Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 1. Quartal 2014 Kassenärztliche Bundesvereinigung, Berlin 2010
30301 Sensomotorische Übungsbehandlung (Gruppenbehandlung) - Physikalische Maßnahmen, - Gruppenbehandlung, - Mit 2 bis 6 Teilnehmern, - Höchstens 60 Minuten Dauer, - Systematische Übungsbehandlung komplexer Funktionsstörungen von Organsystemen, - sensomotorisch - neurophysiologisch, - Einweisung der Bezugsperson(en) in das Verfahren, je Teilnehmer, je vollendete 15 Minuten 3,04 30 Punkte Die Gebührenordnungsposition 30301 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 04355, 14220, 14221, 14310, 14311, 16220, 21220, 21221 und 30300 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 30.4 berechnungsfähig. 30.4 Physikalische Therapie 1. Die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts können nur von - Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten (ausschließlich Gebührenordnungspositionen 30401, 30430 und 30431), - Fachärzten für Orthopädie, - Fachärzten für Neurologie, - Fachärzten für Nervenheilkunde, - Fachärzten für Chirurgie, - Fachärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin, - Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin (ausschließlich Gebührenordnungspositionen 30410, 30411 und 30430), - Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Angiologie, sowie Ärzten mit der Zusatzbezeichnung Phlebologe (ausschließlich die Gebührenordnungsposition 30401), - Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie und Lungenärzten (ausschließlich Gebührenordnungspositionen 30410 und 30411), - Ärzten mit der (den) Zusatzbezeichnung(en) Physikalische Therapie Chirotherapie, - Ärzten, die einen entsprechend qualifizierten nichtärztlichen Mitarbeiter (staatl. geprüfter Masseur, Krankengymnast, Physiotherapeut) angestellt und dessen Qualifikation gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen haben, berechnet werden. 2. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 30420 und 30421 setzt abweichend von 1. voraus, dass der entsprechend qualifizierte Mitarbeiter mindestens die Qualifikation Physiotherapeut Krankengymnast besitzt. 3. Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 30430 setzt Stand 1. Quartal 2014, erstellt am 19.12.2013 Seite 382
abweichend von 1. voraus, dass der Vertragsarzt die berufsrechtliche Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendmedizin Physikalische und Rehabilitative Medizin hat. 4. Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 30431 setzt abweichend von 1. voraus, dass der Vertragsarzt die berufsrechtliche Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Haut- und Geschlechtskrankheiten hat. 5. Die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnittes sind nicht neben Gebührenordnungspositionen des Abschnittes 30.3 berechnungsfähig. 6. Von Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten sind die Gebührenordnungspositionen 30400, 30402, 30410, 30411, 30420 und 30421 nicht berechnungsfähig. 7. Von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin sind die Gebührenordnungspositionen 30400 bis 30402 und 30420, 30421, 30431 nicht berechnungsfähig. 30400 Massagetherapie - Massagetherapie lokaler Gewebeveränderungen eines oder mehrerer Körperteile - Manuelle Bindegewebsmassage - Periostmassage - Kolonmassage - Manuelle Lymphdrainage, je Sitzung 7,50 74 Punkte Die Gebührenordnungsposition 30400 ist am Tag nur einmal berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 30400 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 30300, 30301, 30401, 30402, 30410, 30401 Intermittierende apparative Kompressionstherapie je Bein, je Sitzung 3,44 34 Punkte Die Gebührenordnungsposition 30401 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 30300, 30301, 30400, 30402, 30410, 30402 Unterwasserdruckstrahlmassage - Unterwasserdruckstrahlmassage, - Wanneninhalt mindestens 400 l, - Leistung der Apparatur mindestens 400 kpa (4 bar) Stand 1. Quartal 2014, erstellt am 19.12.2013 Seite 383
- Hydroelektrisches Vollbad ("Stangerbad") 9,83 97 Punkte Die Gebührenordnungsposition 30402 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 30300, 30301, 30400, 30401, 30410, 30410 Atemgymnastik (Einzelbehandlung) - Atemgymnastik und Atmungsschulung, - Einzelbehandlung, - Dauer mindestens 15 Minuten - Intermittierende Anwendung manueller Weichteiltechniken 7,50 74 Punkte Die Gebührenordnungsposition 30410 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 30300, 30301, 30400 bis 30402, 30411, 30420 und 30421 berechnungsfähig. 30411 Atemgymnastik (Gruppenbehandlung) - Atemgymnastik und Atmungsschulung, - Gruppenbehandlung mit mindestens 3, höchstens 5 Teilnehmern, - Dauer mindestens 20 Minuten, je Teilnehmer 3,44 34 Punkte Die Gebührenordnungsposition 30411 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 30300, 30301, 30400 bis 30402, 30410, 30420 und 30421 berechnungsfähig. 30420 Krankengymnastik (Einzelbehandlung) - Krankengymnastische Behandlung, - Einzelbehandlung, - Dauer mindestens 15 Minuten - Intermittierende Anwendung manueller Weichteiltechniken, - Anwendung von Geräten, - Durchführung im Bewegungsbad 9,52 94 Punkte Die Gebührenordnungsposition 30420 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 08310, 26313, 30300, 30301, 30400 bis 30402, 30410, 30411 und 30421 berechnungsfähig. 30421 Krankengymnastik (Gruppenbehandlung) - Krankengymnastische Behandlung, - Gruppenbehandlung mit 3 bis 5 Teilnehmern, - Dauer mindestens 20 Minuten, Stand 1. Quartal 2014, erstellt am 19.12.2013 Seite 384
- Intermittierende Anwendung manueller Weichteiltechniken, - Anwendung von Geräten, - Durchführung im Bewegungsbad, je Teilnehmer und Sitzung 4,86 48 Punkte Die Gebührenordnungsposition 30421 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 08310, 26313, 30300, 30301, 30400 bis 30402, 30410, 30411 und 30420 berechnungsfähig. 30430 Selektive Phototherapie mittels indikationsbezogen optimierten UV-Spektrums, je Sitzung 5,57 55 Punkte Die Gebührenordnungsposition 30430 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 30300 und 30301 berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 30430 ist am Behandlungstag nicht neben der Gebührenordnungsposition 10350 berechnungsfähig. 30431 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 30430 bei Durchführung der Phototherapie als Photochemotherapie (z. B. PUVA) 3,55 35 Punkte Die Gebührenordnungsposition 30431 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 30300 und 30301 berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition 30431 ist am Behandlungstag nicht neben der Gebührenordnungsposition 10350 berechnungsfähig. 30.5 Phlebologie 1. Die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts können nur von - Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten, - Fachärzten für Chirurgie, - Fachärzten für Innere Medizin, - Vertragsärzten mit der Zusatzbezeichnung Phlebologie, berechnet werden. 30500 Phlebologischer Basiskomplex - Verschlussplethysmograpische Untersuchung(en) der Extremitätenvenen mit graphischer Registrierung - Lichtreflexionsrheographische Untersuchung(en) der Extremitätenvenen, - Doppler-sonographische Untersuchung(en) der Venen Arterien, - Untersuchung(en) ein- beidseitig, - Doppler-sonographische Druckmessungen an den Extremitätenarterien, - Thrombusspaltung einschließlich -expression, einmal im Behandlungsfall 16,61 164 Punkte Stand 1. Quartal 2014, erstellt am 19.12.2013 Seite 385