Tücken der (Versicherungs-)Mathematik: Rückabwicklung in " 5a-Fällen" zugl. Anm. zu den Urt. d. BGH v. 1. Juni 2016 (IV ZR 482/14 u.

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Transkript:

Tücken der (Versicherungs-)Mathematik: Rückabwicklung in " 5a-Fällen" zugl. Anm. zu den Urt. d. BGH v. 1. Juni 2016 (IV ZR 482/14 u. 343/15) Gliederung I. Vorbemerkung II. Eckpfeiler der Rückabwicklung III. Urt. d. BGH v. 1. 6. 2016 (IV ZR 482/14 = BeckRS 2016, 10971) IV. Urt. d. BGH v. 1. 6. 2016 (IV ZR 343/15 = BeckRS 2016, 10970) I Vorbemerkung Judex non calculat diesem regelmäßig nicht ganz ernst gemeinten Grundsatz steht insbesondere im Privatversicherungsrecht die hohe Bedeutung der richtigen Berechnung von Versicherungsleistungen entgegen. Dies gilt auch und insbesondere bei der Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen infolge eines wirksamen Widerspruchs gem. 5a VVG a.f., zumal die diversen Rechenpositionen auf versicherungsmathematischen Formeln beruhen. II. Eckpfeiler der Rückabwicklung Im Ausgangspunkt steht dem widersprechenden Versicherungsnehmer ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch zu, kann dieser also nach 812 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der von ihm geleisteten Prämien verlangen 1. Eine Ausnahme lässt der BGH nur in Bezug auf sog. Risikokosten zu, da der Versicherungsnehmer während der Schwebezeit Versicherungsschutz hätte in Anspruch nehmen können 2 ; Abschlussund Verwaltungskosten muss er sich demgegenüber nicht entgegenhalten lassen 3. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer gem. 818 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der 1 Entsprechendes gilt bei einem Vertragsabschluss nach dem Antragsmodell und wirksamem Rücktritt gem. 8 Abs. 5 VVG a.f. mit der Folge der Rückabwicklung nach 346 ff. BGB. 2 Std. Rspr., s. etwa BGH, Urt. v. 07.05.2014 IV ZR 76/11, r+s 2014, 340 = VersR 2014, 817. 3 Std. Rspr., s. etwa BGH, Urt. v. 29.07.2015 IV ZR 448/14, r+s 2015, 438 = VersR 2015, 1104. seitens des Versicherers gezogenen Nutzungen 4. Insofern ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien in einen sog. Sparanteil und einen Kostenblock, der sich aus den kalkulierten Abschluss-, Verwaltungs- und Risikokosten zusammensetzt, aufgeteilt werden, wobei Versicherer in aller Regel sehr zurückhaltend mit entsprechenden Auskünften sind. Spätestens im Zuge eines Rechtsstreits muss der Versicherer allerdings die betreffenden Kostenpositionen bekannt geben 5. Hinsichtlich des Sparanteils ist in Bezug auf die hieraus resultierenden Nutzungen je nach gewählter Versicherungsart wie folgt zu differenzieren: Bei kapitalbildenden Lebens- /Rentenversicherungen erfolgt die Anlage in Wertpapieren, Immobilien etc. ( 54 Abs. 2 VAG), so dass sich die Nutzungen in den im Rahmen der Geschäftsberichte ausgewiesenen Kapitalrenditen widerspiegeln. Bei fondsgebundenen Versicherungen werden die von den Fonds erzielten Erträge zur Anschaffung weiterer Fondsanteile verwendet ( 54b VAG), so dass der Versicherer infolge der Thesaurierung aus dem für den Fondserwerbs eingesetzten Prämienanteil selbst keine Nutzungen erzielt. Vielmehr partizipiert der Versicherungsnehmer unmittelbar an der Entwicklung des Fondsvermögens, dessen Gegenwert er im Leistungsfall erhält. Liegt dieses oberhalb der dem Anlagestock zugeführten Beitragssumme, stellt die Differenz die dem Versicherungsnehmer zustehende Nutzung dar 6 ; ist der Wert des Fondsvermögens geringer, muss er sich diesen Verlust anrechnen lassen 7. Soweit der Versicherer Rückvergütungen seitens der Fondsgesellschaften erhalten hat, 4 Std. Rspr., s. etwa BGH, Urt. v. 11.11.2015 IV ZR 513/14, r+s 2016, 20 = VersR 2016, 33. 5 OLG Schleswig, Urt. v. 26.02.2015 16 U 61/13, VersR 2015, 1009; vgl. auch BGH aao. 6 Std. Rspr., s. etwa BGH Urt. v. 11.05.2016 IV ZR 348/15, BeckRS 2016, 09885. 7 Std. Rspr., s. etwa BGH, Urt. v. 11.11.2015 IV ZR 513/14, r+s 2016, 20 = VersR 2016, 33.

beruhen diese Vorteile kausal auf dem mit den Beiträgen des Versicherungsnehmers finanzierten Fondserwerb und erfüllen damit gleichsam den Begriff der Nutzungen i.s.v. 100 BGB. Die übrigen, nicht den Sparanteilen zugeordneten Beitragsanteile dienen zunächst der Erfüllung der laufenden Verbindlichkeiten des Versicherers, also den Aufwendungen für Personal- und Sachkosten, Provisionszahlungen an Versicherungsvermittler sowie der Befriedigung von Leistungsansprüchen bei Eintritt des Versicherungsfalls. Von dem Restbetrag, der aus der gesetzlich vorgesehenen vorsichtigen Kalkulation der Verwaltungs- und Risikokosten sowie der Ertragssituation herrührt (vgl. 11 Abs. 1 VAG), hat der Versicherer bestimmte Mindestbeträge der sog. Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zuzuführen ( 56b VAG), und zwar 90 % der Risiko- und Kapitalertragsüberschüsse sowie 50 % der übrigen Beträge ( 4 Abs. 3-5 MindZV). Gemäß 56b Abs. 1 VAG wird das in der RfB angesammelte Kapital grds. den Versicherungsnehmern im Wege der Überschussbeteiligung einschließlich einer Beteiligung an den Bewertungsreserven zuteil. Die sich anschließende Frage, ob und in welchem Umfang der Versicherer Nutzungen aus dem Kostenblock zieht, und inwieweit diese dem Versicherungsnehmer zustehen, hat der BGH wie folgt differenziert 8 : Die vom Versicherer mithilfe der Risikokosten gezogenen Nutzungen sind nicht herauszugeben, da es andernfalls zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten komme, wenn die widersprechenden Versicherungsnehmer trotz faktischer Gewährung des Versicherungsschutzes die aus ihren Risikobeiträgen gezogenen Nutzungen erhielten 9. Bei den Abschlusskosten ist mangels abweichender Anhaltspunkte davon 8 Std. Rspr., s. etwa BGH aao.; BGH, Urt. v. 11.05.2016 IV ZR 334/15, BeckRS 2016, 09884. 9 Zur Höhe des Risikokosten-Anteils s. Reiff r+s 2015,105 (108). auszugehen, dass der Versicherer die hierfür in Ansatz gebrachten Prämienteile nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte was voraussetzt, dass tatsächlich für die Vermittlung des Versicherungsvertrags Abschlusskosten an einen Abschlussvermittler geleistet wurden 10. Nutzungen aus Verwaltungskosten hat der BGH stets mangels hinreichender Substantiierung abgelehnt, da die Kläger lediglich pauschal angeblich erzielte Zinsgewinne vorgetragen hatten, ohne auf die vom beklagten Versicherer erzielten, sich aus den veröffentlichten Geschäftsberichten ergebenden Kapitalrenditen einzugehen 11. III. Urt. d. BGH v. 1. Juni 2016 (IV ZR 482/14) Das benannte Urteil reiht sich in die bisherige Rechtsprechung des IV. Zivilsenats zur Rückabwicklung fondsgebundener Lebensversicherungen nach wirksamem Widerspruch ein Rückgewähr aller Prämien abzgl. Risikokosten zzgl. Nutzungen in Form des Fondsgewinns unter Anrechnung des bereits ausgezahlten Rückkaufswerts. Diese Grundsätze hatte auch das Berufungsgericht berücksichtigt und den Versicherer auf der Grundlage eingezahlter Prämien i.h.v. 18.917,36 abzgl. Risikoanteil von 465,06 zzgl. Wertsteigerung der Fonds i.h.v. 3.875,23 unter Abzug eines Rückkaufswerts von 18.808,00 zur Zahlung von 3.519,53 verurteilt. Trotzdem hat der BGH der Revision des Versicherers stattgegeben und die Klage abgewiesen. Zur 10 Dies ist keinesfalls selbstverständlich, da Versicherungsverträge z.b. auch im Direktvertrieb, also ohne Zwischenschaltung eines Vermittlers, abgeschlossen werden, so dass Abschlusskosten tatsächlich nicht anfallen, sondern eine kalkulatorische Größe bleiben. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass die von Versicherern kalkulierten Abschlusskosten nicht allein die Vermittlungskosten für den Vermittler beinhalten, sondern auch den im eigenen Hause für die Vertragsprüfung entstehenden Aufwand umfassen. 11 BGH, aao; BGH, Urt. v. 11.05.2016 IV ZR 348/15, BeckRS 2016, 09885; s. auch das hier besprochene Urt. v. 01.06.2016 IV ZR 343/15, BeckRS 2016, 10970.

Begründung wird ausgeführt, mit Auszahlung des Rückkaufswerts (18.808,00 ) habe der Versicherungsnehmer bereits mehr als die Summe der gezahlten Beiträge (18.917,36 ) abzgl. des Risikoanteils (465,06 ) erhalten. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf den Fondsgewinn (3.875,23 ) stehe ihm nicht zu, da dieser Betrag bereits im Rückkaufswert enthalten sei. Im Ausgangspunkt gewährt der BGH dem Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Rückgewähr seiner Prämien abzgl. des darin enthaltenen Risikoanteils, woraus sich ein Betrag i.h.v. 18.452,30 ergibt. Zuerkannt wird ferner die Wertsteigerung der Fondsanteile, die bei einem Fondsguthaben von 18.808,00 und einem Sparanteil von 14.932,77 einem Betrag i.h.v. 3.875,23 entspricht. Dass der BGH dennoch dem Versicherungsnehmer nicht die hieraus resultierende Summe i.h.v. 22.327,53 abzgl. Rückkaufswert zuerkennt, beruht darauf, dass seiner Auffassung zufolge die Nutzungen bereits mit Auszahlung des Rückkaufswerts gutgebracht worden seien 12. Verfolgt man diesen Gedankengang konsequent zu Ende, so hat der BGH den Prämienrückgewähranspruch des Versicherungsnehmers um die Abschlussund Verwaltungskosten gekürzt und darüber hinaus die Risikokosten zweifach in Abzug gebracht. Bereinigt man nämlich den Rückkaufswert um den Fondsgewinn, so verbleibt lediglich der in Fonds investierte Sparanteil der Prämien. Die vom BGH propagierte Anspruchsbeschränkung auf den Rückkaufswert führt mithin dazu, dass der Versicherungsnehmer nicht die um Risikokosten gekürzten Beiträge, sondern lediglich den Sparanteil seiner Prämien erhält, und damit nicht den Prämienanteil, den der Versicherer für Abschluss- und Verwaltungskosten kalkuliert hat. Ferner sind durch die Beschränkung auf den Sparanteil zugleich die Risikokosten in Abzug gebracht; indem der BGH also den Beitragsrückgewähranspruch noch um den Risikoanteil kürzt, belastet er den Versicherungsnehmer letztlich doppelt mit den Risikokosten. Auf der Grundlage seiner std., im Urteil ausdrücklich bestätigten Rechtsprechung hätte der BGH also wie vor ihm bereits das Berufungsgericht wie folgt rechnen müssen: Summe der eingezahlten Prämien: 18.917,36 abzgl. Risikoanteil: 465,06 zzgl. Wertsteigerung der Fonds: 3.875,23 abzgl. Rückkaufswert: 18.808,00 3.590,53 IV: Urt. d. BGH v. 1. Juni 2016 (IV ZR 343/15) Auch in dieser zu einer fondsgebundenen Versicherung ergangenen Entscheidung bleibt der BGH seiner bisherigen Linie zum Nutzungsersatzanspruch treu und weist die eingetretenen Fondsverluste dem Versicherungsnehmer zu. Hinsichtlich der nicht für die Fondsanlage verwendeten Prämienanteile versagt der BGH einen Anspruch auf Nutzungsersatz aus den eingangs beschriebenen Gründen. Neuland betritt der BGH allerdings mit einer Aussage zur Überschussbeteiligung: Diese stehe zwar grds. dem Versicherungsnehmer zu, setze aber einen wirksamen Vertrag voraus 13. Hieraus folge, dass im Falle eines wirksamen Widerspruchs die im Rahmen der Vertragsbeendigung ausgezahlte Überschussbeteiligung dem Versicherer verbleibe und daher im Zuge der Berechnung des Rückgewähranspruchs in Abzug zu bringen sei. Eine nähere Begründung bzw. Ausführungen zum Wesen der Überschussbeteiligung fehlen, so dass eine nähere Betrachtung vonnöten erscheint. 12 BGH, Urt. v. 01.06.2016 IV ZR 482/14, BeckRS 2016, 10971, Rz. 27. 13 BGH, Urt. v. 01.06.2016 IV ZR 343/15, BeckRS 2016, 10970, Rz. 24.

Im Ausgangspunkt ist zu beachten, dass es sich bei Überschüssen nicht um Nutzungen, sondern um Differenzbeträge zwischen den kalkulierten und den tatsächlichen Soll- und Habenposten handelt. Überschüsse aus Abschluss- und Verwaltungs- sowie Risikokosten sind folglich Prämienanteile, die trotz entsprechender Zuordnung nicht für die benannten Kostenpositionen eingesetzt wurden. Hinsichtlich der kalkulierten Abschlussund Verwaltungskosten darf sich der Versicherer nach Maßgabe der BGH- Judikatur nicht auf Entreicherung berufen, erhält der Versicherungsnehmer insoweit also seine Prämien ungekürzt zurück. Infolgedessen können die hieraus resultierenden Überschüsse nicht dem Versicherungsnehmer zustehen, da dieser andernfalls zweifach begünstigt wäre. Anders sieht dies hinsichtlich der Risikokosten aus; diese sollen aufgrund des faktisch gewährten Versicherungsschutzes dem Versicherer zustehen. Der Gegenwert dieses Versicherungsschutzes wird nun allerdings nicht mithilfe der kalkulierten, sondern der tatsächlich anfallenden Risikokosten abgebildet. Nur Letztere stehen daher dem Versicherer zu, so dass die insoweit nicht verbrauchten Prämienanteile und damit auch die Risikoüberschüsse dem Versicherungsnehmer zugute kommen müssen 14. Insoweit können An- und Berechnungsprobleme von vornherein dadurch vermieden werden, dass dem Versicherer nicht die von diesem kalkulierten, sondern nur die tatsächlichen Risikokosten als Abzugsposten zugestanden werden. Versicherungsnehmer nicht nur die vorsichtig kalkulierte, sondern die tatsächlich vom Versicherer erwirtschaftete Kapitalrendite als Nutzung zusteht, kann er nicht auch noch die Überschüsse, die aus der Differenz zwischen kalkulierten und tatsächlich erzielten Renditen resultieren, herausverlangen. Scheitert aber der Nutzungsanspruch des Versicherungsnehmers an mangelnder Substantiierung, so stehen ihm die Ertragsüberschüsse als Mindestbetrag zu. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es bei der Zuordnung von Überschussanteilen nicht um eine Frage der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages geht, sondern allein darum, welcher Partei bei stringenter Betrachtung die entsprechenden Prämienanteile zustehen. Rechtsanwalt Dr. Markus Jacob Der Vollständigkeit halber sei noch auf die Ertragsüberschüsse im Rahmen kapitalbildender Versicherungen eingegangen: Da dem 14 Wobei daran erinnert sei, dass die ausgewiesene Überschussbeteiligung nur die dem Versicherungsnehmer zugewiesenen, zuvor in die RfB eingestellten Überschussanteile beinhaltet (s.o. "Eckpfeiler der Rückabwicklung").

, Köln