Geschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes Kommunale Betriebe Rödermark der Stadt Rödermark

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Transkript:

881-02 Geschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes Kommunale Betriebe Rödermark der Stadt Rödermark Neufassung Magistrats-Beschluss v. 09.02.2009 In Kraft seit 10.02.2009 1. Änderung Magistrats-Beschluss v. 15.09.2014 In Kraft seit 16.09.2014

881-02 - Geschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes Kommunale Betriebe Rödermark der Stadt Rödermark Der Magistrat der Stadt Rödermark hat in seiner Sitzung am 09. Februar 2009 folgende Geschäftsordnung beschlossen: 1 Vorsitz und Stellvertretung Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beziehungsweise der von ihr / ihm bestimmte Vertreter führt den Vorsitz in der Betriebskommission. 2 Einladung zu den Sitzungen (1) Die Betriebskommission soll regelmäßig mindestens vierteljährlich zusammentreten. Die oder der Vorsitzende kann sie auch zu jedem anderen Zeitpunkt einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern. (2) Die oder der Vorsitzende muss die Betriebskommission unverzüglich einberufen, wenn es ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände schriftlich verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Betriebskommission gehören; die Antragstellerinnen und Antragsteller haben eigenhändig zu unterzeichnen. (3) Die oder der Vorsitzende beruft die Mitglieder der Betriebskommission schriftlich unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung (Tagesordnung) zu den Sitzungen ein. *Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit der oder dem Vorsitzenden eine schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt. * = Geändert durch Magistrats-Beschluss vom 15.09.2014-2 -

881-02 Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstage müssen mindestens 3 Tage liegen. Für Sitzungen nach Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 kann sie oder er die Ladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Sie oder er muss hierauf in der Einberufung ausdrücklich hinweisen. (4) Über Angelegenheiten, die nicht auf der Einladung zur Sitzung verzeichnet sind, kann nur verhandelt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der in der Betriebssatzung bestimmten Zahl der Mitglieder der Betriebskommission zustimmen. 3 Teilnahme an den Sitzungen (1) Die Mitglieder der Betriebskommission sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Betriebskommission sowie der sonstigen Gremien verpflichtet, in die sie für die Betriebskommission oder für die Stadt entsandt werden. (2) Bei Verhinderung haben sie ihr Ausbleiben unter Darlegung der Gründe vor Beginn der Sitzung der oder dem Vorsitzenden anzuzeigen. (3) Ein Mitglied der Betriebskommission, das die Sitzung vorzeitig verlassen will, hat dies der oder dem Vorsitzenden unter Darlegung der Gründe vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung anzuzeigen. (4) An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. Sie ist verpflichtet, der Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. (5) Die oder der Vorsitzende kann Bedienstete der Stadt zu den Sitzungen hinzuziehen, wenn dies für die zur Beratung oder Entscheidung anstehenden Verhandlungsgegenstände zweckmäßig erscheint. (6) Auf Beschluss der Betriebskommission können im Einzelfall auch andere Personen an den Sitzungen teilnehmen.

881-02 - (7) Auf Antrag eines Mitgliedes der Betriebskommission können Dritte durch Mehrheitsbeschluss von der Teilnahme an den Sitzungen ausgeschlossen werden. 4 Vorlagen (1) Die Vorlagen werden der Betriebskommission von der oder dem Vorsitzenden in Form von Drucksachen vorgelegt. Sie sollen eine Begründung enthalten. (2) Vorlagen sind der oder dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle am sechsten Tag vor der Sitzung bis spätestens 16.00 Uhr einzureichen. Nicht rechtzeitig eingegangene Vorlagen werden auf die Tagesordnung der folgenden Sitzungen genommen. (3) Vorlagen können jederzeit zurückgezogen werden. 5 Widerstreit der Interessen (1) Muss ein Mitglied der Betriebskommission annehmen, wegen Widerstreit der Interessen ( 25 HGO) in einer Angelegenheit nicht beratend oder entscheidend mitwirken zu dürfen, so hat es dies nach Aufruf des Tagesordnungspunktes der oder dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. Es muss den Sitzungsraum vor Beginn der Beratung verlassen. (2) Im Zweifels- oder Streitfalle entscheidet die Betriebskommission, ob ein Widerstreit der Interessen vorliegt. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 6 Beratung und Abstimmung (1) Die Betriebskommission berät und beschließt in Sitzungen, die in der Regel nicht öffentlich sind. (2) Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach den entsprechend anwendbaren Bestimmungen des 68 HGO. - 4 -

881-02 (3) Die oder der Vorsitzende ruft die Verhandlungsgegenstände in der von der Tagesordnung bestimmten Reihenfolge zur Beratung und Entscheidung auf. Die Betriebskommission kann eine andere Reihenfolge beschließen oder Tagesordnungspunkte absetzen. (4) Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei gleichzeitigen Wortmeldungen erteilt sie oder er das Wort nach ihrem oder seinem Ermessen. (5) Beschlüsse der Betriebskommission werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die oder der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil. Ihre oder seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. (6) Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. (7) Geheime Abstimmung ist unzulässig, es sei denn, dass ein Drittel der Mitglieder der Betriebskommission eine geheime Abstimmung verlangt. (8) Die oder der Vorsitzende gibt nach der Abstimmung das Ergebnis unverzüglich bekannt. (9) In einfachen Angelegenheiten können die Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn niemand widerspricht. 7 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Jedes Mitglied der Betriebskommission kann Anträge zur Geschäftsordnung stellen. (2) Anträge zur Geschäftsordnung sind Anträge, die sich auf das Verfahren der Betriebskommission bei der Beratung und Entscheidung beziehen. Hierzu gehören insbesondere Anträge: a) Auf Änderung der Tagesordnung, b) auf Absetzung eines Tagesordnungspunktes,

881-02 - c) auf Herstellung oder Schließung der Öffentlichkeit, d) auf Schluss der Rednerliste oder der Debatte, e) auf Unterbrechung, Aufhebung oder Vertagung der Sitzung. 8 Niederschrift (1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Betriebskommission ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist in der Regel auf die Angaben zu beschränken, wer in der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vollzogen worden sind. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied der Betriebskommission kann verlangen, dass seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird. (2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. (3) Die Niederschrift soll den Mitgliedern bis zur nächsten Sitzung der Eigenbetriebskommission vorliegen. (4) Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift können nur innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Offenlegungsfrist bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich erhoben werden. Über rechtzeitig erhobene Einwendungen entscheidet die Betriebskommission in der folgenden Sitzung. (5) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Unterzeichnung gemäß Abs. 2 dem Magistrat zuzuleiten. - 6 -

881-02 9 Schweigepflicht (1) Über alle Angelegenheiten, die in den Sitzungen der Betriebskommission verhandelt werden, haben dessen Mitglieder nach Maßgabe der in 24 HGO getroffenen Bestimmungen Verschwiegenheit zu wahren. (2) Soweit nach der gegenüber Presse, Rundfunk und Fernsehen bestehenden Auskunftspflicht Ergebnisse der Sitzungen der Betriebskommission mitgeteilt werden müssen, geschieht das ausschließlich durch die oder den Vorsitzenden oder den von ihr oder ihm hierzu besonders Beauftragten. 10 Stellung der Betriebskommission in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse sowie des Magistrats (1) Die oder der Vorsitzende ist in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse sowie des Magistrats Sprecherin oder Sprecher der Betriebskommission. Sie oder er vertritt und begründet die Vorlagen der Betriebskommission, wenn sie oder er nicht im Einzelfalle andere Mitglieder hiermit beauftragt. (2) Die Sprecherin oder der Sprecher hat die von der Mehrheit der Betriebskommission vertretene Auffassung wiederzugeben. 11 Geschäftsstelle Geschäftsstelle der Betriebskommission ist das Stadtverordnetenbüro (FB 1 Abt. 1).

881-02 - 12 Arbeitsunterlagen Jedem Mitglied der Betriebskommission ist eine Textausgabe der Hessischen Gemeindeordnung und des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes sowie je eine Ausfertigung der Eigenbetriebssatzung, der Hauptsatzung der Stadt und der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung, den Magistrat und die Betriebskommission auszuhändigen. Werden diese während der Wahlzeit geändert, so gilt die in Satz 1 getroffene Bestimmung auch für die geänderte Fassung. 13 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am 10. Februar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für die Betriebskommission der Eigenbetriebe der Stadt Rödermark vom 26.03.1996 und alle bisher dieser Geschäftsordnung entgegenstehenden Beschlüsse des Magistrats und der Betriebskommission außer Kraft. Rödermark, den 10. Februar 2009 Der Magistrat der Stadt Rödermark gez. Kern, Bürgermeister - 8 -