PFLEGEKASSE der BKK RWE SATZUNG

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Transkript:

PFLEGEKASSE der BKK RWE SATZUNG Stand: 01.07.2014

Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung Seite 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse ------------------------- 3 2 Aufgaben der Pflegekasse -------------------------------------------- 4 3 Verwaltungsrat ------------------------------------------------------------- 5-6 4 Vorstand -------------------------------------------------------------------- 7 5 Widerspruchsstelle ------------------------------------------------------ 8 6 Kreis der versicherten Personen ------------------------------------- 9-10 7 Kündigung der Weiterversicherung --------------------------------- 11 8 Beiträge --------------------------------------------------------------------- 12 8a Beitragssatz --------------------------------------------------------------- 13 9 Leistungen ----------------------------------------------------------------- 14 9a Auskunft über Leistungsdaten ---------------------------------------- 15 9b Leistungsausschluss ----------------------------------------------------- 16 9c Kooperation mit der PKV ----------------------------------------------- 17 10 Bekanntmachungen ----------------------------------------------------- 18 Artikel II Inkrafttreten -------------------------------------------------------------------------- 19 Anlage zu 3 der Satzung -------------------------------------------------------- 20-21 2

Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse I. Die Pflegekasse bei der Betriebskrankenkasse RWE ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie führt den Namen Pflegekasse der BKK RWE Sie ist zum 01.01.2004 errichtet worden. Sie hat ihren Sitz in 29225 Celle. II. Der Bereich der Pflegekasse erstreckt sich auf den in 1 Abs. II der Satzung der Betriebskrankenkasse RWE genannten Bereich. 3

2 Aufgaben der Pflegekasse Die Pflegekasse führt die Aufgaben der sozialen Pflegeversicherung nach dem Pflegeversicherungsgesetz durch. 4

3 Verwaltungsrat I. 1. Das Selbstverwaltungsorgan der Pflegekasse ist der Verwaltungsrat der Betriebskrankenkasse. 2. Das Amt der Mitglieder des Verwaltungsrates ist ein Ehrenamt. 3. Der Vorsitz im Verwaltungsrat der Pflegekasse richtet sich nach dem Vorsitz im Verwaltungsrat der Betriebskrankenkasse. II. Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der Pflegekasse sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. Dem Verwaltungsrat sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten: 1. alle Entscheidungen zu treffen, die für die Pflegekasse von grundsätzlicher Bedeutung sind, 2. den Haushaltsplan festzustellen, 3. über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen, 4. gemeinsam durch seine Vorsitzenden die Pflegekasse gegenüber dem Vorstand zu vertreten, 5. den Vorstand zu überwachen. 6. einen leitenden Beschäftigten der Pflegekasse mit der Stellvertretung des Vorstandes zu beauftragen. 7. für jedes Geschäftsjahr zur Prüfung der Jahresrechnung gem. 31 SVHV über die Bestellung der Prüfer zu beschließen. Die Prüfung der Jahresrechnung beinhaltet die sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb beziehende Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung. III. IV. Va. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verwaltungsrat Ausschüsse bilden. 5

V. Die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß 41 SGB IV richtet sich nach den in der Anlage zu 3 der Satzung durch den Verwaltungsrat festgesetzten Pauschbeträgen und festen Sätzen für den Ersatz barer Auslagen. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. VI. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens 8 Versichertenvertreter und mindestens 3 Arbeitgebervertreter anwesend und stimmberechtigt sind. VI a. VII. VIII. Für die Vertretung der Arbeitgebervertreter gilt persönliche Stellvertretung. Ist bei einer Abstimmung nicht die in der Satzung genannte Anzahl der Versichertenvertreter anwesend, wird der Stimmenanteil der Arbeitgebervertreter auf den der Versichertenvertreter festgesetzt. Die Verteilung der Stimmenanteile der Arbeitgebervertreter wird durch Vereinbarung der Arbeitgebervertreter geregelt. Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Verwaltungsrat kann schriftlich abstimmen bei 1. Angleichung von Bestimmungen der Satzung an geänderte Gesetze oder höchstrichterliche Rechtsprechung, 2. Änderung von Bestimmungen der Satzung aufgrund von Anregungen der Aufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren, 3. Angelegenheiten, in denen in einer Sitzung des Verwaltungsrates oder eines seiner Ausschüsse bereits eine grundsätzliche Übereinstimmung erzielt worden ist, 4. Angelegenheiten, die nach Beratung in einer Sitzung aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates in schriftlichem Verfahren abschließend erledigt werden sollen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 6

4 Vorstand I. Der Vorstand der Pflegekasse ist der Vorstand der Betriebskrankenkasse. II. Der Vorstand verwaltet die Pflegekasse und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Pflegekasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Er hat insbesondere Befugnisse und Aufgaben: 1. dem Verwaltungsrat über die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu berichten, 2. dem Verwaltungsrat über die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung regelmäßig zu berichten, 3. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten, 4. den Haushaltsplan aufzustellen und dem Verwaltungsrat zuzuleiten, III. 5. jährlich die Betriebs- und Rechnungsführung für das abgelaufene Geschäftsjahr prüfen zu lassen. Diese Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb; sie umfasst die Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Sofern für das abgelaufene Geschäftsjahr eine Prüfung nach 46 Abs. 6 SGB XI vorgenommen worden ist, kann der Vorstand zur Vermeidung von Doppelprüfungen bestimmen, ob und in welchem Umfang das Ergebnis der Prüfung nach 46 Abs. 6 SGB XI in die Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung nach 47 Abs. 1 Nr. 7 SGB XI einzubeziehen ist. 6. jährlich die geprüfte Jahresrechnung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Prüffeststellungen dem Verwaltungsrat zur Entlastung vorzulegen. 7. die Pflegekasse nach 4 der Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung zu prüfen, 8. eine Kassenordnung aufzustellen, 9. die Beiträge einzuziehen, 10. Vereinbarungen und Verträge mit Leistungserbringern und mit Lieferanten der Pflegekasse abzuschließen. 11. die Leistungen festzustellen und auszuzahlen. Das Personal der Pflegekasse ist das mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Pflegekasse beauftragte Personal der Betriebskrankenkasse, es unterstützt den Vorstand bei der Verwaltung der Pflegekasse. IV. Der Vorstand erlässt Richtlinien über die Verwaltung der Pflegekasse. 7

5 Widerspruchsausschuss I. Der Widerspruchsausschuss der Pflegekasse ist der Widerspruchsausschuss der Betriebskrankenkasse und nimmt die Aufgaben nach 85 Abs. 2 SGG - Erlass von Widerspruchsbescheiden - wahr. II. Es gelten die den Widerspruchsausschuss der Betriebskrankenkasse betreffenden Satzungsbestimmungen aus 4 der Satzung der Betriebskrankenkasse sinngemäß. 8

6 Kreis der versicherten Personen I. Versicherungspflicht 1. Mitglieder der Pflegekasse sind die Pflicht- und freiwilligen Mitglieder der Krankenkasse, sofern sie nicht von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit sind. 2. Mitglieder sind außerdem die in 21 SGB XI genannten Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die gegen das Risiko Krankheit weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind, wenn sie a. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die dessen entsprechende Anwendung vorsehen, Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung haben, b. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen beziehen, die dessen entsprechende Anwendung vorsehen, c. laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen, d. krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind, e. in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind und die Mitgliedschaft nach 48 Abs.2 und 3 SGB XI gewählt haben oder die Betriebskrankenkasse mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt ist. II. Familienversicherung Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner ( 33 b SGB I) und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (nach Maßgabe des 25 SGB XI) erfüllt sind. Kinder, deren Behinderung vor dem 01.01.1995 eingetreten ist, sind unter den Voraussetzungen des Artikels 40 PflegeVG versichert. III. Weiterversicherung Personen, die aus der Versicherungspflicht oder aus der Familienversicherung ausgeschieden sind oder deren Familienversicherung nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des 25 Abs. 3 SGB XI vorliegen sowie Personen, die wegen Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich nach Maßgabe des 26 SGB XI weiterversichern. 9

IV. Beitrittsrecht Personen, die im Sinne von 26 a SGB XI ihren Beitritt erklären, sind nach Maßgabe dieser Vorschrift versichert. 10

7 Kündigung der Weiterversicherung Die Weiterversicherung endet frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Mitglied seinen Austritt erklärt. Abweichend hiervon kann das Mitglied seinen Austritt zu dem Zeitpunkt erklären, zu dem ohne die Weiterversicherung eine Familienversicherung nach 25 SGB XI bestehen würde. 11

8 Beiträge I. Für Bemessung, Zahlung und Fälligkeit der Beiträge zur Pflegekasse gelten die Vorschriften des SGB XI sowie entsprechend den einschlägigen Regelungen des SGB IV und SGB V die Einheitlichen Grundsätze des GKV- Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) in der jeweils gültigen Fassung. 12

8a Beitragssatz Der Beitragssatz richtet sich nach 55 SGB XI. 13

9 Leistungen Die Versicherten haben Anspruch auf Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. 14

9a Auskunft über Leistungsdaten Die Pflegekasse informiert den Versicherten auf dessen Antrag über die von ihm jeweils im letzten Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. 15

9b Leistungsausschluss I. Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches begeben, um in einer Versicherung nach 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach 25 SGB XI missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. II. Zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen hat der Versicherte der Pflegekasse gegenüber schriftlich zu erklären, dass er sich nicht in den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches begeben hat, um in einer Versicherung nach 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach 25 SGB XI missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen und dass er von der Pflegekasse darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er bei einer missbräuchlichen Leistungsinanspruchnahme zum Ersatz der der Pflegekasse insoweit entstandenen Kosten verpflichtet ist. Die Erklärung ist für das Mitglied und die ggf. familienversicherten Angehörigen abzugeben. 16

9c Kooperation mit der PKV Die Pflegekasse kann ihren Versicherten private Pflege-Zusatzversicherungen privater Krankenversicherungsunternehmen vermitteln. 17

10 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Pflegekasse erfolgen durch Aushang in den Räumen der Betriebskrankenkasse, in den Betrieben und im Internet (www.bkkrwe.de). Für Neufassungen und Änderungen der Satzung und des sonstigen autonomen Rechts der Pflegekasse beträgt die Aushangfrist eine Woche. Auf dem Aushang sind der Tag des Anheftens, die Aushangfrist und der Tag der Abnahme sichtbar zu vermerken. 18

ARTIKEL II Inkrafttreten 1. Der Verwaltungsrat der Pflegekasse hat diese Satzung am 15.12.2009 beschlossen. 2. Die Satzung tritt am Tag nach dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. 3. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2004 und der dazu ergangene Satzungsnachtrag vom 11.06.2008 außer Kraft. Celle, den 15. Dezember 2009 Der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Pflegekasse gez. Manfred Weber Manfred Weber BKK RWE 19

Anlage zu 3 der Satzung Entschädigungsregelung für die Erstattung von Kosten für die Mitglieder der Selbstverwaltung Einen Anspruch haben die Mitglieder der Selbstverwaltung der Pflegekasse der Betriebskrankenkasse RWE unter der Berücksichtigung der Beschlüsse des Verwaltungsrats der Pflegekasse bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, insbesondere für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats der Pflegekasse und dessen Ausschüssen sowie der Widerspruchsausschüsse der Pflegekasse. A Ersatz von baren Auslagen bei Inlands -und Auslandsdienstreisen Fahrkosten Es werden erstattet: a) Bei Benutzung der Bahn oder eines Schiffes der Fahrpreis der 1. Klasse einschließlich der Zuschläge und Schlafwagenkosten, eines privaten PKW ein Kilometergeld in Höhe von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer, eines Flugzeuges die Kosten für die Economy-Klasse. b) Zubringerkosten c) Die mit der Dienstreise in Verbindung stehenden üblichen Nebenkosten, wie Parkgebühren, Telefon- und Portoauslagen. 20

Tagegeld Die Höhe des Tagegeldes richtet sich nach der Dauer der Dienstreise. Gezahlt werden bei eintägigen Auswärtstätigkeiten ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 12 mehrtägigen Auswärtstätigkeiten für den An- und Abreisetag 12 für Kalendertage mit 24-stündiger Abwesenheit 24 Übernachtungsgeld/-kosten a) Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig und nachgewiesen sind. b) Wird des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung gewährt, so wird das Tagegeld für das Frühstück um 20 vom Hundert, für Hauptmahlzeiten um jeweils 40 vom Hundert des vollen Tagegeldes gekürzt. B Pauschbetrag für Zeitaufwand Für die Teilnahme an Sitzungen, einschließlich der Gruppenvorbesprechungen, die im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Organsitzung stehen, wird für jeden Kalendertag ein Pauschbetrag von 60 Euro gezahlt. Bei mehreren Sitzungen am selben Tag wird der Pauschbetrag für Zeitaufwand nur einmal gewährt. Dies gilt auch dann, wenn Sitzungen sowohl der Kranken- als auch der Pflegekasse stattfinden. Artikel II Den Satzungsnachtrag hat der Verwaltungsrat der Pflegekasse am 01.07.2014 beschlossen. Der Satzungsnachtrag tritt am 01.01.2014 in Kraft. 21