Richtlinien für die Unterstützung von schriftlichen und elektronischen Versänden an die Studierenden der ETH Zürich durch das Rektorat

Ähnliche Dokumente
des betreffenden Master-Studiengangs festgelegt. Sie bedürfen der Genehmigung der Rektorin/des Rektors.

Datenschutzreglement. der Einwohnergemeinde Neuenkirch

WEISUNG. Zulassung von Mobilitäts- und Gaststudierenden. Inkrafttreten: 1. März 2011 Stand: 20. August 2014 Auskunft bei: Mobilitätsstelle

Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

AM 18/2017. Amtliche Mitteilungen 18/2017

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr.: 343. Feedbackmanagementsatzung der Hochschule RheinMain

Studiengangreglement «Diploma of Advanced Studies (DAS) in Theologie und Religionsphilosophie» der Universität Basel

Zentrale Organe der Hochschule Zusammensetzung:

Verordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

Gebührentarif der Pädagogischen Hochschule St.Gallen*

Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz,

AM 103/2016. Amtliche Mitteilungen 103/2016

Life Sciences und Facility Management

Praxismodulordnung. der Universität Lüneburg. für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht

Datenschutz-Verordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim. vom 26. September 2013

Auskunft bei: Unterrichtssprachen in Bachelor- und Master-Studiengängen sowie in Programmen der universitären Weiterbildung

Satzung Informationstechnik und Medien Centrum (ITMC)

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU)

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU)

Anhang 2. zum Studienreglement 2006 für den. Master-Studiengang Biologie. vom 31. August 2010 (Stand am 1. November 2011)

Bremische Bürgerschaft Drucksache 16/121 Landtag Wahlperiode

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)

Kooperationsvereinbarung über den Spezialisierten Joint Degree Masterstudiengang Antikes Judentum

Ordnung für das Masterstudium Computer Science an der Philosophisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Studienreglement «Master of Business Administration in Academic Management» der Universität Basel

Praxissemesterordnung der BEST-Sabel-Hochschule Berlin. für die Bachelorstudiengänge

Dieses Studiengangreglement regelt die berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengänge

Reglement der Kommission für wissenschaftliche Integrität

PRAKTIKUMSORDNUNG. Wintersemester 2015/16

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014

Nr. 520e Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung HSLU)

gestützt auf Art. 16 Abs. 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober und Art. 3 Abs. 1 Bst. b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13.

über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg

Die Rektorin der ETH Zürich, gestützt auf Art. 36 Abs. 3 der Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 1. Juli 2008 (1, erlässt folgende Weisung:

BMaSFe. Vom 20./29. Mai Vom Universitätsrat genehmigt am 19. Juni 2008

Kanton Zug Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Gebührenverordnung)

Gebührenpflichtige Dokumente

Anhang. zum Studienreglement 2014 für den. Master-Studiengang Statistik. vom 31. August 2010 (Stand am 1. Juli 2014)

460 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24. April 2009 Nr. 51

Satzung zur internen Evaluation von Studium und Lehre an der Fachhochschule Flensburg vom

Merkblatt zum Mobilitätsstudium an der Rechtswissenschaftlichen

Richtlinie für die Verwendung und Bearbeitung von Daten des Informationssystems HOOGAN durch Organisatoren von Sportveranstaltungen

Eintragungsreglement (Anhang 8 zum Organisationsreglement)

Sie beschränkt sich auf Regelungen von Fragen, die durch fakultätsübergreifende

Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich

BMaSFi. Vom 20. / 29. Mai Vom Universitätsrat genehmigt am 19. Juni 2008.

AMTLICHE MITTEILUNGEN

Weisungen des ETH-Rates über die Beteiligungen an Unternehmungen im ETH- Bereich (Beteiligungsweisungen ETH-Bereich)

Einwohnergemeinde Neuheim

Studienordnung für Gebärdensprachdolmetschen. Beschluss des Hochschulrates vom 12. Mai Der Hochschulrat der Hochschule für Heilpädagogik Zürich

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Reglement für die Gewährung von Stipendien und Darlehen an der ETH Zürich (Stipendienreglement ETH Zürich)

Informationen zur. Bachelorarbeit

BMaSFd. Vom 7. Mai 2009 /

über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für den Studiengang der Humanmedizin an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2017/18

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz,

Gebührenordnung der Universität St.Gallen

Ordnungen der Cusanus Hochschule 5. Zulassungsordnung der Cusanus Hochschule. Datum: 2. Juni 2015

für die elektronische Übermittlung von Daten des Informationssystems zur Durchführung von Zutrittskontrollen mit Abgleich von Ausweisen (HOOGAN+)

Master of Advanced Studies in Ernährung und Gesundheit

AMTLICHE MITTEILUNGEN

- 7/6 - Studienordnung für das Graduiertenstudium an der Fakultät für Chemie und Mineralogie der Universität Leipzig. Vom 15.

Reglement über die Aus- und Weiterbildung

Informationen zur. Bachelorarbeit

BMaSFe. Vom 5. / 17. Dezember Vom Universitätsrat genehmigt am 20. Januar 2016

vom 20. Januar 2009 Art. 1 Gegenstand und Zweck

BMaSFj. I. Allgemeines

AMTLICHE MITTEILUNGEN

Bachelorarbeit (für die Studiengänge Kindergarten, Kindergarten-Unterstufe, Primarstufe)

Anhang. zum Studienreglement 2011 für den. Master-Studiengang Erdwissenschaften. vom 31. August 2010 (Stand am 1. November 2014)

Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Gymnasien (Aufnahmeverordnung Gymnasien)

Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Gymnasien (Aufnahmeverordnung Gymnasien)

Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Bestimmte Module können in englischer Sprache erteilt werden.

gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Organisationsverordnung ETH Zürich vom 16. Dez ,

Inkrafttreten: Auskunft bei:

der Implenia AG Gestützt auf Art. 7 Abs. 7 der Statuten der Implenia AG (nachfolgend "Gesellschaft") erlässt der Verwaltungsrat folgendes Reglement:

Gender Monitoring 2013/14 Departementsbericht: Physik. Prof. Dr. Renate Schubert Honorata Kaczykowski-Patermann 9.

gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Organisationsverordnung ETH Zürich vom 16. Dez ,

Evaluierungsordnung der Fachhochschule Stralsund

Studiengangreglement «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Grundlagen moderner Webanwendungen» der Universität Basel

Anhang. Inhalt. zum Studienreglement 2018 für den. Master-Studiengang Biologie. vom 31. Oktober 2017 (Stand am 31. Oktober 2017)

Synopse UrhWissG (Auszüge)

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Verordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

Inhaltsverzeichnis. Impressum Die publizierten Inhalte sind zum Zeitpunkt des Drucks aktuell und können sich im Laufe 2017/2018 verändern.

Organisationsregelung für das Institut für Allgemeine Botanik im Fachbereich Biologie

Ordnung des Instituts für Translation und Mehrsprachige Kommunikation

Studienabschluss Studiengänge der Eingangsstufe H13

Termine zur Bachelorarbeit im Studiengang BWL-Handel

Ordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Studium der Medizin an der Universität Basel

Amtliche Mitteilungen

Ausbildungskonzept. der. Selbstregulierungsorganisation nach Geldwäschereigesetz. VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen

Das Prorektorat Weiterbildung und Forschung erlässt für jeden MAS-Studiengang einen Studienplan. 2

Verordnung über die Habilitation an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

Inhaltsverzeichnis 2/5

L E I T F A D E N zur Master-Thesis

Transkript:

Inkrafttreten: 1. Januar 2008 Stand: 1. Juli 2011 Auskunft bei: Leiterin Studienadministration RICHTLINIEN Richtlinien für die Unterstützung von schriftlichen und elektronischen Versänden an die Studierenden der ETH Zürich durch das Rektorat 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Richtlinien legen fest, unter welchen Bedingungen das Rektorat Versände anderer ETH-Einheiten sowie externer Institutionen oder Firmen an die Studierenden 1 unterstützt. Die Unterstützung erfolgt entweder durch die Abgabe der Post- oder E-Mail-Adressen oder durch das Bereitstellen eines anonymisierten E-Mail-Verteilers. 2 Diese Richtlinien werden nicht angewendet, wenn der Versand den Lehrbetrieb oder andere Zwecke mit unmittelbarem Interesse der ETH Zürich betrifft. Art. 2 Grundsätze 1 Es werden nur Versände unterstützt, deren Inhalt mit dem Studium im Allgemeinen, dem studentischen Leben und der Berufswahl der Studierenden in Zusammenhang stehen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 9. 2 Die Anzahl E-Mail-Versände soll klein gehalten werden. 3 Versände werden in Bezug auf die angeschriebenen Studierenden soweit möglich und zweckmässig eingegrenzt (Eingrenzung nach Studienrichtungen, Studienstufe, Geschlecht etc.). 4 Die Unterstützung des Rektorats ist kostenpflichtig, falls der Versand: a. mit kommerziellen Zwecken in Zusammenhang steht; b. einem Zweck gemäss Art. 9 Abs. 2 dient. 5 Das Rektorat kann aus inhaltlichen oder zeitlichen Gründen den Umfang und den Termin der Unterstützung eines Versands ändern oder ablehnen. 1 Als Studierende im Sinne dieser Weisung gelten Personen, die an der ETH Zürich immatrikuliert sind. Hierzu gehören: Bachelor- und Master-Studierende, Diplomstudierende, Doktorierende, Mobilitätsstudierende sowie MAS-Studierende. WSR Unterstützung Versände an die Studierenden 1/5

Art. 3 Gesperrte Adressen 1 Für schriftliche Versände werden nur Adressen von Studierenden abgegeben, die diese nicht gegen Weitergabe gesperrt haben. 2 Für E-Mail-Versände werden nur Studierende in den Verteiler aufgenommen, die ihre E-Mail- Adresse nicht nur für offizielle Mitteilungen der ETH Zürich freigegeben haben. Art. 4 Zuständigkeiten 1 Die Zuständigkeiten im Rektorat sind wie folgt geregelt: a. Die Studienadministration entscheidet gestützt auf diese Richtlinien abschliessend darüber, ob und in welcher Form ein Versand unterstützt wird und ob die Unterstützung kostenpflichtig ist. Der Entscheid der Studienadministration erfolgt bei Bedarf nach Absprache mit der Doktoratsadministration, der Mobilitätsstelle und/oder dem Zentrum für Weiterbildung. b. Die Gruppe Prozessplanung und Projekte stellt die Adressen der Studierenden bereit. c. Im Falle von Kostenpflicht stellt die Studienadministration Rechnung. 2 Für Versände im Zusammenhang mit Karrierethemen wird die Zuständigkeit für Abs. 1 Bst. a und c an das ETH Career Center delegiert. Es entscheidet grundsätzlich im Sinne dieser Richtlinien, berücksichtigt jedoch auch seine eigenen Richtlinien für die Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern. Art. 5 Tarife 1 Im Falle von Kostenpflicht wird verrechnet: a. eine Bearbeitungspauschale von CHF 100.--; b. für die Abgabe von Postadressen zusätzlich CHF 1.-- pro Adresse. 2 Unabhängig davon, ob eine Kostenpflicht nach Abs. 1 besteht, können besondere Leistungen des Rektorats (z. B. spezielle Auswertungen) nach Aufwand mit CHF 80.-- pro Arbeitsstunde plus allfälliger Sachaufwand in Rechnung gestellt werden. 3 Auf alle Beträge kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu. WSR Unterstützung Versände an die Studierenden 2/5

2. Abschnitt: Abgabe von Postadressen Art. 6 Umfang der Adressdaten und Form der Abgabe 1 Die Adressen der Studierenden umfassen maximal folgende Daten: Name, Vorname, Anrede, Studiengang, Semester sowie die allgemeine Versandadresse der Studierenden. 2 Die Adressen der Studierenden werden als Etiketten, Listen oder in elektronischer Form abgegeben. Art. 7 Begrenzung der Verwendung 1 Falls die Studienadministration dies verlangt, muss sich der Bezüger der Adressen schriftlich verpflichten, die Adressen der Studierenden ausschliesslich für Zwecke gemäss Begründung in der Bestellung und im angegebenen Umfang zu verwenden. 2 Die Studienadministration kann eine Bestätigung der Ausführung des Versandes sowie Belegexemplare verlangen. 3. Abschnitt: E-Mail-Versände Art. 8 Beschränkung der E-Mail-Versände Nicht unterstützt werden in der Regel E-Mail-Versände für: a. die Ankündigung von Veranstaltungen; b. Newsletters; c. Dienstleistungen, Stellen- und Produktangebote. Art. 9 Studienarbeiten und wissenschaftliche Studien 1 E-Mail-Versände im Zusammenhang mit Studienarbeiten resp. wissenschaftlichen Studien von Angehörigen der ETH Zürich (Befragungen, Suche nach Versuchspersonen etc.) werden nach Möglichkeit unterstützt. 2 E-Mail-Versände im Zusammenhang mit Studienarbeiten resp. wissenschaftlichen Studien von anderen Hochschulen resp. wissenschaftlichen Institutionen werden nur unterstützt, wenn begründet werden kann, warum die Studierenden der ETH Zürich eine wichtige Zielgruppe sind. WSR Unterstützung Versände an die Studierenden 3/5

3 Gesuche um E-Mail-Versände nach Abs. 1 und 2 müssen entweder vom verantwortlichen Leiter/der verantwortlichen Leiterin der Studienarbeit resp. Studie eingereicht werden oder mit einer entsprechenden Bestätigung dieser Person ergänzt sein. Art. 10 Durchführung der E-Mail-Versände 1 In der Regel wird ein Verteiler mit den benötigten E-Mail-Adressen erstellt, welcher dem Bezüger für eine befristete Zeit zum einmaligen Versenden seiner E-Mail zur Verfügung steht. Die Anweisungen des Rektorats für das Vorgehen beim Versenden der E-Mail sind strikte zu beachten. 2 Dem Bezüger wird nur in begründeten Ausnahmefällen eine Liste mit den E-Mail-Adressen elektronisch oder schriftlich zur Verfügung gestellt. In diesem Fall gelten überdies die Bestimmungen von Art. 7. 4. Abschnitt: Besondere Adresslieferungen Art. 11 Abgabe von Adressen an den VSETH, die AVETH und den SOSeth 1 Das Rektorat übergibt dem VSETH, der AVETH und dem SOSeth periodisch die allgemeinen Versandadressen und E-Mail-Adressen derjenigen Studierenden, die ihre Mitgliedschaft beim entsprechenden Verein über ihre Semestereinschreibung erklärt haben. Die Verwendung dieser Daten erfolgt nach Massgabe der Vereinsstatuten. 2 Das Rektorat unterstützt überdies die genannten Vereine dabei, auch die übrigen Angehörigen der betreffenden Hochschulgruppen anzusprechen, sofern dies in eigener Sache oder in Ausübung ihrer Aufgaben erfolgt. 3 Das Rektorat regelt die Einzelheiten in Vereinbarungen mit den jeweiligen Vereinen. Art. 12 Abgabe von Adressen an ETH Alumni 1 Das Rektorat übergibt periodisch die allgemeinen Versandadressen und E-Mail-Adressen aller Absolventinnen und Absolventen (Stufen: Bachelor, Master, MAS und Doktorat) an ETH Alumni zwecks Aufnahme in die ETH-Alumni-Datenbank. 2 ETH Alumni kontaktiert die betreffenden Personen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Adressdaten und orientiert sie über deren Verwendung und die Möglichkeit, die Adressdaten löschen zu lassen. 3 Das Rektorat regelt die Einzelheiten in einer Vereinbarung mit ETH Alumni. WSR Unterstützung Versände an die Studierenden 4/5

5. Abschnitt: Inkrafttreten Art. 13 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ersetzen die bisherige Regelung über die Abgabe von Adressen der Studierenden der ETH Zürich vom 1. September 1998. Zürich, 20. Dezember 2007 Der Rektoratsleiter Dieter Wüest Von der Rektorin gutgeheissen am 20. Dezember 2007. WSR Unterstützung Versände an die Studierenden 5/5