Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz,

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1 Reglement über die Validierung von Bildungsleistungen Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz, gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) vom 6. Mai 011, beschliesst: Ziel Art. 1 1 Das vorliegende Reglement legt die Rahmenbedingungen für die Validierung von Bildungsleistungen für die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO fest. Mit der Anerkennung der im Rahmen von Berufs- und Verbandstätigkeiten erworbenen Kompetenzen verfolgt die Validierung von Bildungsleistungen das Ziel, eine Teildispensierung von einem Studienprogramm zu gewähren. Öffnung und Teilnahme von Studiengängen Art. 1 Die Öffnung der Studiengänge der Grundausbildung für das Verfahren zur Validierung von Bildungsleistungen beruht auf freiwilliger Basis. Der/die Leiter/in des betroffenen Bereichs teilt dem/der Vizerektor/in Lehre die Namen der Studiengänge mit, die an der Validierung von Bildungsleistungen teilnehmen möchten. Für die einzelnen Studiengänge können Anwendungsbestimmungen festgelegt werden. Sie werden von dem betroffenen Bereichsrat vorgeschlagen und vom Rektorat für gültig erklärt. Seite 1/6

2 Zulassung zur Validierung von Bildungsleistungen Art. 1 Die Bewerber/innen für ein Verfahren zur Validierung von Bildungsleistungen müssen die folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllen: a) sie müssen über eine Zulassungsbestätigung einer Hochschule der HES-SO verfügen oder einen entsprechenden Antrag eingereicht haben; b) sie müssen die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten und/oder von Tätigkeiten in einem Verein und/oder auf ehrenamtlicher Basis während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren auf Vollzeitbasis (oder das Teilzeitäquivalent) nachweisen können, vorbehaltlich der näheren Angaben in Absatz. Diese Erfahrungen müssen relevant und signifikant sein und mit den durch das Diplom angestrebten Kenntnissen, Kompetenzen und Fähigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehen; c) sie müssen zum Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen zur Validierung von Bildungsleistungen mindestens das 5. Lebensjahr vollendet haben. Lehr- und Praktikumszeiten in Verbindung mit einer Ausbildung werden in der Mindestdauer für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und/oder einer Tätigkeit in einem Verein und/oder auf ehrenamtlicher Basis, die laut Abs. 1 Bst. b erforderlich ist, nicht berücksichtigt. Gebühren Art. 1 Die Gebühren für das Verfahren zur Validierung von Bildungsleistungen sind auf CHF festgesetzt; sie sind nicht erstattungsfähig. Der Betrag ist für jeden Antrag auf Zulassung zum Verfahren zur Validierung von Bildungsleistungen zu entrichten. Einreichung des Dossiers für die Zulassung zum Verfahren zur Validierung von Bildungsleistungen Art. 5 1 Bewerber/innen, die die in Art. vorgesehenen Bedingungen erfüllen, können ein Dossier für die Zulassung zum Verfahren zur Validierung von Bildungsleistungen beim Zentrum für die Validierung von Bildungsleistungen (nachfolgend VAE-Zentrum) der HES-SO einreichen. Bewerber/innen können pro Studienjahr nur einen einzigen Antrag auf Zulassung zum Verfahren zur Validierung von Bildungsleistungen einreichen. Zusätzlich zu den in Art. genannten Bedingungen müssen Bewerber/innen die folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllen, damit ihre Zulassung zum Verfahren zur Validierung von Bildungsleistungen rechtskräftig wird: a) sie müssen die Gebühren für die Validierung von Bildungsleistungen entrichten; b) sie müssen im Besitz einer Stellungnahme sein, die eine erste Bewertung des/der Leiters/Leiterin bzw. der Leiter/innen des betroffenen Studiengangs enthält. Seite von 6

3 Betreuung Art. 6 1 Bewerber/innen für die Validierung von Bildungsleistungen können eine Betreuung von maximal 8 Stunden in Anspruch nehmen. Die Betreuung erfolgt unter der Verantwortung des Beraters oder der Beraterin für die Validierung von Bildungsleistungen. Die Betreuung besteht darin, die Bewerber/innen auf die Zusammenstellung ihres Dossiers vorzubereiten und ein Gespräch mit der Kommission für die Validierung von Bildungsleistungen zu führen. Dossier Art. 7 1 Das Dossier für die Validierung von Bildungsleistungen beinhaltet folgende Angaben: a) technisches Fachwissen (früher und gegenwärtig erworbene Kenntnisse); b) angewandte Arbeitsinstrumente und -methoden; c) eingesetzte Kenntnisse. Es stellt die Entsprechung zwischen den Bildungsleistungen und den Fachkenntnissen, die Ziel der angestrebten Ausbildung sind, heraus. Es belegt eindeutig die von den Bewerbern/Bewerberinnen erworbenen Kompetenzen. Die HES-SO und das VAE-Zentrum stellen eine Vorlage für das Dossier für die Validierung von Bildungsleistungen zur Verfügung. Jeder Studiengang kann diese Vorlage je nach seinen Besonderheiten und Erwartungen ergänzen. 5 Bewerber/innen entscheiden über das Datum der Einreichung ihres Dossiers für die Validierung von Bildungsleistungen bei dem VAE-Zentrum unter Beachtung der für den jeweiligen Studiengang festgelegten Fristen. Sie können die Prüfung ihrer Bewerbung maximal um einen Sitzungstermin der Kommission verschieben, sofern keine gegenteilige Bestimmung für den Studiengang vorliegt. Seite von 6

4 Kommission Art. 8 1 Jede Kommission für die Validierung von Bildungsleistungen wird von dem betroffenen Bereichsrat ernannt. Sie besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die mehrheitlich aus dem Lehrkörper des betroffenen Studiengangs stammen. Mit Ausnahme der Studiengänge, die an einem einzigen Standort angeboten werden, ist die Teilnahme von Vertretern/Vertreterinnen desselben Studiengangs aus zwei verschiedenen Schulen erforderlich. Zwei bis drei Mitglieder stammen aus der Berufswelt und üben eine Haupterwerbstätigkeit ausserhalb des Bildungswesens aus. Sie werden für die Evaluierung der Bewerbungen als kompetent erachtet. Ausser im Falle von höherer Gewalt müssen alle ernannten Mitglieder der Kommission anwesend sein, um eine rechtswirksame Stellungnahme abzugeben. Der Bereichsrat kann Stellvertreter/innen vorsehen, um eine Abwesenheit aufgrund von höherer Gewalt auszugleichen. 5 Der/die Berater/in für die Validierung von Bildungsleistungen ist in den Kommissionen mit beratender Stimme vertreten. Zuständigkeiten der Kommission für die Validierung von Bildungsleistungen Art. 9 1 Die Kommission für die Validierung von Bildungsleistungen beurteilt den Antrag auf Validierung von Bildungsleistungen auf der Grundlage des eingereichten Dossiers sowie eines Gesprächs. Sie kann auch verlangen, dass der/die Studierende in eine berufsspezifische Situation versetzt wird. Sie bestimmt die erworbenen und nachgewiesenen Kenntnisse, Kompetenzen und Fähigkeiten im Vergleich zum Ausbildungsprogramm des angestrebten Diploms und auf der Grundlage der Richtlinien oder des betroffenen Studienreglements. Sie bestimmt sowohl die ECTS-Credits, die im Rahmen des Verfahrens zur Validierung von Bildungsleistungen vergeben werden, als auch diejenigen ECTS-Credits, die aufgrund einer genauen Gleichwertigkeit hinsichtlich der vorgelegten Diplome vergeben werden. In diesem Rahmen wird die Kommission auch als Äquivalenzkommission tätig. Die Kommission gibt Empfehlungen für die Ausbildung, die u. a. den Ausbildungsstandort beinhalten können, je nach den erworbenen oder zu erwerbenden Kompetenzen der Bewerber/innen und den geäusserten Wünschen. Seite von 6

5 Durch die Validierung von Bildungsleistungen erworbene ECTS- Credits Art. 10 Credits. 1 Die validierten Bildungsleistungen berechtigen zum Erwerb von ECTS- Die erteilten ECTS-Credits sind für Bachelorstudiengänge auf maximal 10 ECTS-Credits begrenzt. Für Masterstudiengänge sind die erteilten ECTS-Credits auf maximal 0 für Studiengänge mit 90 ECTS-Credits und auf maximal 60 für Studiengänge mit 10 ECTS-Credits begrenzt. Bei einem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens zur Validierung von Bildungsleistungen ist jedes zusätzliche spätere Verfahren zur Anerkennung weiterer Gleichwertigkeiten ausgeschlossen. Stellungnahme und Entscheidung Art Die Kommission äussert sich zu der Bewerbung durch die Abgabe einer zwingenden und begründeten Stellungnahme. Die Kommission übermittelt ihre zwingende und begründete Stellungnahme an den/die Direktor/in der betroffenen Hochschule, der/die die Entscheidung über die Validierung von Bildungsleistungen trifft und sie dem/der Bewerber/in mitteilt. In jedem Fall trifft die Direktion der Hochschule ihre Entscheidung über die Validierung von Bildungsleistungen erst, wenn die Zulassungsbestätigung erteilt wurde. Die Entscheidung nennt die Anzahl der im Rahmen des Studienplans erworbenen ECTS-Credits, die Studienzeiten sowie die vorschriftsmässigen Bedingungen des Studiengangs. Die ECTS-Credits werden in den persönlichen Studienplan der Bewerber/innen eingetragen. Im Falle einer Ablehnung kann ein erneuter Antrag auf Zulassung zum Verfahren zur Validierung von Bildungsleistungen für dasselbe Diplom erst nach Ablauf einer Frist von mindestens zwei Semestern eingereicht werden. In diesem Fall müssen die Bewerber/innen ein neues Dossier innerhalb der erforderlichen Fristen einreichen und die Gebühren für das Verfahren zur Validierung von Bildungsleistungen bezahlen. Aufnahme des Studiums Art. 1 1 Die Aufnahme des Studiums erfolgt grundsätzlich im Semester nach der Benachrichtigung der Direktion der Hochschule über die Entscheidung über die Validierung von Bildungsleistungen. Vorbehaltlich der Gültigkeitsdauer der Zulassungsbestätigung ist die Aufnahme des Studiums je nach Studiengang während bis zu 1 Monaten ab der Benachrichtigung über die Entscheidung durch den/die Direktor/in der betroffenen Hochschule garantiert. Rechtsmittel Art. 1 Die Einlegung von Rechtsmitteln und die entsprechenden Fristen unterliegen der Gesetzgebung und den Vorschriften des betroffenen Kantons bzw. der betroffenen Hochschule. Seite 5 von 6

6 Betrug Art. 1 1 Im Falle eines erwiesenen Betrugs während des Verfahrens zur Validierung von Bildungsleistungen wird von dem/der Direktor/in der Hochschule, bei der der/die Bewerber/in seinen/ihren Zulassungsantrag eingereicht hat oder die den/die Bewerber/in zum Studiengang zugelassen hat, eine Entscheidung über die Beendigung des Verfahrens getroffen. Mit der Entscheidung über die Beendigung des Verfahrens werden alle vorherigen Entscheidungen über die Zulassung zum Studiengang und über das Verfahren zur Validierung von Bildungsleistungen aufgehoben. Der/die betroffene Bewerber/in darf sich vor Ablauf einer Frist von 5 Jahren ab der Entscheidung über die Beendigung des Verfahrens nicht erneut für die Zulassung zu einem Studiengang der HES-SO anmelden. Inkrafttreten Art Das vorliegende Reglement tritt zum. März 01 in Kraft. Es hebt die Richtlinien für die Validierung von Bildungsleistungen für die Bachelorstudierenden an der HES-SO vom 18. Dezember 009 auf. Dieses Reglement wurde mit dem Beschluss R 01/5/1 vom Rektorat der HES-SO an seiner Sitzung vom. März 01 verabschiedet. Seite 6 von 6

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