Auszug aus dem Beschluss 15/2016 des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit vom 14. April 2016

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Transkript:

Auszug aus dem Beschluss 15/2016 des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit vom 14. April 2016 Gemäß 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 4 Finanzverwaltungsgesetz legt der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit die Zuständigkeit für Kindergeldberechtigte nach dem Einkommensteuergesetz wie folgt fest: 1. Regelkeit Bad Oldesloe Elmshorn Flensburg Greifswald Hamburg Heide Kiel Lübeck Neubrandenburg Neumünster Rostock Schwerin Stralsund Nord in Hamburg Braunschweig-Goslar Bremen-Bremerhaven Celle Emden-Leer Göttingen Hameln Hannover Helmstedt Hildesheim Lüneburg-Uelzen Nienburg-Verden Nordhorn Oldenburg-Wilhelmshaven Osnabrück Stade Niedersachsen-Bremen in Hannover 1 Steuerpflichtige im Sinne des 1 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG 1

Vechta Bielefeld Detmold Dortmund Hagen Herford Iserlohn Paderborn Siegen Meschede-Soest Nordrhein-Westfalen-Ost in Dortmund Ahlen-Münster Bochum Coesfeld Essen Gelsenkirchen Hamm Oberhausen Recklinghausen Rheine Wesel Nordrhein-Westfalen-Nord in Bochum Aachen-Düren Bergisch-Gladbach Bonn Brühl Duisburg Düsseldorf Köln Krefeld Mettmann Mönchengladbach Solingen-Wuppertal Nordrhein-Westfalen-West in Köln Bad Hersfeld-Fulda Bad Homburg Darmstadt Frankfurt am Main Hessen in Kassel 2

Gießen Hanau Kassel Korbach Limburg-Wetzlar Marburg Offenbach Wiesbaden Bad Kreuznach Kaiserslautern-Pirmasens Koblenz-Mayen Landau Ludwigshafen Mainz Montabaur Neuwied Saarland Trier Rheinland-Pfalz-Saarland in Mainz Aalen Balingen Göppingen Heilbronn Konstanz-Ravensburg Ludwigsburg Reutlingen Schwäbisch-Hall-Tauberbischofsheim Stuttgart Ulm Waiblingen Baden-Württemberg-Ost in Stuttgart Freiburg Heidelberg Karlsruhe - Rastatt Lörrach Mannheim Nagold-Pforzheim Offenburg Baden-Württemberg-West in Karlsruhe-Rastatt 3

Rottweil-Villingen-Schwenningen Ansbach-Weißenburg Aschaffenburg Bamberg-Coburg Bayreuth-Hof Donauwörth Fürth Nürnberg Schwandorf Schweinfurt Weiden Würzburg Bayern-Nord in Nürnberg Augsburg Deggendorf Freising Ingolstadt Kempten-Memmingen Landshut-Pfarrkirchen München Passau Regensburg Rosenheim Traunstein Weilheim Bayern-Süd in Regensburg Berlin Mitte Berlin Nord Berlin Süd Cottbus Eberswalde Frankfurt (Oder) Neuruppin Potsdam Berlin-Brandenburg in Potsdam Altenburg-Gera Bernburg Dessau-Roßlau-Wittenberg Sachsen-Anhalt-Thüringen in Halle 4

Erfurt Gotha Halberstadt Halle Jena Magdeburg Nordhausen Sangerhausen Stendal Suhl Weißenfels Annaberg-Buchholz Bautzen Chemnitz Dresden Freiberg Leipzig Oschatz Pirna Plauen Riesa Zwickau Sachsen in Chemnitz 2. Besondere Zuständigkeiten 2.1 Zuständigkeit für besondere Personengruppen Personengruppe e Familienkasse Binnenschiffer und Seeleute ohne Wohnung an Land Eltern ohne festen Wohnsitz oder ohne festen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Eltern ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland wenn keine Lohnzahlungsstelle beziehungsweise sonstig betreuende Stelle oder kein Betriebssitz in Deutschland vorhanden ist 2 Angehörige des öffentlichen Dienstes ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (Beschäftigte und Versorgungsemp- Familienkasse am Sitz des Heimathafens des Schiffes Familienkasse Bayern Nord in Nürnberg Familienkasse, in deren Bezirk sich der Sitz des Dienstherrn 2 Steuerpflichtige im Sinne des 1 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG 5

Personengruppe e Familienkasse fänger), die nach 1 Absatz 2 oder 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder auf ihren Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, soweit diese nicht zum Personenkreis gemäß Nummer 2.2 gehören beziehungsweise - bei Versorgungsempfängern - des ehemaligen Dienstherrn oder der Sitz des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers befindet 2.2 Zuständigkeit bei Anwendung zwischen- oder überstaatlicher Rechtsvorschriften Sind in Bezug auf Anspruchsberechtigte oder einen anderen Elternteil zwischen- beziehungsweise überstaatliche Rechtsvorschriften zu prüfen, deren sachlicher Geltungsbereich das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz umfasst, sind folgende Familienkassen 3 : Personengruppe beziehungsweise Fallgestaltung e Familienkasse ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien, den Niederlanden, Luxemburg, Ungarn oder Bulgarien oder unterliegen aus sonstigen Gründen (zum Beispiel einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit) den dortigen Rechtsvorschriften oder beziehen von dort Rente ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich oder der Schweiz oder der Tschechischen Republik oder unterliegen aus sonstigen Gründen (zum Beispiel einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit) den dortigen Rechtsvorschriften oder beziehen von dort Rente ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Polen oder unterliegen aus sonstigen Gründen (zum Beispiel einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit) den dortigen Rechtsvorschriften oder beziehen von dort Rente ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder Kroatien oder unterliegen aus sonstigen Gründen (zum Beispiel einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit) den dortigen Rechtsvorschriften oder beziehen von dort Rente Der Kindergeldfall ist nach einem der zwischenstaatlichen Abkommen beziehungsweise Assoziationsabkommen mit Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien und der Türkei oder nach dem Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 3/80 vom 19. September 1980 oder nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Al- Familienkasse Rheinland- Pfalz-Saarland in Mainz Familienkasse Baden- Württemberg West in Karlsruhe-Rastatt Familienkasse Sachsen in Chemnitz Familienkasse Bayern Süd in Regensburg Familienkasse Bayern Süd in Regensburg 3 Hiervon nicht erfasst sind diejenigen Berechtigten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes, Algeriens, Bosnien und Herzegowinas, des Kosovo, Marokkos, Montenegros, der Schweiz, Serbiens, Tunesiens oder der Türkei sind, wenn sowohl die Berechtigten als auch die anderen Elternteile und die zu berücksichtigenden Kinder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und der Kindergeldanspruch ausschließlich auf Grund des Einkommensteuergesetzes zu prüfen ist. 6

Personengruppe beziehungsweise Fallgestaltung e Familienkasse ters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen vom 11. Dezember 1953 zu prüfen Der Kindergeldanspruch aller sonstigen nach dem Einkommensteuergesetz anspruchsberechtigten Personen ist unter Berücksichtigung zwischen- beziehungsweise überstaatlicher Rechtsvorschriften zu prüfen 4 Familienkasse Bayern Nord in Nürnberg Dies gilt auch für Fälle, in denen Kindergeldansprüche sowohl auf Grund des Einkommensteuergesetzes als auch auf Grund zwischen- oder überstaatlicher Rechtsvorschriften zu prüfen sind. 2.3 Prozessführungsbefugnis vor den Finanzgerichten Der Leiterin beziehungsweise dem Leiter der en Familienkasse obliegt auch die Prozessführungsbefungnis vor den Finanzgerichten. Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der en Familienkasse kann sich nur durch Beschäftigte der Rechtsbehelfsstelle vertreten lassen. 2.4 Zuständigkeit für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Inkasso Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes Zuständig für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes ist die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord. Die Zuständigkeit umfasst die Bearbeitung von außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfserfahren einschließlich der Bearbeitung von sogenannten Nebenverfahren (zum Beispiel Anträge auf Aussetzung der Vollziehung) und Folgearbeiten (zum Beispiel Kostenfestsetzungen) sowie Anträgen auf schlichte Änderung gemäß 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Abgabenordnung mit Ausnahme der Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzhof. 4 Hierzu gehören auch anspruchsberechtigte Personen, bei denen der entscheidungserhebliche Sachverhalt Berührungspunkte zu zwei unterschiedlichen Familienkassen aufweist. 7