HUNDESTEUERSATZUNG DER STADT QUEDLINBURG

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Transkript:

HUNDESTEUERSATZUNG DER STADT QUEDLINBURG Satzung Beschlussfassung im Stadtrat Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister/Bürgermeister Veröffentlichung in der Mitteldeutschen Zeitung, Quedlinburger Harzbote Inkraftsetzung Anzeige bei der Kommunalaufsicht Hundesteuersatzung 16.11.2000 20.11.2000 25.11.2000 01.01.2001 29.11.2001 1. Änderung 20.12.2007 21.12.2007 27.12.2007 01.01.2008 22.04.2008 Hinweis: Bei der hier abgedruckten Fassung der Satzung handelt es sich um ein Lese- und Arbeitsmaterial. Rechtsverbindlich sind die jeweils in der Mitteldeutschen Zeitung, Quedlinburger Harz-Bote veröffentlichte Satzung und deren Änderung. Aufgrund der 3, 4, 6 und 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der kommunalen Mandatstätigkeit vom 26.04.1999 (GVBl. LSA S.152), sowie der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und des Wassergesetzes vom 15.08.2000 (GVBl. LSA S. 526), hat der Stadtrat der Stadt Quedlinburg in seiner Sitzung am 16.11.2000 folgende Satzung beschlossen: 1 Steuergegenstand (1) Die Stadt Quedlinburg erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung. (2) Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, ist davon auszugehen, dass der betreffende Hund mehr als drei Monate alt ist. 2 Steuerpflicht (1) Steuerpflichtiger ist der Halter des Hundes. (2) Hundehalter ist, wer einen oder mehrere Hunde zu persönlichen Zwecken im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat. (3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate im Jahr gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat, es sei denn er kann nachweisen, dass der Hund bereits in einer anderen Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. (4) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3

Entstehung der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem ein Hund in einem Haushalt aufgenommen wird oder mit dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des 2 Abs. 3 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Zeitraum überschritten wird. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird oder in dem der Halter wegzieht. Die Hundehaltung ist beendet, wenn der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt.

4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuerschuld (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen. (3) Die Jahressteuerschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres. Beginnt die Steuerpflicht erst im Laufe des Erhebungszeitraumes, entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Monats, in dem die Steuerpflicht beginnt ( 3 Abs.1). 5 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder, wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt. (2) Die Steuer wird in halbjährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar und zum 15. August eines jeden Jahres fällig. (3) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Hundesteuer abweichend von 5 Abs. 2 am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. 6 Steuersatz (1) Die Hundesteuer beträgt jährlich 1. für den ersten Hund 60,00 EUR 2. für den zweiten Hund 70,00 EUR 3. für jeden weiteren Hund 100,00 EUR 4. für den ersten gefährlichen Hund 400,00 EUR 5.für jeden weiteren gefährlichen Hund 600,00 EUR (2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach 8 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach 9 gewährt wird, gelten als erste Hunde. (3) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind insbesondere Hunde der Rassen: 1. American Pitbull Terrier 2. American Staffordshire Terrier 3. Staffordshire Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Erbringt der Hundehalter den Nachweis, dass er eine Gebrauchshundeprüfung, eine Sachkundeprüfung, einen Hundeführerschein oder vergleichbares erfolgreich abgelegt hat, reduziert sich die Steuer auf den normalen Steuersatz ( 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3). Dieser Nachweis ist alle drei Jahre neu zu erbringen. 7 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen (1) Die Gewährung von Steuervergünstigungen (Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen) nach den 8 und 9 richtet sich nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres. In den Fällen des 3 Abs. 1 sind die Verhältnisse bei Beginn der Steuerpflicht maßgeblich. (2) Steuervergünstigungen werden nur gewährt, wenn die Hunde, für welche die Vergünstigung in Anspruch genommen werden soll 1. für den angegebenen Zweck hinlänglich geeignet sind,

2. entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden, 3. die in den Fällen des 9 Nr. 2 und 3 geforderte Prüfung vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt mit Erfolg abgelegt haben und 4. wenn der Halter des Hundes in den letzten fünf Jahren nicht rechtskräftig wegen Tierquälerei bestraft worden ist. (3) Anträge auf Gewährung einer Steuervergünstigung sollen bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides gestellt werden. (4) Für die in 6 Abs. 3 der Satzung genannten Hunde werden Steuervergünstigungen nicht gewährt. 8 Steuerbefreiungen Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für: 1. Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B", "BL", "ag" oder "H" besitzen. 2. Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden, 3. Hunde, die von ihrem Halter aus dem Tierheim Quedlinburg erworben wurden, bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Erwerb. 9 Steuerermäßigung Die Steuer wird auf Antrag auf 50 v. H. ermäßigt für: 1. einen Hund, der der Bewachung von bewohnten Gebäuden oder landwirtschaftlichen Anwesen dient, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 m Luftlinie entfernt liegen. 2. Hunde, die die für Rettungs-, Schutz- oder Fährtenhunde vorgeschriebene Prüfung vor Leistungsprüfern der zuständigen Fachorganisation mit Erfolg abgelegt haben und für den Zivilschutz, Katastrophenschutz oder Rettungsdienst zur Verfügung stehen. Die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisse nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. 3. Jagdgebrauchshunde, die von Jagdausübungsberechtigten und bestätigten Jagdaufsehern gehalten werden, eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden. 4. Hunde, die von zugelassenen Unternehmungen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern neben persönlichen Zwecken auch zur Ausübung des Wachdienstes dienen. 10 Meldepflicht (1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme oder, wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist, innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des dritten Monats nach der Geburt bei der Stadt Quedlinburg schriftlich unter Angabe der Hunderasse anzumelden. In den Fällen des 2 Abs. 3 muss die Anmeldung innerhalb von 14 Tagen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen. (2) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Hundehaltung bei der Stadt Quedlinburg abzumelden. Im Falle einer Veräußerung sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.

(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung, ist der Hundehalter verpflichtet, der Gemeinde dies innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des Grundes für den Wegfall der Vergünstigung anzuzeigen. 11 Hundesteuermarken (1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die im Eigentum der Stadt Quedlinburg verbleibt, ausgegeben. (2) Der Hundehalter hat dem von ihm gehaltenen Hund die gültige Steuermarke sichtbar anzulegen. (3) Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von 14 Tagen an die Stadt Quedlinburg zurückzugeben. (4) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke zum Selbstkostenpreis ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundemarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke der Stadt Quedlinburg gegen Erstattung der für die Ersatzmarke gezahlten Selbstkosten unverzüglich zurückzugeben. 12 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die 10 und 11 Abs. 2 und 3 sind Ordnungswidrigkeiten nach 16 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA). 13 Billigkeitsregelungen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Abgabenschuldverhältnis gelten die 218 bis 223, 224 Abs. 1 und 2, 225, 226, 227 Abs. 1, 228 bis 232 der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 14 Übergangsvorschriften Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Stadt Quedlinburg bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne von 10 Abs. 1. Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung einen gefährlichen Hund im Sinne des 6 Abs. 3 der Satzung im Gebiet der Stadt Quedlinburg hält, hat dies innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung der Stadt Quedlinburg unter Angabe der Rasse des Hundes schriftlich anzuzeigen.

15 )* Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung der Stadt Quedlinburg vom 24.11.1994, in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 23.12.1999, außer Kraft. Quedlinburg, 20.11.2000 R ö h r i c h t Oberbürgermeister *) 15 betrifft das In-Kraft-Treten der Hundesteuersatzung der Ursprungsfassung. Die entsprechenden Daten zur Veröffentlichung der Satzung und ihre Änderung sind im Kopf auf Seite 1 vermerkt.