapitel der VerfO) um die Festbetragsgruppe Kombinationen von Estrogenen und Gestagenen in der Hormonersatztherapie, Gruppe 1 ergänzt. 3. Verfahrensablauf Der Unterausschuss Arzneimittel hat eine Arbeitsgruppe mit der Beratung und Vorbereitung von Beschlussempfehlungen zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens bei Neubildung von Festbetragsgruppen beauftragt, die sich aus den von den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer benannten Mitgliedern, den vom GKV-Spitzenverband benannten Mitgliedern sowie Vertreter(innen) der Patientenorganisationen zusammensetzt. Die AG Nutzenbewertung hat am 16. November 2015 über die Neubildung der betreffenden Festbetragsgruppe beraten. Der Unterausschuss Arzneimittel hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2015 die Beschlussvorlage zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Neubildung der Festbetragsgruppe beraten und nach 1. Kapitel 10 Abs. 1 VerfO die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens einstimmig beschlossen. 3

Zeitlicher Beratungsverlauf: Sitzung Datum Beratungsgegenstand AG Nutzenbewertung Unterausschuss Arzneimittel 16.11.2015 Beratung zur Neubildung der Festbetragsgruppe 08.12.2015 Beratung, Konsentierung und Beschlussfassung zur Einleitung des Stellungnahmeverfahrens hinsichtlich der Änderung der AM-RL in Anlage IX und X Zum Zeitpunkt der Einleitung des Stellungnahmeverfahrens stellen die vorliegenden Tragenden Gründe den aktuellen Stand der Zusammenfassenden Dokumentation dar, welche den stellungnahmeberechtigten Organisationen zur Verfügung zu stellen sind (1. Kapitel 10 Abs. 2 VerfO). Als Frist zur Stellungnahme wird ein Zeitraum von 4 Wochen vorgesehen. Eine Stellungnahme zur Richtlinienänderung ist durch Literatur (z. B. relevante Studien) zu begründen. Die zitierte Literatur ist obligat im Volltext inklusive einem standardisierten und vollständigen Literatur- bzw. Anlagenverzeichnis der Stellungnahme beizufügen. Nur Literatur, die im Volltext beigefügt ist, kann berücksichtigt werden. Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich der Stellungnehmer einverstanden, dass diese in den Tragenden Gründen bzw. in der Zusammenfassenden Dokumentation wiedergegeben werden kann. Diese Dokumente werden jeweils mit Abschluss der Beratungen im Gemeinsamen Bundesausschuss erstellt und in der Regel der Öffentlichkeit via Internet zugänglich gemacht. Stellungnahmeberechtigte nach 35 Abs. 2 SGB V Nach 35 Abs. 2 SGB V ist Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie der Arzneimittelhersteller und der Berufsvertretungen der Apotheker vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zu diesem Zweck werden die entsprechenden Entwürfe den folgenden Organisationen sowie den Verbänden der pharmazeutischen Unternehmen mit der Bitte um Weiterleitung zugesendet: Organisation Straße Ort Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e. V. (BAH) Bundesverband der Arzneimittel-Importeure e. V. (BAI) Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.v. (BPI) Herbert-Lewin-Platz 1 Jägerstraße 49/50 Deutsches Apothekerhaus Jägerstraße 49/50 Ubierstraße 71-73 EurimPark 8 Friedrichstr. 148 10623 Berlin 10117 Berlin 10117 Berlin 53173 Bonn 83416 Saaldorf- Surheim 10117 Berlin Pro Generika e. V. Unter den Linden 32-34 10117 Berlin 4

Organisation Straße Ort Verband Forschender Arzneimittelhersteller e. V. (VFA) Herrn Prof. Dr. med. Reinhard Saller Hausvogteiplatz 13 Albisstrasse 20 Postfach 777 10117 Berlin CH 8038 Zürich Herrn Dr. Dr. Peter Schlüter Bahnhofstraße 2c 69502 Hemsbach Darüber hinaus wird die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Berlin, den 8. Dezember 2015 Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß 91 SGB V Der Vorsitzende Prof. Hecken 5

4. Anlage 6

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