Stellplatz- und Ablösesatzung

Ähnliche Dokumente
Stellplatz- und Ablöse-Satzung

1 Stellplatzpflicht. 2 Gestaltung der Stellplätze

1 Stellplatzpflicht. 2 Gestaltung der Stellplätze

Stellplatz- und Ablösesatzung der Gemeinde Bad Emstal

- Stellplatz- und Ablösesatzung - 1 Stellplatzpflicht

SATZUNG. - Stellplatz- und Ablösesatzung - vom 13. September 2001

Satzung. - Stellplatz- und Ablösesatzung - vom , in Kraft getreten am , zuletzt geändert am mit Wirkung vom

A n l a g e 1 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Bensheim

Satzung der Gemeinde Fischbachtal

Satzung der Stadt Bad König

lfd. Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze (Stpl) Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 1. Wohngebäude

Satzung der Stadt Groß-Bieberau. - Stellplatz- und Ablösesatzung -

1. je m² Nutzfläche 1 je m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3

Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Homberg (Ohm)

1 Stellplatz- und Abstellplatzpflicht

Satzung über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 10. März Geltungsbereich

Präambel. 1 Geltungsbereich. Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Magdeburg.

Stellplatz- und Ablösesatzung

1 Stellplatzpflicht. Die Höhe des Geldbetrages ergibt sich aus 6. 2 Gestaltung der Stellplätze

Satzung. über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)

Stellplatzsatzung der Gemeinde Hosenfeld

Gebäude mit Wohnungen 2 Stpl. je Wohnung 2 je Wohnung. 1.2 Gebäude mit Altenwohnungen 0,5 Stpl. je Wohnung 0,2 je Wohnung

Satzung der Gemeinde Klink über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung)

Satzung der Stadt Lauf a.d.pegnitz über die erforderliche Zahl von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)

Satzung der Stadt Lauf a.d.pegnitz über die erforderliche Zahl von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) S a t z u n g

Präambel. Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt (Zweites Investitionserleichterungsgesetz)

R I C H T Z A H L E N über die Anzahl der herzustellenden Stellplätze. Verkehrsquelle. 1. Wohngebäude. Einfamilienhäuser,

- Lesefassung - 1 Geltungsbereich. 2 Herstellungspflicht

- 1 - Anlage 2. Tabelle zur Berechnung der Anzahl der notwendigen Stellplätze

- 1 - Stellplatz- u. Ablösesatzung

Geltungs bereich. 2 Hers tellungs pflicht

STELLPLATZ- UND ABLÖSESATZUNG der Stadt Bad Vilbel *

Stellplatzsatzung. der Gemeinde Otzberg

Satzung. für die. Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn

6.4.4 Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung)

Anlagen 2 zur Stellplatzsatzung der Stadt Kelkheim (Taunus) vom

SATZUNG über die Herstellung von Stellplätzen

Anlage zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Ehrenberg (Rhön)

- Stellplatz- und Ablösesatzung -

Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung ) der Gemeinde Kloster Lehnin

GEMEINDE Seeheim-Jugenheim STELLPLATZ- UND ABLÖSESATZUNG

KZi In der Fassung vom :

Satzung der Gemeinde Lahnau

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatz- und Garagensatzung) der Stadt Friedberg

Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Liederbach am Taunus.

Satzung über Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder der Stadt Wolfhagen. - Stellplatzsatzung -

Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom

Satzung. der Stadt Steinau an der Straße über Stellplätze und Garagen

SATZUNG. über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung StellplS)

Geltungsbereich. 2 Herstellungspflicht bzw. Gegenstand. 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze

Stellplatzsatzung. der Marktgemeinde Niederaula. Geltungsbereich. Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Marktgemeinde Niederaula.

S A T Z U N G über Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder der Stadt Bad Soden am Taunus -Stellplatzsatzung-

Stellplatzsatzung der Stadt Bad Nauheim

Stellplatzverzeichnis. 1.1 Wohngebäude und sonstige Gebäude 2 Stpl. je Wohnung (1) (2)

Örtliche Bauvorschrift über die Zahl der notwendigen Stellplätze in der Gemeinde Schulzendorf (Stellplatzsatzung)

Stellplatzsatzung. der Stadt Seligenstadt. In der Fassung vom: Zuletzt geändert am: - Bekannt gemacht am:

Stellplatzsatzung der

1 Schaffung von Stellplätzen, Garagen und Abstellplätzen für Fahrräder

Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge v doc Hoegner vom :38

S A T Z U N G S A T Z U N G

Stellplatzsatzung der Stadt Geisenheim

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING

Präambel. 1 Geltungsbereich

Satzung über die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen oder Garagen der Stadt Kronberg im Taunus. -Stellplatzsatzung-

Markt Markt Indersdorf

Satzung zur Schaffung von Stellplätzen, Garagen und Fahrradabstellplätzen

Satzung. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. der Gemeinde Pettendorf. (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatz- und Garagensatzung) der Gemeinde Kissing

Stellplatzsatzung. der Stadt Grebenstein

Satzung. Herstellung von Stellplätzen

Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Woltersdorf vom 17. März 2005

Stellplatzsatzung. der Gemeinde Birkenau

Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen (Stellplatzsatzung) Vom 06. Dezember 2016

Stellplatzsatzung. der Stadt Seligenstadt

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen in der Gemeinde Schwangau

1 Stellplatz- und Abstellplatzpflicht

Stadt Stadtbergen. Landkreis Augsburg. Stellplatzsatzung. - Bauamt - Oberer Stadtweg Stadtbergen. gez. Ulrich Lange Stadtbaumeister

Entwurf. Stadt Lindenberg i. Allgäu. Stellplatzsatzung.

S A T Z U N G D E R S T A D T E S C H B O R N

Satzung. über den Nachweis und die Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)

STELLPLATZSATZUNG. beschlossen: 1 Geltungsbereich. Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt. 2 Herstellungspflicht

Satzung der Stadt Halle über die Herstellung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge und über die Erhebung von Ablösebeträgen (Stellplatzsatzung)

SATZUNG DER STADT FRIEDRICHSDORF, HOCHTAUNUSKREIS,

1 Geltungsbereich. (1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Stadt Halle (Saale).

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung der Gemeinde Adelsried (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung der Gemeinde Neuzelle über die Herstellung notwendiger Stellplätze ( Stellplatzsatzung )

Satzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)

Satzung über die Anzahl und die Gestaltung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung Unterföhring StS)

1 Geltungsbereich. 2 Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze

SATZUNG ÜBER DIE ERMITTLUNG UND DEN NACHWEIS VON NOTWENDIGEN STELLPLÄTZEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE (STELLPLATZSATZUNG - STPLS) VOM

1 Stellplatz- und Abstellplatzpflicht

1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen

Entwurf. Satzung der Stadt Memmingen über die Herstellung der Stellplätze und die Ablösung der Herstellungspflicht (Stellplatzsatzung SPS)

1 Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt für das Stadtgebiet Pinneberg.

Stellplatzsatzung der Gemeinde Petersberg

1 Geltungsbereich. 2 Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze bei der Errichtung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen

Stellplatz- und Ablösesatzung

Satzung der Gemeinde Sonnenberg über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) 1 Geltungsbereich

Satzung der Gemeinde Egelsbach

S T A D T F R I E D R I C H S D O R F

Transkript:

6/04 Seite: 1 Satzung der Stadt Reichelsheim über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Stellplatz- und Ablösesatzung Augrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl 1992 I S. 534), zuletzt geändert am 17.12.1998 (GVBl. I S. 562), sowie der 50, 87 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 20.12.1993 (GVBl. I S. 655) hat die Stadtverordneten-versammlung der Stadt Reichelsheim in der Sitzung am 22.02.2001 die nachstehende Satzung beschlossen: 1 Stellplatzpflicht (1) Für das Gebiet der Stadt Reichelsheim wird bestimmt, daß bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze). Sind in rechtsgültigen Bebauungsplänen der Stadt Reichelsheim abweichende Regelungen enthalten, werden die Festsetzungen der Bebauungspläne angewendet. (2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliche Änderungen in ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Abs. 1 gleich. (3) Sonstige Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 sind nur zulässig, wenn Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze in solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit hergestellt werden, daß sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können.

Seite: 2 (4) Für die Altortslagen der Stadt Reichelsheim, siehe Anlage 1, wird bestimmt, daß die Verpflichteten unter Fortfall der Herstellungspflicht an die Stadt einen Geldbetrag zu zahlen haben, wenn die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (Stellplatzablösung). Die Höhe des Geldbetrages ergibt sich aus 5. 2 Gestaltung der Stellplätze (1) Stellplätze sind mit Pflaster-, Verbundsteinen oder ähnlichen luft- und wasserdurchlässigem Belag auf einem der Verkehrsbelastung entsprechenden Unterbau herzustellen. Sind umweltschädliche Belastungen der Böden zu erwarten kann gefordert werden, daß die Flächen versiegelt werden, das Oberflächenwasser gesammelt und durch geeignete Maßnahmen gereinigt wird. (2) Stellplätze sind ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen. Für je 5 Stellplätze ist ein standortgeeigneter Baum (Stammumfang mindestens 10 cm, gemessen in 1 m Höhe) zu pflanzen. Stellplätze mit mehr als 1.000 qm Flächenbefestigung sind zu Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen. (3) Bei Baugrundstücken mit einem Bedarf bis zu 4 Stellplätzen können 2 Stellplätze dann ausnahmsweise hintereinander ausgewiesen werden, wenn die Bebauung eine andere Anordnung nicht zuläßt. (4) Im Vorgarten errichtete Stellplätze dürfen höchstens aus 2 befestigten Spuren mit Rasensteinen bestehen, die einzugrünen sind.

Seite: 3 3 Größe der Stellplätze Für die Stellplätze sind mindestens folgende Grundflächen vorzusehen: 1. Für einen Personenkraftwagen oder einen Lastkraftwagen bis zu 2,8 t Gesamtgewicht oder einen Kleinbus mit höchstens 10 Sitzplätzen oder einem Anhänger 2,30 x 5,0 m 2. für einen Lastkraftwagen von mehr als 2,8 t bis 10 t Gesamtgewicht oder einem Omnibus nicht mehr als 10 Sitzplätzen 4,0 x 10,0m 3. Für einen Lastkraftwagen von mehr als 10 t Gesamtgewicht oder ein Sattelfahrzeug oder einen Gelenkbus 5,0 x 22,0 m Für andere Kraftfahrzeuge sind die Grundflächen im Einzelfall festzulegen. 4 Zahl der Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder (1) Stellplätze (und Abstellplätze für Fahrräder) sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen, herzustellen und zu unterhalten. Stellplätze oder Garagen dürfen auch in zumutbarer Entfernung (höchstens 300 m Fußweg) vom Baugrundstück, Abstellplätze nur in unmittelbarer Nähe (höchstens 30 m Fußweg) auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, hergestellt werden. (2) Die Zahl der Stellplätze bemißt sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage 2, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist.

Seite: 4 (3) Wenn für mehrere Betriebe, Verwaltungen, Versammlungsstätten, Schulen usw., deren Geschäfts-, Betriebs-, Dienst- und Schulzeiten sich zeitlich ablösen, gemeinsame Stellplätze geschaffen werden, dann bemißt sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend vermindert werden, sofern eine wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. (4) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils auf einen vollen Stellplatz aufzurunden. (5) Sofern Garagen errichtet werden, gelten die gleichen Zahlen wie im Falle der Errichtung von Stellplätzen. 5 Ablösebetrag Für die Altortslagen der Stadt Reichelsheim werden folgende Ablösungsbeträge festgelegt: Stellplatz nach 3 Nr. 1 3.750,-- Stellplatz nach 3 Nr. 2 10.400,-- Stellplatz nach 3 Nr. 3 29.700,-- 6 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.06.1995 außer Kraft. Reichelsheim, den 23.02.2001 Gerd Wagner Bürgermeister

Anlage 1 Straßenverzeichnis zur Bestimmung der Altortslagen in der Stadt Reichelsheim gemäß 1, Abs. 4, der Stellplatz- und Ablösesatzung Stadtteil Reichelsheim: Bachgasse Bingenheimer Str. von Nr. 1 bis 35 Enggasse Fachwerkstraße Florstädter Straße Haspelgasse Kirchgasse Neugasse Obere Haingasse Römerberg Sandgasse Schweizergasse Turmgasse Untere Haingasse Stadtteil Dorn-Assenheim: Alte Gasse Assenheimer Straße Haingrabenweg Leidhecker Weg Lindengasse Obergasse Untergasse Wetteraustraße

Seite: 2 Stadtteil Beienheim: Berliner Straße Brunnenweg von Nr. 1 bis Nr. 14 c Dorheimer Straße Erbesgasse Hainpfad Pfählergasse Weckesheimer Straße Zur Kirche Stadtteil Weckesheim: Bergstraße Borngasse Dorn-Assenheimer Straße Falkenstraße Mittelgasse Nebengasse Sommerbachstraße Stadtteil Heuchelheim: Gettenauer Straße Hauptstraße Hintergasse Im Kirchgrund Stadtteil Blofeld: Friedberger Straße Gässchen Kirchstraße Lindenstraße Neue Straße 1 Niddaer Straße

Anlage 2 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Reichelsheim Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze Zahl der Abstellplätze für Kraftfahrzeuge für Fahrräder 1 Wohngebäude 1.1 Einfamilienhäuser 2 Stpl. je Wohnung 2 je Wohnung 1.2 Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude Wohnungen 1,5 Stpl. je Wohnung 2 je Wohnung 1.3 Gebäude mit Altenwohnungen 0,2 Stpl. je Wohnung 0,2 je Wohnung 1.4 Wochenend- u. Ferienhäuser 1 Stpl. je Wohnung 2 je Wohnung 1.5 Kinder- u. Jugendwohn- 1 Stpl. je 15 Betten, jeheime doch mind. 2 Stellplätze 1 je 3 Betten 1.6 Studentinnen-, Studentenwohnheime 1 Stpl. je 4 Betten 1 je Bett 1.7 Schwestern-, Pflegewohn- 1 Stpl. je 3 Betten, heime jedoch mind. 3 Stellplätze 1 je 3 Betten 1.8 Arbeitnehmerinnen-, 1 Stpl. je 2 Betten, jedoch Arbeitnehmerwohnheime mind. 3 Stellplätze 1 je 3 Betten 1.9 Altenwohnheime, Alten- 1 Stpl. je 8 Betten, heime jedoch mind. 3 Stellplätze 1 je 10 Betten 2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungsund Praxisräume 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 Stpl. je 30 m² Nutzfläche 1 je 60 m² Nutzfläche

Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze Zahl der Abstellplätze für Kraftfahrzeuge für Fahrräder 2.2 Räume mit erheblichen 1 Stpl. je 20 m² Nutzfläche 1 je 50 m² Nutzfläche Besucher/innenverkehr jedoch mind. 3 Stellplätze (Schalter-, Abfertigungsoder Beratungsräume, Arztpraxen u. dergl.) 3 Verkaufsstätten 3.1. Läden, Geschäftshäuser 1 Stpl. je 35 ² Verkaufsnutz- 1 je 70 m² fläche, jedoch mind. 2 Stellplätze je Laden Seite: 2 3.2 Geschäftshäuser mit ge- 1 Stpl. je 50 m² 1 je 100 m² ringem Besucher/innen- Verkaufsnutzfläche Verkaufsnutzfläche verkehr 3.3 Verbrauchermärkte je 1 Stpl. je 15 m² 1 je 100 m² Verkaufsnutzfläche Verkaufsnutzfläche 4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen 4.1 Versammlungsstätten von 1 Stpl. je 5 Sitzplätze 1 je 20 Sitzplätze überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 4.2 Sonstige Versammlungs- 1 Stpl. je 7 Sitzplätze 1 je 7 Sitzplätze stätten (z. B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragshäuser) 4.3 Gemeindekirchen 1 Stpl. je 25 Sitzplätze 1 je 15 Sitzplätze 4.4 Kirchen von überörtlicher 1 Stpl. je 15 Sitzplätze 1 je 25 Sitzplätze Bedeutung

Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze Zahl der Abstellplätze für Kraftfahrzeuge für Fahrräder 5 Sportstätten 5.1 Sportplätze ohne Besucher 1 Stpl. je 250 m² 1 je 250 m² innenplätze (z. B. Trainings- Sportfläche Sportfläche plätze) 5.2 Sportplätze mit Sportsta- 1 Stpl. je 250 m² Sport- 1 je 30 Besucherplätze dien mit Besucher/innen- fläche zusätzlich 1 Stpl. plätzen je 15 Besucher/innenplätze 5.3 Turn- und Sporthallen 1 Stpl. je 50 m² 1 je 50 m² ohne Besucher/innen- Hallenfläche Hallenfläche plätze Seite: 3 5.4 Turn- und Sporthallen mit 1 Stpl. je 50 m² 1 je 50 m² Besucher/innenplätze und Hallenfläche, zusätzlich Hallenfläche, zusätzlich Fitneßcenter 1 Stpl. je 15 Besucher/ 1 je 15 Besucher/inneninnenplätze plätze 5.5 Freibäder und Freiluft- 1 Stpl. je 200 m² 1 je 200 m² bäder Grundstücksfläche Grundstücksfläche 5.6 Hallenbäder ohne 1 Stpl. je 5 Kleider- 1 je 5 Kleider- Besucher/innenplätze ablagen ablagen 5.7 Hallenbäder mit 1 Stpl. je 5 Kleider- 1 je 10 Kleiderablagen, Besucher/innenplätze ablagen, zusätzlich zusätzlich 1 je 10 1 Stpl. je 15 Besucher/ Besucher/innenplätze innenplätze 5.8 Tennisplätze ohne 4 Stpl. je Spielfeld 1 je Spielfeld Besucher/innenplätze 5.9 Tennisplätze mit 4 Stpl. je Spielfeld, 1 je 2 Spielfelder, Besucher/innenplätze zusätzlich 1 Stpl. je 15 zusätzlich 1 je 10 Besucher/innenplätze Besucher/innenplätze 5.10 Minigolfplätze 6 Stpl. je Minigolfanlage 5 je Minigolfanlage

Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze Zahl der Abstellplätze für Kraftfahrzeuge für Fahrräder 5.11 Kegel-, Bowlingbahnen 4 Stpl. je Bahn 2 je Bahn 6 Gaststätten und Beherbungsbetriebe 6.1 Gaststätte 1 Stpl. je 12 Sitzplätze 1 je 4 Sitzplätze 6.2 Diskotheken 1 Stpl. je 5 Sitzplätze 1 je 8 Sitzplätze 6.3 Hotels, Pensionen, Kur- 1 Stpl. je 4 Betten, für 1 je 25 Betten heime und andere Beher- zugehörigen Restaurationsbungsbetriebe betrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 7 Krankenanstalten 1 Stpl. je 10 Betten 1 je 10 Betten 7.1 Krankenanstalten von 1 Stpl. je 5 Betten 1 je 25 Betten örtlichen Bedeutung 7.2 Krankenanstalten von 1 Stpl. je 4 Betten 1 je 40 Betten überörtlicher Bedeutung 7.3 Sanatorium, Kuranstalten, 1 Stpl. je 3 Betten 1 je 50 Betten Anstalten für langfristig Kranke 7.4 Altenpflegeheimes s.a. 1.9 1 Stpl. je 8 Betten 1 je 50 Betten 1 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 Grundschulen 1 Stpl. je 30 Schüler/innen 1 je 3 Schüler/innen Seite: 4

Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze Zahl der Abstellplätze für Kraftfahrzeuge für Fahrräder 8.2 Sonstige allgemein- 1 Stpl. je 25 Schüler/innen 1 je 3 Schüler/innen bildende Schulen, zusätzlich Berufsschulen, Berufs- 1 Stpl. je 5 Schüler/innen fachschulen über 18 Jahre 8.3 Sonderschulen für Be- 1 Stpl. je 15 Schüler/innen 1 je 15 Schüler/innen hinderte 8.4 Fachhochschulen, Hoch- 1 Stpl. je 4 Studierende 1 je 6 Studierende schulen 8.5 Kindergärten, Kinder- 1 Stpl. je 25 Kinder, 1 je 25 Kinder tagesstätten und dgl. jedoch mind. 2 Stellplätze 8.6 Jugendfreizeitheime und 1 Stpl. je 15 Besucher/innen- 1 je 5 Besucher/innendgl. plätze plätze 2 Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks- und Industrie- 1 Stpl. je 60 m² Nutzfläche 1 je 60 m² Nutzfläche betriebe oder je 3 Beschäftigte oder je 3 Beschäftigte 9.2 Lagerräume, Lagerplätze, 1 Stpl. je 100 m² Nutz- 1 je 5 Beschäftigte Ausstellungs- und Ver- fläche oder je 3 Beschäftigte kaufsplätze 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stpl. je Wartungs- oder 1 je 5 Wartungs- oder Reparaturstand Reparaturstände 9.4 Tankstellen mit Pflege- 10 Stpl. je Pflegeplatz plätzen 9.5 Automatische Kraftfahrzeug- Waschstraßen 5 Stpl. je Waschanlage 9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze 3 Stpl. je Waschplatz zur Selbstbedienung 9.7 Spiel- und Automatenhallen 1 Stpl. je 8 m² Nutzfläche 1 je 20 m² Nutzfläche jedoch mind. 3 Stellplätze Seite: 5

Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze Zahl der Abstellplätze für Kraftfahrzeuge für Fahrräder 10 Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen 1 Stpl. je 3 Kleingärten 1 je 2 Kleingärten 10.2 Friedhöfe 1 Stpl. je 2.000m² 1 je 750 m² Grundstücksfläche, Grundstücksfläche jedoch mind. 10 Stellplätze Seite: 6