Vereinbarung über das Lufthygieneamt beider Basel

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Transkript:

44.6 Vereinbarung über das Lufthygieneamt beider Basel Vom. Mai 985 (Stand. Oktober 985) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf 4 des Organisationsgesetzes vom. April 976 und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 6 der Verordnung vom 6. Juni 98 ) zum Verwaltungsorganisationsgesetz, vereinbaren: ) Zur Überwachung der Luftbelastung und Durchführung von Massnahmen für die Reinhaltung der Luft schaffen und betreiben die beiden Kantone gemeinsam ein Lufthygieneamt mit Sitz in Liestal. Der Sitz kann durch Beschluss beider Regierungsräte verlegt werden. Seine Bezeichnung lautet Lufthygieneamt beider Basel. Das Lufthygieneamt beider Basel untersteht administrativ der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ) des Kantons Basel-Landschaft. Für die Mitarbeiter des Lufthygieneamtes ist das Dienst- und Besoldungsrecht des Kantons Basel-Landschaft massgebend. Das Disziplinarrecht und die ihm zugrundeliegenden fachlichen Dienstpflichten richten sich, soweit die Mitarbeiter im Gebiet und im Auftrag des Kantons Basel-Stadt tätig sind und soweit es mit den Dienstvorschriften vereinbar ist, nach dessen Recht. Die Dienstordnung regelt das Nähere. Für die Haftung von Schäden, die die Mitarbeit des Lufthygieneamtes im Gebiet und im Auftrag des Kantons Basel-Stadt verursachen, gilt baselstädtisches Recht. Das Lufthygieneamt beider Basel ist fachlich gemeinsam dem Baudepartement des Kantons Basel-Stadt und der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion 4) des Kantons Basel-Landschaft unterstellt. Die fachliche Unterstellung ist in jenen Fällen auf einen Kanton beschränkt, in denen das Lufthygieneamt Aufgaben erfüllt, die ausschliesslich diesen Kanton betreffen. ) GS 8.448, SGS 40. ) Vom Landrat am. Oktober 985 genehmigt. ) Jetzt: Bau- und Umweltschutzdirektion. 4) Jetzt: Bau- und Umweltschutzdirektion. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 9.05

44.6 4 Die Aufgaben und die Organisation des Lufthygieneamtes beider Basel werden in einer Dienstordnung festgelegt. Sie ist vom Baudepartement und von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ) gemeinsam zu erlassen und von den Regierungsräten beider Kantone zu genehmigen. Die in der Dienstordnung enthaltenen Aufgaben werden, soweit erforderlich, von den Vorstehern des Baudepartementes und der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ) gemeinsam näher bezeichnet. Dienstanweisungen werden von den beiden Vorstehern gemeinsam erlassen. 5 Das Lufthygieneamt beider Basel stellt die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter in den gemäss Dienstordnung beide Kantone betreffenden Belangen dem Baudepartement und der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ) zur Verfügung. Die Zusammenarbeit zwischen dem Lufthygieneamt beider Basel und andern Amtsstellen beider Kantone ist auf dem Gebiet der Luftreinhaltung zu gewährleisten. 6 In jedem der beiden Kantone sind, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, seine jeweiligen Bestimmungen über die Lufthygiene und seine Verfahrensvorschriften massgebend. 7 Die Mitarbeiter des Lufthygieneamtes beider Basel sind befugt, ihre dienstlichen Vorrichtungen gemäss Dienstordnung in jedem der beiden Kantone vorzunehmen. Das Lufthygieneamt beider Basel erlässt, soweit nicht Zuständigkeiten der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt berührt werden, auch in diesem Kanton die erforderlichen Verfügungen. Erste Rekursinstanz ist das Baudepartement Basel-Stadt; im übrigen gilt 6. 8 Beide Kantone bestimmen gemeinsam über: a. finanziell belastende Personalvermehrungen und Sachaufwendungen, b. die Wahl des Leiters des Lufthygieneamtes beider Basel und seines Stellvertreters. ) Jetzt: Bau- und Umweltschutzdirektion. ) Jetzt: Bau- und Umweltschutzdirektion. ) Jetzt: Bau- und Umweltschutzdirektion. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 9.05

44.6 Die kantonalen Kompetenzordnungen, insbesondere im Finanzbereich, werden durch diese Regelung nicht berührt. 9 Die Abteilung für Meteorologie des Gesundheitsamtes Basel-Stadt wird in das Lufthygieneamt beider Basel integriert. Die bisherige Jahrhundertmessung wird weitergeführt. Fällt die vorliegende Vereinbarung dahin, so geht diese Aufgabe in die Verantwortlichkeit des Kantons Basel-Stadt zurück. Die Kosten für die erstmalige Automatisierung der Beobachtungsstation werden vom Kanton Basel-Stadt übernommen. 0 Die Personal- und Sachkosten werden von beiden Kantonen je zur Hälfte getragen. Der Kanton Basel-Stadt leistet jeweils bis Mitte Jahr eine Akontozahlung. Vorbehalten sind die Aufwendungen, die ausschliesslich für einen Kanton erbracht werden. Dieser begleicht die Rechnungen direkt. Diese Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals per. Dezember 988 auf den. Dezember 990. Über die Weiterbeschäftigung und die Altersvorsorge der Mitarbeiter des aufgelösten Lufthygieneamtes beider Basel ist eine von beiden Kantonen getragene gemeinsame Lösung zu finden, die die berechtigten Interessen der Betroffenen wahrt. Über die Verteilung von nicht abgeschriebenen Sachwerten, die von beiden Kantonen unter dieser Vereinbarung gemeinsam finanziert wurden, verständigen sich beim Hinfall der Vereinbarung die Regierungsräte beider Kantone. Der Abschreibungssatz beträgt jährlich 0%. Streitigkeiten zwischen den Kantonen aus dieser Vereinbarung sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden. Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig. Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall einen Richter, die zusammen ihren Obmann bestimmen. Können sich sich hierüber nicht einigen, so wird der Obmann vom Präsidenten des schweizerischen Bundesgerichts bestimmt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 9.05

4 44.6 Diese Vereinbarung tritt am. Oktober 985 in Kraft. Gemäss 8 Ziffer der Staats-Verfassung vom 4. April 89 des Kantons Basel-Landschaft unterliegt diese Vereinbarung der Genehmigung ) des Landrates. ) Am. Oktober 985 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 9.05

5 44.6 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit.05.985 0.0.985 Erlass Erstfassung GS 9.05 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 9.05

6 44.6 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass.05.985 0.0.985 Erstfassung GS 9.05 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 9.05