Management im Gesundheitswesen Industrie. Preisbildung. Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH
|
|
- Busso Koch
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Management im Gesundheitswesen Industrie Preisbildung Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH FG Management im Gesundheitswesen, Technische Universität Berlin (WHO Collaborating Centre for Health Systems Research and Management) & European Observatory on Health Systems and Policies 1
2 Datum Inhalt der Lehrveranstaltung Dozent/in Einführungsveranstaltung Henschke Medizintechnik-Industrie Marktentwicklung Busse Regulatorische Rahmenbedingungen I Busse Regulatorische Rahmenbedingungen II Busse Kundenmanagement Busse Telemedizin und e-health Henschke Pharmazeutische Industrie Marktentwicklung Busse Regulatorische Rahmenbedingungen I Busse Regulatorische Rahmenbedingungen II Busse Preisbildung Busse Evaluation und Pharmakoökonomie Busse Kundenmanagement Henschke Klausurvorbereitung Busse Klausur Henschke/Fuchs 2
3 Der Begriff Preis auf dem Arzneimittelmarkt Gesamtmarkt: Arzneimittelpreisverordnung Herstellerabgabepreis Großhandels- (höchst)preis Apothekenverkaufspreis Hersteller Großhändler Apotheke Patient Erstattungspreis auf Herstellerebene Erstattungspreis auf Großhandelsebene Erstattungspreis auf Ebene des Endverbrauchers * gilt auch für PKV GKV: Festbetrag, (Höchstbetrag,) Erstattungsbetrag*, Rabatte (kollektiv und kassenindividuell) 3
4 Preisbildung 1) Arzneimittelpreisverordnung Gesamtmarkt 2) Erstattungsbetrag (lt. AMNOG; auch Rabatt ) 3) Festbeträge 4) Rabattregelungen a) kollektiv b) kassenindividuell 5) Preismoratorium/ Preissenkung (umgesetzt als zusätzlicher Rabatt für GKV) Nur GKV 6) Berücksichtigung von anderer Regulierung bei Preisbildung 4
5 Preisbildung für verschreibungspflichtige Arzneimittel Hersteller können Preis (genauer: Herstellerabgabepreis) für Arzneimittel frei bestimmen Margen der Großhändler und der Apotheken werden in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) reguliert Rabatte in der GKV (nicht in PKV) aller Krankenkassen werden im SGB V festgelegt individuelle Rabatte möglich de facto Preisbildung oft durch GKV-Festbeträge mitbestimmt seit 2011: bei AM mit einem Zusatznutzen (nach früher Nutzenbewertung von AM mit neuen Wirkstoffen oder nach Zulassung eines neuen Anwendungsgebiets) Erstattungsbetrag ab Monat 13 (auch für PKV) 5
6 Arzneimittelpreisverordnung Arzneimittel verschreibungspflichtig nicht-verschreibungspflichtig Rx Präparat OTC - Präparat Mit Einschränkungen: verhandelte Preise (genau gesagt: Rabatte) nach AMNOG Abgabe zu Lasten der GKV Selbstmedikation Hersteller freie Preisbildung Großhändler & Apotheken Arzneimittelpreisverordnung vom Arzneimittelpreisverordnung vom freie Preisbildung 6
7 Arzneimittel verschreibungspflichtig nicht-verschreibungspflichtig Rx Präparat OTC - Präparat GKV-Verschreibung PKV bzw. Selbstzahler Rabatt wg. Erstattungsbetrag Hersteller Großhändler & Apotheken Rabatte Preismoratorien Richtgrößen Zuzahlungen Festbeträge Abgabe zu Lasten der GKV freie Preisbildung generische Substitution Arzneimittelpreisverordnung Rabatt vomwg. Erverordnung vom ParallelimporteArzneimittelpreis stattungsbetrag Selbstmedikation freie Preisbildung 7
8 Vertriebswege verschreibungspflichtiger Medikamente Herstellerabgabepreis Großhandels- (höchst)preis Apothekenverkaufspreis Apotheke Hersteller Großhändler Versandhandelsapotheke Patient Krankenhaus 8
9 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) - Auszug 1 Anwendungsbereich der Verordnung (1) Für Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt 1. die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken oder Tierärzte ( 2), 2. die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf ( 3, 6 und 7), 3. die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an Tierhalter ( 10) (2) ( ) (3) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise der Apotheken, wenn es sich um eine Abgabe handelt 1. durch Krankenhausapotheken, 2. an Krankenhäuser 9
10 Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel 2AMPreisV Seit (1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro, zuzüglich eines Festzuschlags von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.... Bis 2011: degressiver prozentualer Zuschlag 10
11 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel 3AMPreisV Seit (1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 16 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Bis 2003: degressiver prozentualer Zuschlag 11
12 Apothekenabschlag gesetzliche Krankenkassen erhalten pro Packung einen Apothekenabschlag Höhe wird verhandelt zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband Paketlösung (Mai 2013) für : Ziel 1,80 (Erste Halbjahr ,75/ Zweite Halbjahr ,85) 2014: 1, : 1,77 12
13 Wirkungen der Arzneimittelpreisverordnung 2004 vs (bis 2003 gültig für alle Arzneimittel) [ ] Festzuschlag der Apotheken Aufschläge der Apotheken Herstellerabgabepreis (o. Mwst & Großhandelshöchstzuschlag) [ ] Apotheke bis Apotheke seit
14 Anteile am Apothekenabgabepreis (2010) 100% 90% 80% 70% Umsatzsteuer GKV-Rabatt Apotheke Apothekenanteil Großhandelsanteil 60% GKV-Rabatt Hersteller 50% Herstellerpreisanteil 40% 30% 20% 10% 0% Apothekenverkaufspreis in Euro 14
15 Mehrwertsteuer auf Arzneimittel in der EU in 2012 Dänemark Bulgarien Deutschland Tschechische Republik Lettland Italien Österreich Slowakei Rumänien verschreibungspflichtig nicht-verschreibungspfl. Finnland Estland Slowenien Polen Griechenland Portugal Belgien AM-Steuersatz allg. MwSt.-Satz 25,0 25,0 20,0 19,0 14,0 12,0 10,0 10,0 10,0 9,0 24,0 9,0 9,0 8,5 8,0 6,5 6,0 6,0 20,0 19,0 20,0 22,0 21,0 20,0 20,0 25,0 23,0 20,0 20,0 23,0 23,0 23,0 21,0 Niederlande 6,0 19,0 Ungarn Litauen erstattungsfähige AM nicht erstattungsf. AM Spanien Luxemburg Frankreich erstattungsfähige AM nicht erstattungsf. AM Schweden verschreibungspfl. nicht verschreibungspfl. Irland AM zur oralen Anwend. AM zur nicht-oralen Anw. Großbritannien AM im Rahmen d. NHS Nicht verschr.pfl. AM Malta AM-Steuersatz allg. MwSt.-Satz 5,0 5,0 21,0 4,0 3,0 2,1 7,0 0,0 25,0 0,0 23,0 0,0 20,0 0,0 27,0 21,0 Zypern 5,0 15,0 18,0 15,0 19,6 25,0 23,0 20,0 18,0 Quelle: 15
16 Abgegebene Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel 2007 nach Preis Packungen in Millionen und mehr Apothekenverkaufspreis in Euro Quelle: Berechnungen der Abteilung Vertragsanalyse des BKK-Bundesverbandes 16
17 Arzneimittelfestbeträge Erstattungsobergrenzeder GKV für Gruppen von vergleichbaren Arzneimitteln keine Form der direkten Preisregulierung Industrie ist weiterhin in ihrer Preisgestaltung frei patentgeschützte echte Innovationen sind hiervon ausgenommen 17
18 Arzneimittelfestbeträge - Vorgehen 1.) Gemeinsamer Bundesausschuss legt Gruppen von ähnlichen Arzneimitteln fest 2.) Gemeinsamer Bundesausschuss bestimmt Vergleichsgrößen um den Vergleich unterschiedlicher Wirkstoffe zu ermöglichen 3.) GKV-Spitzenverband bestimmt Festbeträge 18
19 Arzneimittelfestbeträge 1. Gruppierung des G-BA Gruppenbildung erfolgt auf Basis der chemischen, pharmakologischen und therapeutischen Eigenschaften der Wirkstoffe: Stufe 1: derselbe Wirkstoff Stufe 2: pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen Stufe 3: therapeutisch vergleichbare Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen 19
20 Arzneimittelfestbeträge 1. Gruppierung des G-BA Stufe Präparat gesetzliche Bedingungen Kennzeichen der Wirkstoffe I Originalpräparat und Generika gleicher Wirkstoff - identisch II Originalpräparat, Generika, Analogpräparateund deren Generika oder verschiedene Originalpräparate pharmakologisch vergleichbar therapeutisch vergleichbar insb. chemisch verwandt - gleiche Wirkungsart und -dauer - gleiche Darreichungsform - vergleichbare Anwendungsgebiete - vergleichbarer Wirkungsmechanismus - gleiche oder ähnliche Struktur mit gleichen funktionalen Gruppen Monopräparate - Arzneimittel mit nur einem Wirkstoff III Insb. Wirkstoffkombinationen therapeutisch vergleichbar - vergleichbare Anwendungsgebiete - vergleichbarer Wirkungsmechanismus Wirkstoffkombinationen - Kombination aus mehreren Wirkstoffen 20
21 Arzneimittelfestbeträge Gruppierung des G-BA Arzneimittel ist zu Lasten der GKV verordnungsfähig Unter Patentschutz Patentschutz abgelaufen Handelt es sich um ein Präparat mit therapeutischer Verbesserung? (Zusatznutzen) i.d.r. Ja Nein festbetragsfähig Keine Gruppierung seit 2011 Vereinbarung von Erstattungsbeträgen (nach früher Nutzenbewertung) Nein seit 2011 Preis ohne Mehrkosten zur Vergleichstherapie Ja Gruppierung 21
22 Wirkung der Instrumente auf die GKV-Erstattung basierend auf Juli 2010 Berechnung der Erstattung der GKV für Rx-Präparate in (Herstellerabgabepreis) 5,00 50,00 100,00 Apothekenverkaufspreis 16,51 74,60 139,56 Festbetrag - 74,60 139,56 - Herstellerrabatt (6%) 0, Apothekenrabatt 2,30 2,30 2,30 - MwSt.-Anteil der Rabatte 0,49 0,44 0,44 - Zuzahlungen der Versicherten 5,00 7,46 10,00 Erstattung GKV 8,42 64,40 126,82 GKV-Änderungsgesetz ( 130a SGB V): Herstellerrabatt 16% für alle AM ohne Festbetrag ( ) + Preisstopp (rückwirkender Stichtag ) Apothekenabschlag ( 130 Abs. 1 SGB V): seit : 2,05 Achtung vgl. Folie 12! (1. Halbjahr ,75, 2. Halbjahr 2013: 1,85 ) 22
23 Wirkung der Instrumente auf die GKV-Erstattung basierend auf 2012 Berechnung der Erstattung der GKV für Rx-Präparate in (Herstellerabgabepreis) 5,00 50,00 100,00 Apothekenverkaufspreis 16,82 73,71 136,93 Festbetrag - 73,71 136,93 - Herstellerrabatt (16%) 0, Apothekenrabatt 2,05 2,05 2,05 - MwSt.-Anteil der Rabatte 0,54 0,39 0,39 - Zuzahlungen der Versicherten 5,00 7,37 10,00 Erstattung GKV 8,43 63,90 124,49 23
24 Festlegung der Herstellerabgabepreise unter Berücksichtigung aller relevanten Regulierungsinstrumente (vor allem Festbeträge und Richtgrößen) unter Berücksichtigung von Einflüssen der Preisgestaltung auf andere Länder unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für PKV-Patienten im Rahmen der Festbeträge keine Preisbeschränkung herrscht 24
25 Vergleichende Regelungen für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel Kein Festbetrag Festbetrag Rabattverträge 130a Abs. 8 Großhandelszuschlag Ja Ja Ja Apothekenzuschlag Ja Ja Ja Herstellerrabatt 130a Abs. 1 Apothekenrabatt 130 Zuzahlung Versicherte 61 SGB V Zuzahlung Versicherte über den Festbetrag hinaus Ja Nein Nein Ja Ja Ja 5 10 Euro 5 10 Euro kann entfallen, bei Preis 70% des Festbetrages kann halbiert oder aufgehoben werden Nein Ja Nein 25
26 Arzneimittelfestbeträge 1. Gruppierung des G-BA Berücksichtigung unterschiedlicher Bioverfügbarkeiten (= wie schnell und in welchem Umfang steht der Wirkstoff dem Körper zur Verfügung): z. B.: feste orale Darreichungsform (Tabletten) flüssige orale Darreichungsform (Saft) flüssige parenterale Darreichungsform (Injektionslösung) 26
27 Arzneimittelfestbeträge 2. Vergleichsgrößenbestimmung des G-BA Für die Preissetzung werden später folgende Informationen benötigt: Preis zum Zeitpunkt der Festbetragsfestsetzung, Wirkstärke in mg, Packungsgröße Verordnungsvolumen Problem: Gruppen der Stufen 2 und 3 enthalten Arzneimittel mit unterschiedlichen Wirkstoffen 27
28 Arzneimittelfestbeträge 2. Vergleichsgrößenbestimmung des G-BA Quelle: Stargardt T et al. Arzneimittelfestbetrge: Gruppenbildung, Preisberechnung Gesundheitswesen 2005; 67:
29 Arzneimittelfestbeträge 3. Bestimmung der Höhe der Festbeträge Durch den GKV-Spitzenverband: 3.1 Bestimmung einer Standardpackung 3.2 Normierung aller Wirkstoffstärken / Packungsgrößenkombinationen auf die Standardpackung (Regression) 3.3 Bestimmung des Festbetrages für die Standardpackung 29
30 Arzneimittelfestbeträge 3.1 Bestimmung der Standardpackung Standardpackung in jeder Gruppe: Packungsgrößen-/ Wirkstoffkombination, die von den meisten Herstellern angeboten wird bei mehreren potentiellen Standardpackungen entscheidet die Verordnungsmenge Normierung der Abgabepreise aller Hersteller in Relation zum Preis der jeweiligen Standardpackung 30
31 Arzneimittelfestbeträge 3.2 Regressionsverfahren Mehrstufig: p = a * w b * pk c p = Preis w = Wirkstoff pk = Packungsgröße in Zähleinheiten der Standardpackung a, b, c zu schätzende Parameter 31
32 Arzneimittelfestbeträge 3.2 Regressionsverfahren - Beispiel Quelle: Stargardt T et al. Arzneimittelfestbetrge: Gruppenbildung, Preisberechnung Gesundheitswesen 2005; 67:
33 Arzneimittelfestbeträge 3.2 Regressionsverfahren - Beispiel Erneute Durchführung der Regression mit den Packungen aller Hersteller Bestimmung des Preises einer fiktiven Standardpackung des Herstellers C anhand der errechneten Gleichung Normierung Regressionsrechnung a = b = c = p^ = 0, * w 2,410 * pk 0,778 33
34 Arzneimittelfestbeträge 3.2 Regressionsverfahren - Beispiel AEP = Apotheken(netto)einkaufspreis; im Bsp. 11,00 + 3% ( 0,33) + 8,10 = 19, % (damalige MWSt., 3,11) = 22,54 Quelle: Stargardt T et al. Arzneimittelfestbetrge: Gruppenbildung, Preisberechnung Gesundheitswesen 2005; 67:
35 Arzneimittelfestbeträge 3.3 Festbetragsbestimmung der Standardpackung Versorgungsmaßzahl M M = Pk z / Pk * VO z / VO * 100 PK z PK VO z VO Anzahl der auf dem Markt erhältlichen Fertigarzneimittelpackungen der Festbetraggruppeoberhalb des Festbetrages Anzahl der auf dem Markt erhältlichen Fertigarzneimittelpackungen der Festbetragsgruppe Anzahl der Verordnungen oberhalb der Festbetragsgruppe Anzahl der Verordnungen der Festbetragsgruppe 35
36 Arzneimittelfestbeträge 3.3 Festbetragsbestimmung der Standardpackung Versorgungsmaßzahl M M = Pk z / Pk * VO z / VO * 100 Extremfälle: M = 200(kein Arzneimittel ist zum Festbetrag verfügbar) M = 0(alle Arzneimittel sind zum Festbetrag verfügbar) 36
37 Arzneimittelfestbeträge 3.3 Festbetragsbestimmung der Standardpackung Bestimmung des Festbetrages der Standardpackung: 133,3<M<160 wobei mindestens 20% der Packungen und 20% Verordnungen zum Festbetrag verfügbar sein müssen Pk z / Pk <80 VO z / VO <80 Hochpreisige Packungen mit Marktanteil <1% werden nicht berücksichtigt 37
38 Arzneimittelfestbeträge 3.3 Festbetragsbestimmung der Standardpackung Festbeträge werden regelmäßig angepasst (mit Rücksicht auf die Versorgungsmaßzahl) liegt der Preis 30% unterhalb des Festbetrages kann das Arzneimittel von den regulären Zuzahlungen befreit werden 38
Management im Gesundheitswesen Industrie. Preisbildung. Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH
Management im Gesundheitswesen Industrie Preisbildung Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH FG Management im Gesundheitswesen, Technische Universität Berlin (WHO Collaborating Centre for Health Systems
MehrZusatzfolien (nicht klausurrelevant) Arzneimittel und Medizintechnik
Einführung in das Management im Gesundheitswesen Zusatzfolien (nicht klausurrelevant) Arzneimittel und Medizintechnik Dr. Cornelia Henschke FG Management im Gesundheitswesen, Technische Universität Berlin
MehrManagement im Gesundheitswesen Industrie. Preisbildung. Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH
Management im Gesundheitswesen Industrie Preisbildung Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH FG Management im Gesundheitswesen, Technische Universität Berlin (WHO Collaborating Centre for Health Systems
MehrEurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, Ende 2005
Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte Anteil der Bevölkerung, der mindestens zwei gut genug spricht, um sich darin unterhalten
MehrAnwendungsbereich der Verordnung
Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) Vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), geändert durch das Gesetzes vom 14. November 2003, Artikel 24 (BGBl. I S. 2190, 2254) und am 26. März 2007 durch Bundesgesetzblatt
MehrEntwicklung des realen BIP im Krisenjahr 2009
Entwicklung des realen BIP im Krisenjahr 2009 Entwicklung des realen BIP im Krisenjahr 2009 Ausgewählte europäische Staaten, prozentuale Veränderung des des BIP BIP* * im Jahr im Jahr 2009 2009 im Vergleich
Mehr.04.201. Diese Erläuterungen beziehen sich auf die Vorschläge des Vorstandes des GKV-Spitzenverbandes zur Festbetragsfestsetzung vom 22.02.2013.
01.03.2013 Arzneimittel-Festbeträge: en zum Stellungnahmeverfahren vom 04.0.03.201.2013 bis 02.0.04.201.2013 Diese en beziehen sich auf die Vorschläge des Vorstandes des GKV-Spitzenverbandes zur Festbetragsfestsetzung
MehrReinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH
Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FG Management im Gesundheitswesen, Technische Universität Berlin (WHO Collaborating Centre for Health Systems Research and Management) & European Observatory on Health
MehrBegutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz
Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz 2013 Impressum Herausgeber: Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund
MehrILNAS-EN ISO 15841:2014
Zahnheilkunde - Drähte für die Kieferorthopädie (ISO 15841:2014) Dentistry - Wires for use in orthodontics (ISO 15841:2014) Médecine bucco-dentaire - Fils pour utilisation en orthodontie (ISO 15841:2014)
MehrEN ISO 15841 ÖNORM. Zahnheilkunde Drähte für die Kieferorthopädie. Ausgabe: 2014-11-15 (ISO 15841:2014)
ÖNORM EN ISO 15841 Ausgabe: 2014-11-15 Zahnheilkunde Drähte für die Kieferorthopädie (ISO 15841:2014) Dentistry Wires for use in orthodontics (ISO 15841:2014) Médecine bucco-dentaire Fils pour utilisation
MehrZulässige Geschwindigkeiten in europäischen Ländern
Telefon: 0341 65 11 336 24-Stunden-Hotline: 0172 340 71 35 Zulässige Geschwindigkeiten in europäischen Ländern *örtliche Änderungen und Regelungen nicht inbegriffen Land Art Innerorts Außerorts Schnellstraße
MehrVerschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung
Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch
MehrÖNORM EN ISO 22112. Zahnheilkunde Künstliche Zähne für Dentalprothesen (ISO 22112:2005)
ÖNORM EN ISO 22112 Ausgabe: 2006-05-01 Normengruppe K Ident (IDT) mit ISO 22112:2005 (Übersetzung) Ident (IDT) mit EN ISO 22112:2006 ICS 11.060.10 Zahnheilkunde Künstliche Zähne für Dentalprothesen (ISO
MehrStart des Pharmadialogs der Bundesregierung: Bilanz der Auswirkung des GKV- Modernisierungsgesetzes auf die Arzneimittelversorgung
Start des Pharmadialogs der Bundesregierung: Bilanz der Auswirkung des GKV- Modernisierungsgesetzes auf die Arzneimittelversorgung Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat heute Vertreter
MehrQuittungsheft für Zuzahlungen
Quittungsheft für Zuzahlungen Das Quittungsheft wird geführt für Name, Vorname(n) Geburtsdatum Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort) Quittungsheft für Zuzahlungen Arznei-, Verbandmittel Fahrkosten Heilmittel
MehrDEUTSCHE NORM DIN EN ISO 6143
DEUTSCHE NORM DIN EN ISO 6143 November 2006 D ICS 71.040.40 Ersatz für DIN ISO 6143:2004-05 Gasanalyse Vergleichsverfahren zur Bestimmung und Überprüfung der Zusammensetzung von Kalibriergasgemischen ;
MehrFEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION Produktgruppe. Flurförderzeuge. Kurze Anleitung zum Erkennen nicht konformer Flurförderzeuge
FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION Produktgruppe Flurförderzeuge FEM Kurze Anleitung zum Erkennen nicht konformer Flurförderzeuge 05.2012 (DE) - Abgasemission - I n d e x 1 Einleitung... 2 2 Umfang...
MehrVergleich 130a SGV V alt vs neu
In der folgenden Gegenüberstellung finden Sie in der linken Spalte den alten Text des 130a SGB V und in der rechten Spalte den neuen Text des 130a SGB V, der ab dem 1.8.2010 in Kraft tritt. Die Änderungen
MehrInternetnutzung (Teil 1)
(Teil 1) Internetnutzung (Teil 1) Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, 2010 nie nutzen**, in Prozent regelmäßig nutzen*, in Prozent 5 Island 92 5 Norwegen 90 ** Privatpersonen,
MehrDAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln
DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und
MehrAntrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem BQFG
Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem BQFG Ärztekammer Berlin Abteilung 3 - Berufsbildung Friedrichstraße 16 10969 Berlin Hinweise zum Antrag: Ihre Angaben sind aufgrund der Vorschriften des
MehrBAnz AT 04.04.2014 B2. Beschluss
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB
MehrBPI-Pressekonferenz 26.09.2012 Dr. Norbert Gerbsch stv. Hauptgeschäftsführer
Engagiert Erfahren Erfolgreich Richtig falsch, oder?! Nachgerechnet: Die internationalen Preisvergleiche des Arzneiverordnungs-Reports Deutschland-Schweden und Deutschland-Großbritannien BPI-Pressekonferenz
MehrMethodische Fragen zur frühen Nutzenbewertung nach 35a SGB V
Die frühe Nutzenbewertung nach AMNOG Rechtssymposium des G-BA, Berlin, 16. Nov. 2010 Methodische Fragen zur frühen Nutzenbewertung nach 35a SGB V Jürgen Windeler AMNOG Nutzenbewertung für Arzneimittel
MehrVorsteuerrückerstattung in der EU bis 30. Juni 2007
Vorsteuerrückerstattung in der EU bis 30. Juni 2007 Auch dieses Jahr möchten wir Sie an die Frist zur Einreichung der Vorsteuervergütungsanträge erinnern. In allen EU-Mitgliedstaaten endet die Frist für
MehrInformation zu Auslandsreisen von SubstitutionspatientInnen
Information zu Auslandsreisen von SubstitutionspatientInnen 1. Mitnahme von Arzneimitteln die Suchtgifte oder psychotrope Stoffe enthalten bei Reisen innerhalb des Schengen-Raums Suchtgifte und/oder psychotrope
MehrAktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen
Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen Von Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht AMNOG I Arzneimittelneumarktneuordnungsgesetz
MehrUnternehmensbesteuerung
Unternehmensbesteuerung Unternehmensbesteuerung Steuersätze in in Prozent, EU-Durchschnitt und und ausgewählte europäische Staaten, Staaten, 1996 1996 bis 2010 bis 2010* * Prozent 59 56,6 55 53,2 51,6
MehrEntwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz 12. SGB V ÄndG)
Gesetzentwurf Stand: 31.10.2002, 21.30 Uhr der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Zwölftes SGB V-Änderungsgesetz
MehrSteuerwettbewerb und Direktinvestitionen
Unternehmen und Märkte WS 2005/06 Prof. Dr. Robert Schwager Professur Finanzwissenschaft Volkswirtschaftliches Seminar Georg-August-Universität Göttingen 12. Januar 2006 Fragestellungen Wie wirken Steuern
Mehre) Kostenbeteiligung
e) Kostenbeteiligung aa) Zuzahlungspflichten des Versicherten Z.B. Stationäre Krankenhausbehandlung, 39 Abs. 4 SGB V: Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären
MehrApotheken in der Gesellschaft
Die Apotheke Zahlen, Daten, Fakten 2008 Inhaltsverzeichnis Apotheken in der Gesellschaft Entwicklung der Apothekenzahl... 4 Apotheken in den Bundesländern... 5 Entwicklung der Arbeitsplätze in öffentlichen
MehrZweites Halbjahr 2013 verglichen mit zweitem Halbjahr 2012 Strompreise für Haushalte in der EU28 stiegen um 2,8% und Gaspreise um 1,0%
STAT/14/81 21. Mai 2014 Zweites Halbjahr 2013 verglichen mit zweitem Halbjahr 2012 Strompreise für Haushalte in der EU28 stiegen um 2,8% und Gaspreise um 1,0% In der EU28 stiegen die Strompreise 1 für
MehrMarktentwicklung: Umsatz-, Mengen- und Strukturentwicklung bei Fertigarzneimitteln
Faktenblatt Thema: Arzneimittelmarkt Ausgaben Arzneimittel (Quelle: Amtliche Statistik KV 45) 2014: 33,3 Mrd. Euro 2013: 30,4 Mrd. Euro 2012: 29,6 Mrd. Euro 2011: 29,2 Mrd. Euro Ausgaben für Arzneimittel
MehrRichtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway
Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,
MehrTempolimits in Europa
Tempolimits in Europa Alle Angebane ohne Gewähr, kein Anspruch auf Vollständigkeit. Jeder Kraftfahrer ist verplichtet sich selbst über die jeweiligen Landesbestimmungen zu informieren. Keine Haftung für
MehrExkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen 139a SGB V Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach 91 gründet
MehrCheckliste für die Praxis: So funktioniert die Abrechnung bei Patienten, die im Ausland krankenversichert sind
INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Im Ausland krankenversicherte Patienten März 2011 Checkliste für die Praxis: So funktioniert die Abrechnung bei Patienten, die im Ausland krankenversichert sind Für die ärztliche
Mehr10 Antworten zum Thema Generika
10 Antworten zum Thema Generika Die mit dem Regenbogen Liebe Leserin, Lieber Leser Immer mehr Schweizerinnen und Schweizer leiden unter den jährlich steigenden Gesundheitskosten und Krankenkassenprämien.
MehrDA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich
DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV Gesetzestext 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung
MehrAnhang zum Altersübergangs-Report 2012-01
Anhang 2012-01 Anhang zum Altersübergangs-Report 2012-01 Alterserwerbsbeteiligung in Europa Deutschland im internationalen Vergleich Tabellen und Abbildungen Tabelle Anhang 1: Gesetzliche Rentenaltersgrenzen
MehrKrankenkassen im internationalen Kontext und ihre historische Entwicklung
Krankenkassen im internationalen Kontext und ihre historische Entwicklung Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH FG Management im Gesundheitswesen, Technische Universität Berlin (WHO Collaborating Centre
MehrTeilunterfreiemHimmellebenmüssen.SiegehöreneinemgrößerenKreis vonafrikanischenmigrantenan,die2011vordembürgerkriegunddemkrieg
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14432 17. Wahlperiode 24. 07. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter
MehrDrohende humanitäre Krise im griechischen Gesundheitssystem und das Engagement des Bundesministeriums für Gesundheit
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10794 17. Wahlperiode 26. 09. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter
MehrDer Anspruch an eine ethische Nutzen- und Kostenbewertung
Der Anspruch an eine ethische Nutzen- und Kostenbewertung 20.09.2008 Dr. Katrin Grüber, Institut Mensch, Ethik und Wissenschaft Berlin Das Institut Mensch, Ethik und Wissenschaft wurde 2001 als ggmbh gegründet
MehrTOP 3: Loperamid (flüssige Darreichungsformen)
TOP 3: Loperamid (flüssige Darreichungsformen) Antrag auf Ausweitung der Ausnahme von der Verschreibungspflicht auch für flüssige Darreichungsformen 1 Historie und aktuell: Seit 1993 D. h. folgende Darreichungsformen
MehrSehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte Damen und Herren, um Kunde zu werden, ist es zwingend notwendig, vorab unsere Kundenvereinbarung zu unterzeichnen und uns zukommen zu lassen! Sie erhalten dann von uns Ihre Kundennummer, Safe-Bag`s
MehrBankenkonzentration. Schweiz 54. Frankreich. Japan ** 42. Spanien 38. Großbritannien. Italien 24 USA ** 13. Deutschland 17
Anteil der jeweils fünf fünf größten Banken Banken der an gesamten der gesamten Bilanzsumme Bilanzsumme (CR5)*, (CR5)*, 1990 und 1990 2007 und 2007 Schweiz 54 80 Frankreich 52 52 2007 1990 Japan ** 42
MehrInformation zum deutschen Rentensystems ganz kurz
Information zum deutschen Rentensystems ganz kurz Ein kleiner Überblick zu Fragen, die Deutsche in der EU und EU- Angehörige in Deutschland interessieren Berufsgruppen späterer Rentner Fast alle Arbeitnehmer
MehrEntschließung des Bundesrates zur Rezeptfreiheit von Notfallkontrazeptiva auf der Basis von Levonorgestrel - Pille danach -
Bundesrat Drucksache 555/13 (Beschluss) 05.07.13 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur Rezeptfreiheit von Notfallkontrazeptiva auf der Basis von Levonorgestrel - Pille danach - Der
MehrBERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23.3.2011 KOM(2011) 138 endgültig BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER
MehrBeschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Vortioxetin wie folgt ergänzt:
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB
MehrBAnz AT 11.11.2014 B1. Beschluss
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB
MehrHome Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV)
Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) Home Care e.v. Brabanter Straße 21 10713 Berlin http://www.homecare.berlin Aufgaben von Home Care Berlin e. V. Finanzierung
Mehr1. Rechtsgrundlage. 2. Eckpunkte der Entscheidung
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Verfahrensordnung (VerfO):Änderung im 5.Kapitel Anpassung der Regelungen zur frühen Nutzenbewertung an Gesetzesänderungen
Mehr1 Der Datensatz für die Übermittlung der PZN_Datensätze der Versicherungsunternehmen bzw. Beihilfeträger an ZESAR
(Anla 2 zur Kooperationsvereinbarung) 1 Der Datensatz für die Übermittlung der PZN_Datensätze der Versicherungsunternehmen bzw. Beihilfeträr an ZESAR Nachrichtenkopf Enthält Informationen, die über die
MehrEN 16572. Erhaltung des kulturellen Erbes Glossar für Mauermörtel und Putzmörtel zur Verwendung am kulturellen Erbe
ÖNORM EN 16572 Ausgabe: 2015-11-01 Erhaltung des kulturellen Erbes Glossar für Mauermörtel und Putzmörtel zur Verwendung am kulturellen Erbe Conservation of cultural heritage Glossary of technical terms
MehrANHANG III FINANZ- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN. Leitaktion 1 Schulbildung
ANHANG III FINANZ- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN Leitaktion 1 Schulbildung I. EINLEITUNG Dieser Anhang ergänzt die Regeln für die Verwendung des Zuschusses unter den verschiedenen Budgetkategorien für das im
MehrFAQ häufig gestellte Fragen
FAQ häufig gestellte Fragen 1. Was sind Generika? Ein Generikum (Plural Generika) wird häufig auch als Nachahmerprodukt bezeichnet. Es ist quasi die Kopie eines Original-Arzneimittels, dessen Patentschutz
MehrThemen. Insulinanaloga - Fragen und Antworten
Themen Insulinanaloga - Fragen und Antworten Was sind Insulinanaloga? Als Humaninsulin wird die synthetische Nachbildung des körpereigenen, natürlichen Hormons Insulin bezeichnet. Insulinanaloga sind Abwandlungen
MehrFlash Eurobarometer 345 ZUGÄNGLICHKEIT ZUSAMMENFASSUNG
Flash Eurobarometer 345 ZUGÄNGLICHKEIT ZUSAMMENFASSUNG Befragung: März 2012 Veröffentlichung: Dezember 2012 Diese Umfrage wurde von der Europäischen Kommission, Generaldirektion Justiz in Auftrag gegeben
MehrMitteilungen der Juristischen Zentrale
Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 34/2015 20.08.2015 Gs Fahrerlaubnisbefristungen im Ausland Sehr geehrte Damen und Herren, in zahlreichen Ländern wird die Gültigkeit des Führerscheins
MehrBericht der Zentralen Verbindungsstelle gem. 3 Abs. 2 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz
Bericht der Zentralen Verbindungsstelle gem. 3 Abs. 2 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG) Bericht für das Jahr 2009 Dienstsitz Berlin Mauerstr. 39 42 10117 Berlin Tel.: 030 / 18444-00-0 Fax:
MehrSoziale Sicherung auf dem Prüfstand Stimmt die Balance zwischen Fördern F Fordern?
Soziale Sicherung auf dem Prüfstand Stimmt die Balance zwischen Fördern F und Fordern? Hans-Werner Sinn 9. Oktober 2008 Armut und Armutsgefährdung Der Einfluss der Arbeitslosigkeit Das deutsche Jobwunder
MehrPreis- und Leistungsverzeichnis für Privat- und Geschäftskunden CLEVER-PACK GIRO
Preis- und sverzeichnis für Privat- und Geschäftskunden CLEVER-PACK GIRO Girokonto mit Multiwährungsoption SMS-TAN für Online-Banking Online-Banking Privat4 Clever-Pack Giro Jahresgebühr für Clever-Pack
MehrMarion Caspers-Merk: Weg frei für das Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung
Pressemitteilung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT INTERNET Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin 11055 Berlin TEL +49 (0)1888 441-2225 FAX +49 (0)1888 441-1245 www.bmg.bund.de pressestelle@bmg.bund.de E-MAIL Berlin,
MehrElektronisches Arbeitshandbuch
Elektronisches Arbeitshandbuch Stand: 01.07.2007 Zwischen und der Postbeamtenkrankenkasse, Stuttgart, Körperschaft des öffentlichen Rechts, nachstehend "PBeaKK" genannt dem Deutschen Apothekerverband e.v.,
MehrDie möglichen Auswirkungen einer Preisanpassung eines innovativen Medikamentes in Deutschland auf andere Länder Eine systematische Simulation
Die möglichen Auswirkungen einer Preisanpassung eines innovativen Medikamentes in Deutschland auf andere Länder Eine systematische Simulation Stefan Walzer 1,2, Boyka Stoykova 3, Daniel Dröschel 1,4, Vladimir
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
MehrGEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin
GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin Vergütungssätze VR-AV DT-H 3 für die Vervielfältigung von Werken des GEMA-Repertoires auf audiovisuellen Datenträgern
Mehrexpopharm 30. September 2015
expopharm 30. September 2015 Dr. Martin Zentgraf Vorsitzender des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie e.v. - Es gilt das gesprochene Wort - Seite 2 Sehr geehrter Herr Schmidt, sehr geehrter
Mehr28. September 2011 O 2 go: Neue Datentarife ohne Mindestvertragslaufzeit und mehr Speed Neue Surf-Flats für Postpaid und Prepaid ab 15 Euro O 2 go ohne Mindestvertragslaufzeit und Grundgebühr Mobile Daten
MehrFragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz
Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
Mehr5. Ausgaben für Bildungseinrichtungen 3 Jahre bis Schuleintritt 2009 (OECD-34)
Kinderbetreuung international: Deutschland im Vergleich Das internationale Monitoring frühkindlicher Bildungs- und Betreuungssysteme wird hauptsächlich von der OECD und der EU (EUROSTAT) durchgeführt.
MehrGlossar zum Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz AMNOG
Stand: 20. Dezember 2010 Glossar zum Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz AMNOG Seite 1/30 Inhaltsverzeichnis Begriffe
MehrI n f o r m a t i o n e n
Wir bewegen I n f o r m a t i o n e n Struktur und Verteilung der Verdienste in Österreich und der EU Mag. Tamara Geisberger 20.10.2005 STATISTIK AUSTRIA www.statistik.at S T A T I S T I K A U S T R I
MehrWürfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.
040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl
MehrInVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010
Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.
MehrKPMG s Corporate and Indirect Tax Survey 2010 Oktober 2010
KPMG s Corporate and Indirect Tax Survey 2010 Oktober 2010 TAX Inhalt der Studie Teil 1: Corporate Tax Rate Survey Untersuchung der Gewinnsteuersätze in 114 Ländern weltweit im Zeitraum von 2000 bis 2010
MehrSparkasse. Der Standard in Europa: IBAN und BIC.
Sparkasse Der Standard in Europa: IBAN und BIC. Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, im neuen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA Single Euro Payments Area) sollen Ihre grenzüberschreitenden
MehrDeutsch als Fremdsprache
Deutsch als Fremdsprache Deutsch als Fremdsprache Ausgewählte europäische Staaten*, in denen Deutsch die Fremdsprache ist, die Ausgewählte am zweithäufigsten** europäische erlernt Staaten*, wird, in denen
Mehr77/2012-21. Mai 2012
77/2012-21. Mai 2012 Steuerentwicklungen in der Europäischen Union Mehrwertsteuersätze steigen im Jahr 2012 weiter an Nach anhaltendem Rückgang steigen Körperschaft- und Spitzeneinkommensteuersätze langsam
MehrErasmus-Infoveranstaltung 22.04.2015
Erasmus-Infoveranstaltung 22.04.2015 Wie geht es weiter? - Meldung durch Göttingen an der Gastuniversität für Wintersemester geschehen - Für das Sommersemester erst im Juni/Juli - Anschreiben der Gastuni
MehrManagement im Gesundheitswesen Krankenversicherung und Leistungsanbieter
Management im Gesundheitswesen Krankenversicherung und Leistungsanbieter Rechtliche Grundlagen der privaten Krankenversicherung in Deutschland/GKV vs. PKV Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH FG Management
MehrDer Maßnahmenkatalog des 106 SGB V
12. Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV in Lübeck L am 28./29.09.2012 Der Maßnahmenkatalog des 106 SGB V Hans-Arthur MüllerM Rechtsanwalt und Fachanwalt für f r Medizinrecht Fürth
MehrManagement im Gesundheitswesen Krankenversicherung und Leistungsanbieter
Management im Gesundheitswesen Krankenversicherung und Leistungsanbieter Rechtliche Grundlagen der privaten Krankenversicherung in Deutschland/GKV vs. PKV Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH FG Management
MehrErklärung zur Präferenzberechtigung auf der Handelsrechnung
Erklärung zur Präferenzberechtigung auf der Handelsrechnung Die meisten Freihandelsabkommen der Europäischen Gemeinschaft sehen als formale Vereinfachung vor, dass bis zu bestimmten Wertgrenzen vom Exporteur
MehrMARKT IM ÜBERBLICK Kapitel 1 Marktdaten von Pro Generika 11/2013 2
MARKT IM ÜBERBLICK Kapitel 1 Marktdaten von Pro Generika 11/2013 2 Generikaunternehmen decken 73 % des Arzneimittelbedarfs der GKV 31,3 3,9 4,2 5,7 33,1 4,0 4,7 4,6 35,1 4,1 4,6 3,9 22,5 35,8 3,9 4,9 3,6
MehrMehr Erneuerbare Energien 34%-Ziel nach Brüssel gemeldet
Pressekonferenz am 1. Juli 2010 mit Wirtschafts- und Energieminister Reinhold Mitterlehner sowie Energie- und Umweltexperte Stefan Schleicher Mehr Erneuerbare Energien 34%-Ziel nach Brüssel gemeldet Wirtschafts-
Mehr2. Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB
MehrWeitere Beiträge finden Sie zu den Themen: Lebenszyklus eines Produktes, Apothekenabverkaufsdaten
Liebe Leser, liebe Leserinnen, mit dem AMNOG wird es zu einer grundlegenden Neuordnung im Arzneimittelmarkt kommen. Frühbewertung und Nutzen-Dossier spielen dabei eine entscheidende Rolle. Die Anforderungen
MehrDie Distribution von Medikamenten im Rahmen des Arzneimittelmarktes
Die Distribution von Medikamenten im Rahmen des Arzneimittelmarktes Referat im Rahmen des Kongresses des Bundesverbands Deutscher Versandapotheken (BVDVA) Arzneimittelversandhandel 2015: Strukturiert,
MehrINFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.
INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. Stand: 29. Mai 2015 Genaue Infos zu den Freiwilligen-Diensten
Mehrvfa-positionspapier Vertrauliche Erstattungsbeträge nach 130b SGB V schaffen Vorteile für alle Beteiligten
vfa-positionspapier Vertrauliche Erstattungsbeträge nach 130b SGB V schaffen Vorteile für alle Beteiligten Internationale Preisreferenzierung hat seit dem 1. Januar 2011 eine besondere Bedeutung für die
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
Mehr