Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität (Strom)

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Transkript:

Anlage 2 zum Messstellen- und Messrahmenvertrag Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität (Strom) 1. Der Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister übermittelt dem Netzbetreiber die erforderlichen Informationen gemäß den Bestimmungen der MessZV und dieses Messstellen- und Messrahmenvertrages. 2. Der Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister verwendet für den Datenversand an den Netzbetreiber folgende Adressen: Für den Nachrichtentyp csv": energienetze@pvu-netze.de Für den Nachrichtentyp MSCONS : edifact@pvu-netze.de 3. Der Netzbetreiber behält sich zur Sicherstellung der Datenqualität eine Kontrollablesung der Messstellen, für die der Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister die Messung vornimmt, ausdrücklich vor. 4. Die vom Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister an den Netzbetreiber übermittelten Messergebnisse für alle Messstellen im Standardlastprofilverfahren müssen in Summe der elektrischen Arbeit (kwh) im Zeitraum eines Jahres zu mindestens 98 % den tatsächlichen Messergebnissen entsprechen. Ergibt eine durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragen durchgeführte Stichprobe von mindestens 20 Messstellen, dass die vom Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister übermittelten Messergebnisse die Toleranzgrenze von 98 % unterschreiten, wird der Netzbetreiber den Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister über diesen Sachverhalt informieren. In diesem Fall hat der Messstellenbetreiber und/oder der Messdienstleister innerhalb einer Frist von 14 Tagen den Nachweis zu erbringen, dass geeignete Maßnahmen getroffen wurden, die Datenqualität in wesentlichem Umfang zu verbessern. 5. Die vom Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister an den Netzbetreiber übermittelten Messwerte für Messstellen mit registrierender Lastgangmessung müssen zu 100 % den tatsächlich von der Messeinrichtung registrierten Messwerten entsprechen. Für hiervon aufgrund technischer Probleme auftretende Ausnahmen gilt folgende Maßgabe: 6. Sind die vom Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister an den Netzbetreiber übermittelten 1/4h-Leistungswerte in größerem Umfang als 2 % in Bezug auf die Gesamtanzahl der im Liefermonat zu übermittelnden 1/4h-Leistungswerte als fehlende Werte gekennzeichnet, wird der Netzbetreiber den Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister über diesen Sachverhalt informieren. In diesem Fall hat der Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister innerhalb einer Frist von 14 Tagen den Nachweis zu erbringen, dass er den Ausfall der Messung bzw. der Datenauslesung nicht zu vertreten hat oder dass geeignete Maßnahmen getroffen wurden, die Datenqualität in wesentlichem Umfang zu verbessern. Anlage zum Messstellen- und Messrahmenvertrag Seite 1 von 5

7. Liegt ein mehrmaliger Verstoß des Messstellenbetreibers und/oder des Messdienstleisters gegen die in 4. und 5. genannten Qualitätskriterien vor, kann der Netzbetreiber eine Ablesung aller Messstellen, für die der Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister die Messung vornimmt, vornehmen oder durch einen Beauftragten vornehmen lassen. Die für diese Maßnahme entstehenden Kosten sind vom Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister zu tragen. Die Berechnung der Netznutzungsentgelte durch den Netzbetreiber an den Lieferanten erfolgt in diesem Fall auf Basis der durch den Netzbetreiber ermittelten Messergebnisse. 8. Bei einem mehrmaligen Verstoß des Messstellenbetreibers und/oder des Messdienstleisters gegen die in 4. und 5. genannten Qualitätskriterien vor, kann der Netzbetreiber darüber hinaus vom Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister eine Sicherheitsleistung verlangen. Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach den innerhalb eines Jahres zu erwartenden Ausfällen von Netznutzungsentgelten inklusive Abgaben und sonstigen Zuschlägen (z.b. Konzessionsabgabe, KWK), wobei die Sicherheitsleistung 120 % der zu erwartenden Entgeltausfälle beträgt. 9. Meldedatensatz Für den Austausch von Meldungen zu Stammdaten des Messstellenbetreibers, des Messdienstleister und der Messstelle gelten abhängig vom jeweils anzuwendenden Geschäftsprozess die Mindestanforderungen bezüglich der vom jeweiligen Marktpartner in den MeIdedatensätzen bereitzustellenden Stammdaten, die im Messstellen- und Messrahmenvertrag definiert sind. Die Anwendung der Geschäftsprozesse und die zugehörigen Meldefristen werden in dem Messstellen- und Messrahmenvertrag geregelt. Bei Umbauten an einer Messstelle oder bei Ausbau, Einbau oder Wechsel von Messgeräten muss der Messstellenbetreiber die Veränderungen unverzüglich mittels Geräteausbau- und/oder Geräteeinbaumitteilungen an den Netzbetreiber mitteilen. Die Mitteilung eines Gerätewechsels setzt sich aus einer Geräteausbaumitteilung und einer Geräteeinbaummitteilung zusammen. Der Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister nimmt eine Mitteilung an den Netzbetreiber vor, sofern die Räume des Kunden zum Zwecke der Ablesung nicht betreten werden konnten, der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt oder bei Messstellen mit elektronischer Auslesung eine Auslesung nicht möglich ist. Die Mitteilung an den Netzbetreiber erfolgt unverzüglich, bei Messstellen im Standardlastprofilverfahren spätestens jedoch am 8. Werktag, bei Messstellen mit registrierender Lastgangmessung spätestens am 2. Werktag nach dem Sollablesetermin. Nicht ablesbare Messstellen mit registrierender Lastgangmessung werden im Format MSCONS mit dem Messwert,,0" und dem Qualifier "ZZZ = nicht vorhandener Wert" gemäß MeteringCode 2006 (Punkt 4.1) übertragen. Ablesbare Messstellen werden mit dem Qualifier,,46 = Energiemenge" bzw.,,86 = Zählerstand" übertragen. Bei der Messwertübertragung durch den Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister wird zwischen folgenden Status unterschieden: Status,,(Blank)"; entspricht einem wahren Wert Status "F"; entspricht einem fehlenden Wert Nicht ablesbare Messstellen im Standardlastprofilverfahren werden im Format x.csv" gemäß der Anwendungsbeschreibung für Zählerstände, Zählereinbau, Ausbau und Wechsel mit dem Messwert,,0" und dem Ablesekennzeichen "E03 = keine Ablesung möglich" übertragen. Ablesbare Messstellen werden mit dem Ablesekennzeichen E01 = Kundenselbstablesung" bzw. "E02 = Ablesung durch Messstellendienstieister" übertragen. Anlage zum Messstellen- und Messrahmenvertrag Seite 2 von 5

Bei Umbauten an einer Messstelle oder bei Ausbau, Einbau oder Wechsel von Messgeräten muss der Messstellenbetreiber die Veränderung unverzüglich mittels dem vom Netzbetreiber vorgegeben Datensatz (Anwendungsbeschreibung "CSV" für Zählerstände, Zählereinbau, Ausbau, Wechsel), an den Netzbetreiber melden. 10. Messdaten Für Umfang und Qualität der vom Messstellenbetreiber am Ort der Messstelle bereitzustellenden Messdaten gelten folgende Mindestanforderungen: Einhaltung der aktuell gültigen Datenformate Einhaltung der aktuell gültigen Übertragungsprotokolle Einhaltung der abgestimmten Geräteeinstellungen 10.1 Lastgangzähler Neben dem VDN-Lastenheft "Elektronische Lastgangzähler" gelten folgende Feststellungen: Die Einstellungen für die Datenübertragung der ZFA sind mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Für folgende unten aufgeführte Zählertypen ist die Kompatibilität zur Zählerfernauslesung des Netzbetreibers gewährleistet. Vor dem Einsatz anderer Zählertypen ist durch den Messstellenbetreiber ein Prüfverfahren beim Netzbetreiber zu beantragen. Im Rahmen des Prüfverfahrens wird die Auslesbarkeit des Zählers über die beim Netzbetreiber im Einsatz befindliche Zählerfernauslesung und die manuellen Datenerfassungsgeräte getestet. Die Kosten für die Prüfung und eine eventuell notwendige Systemerweiterung der ZFA sind durch den Messstellenbetreiber zu tragen. Es werden folgende Zählerinformationen je Messstelle für die Zählerfernauslesung benötigt: Komplette Zählertyp-Bezeichnung, Zählernummer (Eigentumsnummer), Zähler-CS- Schnittstellenpasswort, Zähler-Adresse Zähler-Kennstring Art der Zähler-Zeitsynchronisation (z. B. DCF77, FRE Leitstelle) Derzeit ZFA - kompatible Lastgangzähler: LZQJ Fa. EMH LZQJ-XC Fa. EMH LZKJ Fa. EMH A1500 Fa. Elster Nenngrößen, Zählerkonstanten, Vor- und NachkommastelIen der Zählregister bei Lastgangzähler: Direkt messende Vierleiterzähler Nennspannung Nenn- Zählerkonstanten Register Register kw/(kvarh) /Grenzstrom Leistung kum. 3 x 230/400 V 10(100) A RA= 50 00000000 00,00 0 Imp/kWh(kvarh) 000,00 RL = 500 Imp/kWh (kvarh) Anlage zum Messstellen- und Messrahmenvertrag Seite 3 von 5

Indirekt messende Vierleiterzähler Nennspannung Nenn- Zählerkonstanten Register Register kw/(kvarh) grenzstrom Leistung kum. 3 x 230/400 V 5II1A RA = 5.000 00000,000 0,000 000,000 Imp/kWh(kvarh) RL = 5.000 Imp/kWh (kvarh) Indirekt messende Dreileiterzähler/Vierleiterzähler (halbprimär) Nennspannung Nenn- Zählerkonstanten Register Register kw/(kvar) IGrenzstrom Leistunq kum. 3 x 20/0,1 kv 5A 3 x (20/ 3)/(0,1/ 3)kV 0000000,0 0,000 000,000 10.2 Modem Datenübertragungsrate CS-Schnittstelle 2400 bis 9600 Baud Datenübertragung 7, E, 1 Modemtyp GSM nach Verfügbarkeit oder Festnetz, bei Festnetzmodem: durchwahlfähiger Analog- Anschluss oder durchwahlfähiger ISDN- Anschluss mit a/b-adapter ohne Parallelschaltung anderer Geräte Modempasswort Ja, erforderlich Für die unten genannten Modemtypen ist die Kompatibilität zur Zählerfernauslesung des Netzbetreibers gewährleistet. Vor dem Einsatz anderer Modemtypen ist durch den Messstellenbetreiber ein Prüfverfahren beim Netzbetreiber zu beantragen. Im Rahmen des Prüfverfahrens wird die Auslesbarkeit des Modems über die beim Netzbetreiber im Einsatz befindliche Zählerfernauslesung und die manuellen Datenerfassungsgeräte getestet. Die Kosten für die Prüfung und eine eventuell notwendige Systemerweiterung der ZFA sind durch den Messstellenbetreiber zu tragen. Es werden folgende Modeminformationen zur Zählerfernauslesung benötigt: Komplette Modem-Typenbezeichnung Telefonnummer Modempasswort 10.3 Wirkarbeitszähler ohne Lastgangmessung Vor- und Nachkommastellen bei Wirkarbeitszählern: Direkt angeschlossene Zähler: min. 6 Vorkommastellen und 1 Nachkommastelle Wandlerzähler: min. 5 Vorkommastellen und 1 Nachkommastelle Anlage zum Messstellen- und Messrahmenvertrag Seite 4 von 5

10.4 Zählerfernauslesung Für die Zählerfernauslesung durch den Netzbetreiber ist durch den Messstellenbetreiber die folgende Mindestverfügbarkeit der Messdaten sicherzustellen: Festnetzmodem Mindesterreichbarkeit bei Anwahl: 97 % (Anzahl Besetztfälle < 3 %) Bei Nichteinhaltung der Mindesterreichbarkeitsgrenze sind bei durchwahlfähigen Telekommunikationsanlagenanschlüssen beispielsweise folgende Maßnahmen möglich: Umbau auf einen separaten Festnetzanschluss mit eigener Rufnummer; Austausch des Festnetzmodems gegen ein GSM-Modem. GSM-Modem: Mindesterreichbarkeit bei Anwahl: 97 % (Anzahl Kommunikationsunterbrechungen bzw. Nichtverfügbarkeit des GSM-Netzes < 3 %) Bei Nichteinhaltung der Mindesterreichbarkeitsgrenze sind bei GSM-Anschlüssen abhängig von der Ursache der Erreichbarkeitsminderung beispielsweise folgende Maßnahmen möglich: Einbau einer GSM-Zusatzantenne; Wechsel zu einem Mobilnetzbetreiber mit besserer Netzverfügbarkeit; Umbau auf Festnetzanschluss. Anlage zum Messstellen- und Messrahmenvertrag Seite 5 von 5