Satzung des Schieß-Sportverein Rurtal 1973 e.v., Hückelhoven 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Schieß-Sportverein Rurtal e.v.. 2. Er hat seinen Sitz in Hückelhoven. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Erkelenz eingetragen. 3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 4. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schießsports als Leibesübung des Deutschen Schützenbundes, des Sportes im Allgemeinen, der Jugendarbeit mit den damit verbundenen Aktivitäten, sowie kulturelle Veranstaltungen. Dazu gehören auch die Errichtung und die Unterhaltung von Sportanlagen. 2 Mittelverwendung 1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Gewinn- oder Vermögensanteile. 4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2a Vergütungen für die Vereinstätigkeit / Ehrenamtspauschale 1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG Ehrenamtsfreibetrag ausgeübt werden. 3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der erweiterte Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 4. Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. 5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der erweiterte Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. 6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. 7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. 8. Vom erweiterten Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach 670 BGB festgesetzt werden. 9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom erweiterten Vorstand erlassen und geändert wird. 1
3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche, unbescholtene und vertrauenswürdige Person werden. 2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. 3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. 4. Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Als solche haben sie alle Mitgliederrechte. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. 5 Rechte und Pflichten 1. Den Mitgliedern stehen alle Einrichtungen des Vereins zur Verfügung. Die Benutzung der Sportanlagen wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Zu allen Vereinsveranstaltungen haben die Mitglieder freien Zutritt oder Zutritt zu ermäßigten Preisen. Die Entgelte für die Benutzung der Einrichtungen des Vereins sowie die Preise für die durch den Verein erbrachten Lieferungen und Leistungen werden durch den Vorstand in der Geschäftsordnung geregelt. 2. Die Mitglieder verpflichten sich zur Anerkennung und Beachtung der Vereinssatzung und Ordnungen. Es wird ihnen aufgegeben, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen und die erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung eines gesicherten Sportbetriebes zu beachten. 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. 2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. 3. Der Ausschluss kann, nachdem dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wegen a) vereinsschädigenden Verhaltens, b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Ordnungen oder die Wettkampfbestimmungen der Verbände, c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung, d) Verstoß gegen Gesetze, die mit den sportlichen Belangen nicht zu vereinbaren sind (z.b. Waffenmissbrauch). e) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. f) Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anzurufen. In der Versammlung kann sich das Mitglied nicht vertreten lassen. Die Entscheidung der Versammlung ist endgültig. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. 4. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie bleiben dem Verein jedoch für eingegangene Verpflichtungen bis zur Erfüllung derselben haftbar. Eine Rückerstattung von Beiträgen findet nicht statt. 7 Gerichtsstand und Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins. 2
8 Beiträge und Aufnahmegebühr 1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung durch die Geschäftsordnung festgelegt. 2. Der Mitgliedsbeitrag ist zum letzten Quartal des vorhergehenden Jahres fällig. Alle Kosten, die durch eine verspätete Zahlung oder durch die Nichtzahlung von Beiträgen, Sonderbeiträgen, Aufnahmegebühren, Umlagen oder sonstigen Beträgen entstehen, hat das säumige Mitglied einschließlich einer vom Vorstand hierfür festzusetzenden Gebühr zu tragen. 3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen oder sonstige Beträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen. 4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliederbeiträgen befreit. 9 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) der erweiterte Vorstand. 10 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Geschäftsjahr statt. 3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand an alle Mitglieder durch Aushang im Vereinsheim. Sie kann darüber hinaus durch Post, E-mail oder Veröffentlichung in Zeitschriften erfolgen. Zwischen dem Tage des Aushangs und dem Termin der Versammlung muss mindestens eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten: a) Berichte über das abgelaufene Geschäfts- und Sportjahr, b) Entlastung des Vorstandes, c) etwa anfallende Wahlen und Wahl von zwei Kassenprüfern, d) Genehmigung des Haushaltsvorschlages, e) Entscheidungen, die der Mitgliederversammlung obliegen, f) Satzungsänderungen, g) Verschiedenes. 4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb der unter 3. genannten Frist mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt, b) wenn mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe das Grundes schriftlich beim Vorsitzenden oder beim Geschäftsführer beantragen. 5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind die Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. 6. Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und/oder Änderungen des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. 7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden oder beim Geschäftsführer eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig. 3
11 Vorstand 1. Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus: a) dem (der) Vorsitzenden, b) dem (der) 2. Vorsitzenden, c) dem (der) Geschäftsführer(in). 2. Zum erweiterten Vorstand gehören: a) der Vorstand gem. Nr. 1, b) der (die) Kassierer(in), c) der (die) Sportwart(in), d) der (die)jugendwart(in), e) der (die) Pressereferent(in), f) die Abteilungsleiter(innen) 3. Je zwei Mitglieder des Vorstandes nach 26 BGB vertreten den Verein gemeinsam nach außen; gerichtlich und außergerichtlich. 4. Für die Jugend ist ein Jugendsprecher zu wählen, der nicht dem Vereinsvorstand angehört. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; sie kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Für die Wahl des Jugendsprechers sind alle Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Der Jugendsprecher wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt. 5. Jedem Vorstandsmitglied können gleichzeitig mehrere Ämter Übertragen werden. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands kann jedoch nicht gleichzeitig ein weiteres Amt im geschäftsführenden Vorstand übernehmen. 6. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds durch Rücktritt oder durch Beendigung der Mitgliedschaft ( 6) ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 7. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und leitet sie. Er ist verpflichtet, den Gesamtvorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. 8. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 9. Alle Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands üben ihre Vorstandstätigkeiten ehrenamtlich aus. 12 Ausschüsse 1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. 2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und die Vorschläge des Ausschusses. 13 Kassenprüfer Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr für das abgelaufene Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins für die Dauer von zwei Jahren gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassierers. Nach Ablauf der Amtszeit kann einer der beiden Kassenprüfer für höchstens eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden. 14 Protokollierung von Versammlungen und Beschlüssen Die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. 4