Parkierungs- und Parkgebühren-Reglement

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Transkript:

SRRJ 711.001 Parkierungs- und Parkgebühren-Reglement Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2, Art. 22 und Art. 29 des Strassengesetzes (sgs 732.1), Art. 5 Abs. 1 und Art. 136 Bst. g des Gemeindegesetzes (sgs 151.2) sowie Art. 38 der Gemeindeordnung (SRRJ 111.001) folgendes Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich Dieses Reglement ordnet das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund und allgemein zugänglichen Parkflächen. Art. 2 Zweck Das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund und allgemein zugänglichen öffentlichen Parkflächen kann im Sinne von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) örtlich sowie zeitlich beschränkt werden und ist in der Regel gebührenpflichtig. II. Parkplatzbewirtschaftung Art. 3 Mittel a) Parkuhren / Ticketautomaten / Dauerparkkarten Parkflächen können mittels Parkuhren, Ticketautomaten oder dergleichen sowie Dauerparkkarten bewirtschaftet und das Parkieren kann zeitlich beschränkt werden. Art. 4 b) Blaue Zone In dem als Blaue Zone bezeichneten Gebiet ist das Parkieren während den auf der Parkscheibe angegebenen Zeiten gestattet.

Art. 5 Erweiterte Blaue Zone a) Begriff 1 In dem als Erweiterte Blaue Zone bezeichneten Gebiet gelten grundsätzlich die Vorschriften über die Blaue Zone. Inhaber einer besonderen Bewilligung sind berechtigt, das Fahrzeug dauernd abzustellen. 2 Das Gebiet der Erweiterten Blaue Zone wird in Sektoren unterteilt. 3 Wo ausreichend Parkierungsmöglichkeiten für Anwohner und Anwohnerinnen fehlen, können einzelne Gebiete innerhalb der Erweiterten Blauen Zone bezeichnet werden, in denen das zeitlich unbeschränkte Abstellen von Fahrzeugen nach Art. 1 nur Anwohnern bewilligt wird. Art. 6 b) Bewilligungen 1 Das Parkieren in der Erweiterten Blauen Zone über die für die Blaue Zone geltende Höchstzeit hinaus bedarf der Bewilligung und ist gebührenpflichtig. Es werden Tages- und Monatsbewilligungen für Anwohner erteilt. 2 Die Bewilligung wird nur für leichte Motorwagen sowie Elektro- und Solarmobile erteilt. Sie wird auf das Kontrollschild ausgestellt und gilt zugleich für das Dauerparkieren gemäss Art. 11ff. Art. 7 c) Anwohner 1 Als Anwohner gilt ein Fahrzeughalter, der im Gebiet der Erweiterten Blauen Zone wohnt und in seinem Wohnsektor zeitlich unbeschränkt parkiert. Dem Fahrzeughalter gleichgestellt ist der Fahrzeugführer, der ein Fahrzeug wie ein Halter nutzt. Die Anwohnerbewilligung ist auf den Wohnsektor beschränkt. 2 Betriebsinhaber und ihre Angestellten können während den Betriebszeiten in dem Sektor, in dem der Betrieb Standort hat, den Anwohnern gleichgestellt werden. Art. 8 d) Umfang der Be rechtigung Die Bewilligung verschafft keinen Anspruch auf eine bestimmte Parkfläche innerhalb der Erweiterten Blauen Zone. Art. 9

Zonensignalisation Altstadt Innerhalb der Zonensignalisation Altstadt werden Handwerkern sowie Angehörigen der Ver- und Entsorgungsbetriebe auf Verlangen für Werkstattwagen und -fahrzeuge, die dem Materialtransport dienen, entgeltliche Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahreskarten abgegeben. Art. 10 Dauerparkkarten für Aussenparkflächen 1 Für die öffentlich nutzbaren Aussenparkflächen werden durch die Stadt auf das Kontrollschild ausgestellte Dauerparkkarten entgeltlich abgegeben. 2 Die Dauerparkkarten geben keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz, sie erlauben lediglich im Rahmen der geltenden Vorschriften zu parkieren ohne Parkuhren oder Ticketautomaten bedienen zu müssen. Art. 11 Entzug Bewilligungen und Dauerkarten nach Art. 6, 9 oder 10 können nach Missbrauch eingezogen und/oder verweigert werden. Art. 12 Gebührenpflicht für Dauerparkieren bei Nacht bzw. Tag 1 Motorfahrzeugbesitzer, die ihr Fahrzeug regelmässig nachts bzw. tagsüber auf öffentlichem Grund abstellen, haben eine monatliche Gebühr zu entrichten. 2 Die Abteilung Sicherheit, Versorgung, Anlässe stellt durch regelmässige Erhebungen fest, wer Gebühren zu bezahlen hat. Der Stadtrat legt die Einzelheiten fest. 3 Als Besitzer gilt der Halter oder gegebenenfalls derjenige, dem das Fahrzeug dauernd zur Benützung überlassen ist (z. B. Firmenfahrzeug). Art. 13 Vorbehalt anderer Beschränkungen 1 Die Zahlung der Gebühr gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz. Sie berechtigt lediglich das Fahrzeug im Rahmen der sonstigen Vorschriften abzustellen. 2 Behördliche Anordnungen zum Freihalten von Strassen und Plätzen aus besonderen Gründen wie Schneeräumung, Baustellen, Umzüge, Veranstaltungen und dergleichen, gelten auch für Fahrzeugbesitzer, die eine Gebühr nach diesem Reglement entrichten.

Art. 14 Gebühren 1 Der Stadtrat erlässt einen Tarif, in welchem die Parkgebühren sowie die Gebühren für das Dauerparkieren sowie das Parkieren innerhalb der Erweiterten Blauen Zone festgelegt sind. Die Gebühr bemisst sich insbesondere nach der Nutzungsintensität der örtlichen Lage, der Nutzungsdauer, dem wirtschaftlichen Nutzen für den Berechtigten sowie nach den Vorgaben für die Spezialfinanzierung nach Art. 15 ff. 2 Die Tarifierung richtet sich nach der räumlichen und zeitlichen Verkehrsbelastung und bedarf der Koordination mit den privaten Parkflächenanbietern. III. Spezialfinanzierung Art. 15 Verwendung im Grundsatz Die Gebühren aus den durch die Stadt bewirtschafteten Parkflächen werden im Sinne dieses Reglements einer Spezialfinanzierung gutgeschrieben. Art. 16 Verwendung im Einzelnen Die Mittel der städtischen Spezialfinanzierung dienen a) der Planung, dem Bau, Betrieb und Unterhalt sowie der Erneuerung von Parkflächen und Parkhäusern mitsamt ihren Einrichtungen und Erschliessungsmassnahmen; b) der Deckung von Personal- und Sachkosten für die Überwachung des ruhenden Verkehrs; c) der Deckung der Betriebs- und Kapitalkosten von Parkleitsystemen, Steuerungskonzepten und -anlagen sowie allen übrigen Massnahmen, die der Parkierung dienen; d) als Beiträge an zeitlich begrenzte Versuchseinsätze kollektiver Verkehrsmittel; e) der Schaffung von Abstellplätzen für Velos und Mofas; f) der Schaffung und dem Unterhalt von Abstellplätzen für Elektromobile, Solarmobile und ähnlichen umweltfreundlichen Fahrzeugen sowie von Anschlüssen an elektrische Aufladestationen. Art. 17

Verwendung von Überschüssen Überschreitet der Ertrag der Spezialfinanzierung 1 den Aufwand werden die jährlichen Überschüsse in ein Verpflichtungskonto gelegt, das der Deckung künftiger Defizite der Spezialfinanzierung und der Vorfinanzierung von Vorhaben im Sinne von Art. 16 dient. 1 Haushaltverordnung (sgs 151.53)

IV. Schlussbestimmungen Art. 18 Vollzug 1 Mit dem Vollzug dieses Reglements wird das Ressort Sicherheit, Versorgung, Anlässe beauftragt, welches weitere Einzelheiten festlegt. 2 Der Stadtrat legt das Gebiet der Erweiterten Blauen Zone fest. Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund und allgemein zugänglichen öffentlichen Parkplätzen samt Nachtrag der Gemeinde Jona vom 31. März 1995 / Nachtrag vom 4. September 2000 b) Parkierreglement der Stadt Rapperswil vom 30. September 1991 c) Gebührentarif zum Parkierreglement der Stadt Rapperswil vom 7. Januar 2002 Art. 20 Inkraftsetzung Mit der Genehmigung durch das zuständige Departement erfolgt die Inkraftsetzung. Rapperswil-Jona, 14. April 2009 STADTRAT RAPPERSWIL-JONA sig. M. Aguilera Marianne Aguilera Vizepräsidentin sig. H. Wigger Hans Wigger Stadtschreiber Dem fakultativen Referendum vom 30. Mai bis 13. Juli 2009 unterstellt. Durch das kantonale Baudepartement genehmigt: 13. August 2009 Mit Ermächtigung: Leiter Rechtsdienst TBA: A. Gmür

Tarif zum Parkierungs- und Parkgebühren-Reglement Die Gebühren gemäss Art. 14 werden wie folgt festgelegt: 1. Parkuhren und Ticketautomaten (ausgenommen Parkhäuser) a) Kurztarif bis 30 Min. Fr. 0.00 - Fr. 1.00 b) Normaltarif 07.00 19.00 Uhr Fr. 1.00 - Fr. 2.00/Std. c) Normaltarif 19.00 07.00 Uhr Fr. -.50 - Fr. 1.00/Std. d) 24 h-karte (Tageskarte) Fr. 5.00 - Fr. 10.00/Tag e) Handwerkerkarten Altstadt Fr. 5.00 /Tag - Monatskarte Fr. 50.00 /Kalendermonat - Jahreskarte Fr. 300.00 /Kalenderjahr f) Monatskarte übrige Fr. 50.00 - Fr. 100.00 /Kalendermonat g) Jahreskarte übrige Fr. 300.00 - Fr. 1000.00 /Kalenderjahr 2. Parkhäuser Tagestarif Montag - Samstag a) 40 Min. Fr. 0.00 - Fr. 1.00 b) 1 Std. Fr. 1.00 - Fr. 2.00 c) 1 ½ Std. Fr. 1.50 - Fr. 2.50 d) 2 Std. Fr. 2.50 - Fr. 3.50 e) 2 ½ Std. Fr. 3.50 - Fr. 4.50 f) 3 Std. Fr. 4.50 - Fr. 5.50 g) 3 ½ Std. Fr. 5.50 - Fr. 6.50 h) jede weitere 30 Minuten Fr. 1.00 2.1 Parkhäuser Nachttarif 23.00 07.00 Uhr pro Stunde Fr. 0.50 - Fr. 1.50 2.2 Parkhäuser Sonntags- und Feiertagstarif je Stunde Fr. 1.00 - Fr. 2.00 2.2 Parkhäuser Tagespauschale Belegung von 11 24 Stunden Fr. 20.00 - Fr. 25.00 3. Erweiterte Blaue Zone und Dauerparkieren bei Nacht bzw. Tag a) Monatsbewilligung Anwohner Fr. 40.00 / Kalendermonat b) Tagesbewilligung Anwohner/Besucher Fr. 5.00 / Tag c) Monatsbewilligung Berufstätige Fr. 50.00 - Fr. 100.00 / Kalendermonat d) Tagesbewilligung Berufstätige Fr. 5.00 - Fr. 10.00 / Tag Rapperswil-Jona, 14. April 2009 STADT RAPPERSWIL-JONA sig. M. Aguilera Marianne Aguilera Vizepräsidentin sig. H. Wigger Hans Wigger Stadtschreiber