Spezialistenlager für begabte Schülerinnen und Schüler in RdErl. des MK vom 18.10.2004-24-83 011 Bezug: RdErl. des MK vom 22.11.1995 (SVBl. LSA S. 427), zuletzt geändert durch RdErl. des MK vom 26.2.2001 24.3-83011 (n.v.) 1. Zielsetzung Spezialistenlager stellen eine außerunterrichtliche Form der landesweiten Förderung besonders begabter und interessierter Schülerinnen und Schüler in dar. In ihnen erhalten Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen und Interessen über einen längeren Zeitraum die Möglichkeit, unter qualifizierter Anleitung zusammenzuarbeiten und dabei ihre bereits vorhandenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Interessen zu erweitern und zu vertiefen. Die Schülerinnen und Schüler sollen mit neuen Themengebieten bekannt gemacht und befähigt werden, sich eigenständig Wissen und Können anzueignen und im Team Probleme zu lösen. Daneben sollen Spezialistenlager für ihre Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu einem Gemeinschaftserlebnis werden und den Schülerinnen und Schülern interessante kulturelle und sportliche Aktivitäten bieten. Auf diese Weise stellen Spezialistenlager eine angemessene intellektuelle und soziale Herausforderung für begabte Schülerinnen und Schüler dar und tragen zur weiteren Entwicklung ihrer Lern- und Sozialkompetenz bei. 2. Durchführung von Spezialistenlagern Spezialistenlager werden vom Landesverwaltungsamt auf der Grundlage entsprechender Mittel des Landeshaushalts durchgeführt. Sie finden in der Regel im Land Sachsen- Anhalt während der Schulferien mit einer Zeitdauer von ca. zehn Tagen statt. Die Teilnehmerzahl je Spezialistenlager ist auf 35 Schülerinnen und Schüler zu begrenzen, wobei jeweils mindestens sieben in einer Gruppe fachlich zusammenarbeiten. Im Schulverwaltungsblatt des Landes sowie auf dem Landesbildungsserver werden konkrete Festlegungen zu Inhalten und zur Organisation (Schuljahrgang, Ort, Zeitraum) der Spezialistenlager bekannt gemacht. 2.1. Auswahl der Betreuerinnen und Betreuer Die Spezialistenlager werden von fachlich und pädagogisch kompetenten Betreuerinnen und Betreuern geleitet. Während die fachlichen Betreuerinnen und Betreuer ein hohes Niveau der inhaltlichen Arbeit im jeweiligen Fachgebiet absichern, organisieren die pädagogischen Betreuerinnen und Betreuer ein interessantes, abwechslungsreiches Freizeitprogramm und beaufsichtigen die Schülerinnen und Schüler während der gemeinsamen Freizeit sowie am Unterkunftsort. Geeignet für eine Tätigkeit als fachliche Betreuerinnen und Betreuer sind insbesondere erfahrene Lehrkräfte an Hochschulen oder Schulen sowie Künstlerinnen und Künstler. Als pädagogische Betreuerinnen und Betreuer sind insbesondere Studierende, Studienreferendarinnen und -referendare, Lehramtsanwärterinnen und -anwärter sowie Lehrkräfte einzubeziehen. Die Auswahl der Betreuerinnen und Betreuer erfolgt durch das Landesverwaltungsamt.
2.2. Auswahl der Teilnehmenden Teilnahmeberechtigt an Spezialistenlagern sind Schülerinnen und Schüler des Landes insbesondere dann, wenn sie erfolgreich in Korrespondenzzirkeln und Kreisarbeitsgemeinschaften mitarbeiten oder Wettbewerbserfolge errungen haben. Leiterinnen und Leiter von Korrespondenzzirkeln und Kreisarbeitsgemeinschaften sowie Lehrkräfte des Landes haben das Recht, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten und sie dem Landesverwaltungsamt auf dem Dienstweg zuzuleiten. Daneben besteht für interessierte Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit einer Bewerbung beim Landesverwaltungsamt. Die Zustimmung der Eltern ist Voraussetzung für die Teilnahme ihrer Kinder am Spezialistenlager. Die Auswahl der Teilnehmenden an Spezialistenlagern nehmen im Auftrag des Landesverwaltungsamts die fachlichen Betreuerinnen und Betreuer vor. Ein Rechtsanspruch auf die Teilnahme an einem Spezialistenlager besteht nicht. 3. Vergütung für fachliche und pädagogische Betreuerinnen und Betreuer Eine Vergütung für die Mitwirkung an Spezialistenlagern erhalten Landesbedienstete nur dann, wenn diese Tätigkeit nicht zu ihrem Hauptamt oder Hauptberuf gehört und ihnen im Hauptamt oder Hauptberuf wegen ihrer Mitwirkung an Spezialistenlagern keine Entlastung gewährt wird. 3.1. Fachliche Betreuung Die fachlichen Betreuerinnen und Betreuer erarbeiten eine Konzeption zur inhaltlichen Gestaltung des Spezialistenlagers, die dem Landesverwaltungsamt spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme vorzulegen ist, und übernehmen die fachliche Betreuung der Schülerinnen und Schüler im Spezialistenlager. Sie üben während der fachlichen Betreuung die Aufsichtspflicht über die Schülerinnen und Schüler aus. Die Vergütung für fachliche Betreuerinnen und Betreuer ist wie folgt geregelt: a) Für jede fachliche Betreuungsstunde (45 Minuten) erfolgt eine Vergütung in Höhe von 12,50. Dabei wird davon ausgegangen, dass mindestens sieben Schülerinnen und Schüler fachlich betreut werden. b) Die von den fachlichen Betreuerinnen und Betreuern vorgenommenen notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegung im Spezialistenlager sowie ihnen im Zusammenhang mit ihrer Betreuungstätigkeit entstandene Fahrtkosten ersetzt das Landesverwaltungsamt im Sinne des 85 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land (VwVfG LSA) vom 18. 8. 1993 (GVBl. LSA S. 412). Es ist immer das kostengünstigste Verkehrsmittel zu nutzen. Die Vergütungsvereinbarungen (Anlage) werden mit dem Landesverwaltungsamt vorbehaltlich der in ausreichender Höhe zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abgeschlossen. 3.2. Pädagogische Betreuung Die pädagogischen Betreuerinnen und Betreuer erarbeiten eine Konzeption für die Freizeitgestaltung während des Spezialistenlagers, die dem Landesverwaltungsamt spätestens einen Monat vor Maßnahmebeginn vorzulegen ist. Sie sind für die Freizeitgestaltung im Spezialistenlager verantwortlich und üben die Aufsichtspflicht über die Schülerinnen und Schüler für die Zeit aus, in der keine fachliche Betreuung stattfindet. Ihnen werden vom Landesverwaltungsamt pro Tag und Schülerin bzw. Schüler 2,50 für die finanzielle Absicherung der Freizeitprojekte zur Verfügung gestellt. Die Konzeption der pädagogischen Betreuerinnen und Betreuer muss einen entsprechenden Kostenplan enthalten.
Die Vergütung der pädagogischen Betreuerinnen und Betreuer ist wie folgt geregelt: a) Für jeden Tag, an dem die Betreuung einer Teilnehmergruppe (7 bis 18 Schülerinnen und Schüler) stattfindet, erfolgt eine Vergütung in Höhe von 37,50. An- und Abreisetag werden als ein Vergütungstag berechnet. b) Die von den pädagogischen Betreuerinnen und Betreuern vorgenommenen notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegung sowie ihnen im Zusammenhang mit ihrer Betreuungstätigkeit entstandene Fahrtkosten ersetzt das Landesverwaltungsamt im Sinne des 85 VwVfG LSA. Es ist immer das kostengünstigste Verkehrsmittel zu nutzen. Die Vergütungsvereinbarungen (Anlage) werden mit dem Landesverwaltungsamt vorbehaltlich der in ausreichender Höhe zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abgeschlossen. 4. Sachausgaben Für Verpflegung und Unterkunft der Schülerinnen und Schüler in Spezialistenlagern und für spezielle Lehr- und Lernmaterialien (z. B. Bücher, Zeitschriften und Software) sowie Materialien zur Durchführung von Experimenten im naturwissenschaftlich-technischen Bereich und für künstlerische Arbeiten werden je Tag und teilnehmende Person a) an einem künstlerischen Spezialistenlager bis zu 25, b) an jedem anderen Spezialistenlager bis zu 20 bereitgestellt. Dabei werden Anund Abreise als ein Tag berechnet. Abweichungen von diesen Sätzen bedürfen der Zustimmung des Landesverwaltungsamts. 5. Kosten für die Teilnahme an Spezialistenlagern Die Teilnehmenden bezahlen ihre Fahrtkosten sowie einen Eigenbetrag. Liegen die entstandenen Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise über 25, so ist auf Antrag eine Erstattung des Differenzbetrages über 25 durch das Landesverwaltungsamt möglich. Es ist immer das kostengünstigste Verkehrsmittel zu nutzen. Bei Benutzung der Deutschen Bahn-AG werden die Kosten für die zweite Wagenklasse berechnet, bei Benutzung des privateigenen Personenkraftwagens erfolgt eine Vergleichsberechnung mit dem Preis der Fahrkarte für die Deutsche Bahn-AG. Der Eigenbetrag der Teilnehmenden für das Spezialistenlager liegt bei 5 pro Tag, An- und Abreisetag werden dabei als ein Tag berechnet. In begründeten Ausnahmefällen - insbesondere wenn es die soziale Lage erforderlich macht - und auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler beim Landesverwaltungsamt, können die Fahrtkosten in voller Höhe erstattet und/oder es kann auf die Erhebung eines Eigenbeitrages verzichtet werden. 6. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Bezugserlasse außer Kraft. Er tritt fünf Jahre nach seinem In-Kraft-Treten außer Kraft. Dieser RdErl. tritt fünf Jahre nach seinem In-Kraft-Treten außer Kraft.
Anlage 1 V e r e i n b a r u n g Original für das Landesverwaltungsamt Kopie für die fachliche Betreuerin bzw. den fachlichen Betreuer über die Tätigkeit als fachliche Betreuerin oder fachlicher Betreuer in einem Spezialistenlager für besonders begabte und interessierte Schülerinnen und Schüler des Landes Sachsen- Anhalt Frau/Herr Name Vorname Straße PLZ, Wohnort wirkt im Auftrag des Landesverwaltungsamts als fachliche Betreuerin bzw. fachlicher Betreuer im Spezialistenlager für begabte Schülerinnen und Schüler vom bis in mit. Das Spezialistenlager findet zum Thema für Schülerinnen und Schüler der/des Schuljahrgänge/Schuljahrgangs statt. Das Landesverwaltungsamt vergütet diese Tätigkeit auf der Grundlage der in Nr. 3.1. des RdErl. des MK vom 18.10.2004 (SVBl. LSA S. 313) festgesetzten Sätze unter der Voraussetzung, dass alle genannten Bedingungen von der fachlichen Betreuerin bzw. vom fachlichen Betreuer erfüllt werden. Somit ergibt sich eine Gesamtvergütung in Höhe von Euro. Die Überweisung des Gesamtbetrages erfolgt nach Abschluss des Spezialistenlagers auf der Grundlage dieser Vereinbarung auf das Konto-Nr. BLZ bei Kreditinstitut Ort, Datum Landesverwaltungsamt Unterschrift der fachlichen Betreuerin bzw. des fachlichen Betreuers (Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Einhaltung der Verpflichtungen aus der NVO LSA * ) ) Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter, (Ersetzt nicht die Genehmigung aus der NVO LSA* ) ) * ) Nebentätigkeitsverordnung (NVO LSA) vom 2.3.1994 (GVBl. LSA S. 456)
V e r e i n b a r u n g Anlage 2 Original für das Landesverwaltungsamt Kopie für die pädagogische Betreuerin bzw. den pädagogischen Betreuer über die Tätigkeit als pädagogische Betreuerin oder pädagogischer Betreuer in einem Spezialistenlager für besonders begabte und interessierte Schülerinnen und Schüler des Landes auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften. Frau/Herr Name Vorname Straße PLZ, Wohnort wirkt im Auftrag des Landesverwaltungsamts als pädagogische Betreuerin bzw. pädagogischer Betreuer im Spezialistenlager für begabte Schülerinnen und Schüler vom bis in mit. Das Spezialistenlager findet zum Thema für Schülerinnen und Schüler des/der Schuljahrgangs/Schuljahrgänge statt. (Anzahl) Das Landesverwaltungsamt vergütet diese Tätigkeit auf der Grundlage der im Bezugserlass unter Punkt 3.2. festgesetzten Sätze unter der Voraussetzung, dass alle genannten Bedingungen von der pädagogischen Betreuerin bzw. vom pädagogischen Betreuer erfüllt werden. Somit ergibt sich eine Gesamtvergütung in Höhe von Euro. Die Überweisung des Gesamtbetrages erfolgt nach Abschluss des Spezialistenlagers auf der Grundlage dieser Vereinbarung auf das Konto-Nr. BLZ bei Kreditinstitut Ort, Datum Landesverwaltungsamt Unterschrift der pädagogischen Betreuerin bzw. des pädagogischen Betreuers (Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Einhaltung der Verpflichtungen aus der NVO LSA * ) ) Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter, (Ersetzt nicht die Genehmigung aus der NVO LSA* ) ) * ) Nebentätigkeitsverordnung (NVO LSA) vom 2. 3. 1994 (GVBl. LSA S. 456)