PARKORDNUNG UND PARKPLATZREGLEMENT

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Transkript:

HKEHRICHTR GEMEINDE KIPPEL PARKORDNUNG UND PARKPLATZREGLEMENT

Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Ziel und Zweck des Reglements Grundsatzregelung Nicht immatrikulierte Fahrzeuge aller Art und Anhänger Gebührenpflichtige und gebührenfreie Parkplätze Privatparkplätze an öffentlichem Eigentum Parkplatzplan Zuständigkeit Örtlicher Geltungsbereich Parkkarte / Parkscheibe Art. 10 Anzahl Bewilligungen Art. 11 Gültigkeitsdauer Art. 12 Entzug der Parkkarte Art. 13 Haftung Art. 14 Gebühren Art. 15 Aufsicht und Kontrolle Art. 16 Strafbestimmungen Art. 17 Rechtsmittel Art. 18 Schlussbestimmungen Seite 2 von 8

Die Urversammlung der, - Eingesehen Art. 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) 741.01; - Eingesehen Art. 8, 9 und 15 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 30. September 1987 über die Bundesgesetzgebung betreffend Strassenverkehr (AGSVG) 741.1; - Eingesehen Art. 137 bis 143 des kantonalen Strassengesetzes vom 3. September 1965 (StrG) 725.1; - Eingesehen Art. 6, 17 und 146 des kantonalen Gemeindegesetzes vom 05. Februar 2004 (GemG) 175.1 - Eingesehen das Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OGB; SR 741.03 - Eingesehen die neue Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; StPO) - Eingesehen das neue Einführungsgesetz zur Schweizerischen StPO vom 11. Februar 2009 (SR VS 312.0) auf Antrag des Gemeinderates beschliesst: I. EINLEITUNG Artikel 1 Ziel und Zweck dieses Reglementes Das Abstellen von Fahrzeugen aller Art und Anhängern auf öffentlichem Grund, ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen werden der Bewilligungs- und Gebührenpflicht unterstellt. Die bezweckt mit diesem Parkreglement: - die Optimierung der Sicherheit von Fussgänger - die Gewährleistung der Sicherheit von Verkehrsteilnehmer - die Erhaltung und Förderung eines attraktiven Orts- und Siedlungsbild - die Minimierung der verkehrsbedingten Immissionen - die Animation zur Schaffung von privaten Parkplätzen - die Erhaltung und Förderung der Wohnqualität Seite 3 von 8

II. ÖFFENTLICHE PARKIERUNG Artikel 2 Grundsatzregelung Auf dem Gebiet der gilt auf öffentlichen Plätzen, Strassen und Wegen für Fahrzeuge aller Art und Anhänger ein generelles Parkverbot. Ausnahmen sind nur dort zulässig, wo dies durch Vorschriften oder Bezeichnungen der Gemeinde ausdrücklich zugelassen wird. Artikel 3 Nicht immatrikulierte Fahrzeuge aller Art und Anhänger Das Abstellen von ausgedienten und/oder nicht im Strassenverkehr zugelassenen Fahrzeugen aller Art und Anhängern ist auf sämtlichen öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen untersagt. Nicht immatrikulierte Fahrzeuge aller Art und Anhänger, sowie Fahrzeuge und Anhänger ohne Kontrollschilder werden nach erstmaliger schriftlicher Verwarnung auf Kosten und Risiko des Eigentümers entfernt. Die Bestimmungen des AGSVG bleiben vorbehalten. Artikel 4 Gebührenpflichtige und gebührenfreie Parkplätze Der Gemeinderat hat die Kompetenz, die öffentlichen Parkplätze in gebührenpflichtige und gebührenfreie zu unterteilen. Auf markierten gebührenpflichtigen Parkplätzen dürfen Motorfahrzeuge nur gegen eine Gebühr und gemäss den an den Parkuhren beziehungsweise Ticketautomaten vermerkten Bedingungen, oder mit einer gültigen Parkkarte, abgestellt werden. Öffentliche Parkplätze können in Kurz- und/oder Langzeitparkplätze und/oder in gedeckte und ungedeckte Parkplätze mit unterschiedlichen Tarifen unterteilt werden. Als öffentliche Parkplätze gelten als solche markierte und gekennzeichnete, sich auf öffentlichen Strassen und Plätzen befindende Abstellräume sowie Parkhäuser, die im Eigentum oder Nutzungsrecht der stehen. Seite 4 von 8

Artikel 5 An öffentliches Eigentum angrenzende Privatparkplätze An öffentliches Eigentum angrenzende Privatparkplätze sind als solche vom Privateigentümer auf seine Kosten zu markieren. Die Schneeräumung dieser Parkplätze ist Angelegenheit der Eigentümer. Artikel 6 Parkplatzplan Der Gemeinderat kann einen Plan erstellen, in welchem die gebührenpflichtigen Kurz- und Langzeitparkplätze, sowie die Parkkartenzonen für Dauerparkierer bezeichnet sind. III. BESTIMMUNGEN ÜBER DAS PARKIEREN Artikel 7 Zuständigkeit Der Gemeinderat hat die Möglichkeit, gegen Entgelt, Parkierungsbewilligungen (Parkkarten) mit unterschiedlicher Gültigkeitsdauer auszustellen. Artikel 8 Örtlicher Geltungsbereich Die Parkkarte berechtigt dazu, das in der Bewilligung genannte und/oder mit dem entsprechenden Kontrollschild versehene Fahrzeug, während der Gültigkeitsdauer der Bewilligung auf öffentlichen Parkplätzen stehen zu lassen. Die Parkkarte gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz. Die Parkkarte enthebt den Besitzer nicht von der Pflicht, temporäre und dauerhafte Verfügungen von Parkierungsbeschränkungen gemäss Anweisung der Gemeinde oder gemäss Beschilderung zu befolgen, z.b. infolge Festlichkeiten, Schneeräumung, Bautätigkeit o.ä. Seite 5 von 8

Artikel 9 Parkkarte / Parkscheine Die Parkierungsbewilligung wird in Form eine Parkkarte abgegeben, die zusammen mit dem Kontrollschild und/oder dem Namen als Kontrollmittel dient. Die Parkkarten können nur auf öffentlichen und dafür vorgesehenen Parkzonen genutzt werden. Die Parkkarte und/oder der Parkschein ist gut sichtbar hinter bzw. an der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringen. Artikel 10 Anzahl Bewilligungen Der Gemeinderat kann die Anzahl der Parkkarten beschränken. Artikel 11 Gültigkeitsdauer Die Parkkarten können mit verschiedenen Gültigkeitsdauern ausgestellt werden. Die Ausstellungsmodalitäten obliegen dem Gemeinderat. Artikel 12 Entzug der Parkkarte Die Parkkarte kann für eine bestimmte Zeit oder endgültig entzogen werden, wenn die Voraussetzung für eine Erteilung nicht oder nicht mehr besteht oder wenn die Parkkarte missbräuchlich verwendet wurde. Im letzteren Falle erfolgt dies ohne Anspruch auf Rückvergütung. Artikel 13 Haftung Für Schäden, welche auf öffentlichen Plätzen, Strassen und Parkanlagen durch Dritte verursacht werden, lehnt die Gemeinde jede Haftung ab. Seite 6 von 8

IV. GEBÜHREN Artikel 14 Gebühren Die für das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen zu bezahlenden Gebühren werden durch eine separate Gebührenordnung vom Gemeinderat festgelegt. Der Gemeinerat ist befugt, nach dieser Gebührenordnung die Ansätze den Erfordernissen anzupassen. Der Gemeinderat kann die Bandbreite der Gebühren der Teuerung gemäss dem Landesindex für Konsumentenpreise anpassen. Die Gebühren werden mittels Parkuhren, Parkkarten oder Ticketautomaten erhoben. Die Parkkarten sind auf der Gemeinde zu beziehen. V. AUFSICHTS-, STRAF- UND REKURSBESTIMMUNGEN Artikel 15 Aufsicht und Kontrolle Der Gemeinderat ernennt eine oder mehrere Personen, welche über die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements wachen und welche befugt sind, Ordnungsbussen sowie die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Der Gemeinderat kann diese Kontrollen auch an Dritte delegieren. Artikel 16 Strafbestimmungen und Rechtsmittel Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglementes oder gegen Verfügungen, die in Anwendung dieses Reglements erlassen werden, werden mit Bussen bis zu Fr. 5 000. geahndet. Das Verfahren gemäss den Artikeln 34 h ff des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) ist anwendbar. Die Anwendung der Spezialgesetze, namentlich des Ordnungsbussengesetzes, bleibt vorbehalten. Seite 7 von 8

Bei Nichtbezahlung der von den zuständigen Organen erhobenen Busse innert 30 Tagen wird vom Polizeigericht der das ordentliche Verfahren unter Kostenfolge eingeleitet. Entscheide des Polizeigerichts können mittels Berufung beim Kantonsgericht angefochten werden, wobei die Anmeldung der Berufung innert 10 Tagen beim Polizeigericht zu erfolgen hat. (Art. 11 EGStPO i.v.m. Art. 398 ff. StPO) VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 17 Schlussbestimmungen Das vorliegende Reglement tritt nach seiner Genehmigung durch die Urversammlung und den Staatsrat in Kraft, wobei der Gemeinderat das genaue Datum des Inkrafttretens beschliesst. Der Gemeinderat ist mit dem Vollzug dieses Reglementes beauftragt. An der Gemeinderatssitzung vom 20. September 2011 genehmigt. Durch die Urversammlung vom 02. Dezember 2011 genehmigt. Durch den Staatsrat am 11. Januar 2012 homologiert. Rieder Bernhard Meyer Irene Gemeindepräsident Gemeindeschreiberin Seite 8 von 8