DEUTSCHER BASKETBALL BUND E. V. - BUNDESGESCHÄFTSSTELLE -

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DEUTSCHER BASKETBALL BUND E. V. - BUNDESGESCHÄFTSSTELLE - Nachfolgend aufgeführte Anträge wurden anlässlich des Bundestages am 07. Juni 2009 in Werder (Havel), Resort Schwielowsee modifizierter Antrag 1 12 Satzung 12 Präsidium Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und bis zu sieben Vizepräsidenten sowie den Ehrenpräsidenten. Letztere haben kein Stimmrecht. Der Präsident ist der Vorsitzende des Präsidiums. Die Vizepräsidenten leiten die Ressorts nach Maßgabe der GVO. Das Präsidium - Ausnahme: Vizepräsident für Jugendfragen/Schulsport - wird vom Bundestag für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit von nachgewählten Präsidiumsmitgliedern endet mit Neuwahlen auf dem nächsten Bundestag. Der Vizepräsident Jugendfragen/Schulsport wird vom Jugendtag gemäß der Jugendordnung gewählt. Zum Präsidiumsmitglied kann nicht gewählt werden, wer für den Deutschen Basketball Bund hauptberuflich tätig ist. Wird ein Vorstandsmitglied eines Landesverbandes zum Präsidiumsmitglied des DBB gewählt, so hat es sein Vorstandsamt im Landesverband unverzüglich niederzulegen. Entsprechendes gilt für die Vertreter der Bundesliga. Jedes Präsidiumsmitglied kann nur ein Amt im DBB-Präsidium bekleiden. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, so bestimmt das Präsidium bis zur Neu- oder Nachwahl einen Vertreter, im Falle des Vizepräsidenten Jugendfragen/Schulsport im Einvernehmen mit dem Jugendausschuss. Der DBB wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und einen Vizepräsidenten oder durch zwei Vizepräsidenten vertreten. Das Präsidium ist an die Beschlüsse der anderen DBB-Organe gebunden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung sind mindestens drei Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ämter im DBB können im Rahmen der Haushaltslage entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidung über die entgeltliche Verbandstätigkeit trifft das Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Weitere Einzelheiten über die Tätigkeiten des Präsidiums regelt die Geschäfts- und Verwaltungsordnung. Modifizierter Antrag 2 11 Spielordnung Wettbewerbe beginnen am 1.7. und enden am 30.6. Absätze bis bleiben unverändert Übergangsregelung für die Wettbewerbe 2009/2010: Die Wettbewerbe 2009/2010 beginnen am 01. Juni 2009 und enden am 30. Juni 2010. Antrag 4 Die Sportkommission erhält den Auftrag, aufgrund der Erfahrungen des LV-Baden-Württemberg mit dem Pilotprojekt Spielen ohne Spielerpass /Teilnehmerausweis) und der Weiterentwicklung von TeamSL Vorschläge zur Änderung der Spielordnung und der Durchführungsbestimmungen zur Teilnahme- und Einsatzberechtigung zu erarbeiten und so rechtzeitig den Landesverbänden zur Verfügung zu stellen, dass diese entsprechende Anträge beim Bundestag 2010 einbringen können. Antrag 5 Die in 20 Spielordnung festgelegte Sonderregelung für den Landesverband Baden-Württemberg wird bis zum Ende des Wettbewerbs 2009/2010 verlängert. Antrag 6 21 Spielordnung Die Teilnahmeberechtigung erlischt, wenn a) die Mitgliedschaft eines Vereins in einem Landesverband endet, b) der DBB auf Antrag die Freigabe für einen anderen Basketball- Spielbetrieb erteilt, c) der Verein die Teilnahmeberechtigung an den DBB zurückgibt, d) der Verein dem Spieler die Freigabe erteilt, e) wenn der Verein schriftlich den Verlust des Teilnehmerausweises erklärt und keine Erneuerung beantragt wird.

Antrag 7 24 Spielordnung Vereinswechsel und Änderung der Teilnahmeberechtigung sind nur vom 1.7. bis 31.1. zulässig. Dies gilt auch für den Wechsel aus einem anderen Basketball-Spielbetrieb zu einem Verein innerhalb des DBB. Ein Spieler kann eine Teilnahmeberechtigung für einen Verein nur erhalten, wenn er während des Wettbewerbs noch keine Einsatzberechtigung für eine Mannschaft dieses Vereins besaß. Bei Übertragung von Teilnahmerechten an einen anderen Verein und bei Bildung einer Spielgemeinschaft ist eine Freigabe nicht erforderlich. Antrag 8 25 Spielordnung Die Einsatzberechtigung ist die Berechtigung eines Spielers, während eines Wettbewerbs in einer bestimmten Mannschaft (Stammmannschaft) eingesetzt zu werden. Sie wird vom Verein festgelegt. Die Einsatzberechtigung wird vom Verein durch Eintragung in die elektronische Spielerliste festgelegt. Veranstalter von Pokal- oder anderen Sonderwettbewerben können die Einsatzberechtigung für diese Wettbewerbe regeln. Antrag 9 40, 42, 43 und 44 Spielordnung 40 Gewonnene Spiele werden mit 2 Wertungspunkten, verlorene mit 1 Wertungspunkt gewertet. Wird gegen eine Mannschaft auf Spielverlust entschieden, wird das Spiel mit 0 Wertungspunkten und 0:20 Korbpunkten gewertet; der Spielpartner erhält 2 Wertungs- und 20:0 Korbpunkte. Wird gegen beide Mannschaften auf Spielverlust entschieden, wird das Spiel mit jeweils 0 Wertungs- und 0:20 Korbpunkten gewertet. 42 Über die Reihenfolge der Platzierung in offiziellen Tabellen entscheidet die höhere Zahl der Wertungspunkte. Bei punktgleichen Mannschaften entscheidet über ihre Platzierung der direkte Vergleich zwischen diesen Mannschaften. Dabei wird die Platzierung nach Kriterien in nachstehender Reihenfolge ermittelt: a) nach der höheren Zahl Wertungspunkte; b) nach dem Wert des Quotienten aus dem Korbverhältnis im direkten Vergleich;

c) nach dem Wert des Quotienten aus dem Korbverhältnis aus allen Spielen des Wettbewerbs; d) nach den weniger erhaltenen Korbpunkten bei positiver Korbdifferenz bzw. nach den mehr erzielten Korbpunkten bei negativer Korbdifferenz aus allen Spielen des Wettbewerbs. 43 wird aufgehoben 44 wird aufgehoben Antrag 12 9 Absatz 6 und 7 Rechtsordnung Entscheidungen und Mitteilungen können auch per E-Mail zugestellt werden, sofern der Adressat den Zugang innerhalb gesetzter Frist bestätigt. Der Verein gilt als Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigter seiner Teilnehmer am Spielbetrieb in Sinne der Spielordnung. Antrag 13 Strafenkatalog (Anlage zu 23 Absatz 3 Rechtsordnung) 1. Verstöße gegen die SO, JSO und Ausschreibungen 1.1 Vergehen Strafe: 1. Verzicht gemäß 16 Abs. SO: bis zu 2.600,-- Vereinspokal Herren bis zu 250,-- DM-SeniorInnen bis zu 500,-- DM-Jugend / WNBL 2. Bei Spielverlust gemäß bis zu 1.300,-- Vereinspokal 38 Abs. a) - i) + l) SO: Herren bis zu 130,-- DM-SeniorInnen DM-Jugend / WNBL 3. Verstöße gegen die Sportdisziplin ( 53 ff.): a) Schiedsrichterbeleidigung: Geldstrafe bis zu 2.600,-- und zeitliche Sperre (bis zu 12 Pflichtspiele) b) Unsportlichkeit: Geldstrafe bis zu 2.600,-- und zeitliche Sperre (bis zu 12 Pflichtspiele) c) Tätlichkeit gegen Spieler und/oder Geldstrafe bis zu 6.300,-- und zeitliche Dritte: Sperre (mindestens 3 Pflichtspiele) d) Tätlichkeit gegen Schiedsrichter, Geldstrafe bis zu 10.400,-- und zeitliche Sperre (mindestens 6 Pflichtspiele) Kampfgericht oder DBB-/WNBL- Beauftragte: oder unbefristeter Ausschluss vom Spielbetrieb 4. Nichteinhaltung von Fristen: 25,-- 5. Nichteinhaltung von Zahlungsfristen: 15,-- für jede Mahnung 6. Ordnungsstrafe gemäß 10 Absatz oder 12 Absatz DBB-RO: 25,-- bis 260,--

7. Unzureichender Ordnungsdienst oder Nichttätigwerden des Ordnungsdienstes: bis zu 260,-- und/oder Platzsperre bzw. Spielen unter Ausschluss der Öffentlichkeit 8. Nichteinhaltung der Sicherheitsabstände: 9. Ungenügender Freiraum hinter und neben dem Anschreibertisch: 10. Verstoß gegen 12 Abs. WNBL-Ausschreibung: 11. Fehlen eines vorschriftsmäßigen Spielballs: 12. Antreten in unvollständiger unvorschriftsmäßiger, oder kontrastarmer Spielkleidung: 13. Verspätetes Antreten des Kampfgerichtes oder des Scoutings (weniger als 30 Minuten vor dem Spiel für Anschreiber und Scouter, weniger als 15 Minuten für das restliche Kampfgericht): 14. Auswechseln eines Kampfrichters durch einen Schiedsrichter: 15. Unvollständiges oder fehlerhaftes Ausfüllen des Spielberichtes: 16. Fehlen oder Ungültigkeit von Teilnehmerausweis oder Trainer-Lizenz: 17. Schuldhaftes Fehlen des Trainers oder Einsatz eines Trainers ohne Lizenz/ Übergangslizenz: 18. Einsatz einer Spielerin in einem WNBL-Spiel, für die vor Spielbeginn keine aktuelle Anti-Dopingund/oder aktuelle Schieds-Vereinbarung vorlag: 19. Verstoß gegen 8 Abs. WNBL- Ausschreibung: 20. Verstoß gegen 8 Abs. WNBL- Ausschreibung: 21. Fehlen des adressierten und frankierten Briefumschlages für die Absendung des Spielberichts an die Spielleitung: 22. Verspätete oder unterlassene Ergebnismeldung: bis zu 260,-- bis zu 130,-- 100,-- bis zu 130,-- Pokal 50,-- in anderen Wettbewerben 25,-- pro Spieler 50,-- 50,-- pro Kampfrichter 15,-- je 15,-- Ausweis/Lizenz bis zu 130,-- je Spiel Spielverlust und bis zu 250,-- 200,-- je fehlender Spielerin 100,-- je fehlender Spielerin 15,-- Pokal bis zu 60,--

23. Unvollständige oder verspätete Spielauswertung in TeamSL: 24. Unvollständiges oder fehlerhaftes Scouting: 25. Unvollständiges oder verspätetes Einsenden der Scouting-Ergebnisse oder des Spielberichtes oder Nichtbenutzung des WNBL-Formulars: 26. Nichteinsenden der Scouting-Ergebnisse oder des Spielberichtes: 50,-- beim 1. Verstoß 100,-- bei jedem weiteren Verstoß 30,-- beim 1. Verstoß 60,-- bis 120,-- im Wiederholungsfall 50,-- beim 1. Verstoß 100,-- bis 150,-- im Wiederholungsfall 150,-- 27. Fehlen des Schiedsrichterbetreuers: 25,-- 28. Verstoß eines Schiedsrichters im administrativen Bereich: 29. Nichteinsendung oder verspätete Einsendung der SR-Kostenabrechnung durch den 1. Schiedsrichter 30. Unvorschriftsmäßige Schiedsrichterkleidung: 31. Schuldhaftes Nichtantreten eines Schiedsrichters: 32. Spielausfall durch schuldhaftes Nichtantreten der Schiedsrichter: 33. Missbräuchliche Benutzung des Schiedsrichterausweises: 34. Grobes Vergehen in Ausübung des Schiedsrichteramtes: 35. Vorsätzlich unrichtige Angaben gegenüber dem DBB/der WNBL: 36. Erschleichen einer WNBL-Lizenz/ einer Teilnahmeberechtigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Beantragung oder Fälschung einer WNBL-Lizenz/ eines Teilnehmerausweises: 37. Verstoß gegen die Vorschriften zur Benutzung von Werbung: 38. Verstoß gegen Marketing-Regelungen des WNBL-Teilnahmerechtsvertrags: 39. Unkorrekte Abrechnung bei Einnahmebeteiligung: bis zu 30,-- 15,-- 25,-- fünffache Schiedsrichtergebühr zehnfache Schiedsrichtergebühr je Schiedsrichter sowie Kostenerstattung bis 160,-- Verwarnung oder Geldstrafe bis 260,-- und/oder Suspendierung auf Zeit bis zu 2 Jahren und/oder Entzug der Schiedsrichter-Lizenz bis 260,--, zzgl. Sperre 4-44 Spieltage, ggf. zzgl. zeitweise Amtsunwürdigkeit bis zu 2.600,-- und Rücknahme der Teilnahmeberechtigung und zeitliche Sperre von bis zu 36 Pflichtspielen, höchstens ein Jahr. Fehlt es an einer Einsatzberechtigung, richtet sich die Sperre nach den Pflichtspielen der 1. Mannschaft des Vereins. bis zu 300,-- 200,-- bis 800,-- bis zu 1.300,--

40. Verspätete oder unterlassene Absendung des Abrechnungsbogens der Zuschauereinnahmen: 50,-- 41. Nichtbezahlen von Beiträgen gemäß 3 FO nach zweimaliger Mahnung: 42. Verstöße gegen die Spielregeln, die Ordnungen oder die Ausschreibungen, die vorstehend (Nr. 1-41) nicht geregelt sind: Widerruf der Teilnahmeberechtigung(en) 15,-- je Verstoß 1.2. Die Strafen für Schiedsrichter gelten entsprechend auch für Kommissare, DBB- Beobachter und Mitglieder der Jury. 2. Zu allen Strafen kommen die entstandenen Kosten hinzu. - Ende des Strafenkatalogs - Antrag 14 1. Für Mannschaften der BBL bzw. AG 2. BBH, die an Europäischen Vereinswettbewerben teilnehmen, wird keine zusätzliche Kaution erhoben. 2. Für Mannschaften der DBBL, die an Europäischen Vereinswettbewerben teilnehmen, wird eine Kaution von 10.000,00 erhoben, die am 01. Juli eines jeden Jahres beim DBB vorliegen muss. 3. Künftige Änderungen hinsichtlich der Kaution kann das Präsidium beschließen, sofern sich die internationalen Bestimmungen ändern. 4. 3 Finanzordnung Beiträge, Gebühren, Kautionen und Meldegelder, deren Höhe und Art ihrer Erhebung beschließt der Bundestag. Für die Bundesligen ist das Präsidium zuständig. Antrag 15 Der zusätzliche Teilnehmerbeitrag für Ausländer am Bundesliga- Spielbetrieb wird ab dem Wettbewerb 2010/2011 wie folgt festgelegt: a) 1. Bundesliga Herren entfällt b) 2. Bundesliga Herren 208,00 zzgl. MwSt. c) 1. Bundesliga Damen 250,00 zzgl. MwSt. d) 2. Bundesliga Damen 150,00 zzgl. MwSt.

Antrag 16 Die zusätzlichen Teilnehmerbeiträge für Ausländer am Bundesliga- Spielbetrieb werden aufgehoben: - Einsatz eines 2. Ausländers in der 1. Bundesliga (Damen und Herren) von 1.025,00 zzgl. MwSt. - Einsatz eines 3. Ausländers in der 1. Bundesliga (Damen und Herren) von 1.025,00 zzgl. MwSt. Antrag 17 Die Meldegebühr für Mannschaften, die an Europäischen Vereinswettbewerben teilnehmen, beträgt: - Mannschaften der BBL und AG 2. BBH 1.000,00 zzgl. MwSt. - Mannschaften der DBBL 500,00 zzgl. MwSt. Die Gebühren gelten ab dem Wettbewerb 2009/2010. Antrag 20 Es wird kein Kostenbeitrag für Vereinswechsel erhoben, wenn der/ die Spieler/in für den laufenden und die zwei vorrangegangenen Wettbewerbe nicht für den Verein aktiviert war und dann zu einem neuen Verein wechselt. Hagen, 16. Juni 2009 lu