Satzung des Forschungsvereins der Hochschule Macromedia e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Forschungsverein der Hochschule Macromedia e.v.". 2. Der Verein hat seinen Sitz in München. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck, Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Durchführung von Maßnahmen/Aktivitäten zur Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird insbesondere verfolgt durch: a) Durchführung eigener wissenschaftlicher Arbeiten und Forschungen. b) Eigenverantwortliche Durchführung von wissenschaftlichen Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen. c) Veröffentlichung von wissenschaftlichen Studien- und Forschungsarbeiten des Vereins. 2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Der Verein umfasst aktive und passive Mitglieder. Aktives Mitglied des Vereins kann jeder berufene Professor der Hochschule Macromedia werden und jeder Wissenschaftliche Mitarbeiter der Hochschule Macromedia. Passive Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Behörden und Unternehmen. 2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt aus dem Verein oder die Auflösung (juristische Person) des Mitglieds. Forschungsverein der Hochschule Macromedia S. 1 von 4
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes, für den eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke und Ziele des Vereins wesentlich beeinträchtigt oder mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz zweier Mahnungen durch eingeschriebenen Brief nicht zahlt. 5 Ehrenmitglieder Personen, die sich in hervorragendem Maße um die Forschung verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 6 Mitgliedsbeiträge 1. Von den Mitgliedern kann ein Jahresbeitrag erhoben werden. 2. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. 3. Mitglieder und Nichtmitglieder können Spenden in beliebiger Höhe an den Verein leisten. Der Verein verpflichtet sich, sie im Rahmen seiner Zweckbestimmung ( 2) zu verwenden. 4. Mitgliedsbeiträge können auch in Form von Sachspenden geleistet werden, wenn diese dem Zweck des Vereins entsprechend 2 dienen können. Sie sind mit dem Vorstand abzustimmen. 5. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 aktiven Mitgliedern und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden. Einer der Stellvertreter übernimmt die Funktion des Kassenwarts. Dem Vorstand können nur natürliche Personen angehören. 2. Der Verein wird durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Sie sind vom Verbot der Mehrfachvertretung des 181 BGB befreit. Alles Weitere wird in der Geschäftsordnung geregelt. 9 Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung auf ein anderes Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; Forschungsverein der Hochschule Macromedia S. 2 von 4
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes; d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes 1. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Es ist eine dreimalige Wiederwahl möglich; die maximale Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt acht Jahre. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. 2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes 1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des die Sitzung leitenden stellvertretenden Vorsitzenden. 3. Der Vorstand kann seine Sitzungen durch digitale oder schriftliche Verfahren oder Telefonkonferenzen ersetzen, falls die Mehrheit seiner Mitglieder zuvor dem zustimmt. 4. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. 5. Der Verein wird nicht operativ tätig, solange keine Geschäftsordnung beschlossen wurde. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen. 12 Mitgliederversammlung 1. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied des Vereins eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Eine erfolgte Stimmübertragung ist vor der jeweiligen Mitgliederversammlung den Anwesenden mitzuteilen. 2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands, Entlastung des Vorstands; b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; d) Wahl der Rechnungsprüfer; e) Erlass der Geschäftsordnung; f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins; g) Ernennung von Ehrenmitgliedern; h) Beschlussfassung über Berufungen gegen Vereinsausschlüsse gem. 4 Ziffer 3 dieser Satzung. Forschungsverein der Hochschule Macromedia S. 3 von 4
13 Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt. 15 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäss eingeladen worden sind und mindestens zehn Prozent der aktiven Vereinsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann beschließen, die Mitgliederversammlung ausnahmsweise auf digitalem Weg durchzuführen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 2. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. 3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. 16 Rechnungsprüfer Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die die Vereinsrechnung prüfen und der Mitgliederversammlung Antrag stellen, ob die Rechnung genehmigt und der Vorstand entlastet werden kann. 17 Geschäftsstellen Der Verein unterhält Geschäftsstellen in Berlin, Hamburg, Köln, München und Stuttgart. 18 Änderung der Satzung Die Satzung kann geändert werden, wenn dies in der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung angekündigt ist und wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Der Zweck des Vereins kann jedoch nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder geändert werden. 19 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Forschungsverein der Hochschule Macromedia S. 4 von 4
Diese Neufassung wurde beschlossen am 18. Juli 2014 durch die Mitgliederversammlung. Die Eintragung dieses Vorgangs im Registergericht München wurde beantragt am 18. Juli 2014 und ersetzt damit die Satzung in der am 27. März 2012 eingetragenen Version. VR 203465. Forschungsverein der Hochschule Macromedia S. 5 von 4