Anlage Regelzuständigkeit
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- Paula Möller
- vor 7 Jahren
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1 Anlage 2 Gemäß 5 Abs. 1 Nr. 11 Finanzverwaltungsgesetz legt der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit die Zuständigkeit für Kindergeldberechtigte nach dem Einkommensteuergesetz wie folgt fest: 1. Regelkeit Für Antragsteller/Berechtigte, Bad Oldesloe Elmshorn Flensburg Greifswald Hamburg Heide Kiel Lübeck Neubrandenburg Neumünster Rostock Schwerin Stralsund Nord in Hamburg Bremen-Bremerhaven Emden-Leer Nordhorn Oldenburg-Wilhelmshaven Osnabrück Vechta Braunschweig-Goslar Celle Göttingen Hameln Hannover Helmstedt Hildesheim Lüneburg-Uelzen Niedersachsen-Bremen in Hannover 1 Steuerpflichtige im Sinne des 1 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG 1
2 Für Antragsteller/Berechtigte, Stade Nienburg-Verden Bielefeld Detmold Dortmund Hagen Herford Iserlohn Paderborn Siegen Meschede-Soest Nordrhein-Westfalen-Ost in Dortmund Ahlen-Münster Bochum Coesfeld Essen Gelsenkirchen Hamm Oberhausen Recklinghausen Rheine Wesel Nordrhein-Westfalen-Nord in Bochum Aachen-Düren Bergisch-Gladbach Bonn Brühl Duisburg Düsseldorf Köln Krefeld Mettmann Mönchengladbach Solingen-Wuppertal Nordrhein-Westfalen-West in Köln Bad Hersfeld-Fulda Hessen 2
3 Für Antragsteller/Berechtigte, Bad Homburg Marburg Kassel Korbach Gießen Wiesbaden Limburg-Wetzlar Darmstadt Frankfurt am Main Hanau Offenbach in Kassel Bad Kreuznach Kaiserslautern-Pirmasens Koblenz-Mayen Landau Ludwigshafen Mainz Montabaur Neuwied Saarland Trier Rheinland-Pfalz-Saarland in Mainz Göppingen Heilbronn Ludwigsburg Schwäbisch-Hall-Tauberbischofsheim Stuttgart Ulm Reutlingen Konstanz-Ravensburg Aalen Balingen Waiblingen Baden-Württemberg-Ost in Stuttgart Freiburg Mannheim Baden-Württemberg-West in Karlsruhe-Rastatt 3
4 Für Antragsteller/Berechtigte, Karlsruhe - Rastatt Heidelberg Lörrach Nagold-Pforzheim Offenburg Rottweil-Villingen-Schwenningen Ansbach-Weißenburg Aschaffenburg Bamberg-Coburg Donauwörth Bayreuth-Hof Nürnberg Fürth Schwandorf Schweinfurt Weiden Würzburg Bayern-Nord in Nürnberg Augsburg Deggendorf Freising Ingolstadt Kempten-Memmingen Landshut-Pfarrkirchen München Passau Regensburg Rosenheim Traunstein Weilheim Bayern-Süd in Regensburg Berlin Mitte Berlin Nord Berlin Süd Cottbus Eberswalde Berlin-Brandenburg in Potsdam 4
5 Für Antragsteller/Berechtigte, Frankfurt (Oder) Neuruppin Potsdam Altenburg-Gera Bernburg Dessau-Roßlau-Wittenberg Erfurt Gotha Halberstadt Halle Jena Magdeburg Nordhausen Sangerhausen Stendal Suhl Weißenfels Sachsen-Anhalt-Thüringen in Halle Annaberg-Buchholz Bautzen Chemnitz Dresden Hainichen Leipzig Oschatz Pirna Plauen Riesa Zwickau Sachsen in Chemnitz 5
6 2. Besondere Zuständigkeiten 2.1 Zuständigkeit für besondere Personengruppen Personengruppe e Familienkasse Binnenschiffer und Seeleute ohne Wohnung an Land Familienkasse am Sitz des Heimathafens des Schiffes Eltern ohne festen inländischen Wohnsitz oder ohne festen gewöhnlichen Aufenthalt Familienkasse Bayern Nord in Nürnberg Eltern ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland wenn keine Lohnzahlungsstelle bzw. sonstig betreuende Stelle oder kein Betriebssitz in Deutschland vorhanden ist 2 Familienkasse Bayern Nord in Nürnberg 2 Steuerpflichtige im Sinne des 1 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG 6
7 2.2 Zuständigkeit bei Anwendung über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften Sind auf den Anspruchsberechtigten oder einen anderen Elternteil über- bzw. zwischenstaatliche Rechtsvorschriften anzuwenden, sind folgende Familienkassen 3 : Personengruppe e Familienkasse Anspruchsberechtigter oder anderer Elternteil bzw. ein anspruchsbegründendes Kind haben ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Polen oder der Tschechischen Republik oder unterliegen aus sonstigen Gründen (z. B. einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit) den dortigen Rechtsvorschriften oder beziehen von dort Rente Anspruchsberechtigter oder anderer Elternteil bzw. ein anspruchsbegründendes Kind haben ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich oder der Schweiz oder unterliegen aus sonstigen Gründen (z. B. einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit) den dortigen Rechtsvorschriften oder beziehen von dort Rente Anspruchsberechtigter oder anderer Elternteil bzw. ein anspruchsbegründendes Kind haben ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder unterliegen aus sonstigen Gründen (z. B. einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit) den dortigen Rechtsvorschriften oder beziehen von dort Rente Kindergeldfall beurteilt sich nach einem der zwischenstaatlichen Abkommen bzw. Assoziationsabkommen mit Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Serbien, Montenegro, Tunesien und Türkei bzw. nach dem Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 3/80 vom 19. September 1980 oder nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit Anspruchsberechtigter oder anderer Elternteil bzw. ein anspruchsbegründendes Kind haben ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien, den Niederlanden oder Luxemburg oder unterliegen aus sonstigen Gründen (z. B. einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit) den dortigen Rechtsvorschriften oder beziehen von dort Rente alle sonstigen nach dem EStG anspruchsberechtigten Personen 4 Familienkasse Sachsen in Chemnitz Familienkasse Baden- Württemberg West in Karlsruhe-Rastatt Familienkasse Bayern Süd in Regensburg Familienkasse Bayern Süd in Regensburg Familienkasse Rheinland- Pfalz-Saarland in Mainz Familienkasse Bayern Nord in Nürnberg 2.3 Zuständigkeit für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Regionalen Inkasso Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes Zuständig für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen der Regionalen Inkasso Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes ist die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord. Die Zuständigkeit umfasst neben den in der Hauptsache anfallenden Vorgängen außerdem die Prüfung und die Anweisung von Gerichtskosten sowie die Vertretung vor dem Finanzgericht. 3 Hiervon nicht erfasst sind diejenigen Berechtigten, die Staatsangehörige eines anderen EU-/EWR- oder Vertragsstaates sind, gemeinsam mit ihrer Familie in Deutschland wohnen und deren Kindergeldanspruch ausschließlich auf Grund des Einkommensteuergesetzes besteht. 4 Hierzu gehören auch anspruchsberechtigte Personen in 3-Länder-Konstellationen mit Bezug zu zwei unterschiedlichen Familienkassen. 7
8 2.4 Prozessführungsbefugnis vor den Finanzgerichten Der Leiterin bzw. dem Leiter der en Familienkasse obliegt auch die Prozessführungsbefungnis vor den Finanzgerichten. Die Leiterin bzw. der Leiter der en Familienkasse kann sich nur durch Beschäftigte der Rechtsbehelfsstelle vertreten lassen. 8
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