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Transkript:

Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft Karlsruher Institut für Technologie Amtliche Bekanntmachung 2012 Ausgegeben Karlsruhe, den 24. Mai 2012 Nr. 16 I n h a l t Seite Satzung für das hochschuleigene Zugangs- und 110 Auswahlverfahren im Masterstudiengang Bauingenieurwesen am Karlsruher Institut für Technologie (KIT)

110 Satzung für das hochschuleigene Zugangs- und Auswahlverfahren im Masterstudiengang Bauingenieurwesen am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) vom 24. Mai 2012 Aufgrund von 10 Abs. 2 Ziff. 6 und 20 des Gesetzes über das Karlsruher Institut für Technologie (KIT-Gesetz KITG) in der Fassung vom 14. Juli 2009 (GBl. S. 317 ff), zuletzt geändert durch Artikel 21 der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 67), 29 Abs. 2, 63 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden- Württemberg (Landeshochschulgesetz LHG) in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1 ff), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 67), 6 Abs. 4 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 629 ff), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung anderer Gesetze (Studiengebührenabschaffungsgesetz StuGebAbschG) vom 21. Dezember 2011 (GBl. S. 565, 568), in Verbindung mit 20 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63 ff), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung anderer Gesetze (Studiengebührenabschaffungsgesetz StuGebAbschG) vom 21. Dezember 2011 (GBl. S. 565, 569), hat der KIT-Senat in seiner Sitzung am 21. Mai 2012 die nachstehende Satzung beschlossen. 1. Abschnitt: Allgemeine Regelungen 1 Anwendungsbereich (1) Das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) vergibt die im Masterstudiengang Bauingenieurwesen zur Verfügung stehenden Studienplätze nach dem Ergebnis des hochschuleigenen Zugangs- und Auswahlverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. (2) Ein Zugangsverfahren findet statt, wenn für den Masterstudiengang Bauingenieurwesen keine Zulassungszahlen gemäß der jeweils geltenden Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten (Zulassungszahlenverordnung ZZVO) festgelegt wurden. In diesem Fall müssen Bewerberinnen und Bewerber die in den nachstehenden Bestimmungen geregelten Zugangsvoraussetzungen ( 2 bis 6) erfüllen. Ein Auswahlverfahren findet nicht statt. (3) Ein Zugangs- und Auswahlverfahren findet statt, wenn für den Masterstudiengang Bauingenieurwesen Zulassungszahlen gemäß der jeweils geltenden ZZVO festgelegt wurden. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, welche die Zugangsvoraussetzungen im Sinne der 2 bis 6 erfüllen, die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze, müssen die Bewerberinnen und Bewerber die nachstehenden Zugangs- und Auswahlvoraussetzungen erfüllen ( 2 bis 9). Andernfalls findet nur ein Zugangsverfahren im Sinne von Absatz 2 statt. 2 Zugangsvoraussetzungen Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang Bauingenieurwesen sind: 1. ein überdurchschnittlicher Bachelorabschluss an einer Universität oder ein mindestens gleichwertiger Abschluss an einer Fachhochschule oder Berufsakademie bzw. Dualen Hochschule,

111 wobei das Studium mit einem Mindestumfang von 180 ECTS-Punkten, alternativ mit mindestens dreijähriger Regelstudienzeit im Fach Bauingenieurwesen absolviert worden sein muss, 2. notwendige durch den Bachelorabschluss vermittelte Mindestkenntnisse und Mindestleistungen im Sinne des 5 in den drei Bereichen Statik und Mechanik, Mathematik, Baustoffe und Baukonstruktionen sowie zusätzlich in mindestens vier der fünf Bereiche Konstruktiver Ingenieurbau, Wasser und Umwelt, Mobilität und Infrastrukturplanung, Technologie und Management im Baubetrieb sowie Geotechnisches Ingenieurwesen, 3. für ausländische Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist: ausreichende Deutschkenntnisse, nachgewiesen nach 4 Abs. 2 Nr. 5. 3 Fristen (1) Eine Zulassung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern erfolgt sowohl zum Winterals auch zum Sommersemester. (2) Sind für den Masterstudiengang Bauingenieurwesen am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) durch die jeweils geltende ZZVO Zulassungszahlen festgesetzt, muss der Antrag auf Zulassung für das Wintersemester bis zum 15. Juli eines Jahres (Ausschlussfrist) für das Sommersemester bis zum 15. Januar eines Jahres (Ausschlussfrist) beim Karlsruher Institut für Technologie (KIT) eingegangen sein. (3) Sind für den Masterstudiengang Bauingenieurwesen am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) keine Zulassungszahlen durch die jeweils geltende ZZVO festgesetzt, muss der Antrag auf Zulassung für das Wintersemester bis zum 30. September eines Jahres für das Sommersemester bis zum 31. März eines Jahres beim Karlsruher Institut für Technologie (KIT) eingegangen sein. 4 Form des Antrages (1) Der Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Bauingenieurwesen ist im Rahmen des Online- Bewerbungsverfahrens des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) durch Ausfüllen des vorgesehenen Online-Bewerbungsformulars zu stellen. Zusätzlich muss der Bewerber oder die Bewerberin den elektronisch erstellten Antrag ausdrucken, eigenhändig unterschreiben und an das Studienbüro des KIT schicken. (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine amtlich beglaubigte Kopie oder Abschrift der Zeugnisse und Dokumente, die den bisherigen Werdegang der Bewerberin oder des Bewerbers belegen, insbesondere Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife bzw. einer anderen gleichwertigen Hochschulzugangsberechtigung, des Bachelorabschlusses aus dem Studiengang Bauingenieurwesen oder eines mindestens gleichwertigen Abschlusses samt Diploma Supplement und Transcript of Records unter Angabe der erbrachten Leistungspunkte / ECTS, eine einseitige Zusammenfassung der Bachelorarbeit, 2. ein tabellarischer Lebenslauf sowie gegebenenfalls Kopien oder Abschriften von Nachweisen über sonstige und außercurriculare Leistungen, 3. Nachweise über wissenschaftliche Leistungen im Sinne des 5, 4. eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, dass der Prüfungsanspruch noch nicht durch das endgültige Nichtbestehen einer Fachprüfung oder der Masterprüfung im Masterstudiengang Bauingenieurwesen oder einem verwandten Studiengang verloren wurde,

112 5. für ausländische Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist: ein Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse entsprechend den Vorschriften der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) in der jeweils gültigen Fassung, 6. sind Zulassungszahlen nach der ZZVO festgesetzt: zudem Nachweise über die Studienleistungen und falls vorhanden über die sonstigen Leistungen nach 8. (3) Falls die vorgelegten Unterlagen und Zeugnisse nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst sind, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache erforderlich. Das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) kann verlangen, dass diese der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind. (4) Liegt das Zeugnis über den Bachelor- bzw. vergleichbaren Hochschulabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungen noch nicht vor und ist aufgrund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen der Bewerberin oder des Bewerbers, zu erwarten, dass sie oder er das Bachelorstudium rechtzeitig vor Beginn des Masterstudiengangs Bauingenieurwesen abschließen wird, kann im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung eine Durchschnittsnote berücksichtigt werden, die aufgrund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird. Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt ausschließlich mit der ermittelten Durchschnittsnote ihrer oder seiner bisherigen Prüfungsleistungen am Auswahlverfahren teil, auch wenn das spätere Zeugnis über den Bachelorabschluss besser ausfällt. Das spätere Zeugnis über den Bachelorabschluss bleibt unbeachtet, so dass eine spätere Rangverbesserung ausgeschlossen ist. Die Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens bei der Zulassung sowie die Zulassung selbst erfolgen unter dem Vorbehalt, dass der endgültige Nachweis über den Bachelorabschluss unverzüglich, spätestens bis zwei Monate nach Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wurde, nachgereicht wird. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht oder hätte die Bewerberin oder der Bewerber aufgrund ihres oder seines endgültigen Zeugnisses gar nicht erst am Auswahlverfahren teilnehmen dürfen, kann die im Auswahlverfahren erreichte Punktzahl im Rahmen des weiteren Zulassungsverfahrens nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall erlischt damit zugleich die Zulassung zum Masterstudiengang Bauingenieurwesen. Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Fristüberschreitung nicht zu vertreten, hat sie oder er dies gegenüber der Zugangs- und Auswahlkommission zu belegen und schriftlich nachzuweisen. Die Zugangs- und Auswahlkommission kann im begründeten Einzelfall die Frist für das Nachreichen des endgültigen Zeugnisses verlängern. (5) Über die Gleichwertigkeit des Abschlusszeugnisses im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 entscheidet die Zugangs- und Auswahlkommission ( 6) des Masterstudiengangs Bauingenieurwesen. (6) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerbungsunterlagen nicht fristgemäß im Sinne des 3 oder nicht vollständig im Sinne des 4 vorgelegt wurden. (7) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) unberührt. 5 Wissenschaftliche Vorkenntnisse und Vorleistungen (1) Der Zugang zum Masterstudiengang Bauingenieurwesen setzt in allen der unter Punkt 1 bis 3 genannten Bereiche sowie in mindestens drei der unter Punkt 4 bis 8 genannten Bereiche folgende Mindestleistungen voraus: 1. Leistungen im Bereich Statik und Mechanik im Umfang von mindestens 30 Leistungspunkten, 2. Leistungen im Bereich Mathematik im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten, 3. Leistungen im Bereich Baustoffe und Baukonstruktionen im Umfang von mindestens 18 Leistungspunkten, 4. Leistungen im Bereich Konstruktiver Ingenieurbau im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten,

113 5. Leistungen im Bereich Wasser und Umwelt im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten, 6. Leistungen im Bereich Mobilität und Infrastruktur im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten, 7. Leistungen im Bereich Technologie und Management im Baubetrieb im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten, 8. Leistungen im Bereich Geotechnisches Ingenieurwesen im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten. Die zuvor genannten Studien- und Prüfungsleistungen können bei der Berechnung der für die Zulassung notwendigen Leistungspunkte nur ein Mal berücksichtigt werden. (2) Für Bachelorstudiengänge, die nicht den ECTS-Richtlinien (ECTS-Noten und Leistungspunkte) entsprechen, entscheidet die Zugangs- und Auswahlkommission über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen. (3) Für Veranstaltungen in anderen als den in Absatz 1 genannten Bereichen entscheidet die Zugangs- und Auswahlkommission über die Gleichwertigkeit. Die hierfür erforderlichen Unterlagen (beispielsweise Studienbescheinigung, Teilnahmebescheinigungen, Modulbeschreibungen, Vorlesungsverzeichnisse bzw. -beschreibungen etc.) sind von der Bewerberin oder dem Bewerber der Bewerbung beizulegen. 6 Zugangs- und Auswahlkommission (1) Für die Durchführung des hochschuleigenen Zugangs- und Auswahlverfahrens wird eine Zugangs- und Auswahlkommission eingesetzt, die aus mindestens zwei Personen, davon eine Professorin oder ein Professor, besteht. Eine studentische Vertreterin oder ein studentischer Vertreter kann mit beratender Stimme an den Zugangs- und Auswahlkommissionssitzungen teilnehmen. Die Zugangs- und Auswahlkommission wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. (2) Für den Fall, dass aufgrund hoher Bewerberzahlen mehrere Zugangs- und Auswahlkommissionen gebildet werden, findet zu Beginn des Zugangs- und Auswahlverfahrens in einer gemeinsamen Sitzung eine Abstimmung der Bewertungsmaßstäbe unter dem Vorsitz der Studiendekanin oder des Studiendekans statt. Am Ende des Verfahrens kann eine gemeinsame Schlussbesprechung durchgeführt werden. (3) Die Zugangs- und Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat nach Abschluss des Zulassungsverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Zugangs- und Auswahlverfahrens. 2. Abschnitt: Auswahlverfahren 7 Auswahlverfahren (1) Sind für den Masterstudiengang Bauingenieurwesen Zulassungszahlen durch die jeweils geltende ZZVO festgelegt und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, welche die in 2 genannten Zugangsvoraussetzungen erfüllen, die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze, erfolgt die Auswahl nach den nachfolgenden Bestimmungen. (2) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer a) sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat und b) die Zugangsvoraussetzungen nach 2 erfüllt. (3) Unter den Bewerberinnen und Bewerbern erstellt die Zugangs- und Auswahlkommission nach 8 aufgrund der Gesamtnote der akademischen Abschlussprüfung, der erbrachten Studienleistungen sowie der sonstigen und außercurricularen Leistungen eine Rangliste. Die Auswahlkommission

114 vergibt für jede Bewerberin und jeden Bewerber anhand der von ihr bzw. ihm eingereichten Unterlagen einen Punktwert auf einer Skala von 0 bis 360 Punkten, wobei 0 das schlechteste und 360 das beste zu erzielende Ergebnis ist. Die Gesamtpunktzahl ist bis auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma zu berechnen. Es wird nicht gerundet. 8 Bildung der Rangfolge (1) Für die Gesamtnote der akademischen Abschlussprüfung werden maximal 100 Punkte vergeben. Die Umrechnung und Bewertung der Gesamtnote erfolgt anhand von Richtlinien, die vor dem Auswahlverfahren von der Auswahlkommission festgelegt werden. (2) Die Studienleistungen in den einzelnen in 5 Abs. 1 genannten Bereichen werden jeweils mit einem Punkt pro Leistungspunkt bis zu den im Folgenden festgelegten Obergrenzen bewertet (insgesamt maximal 230 Punkte): 1. Mathematik: bis zu 35 Punkten, 2. Statik und Mechanik: bis zu 40 Punkten, 3. Baustoffe und Baukonstruktionen: bis zu 30 Punkten, 4. Konstruktiver Ingenieurbau: bis zu 25 Punkten, 5. Wasser und Umwelt: bis zu 25 Punkten, 6. Mobilität und Infrastruktur: bis zu 25 Punkten, 7. Technologie und Management im Bauwesen: bis zu 25 Punkten, 8. Geotechnisches Ingenieurwesen: bis zu 25 Punkten. (3) Die Auswahlkommission bewertet die sonstigen Leistungen gesondert auf einer Skala von 0 bis 30 Punkten. Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt, sofern sie über die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für das angestrebte Studium besonderen Aufschluss geben: 1. außercurriculare Leistungen und Qualifikationen, z.b. Preise und Auszeichnungen, Auslandsaufenthalte, besonderes soziales, politisches oder sportliches Engagement, 2. besondere wissenschaftliche Leistungen wie Fachpublikationen, herausragende wissenschaftliche Arbeiten, Forschungstätigkeiten und Forschungsaufenthalte in wissenschaftlichen Institutionen oder der Industrie. 9 Abschluss der Verfahrens (1) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Präsidentin oder der Präsident aufgrund der Empfehlung der Zugangs- und Auswahlkommission. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten vom Karlsruher Institut für Technologie (KIT) einen schriftlichen Zulassungsbescheid. (3) Bewerberinnen und Bewerber die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid. Der Ablehnungsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 10 Einsicht (1) Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung des Ergebnisses nach 9 ist einer nicht zugelassenen Bewerberin oder einem nicht zugelassenen Bewerber auf schriftlichen Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Zugangs- und Auswahlkommission des Masterstudiengangs Bauingenieurwesen in angemessener Frist Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Unterlagen des Zugangs- und Auswahlverfahrens zu gewähren. Die oder der Vorsitzende der Zugangs- und Auswahlkommission bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Kann die Bewerberin oder der Bewerber einen festgesetzten Termin zur Einsichtnahme nicht wahrnehmen, muss sie oder er

115 dies gegenüber der Zugangs- und Auswahlkommission anzeigen und begründen. Die Zugangsund Auswahlkommission entscheidet über eine weitere Gelegenheit zur Einsichtnahme. (2) Die Unterlagen des Zugangs- und Auswahlverfahrens sind mindestens ein halbes Jahr aufzubewahren. 11 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für den Zugang zum Masterstudiengang Bauingenieurwesen an der Universität Karlsruhe (TH) vom 4. Juni 2009 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Karlsruhe (TH) vom 4. Juni 2009, Nr. 53), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung für den Zugang zum Masterstudiengang Bauingenieurwesen am Karlsruher Institut für Technologie vom 12. Mai 2010 (Amtliche Bekanntmachung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) vom 12. Mai 2010, Nr. 27), außer Kraft. Karlsruhe, den 24. Mai 2012 Professor Dr. sc. tech. Dr. h. c. Horst Hippler (Präsident) Professor Dr. Eberhard Umbach (Präsident)