Abteilung Brandschuts - RefeEt Brandverhälten von Baustoffen. P-BWU03-r

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Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis. Prüfzeugnis Nr.: VT P. Prüfstelle. Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis umfasst 16 Seiten.

Transkript:

Materialprüfun gsanstalt Postfach 801140. D-70511 Stutlgart Telefon: {0711) 685-0 li t MPA STUTTGART f[l Ftl ouo.crai.insurur Meterislprülungsanslslt Universität Stultgart Vom DlBt anerkannte PÜZ-Stelle Kennn0mmer BWU-03 Abteilung Brandschuts - RefeEt Brandverhälten von Baustoffen Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Prüfzeugnis Nummer: P-BWU03-r-16.5.339 Gegenstand: Ejnkomponentenlack,,Hesse Hydro-Schichtlack HE 65324" aufgebracht auf schwerentflammbaren (DlN 4102-B'1 ) Holzspanplatten - auch furniert - als schwerentflammbarer Baustoff (Baustoffklasse DIN 4102-81) nach Bauregelliste A, Teil 2, Ausgabe 2014l2,lfd.Nt.210.2 Antragsteller: Hesse GmbH & Co. KG Lacke und Beizen Warendorfer Straße 21 59075 Hamm Ausstellungsdatum: 01. Mai 2015 Geltungsdauer bis: 31. Mal2O2O Aufgrun dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses ist der oben genannte Gegenstand im Sinne der Landesbauordnungen verwendbar. D Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prllfzeugnis eßetztdas allgemeine bauaufsichttiche prüfzeugnis P-BWU03-116.5.339 vom 23. April 2010. Für den Gegenstand ist eßtmats am 23. Aprit 2Oj0 ein bauaufsichllicher VeMendbarkeilsnachweis ausgestellt woden. cerjchtsstand und Ertüllungsort ist Stuttgart. Matenalpdtungsanslält univeßität stungad 70569 sluns5d (va hingen) USl.-lD-Nr 0E 147794196 'reetd: (0711) 35-62635 Inlemet lw mpa un Sunqan.de t?:

Materialprüfungsanstalt Seite 2 des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses P-BWU03-l-16.5.339 vom 01. lvlai2015 l. Allgemeine Bestimmungen 1. Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte. erteilt. J. 4. Hersteller und Vertreiber des Bauprodukts haben, unbeschadet weitergehender Regelungen in den,,besonderen Bestimmungen", dem Verwender des Bauprodukts Kopien des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Verfügung zu stellen. Auf Anforderung sind, den Beteiligten Kopien des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses zur Verfügung zu stellen. Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der MPA - (Otto-Gfaf-lnstitut). Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis nicht widersprechen. Übersetzungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses müssen den Hinweis,,Von der [rpa- (Otto-Graf-lnstitut) nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Origjnalfassung" enthalten. 5. Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern. Das in diesem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnjs aufgeführte Bauprodukt bedarf des Nachweises der übereinstimmung (übereinstimmungsnachweis) und der Kennzeichnung mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den übereinstj zeichen-verordnungen der Länder.

Materialprüfungsanstalt Seite 3 des allgemeinen bauaufsichtlichen Prilfzeugnisses P-B\ /u03-l-16.5.339 vom 01. lvlai2015 il. '1. Besondere Bestimmungen Gegenstand und Verwendungsbereich,l.,1Gegenstand Einkomponentenlack,,Hesse Hydro-Schichtlack HE 65324" für die Beschichtung von schwerentflammbaren Holzspanplatten (Baustoffklasse DIN 4'102-81)- auch furniert - als schwerentflammbarer Baustoff (Baustotfklasse DIN 4102-81) nach Bauregelliste A, Teil 2, Ausgabe 201412, lfd.nr. 2.10.2. 1.2 Verwendungsbereich 1.2.1 Det Einkomponentenlack darf für die Beschichtung von schwerentflammbaren (Baustoffklasse DIN 4102-81) Holzspanplatten - auch furniert - verwendet werden. Die mit dem Einkomponentenlack beschichteten Platten dürfen nicht der Witterung im Freien ausgesetzt werden. Die mit dem Einkomponentenlack beschichteten schwerentflammbaren (DlN 4102-81) Spanplatten - auch furniert - sind nur schwerentflammbaf ohne zusätzlich aufgebrachte Anstriche, Beschichtungen oder ähnliches. '1.2.2 Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gilt nur soweit Anforderungenach Bauregelliste A, Teil 2, Ausgabe 2014l2, lfd.nr. 2.10.2 zu erfüllen sind. 1.2.3 Der Nachweis weiterer bauaufsichtlicher Anforderungen, wie z. B. der Standsicherheit, des Feuerwiderstandes, des Wärme- oder Schallschutzes, oder des Gesundheits- und Umweltschutzes sind nicht cegenstand dieses allgemeinen bauaufsich ichen Prüfzeugnisses. Hierlür sind gegebenenfalls weitere/andere Nachweise (allgemeineba Zulassung) notwendig.

Materialprüfungsanstalt Seite 4 des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses P-BWUo3I-16.5.339 vom 01. Mai2015 2. Bestimmungen für das Bauprodukt 2.1 Eigenschaften und Zusammensetzung 2.1.1 Der Einkomponentenlack,,Hesse Hydro-schichtlack HE 65324" ist ein farbloses Beschichtungssystem auf Acrylharzbasis im Glanzgrad seidenmatt (4). 2.1.2 Die Zusammensetzung muss den bei der IVIPA - (Otto-Graf-lnstitut) hinterlegten Angaben entsprechen. 2.1.3 Prüfverfahren Das Bauprodukt muss die Anforderungen an schwerentflammbare Baustoffe (Baustoffklasse B1) nach DIN 4102-'1 : 1998-05 erfüllen. 2.1.4 (Prü0grundlagen zur Erteilung des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses Name der Pritfstelle Auftraggebel Nr. der Zeugnisse Datum Hesse lvaterialprüfungsamt GmbH & Co. KG Nordrhein-Westfalen Prü2eugnis NR. 230009970 vom 28.O4.2015 Prütuerfahren/Regeln DtN 4102, Teil 1 und Teil 16 2.1.5 Bestimmungen für die Ausführung des Bauprodukts Der Einkomponentenlack,,Hesse Hydro-Schichtlack HE 65324" darf mit einer Nassauftragsmenge von 1 x 200 g/m'z auf schwerentflammbaren (DlN 4102-81) Holzspanplatten - auch furniert - unter VeMendung eines duroplastischen Klebers aufgebracht werden. 2.1.5.2 Die beschichteten Holzspanplatten dürfennicht der Witterung im Freien ausgesetzt werden. 1.5.3 Die mit dem Einkomponentenlack beschichteten schwerentflammbaren (DlN 4102-81 Holzspanplatten dürfen nicht zusätzlich mit Antrichen, Beschichtungen oder ähnlichem versenen weroen. 2.1.5.4 Beider Herstellung des Bauprodukts sind die Bestimmungen einzuhalten. 'l<a...,_ :,

Material prüfu ngsanstalt Seite 5 des allgemeinen bauaufsichtlichen Püfzeugnisses P-BWUo3I-16.5.339 vom 01. Mai2O15 2.2 Übereinstimmungszeichen Das BauproduK muss vom Hersteller mit dem übereinstimmungszeichen (ü,zeichen) nach den Ubereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungenach Abschnitt 3.1 bis 3.3 erfüllt sind. Das U-Zeichen ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung (als solche gilt auch der Beipackzettel) oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Lieferschein anzubringen. Folgende Angaben sind auf dem Baustoff oder auf der Verpackung anzubringen: - Produktname - Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) mit - Name des Herstellers - Zeugnisnummer: P-BWU03-l-16.5.339 ' Bildzeichen oder Name der Zertifizierungsstelle - Herstellwerk - Baustoffklasse schwerentflammbar (DlN 4102-81) nur (DlN 4102-81) Holzspanplatten - auch furniert -

Materialprüf un gsanstalt Universität Stuftgart Seite 6 des allgemeinen bauaufsichtlichen Pr0fzeugnisses P-BWU03-l-16.5.339 vom Ol. tvai20j5 übereinstimmungsnachweis Allgemeines Die Bestätigung der Ubereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüizeugnisses muss für jedes Herstellwerk mit einem Ubereinstimmungszertifikat auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle und einer regelmäßigen Fremdtiberwachung einschließlich einer Erstprüfung des Bauprodukts nach Maßgabe der Bestimmungen dieses allgemeinen bauaufsichfljchen Prüfzeugnisses erfolgen. Für die Erteilung des [Jbereinstimmungszertifikates und die Fremdüberwachung einschließlich der dabei durchzuführenden Produktprüfungen hat der Hersteller des Bauprodukts eine hierfür anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hierfür anerkannte überwachungsstelle einzuschalten. 3.2 Werkseigene Produktionskontrolle In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle') einzurichten und durchzuführen, bei welcher durch eine vom Hersteller vozunehmende kontinuierliche Uberwachung der Produktion sichergestellt wird, dass das Bauprodukt den Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses entspricht. Für die Durchführung der werksergenen Produktionskontrolle stnd die,,richtlinien zum Übereinstimmungsnachweis"2) maßgebend. Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind autuzeicnnen und auszuwerten. Die Aufzeichnungen mtissen mindestens folgende Angaben enthalten: - Bezeichnung des Bauprodukts - Art der Kontrolle - Datum der Herstellung und der Kontrolle des Bauprodukts - Ergebnis der Kontrollen und Vergleich mit den Anforderungen - Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantworflichen Die Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt und der für die Fremdüberwachung eingeschalteten überwachungsstelle vorgelegt werden. Bei ungenügendem Kontrollergebnisind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen l\,iaßnahmen zur Abstellung des l\rangels zu treffen und die betroffenen produkte auszusondern. lm Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle ist sicherzustellen, dass BauproduKe, die nicht den Anforderungen entsprechen, nicht mit dem ü-zeichen gekennzeichnet werden. Nach Abstellen des Mangels ist die betreffende Kontrolle zu wiederholen. Hierbeisindie allgemeinen Bestimmungen zur BauregettisreA, Abschiitt 1,4 Dezember 2014) ar beachten.,richtlinien zum Ubereinstimmungsnachweis schwe nmammbaer Bausroffe(Bauslofi<lasse DIN bauauisichtlicher z!lassung' (i,litleilungen DIBT 2/ 1997).,..@ii-;...r1:)-,:1-- 4."rre"*ft; 'r1.-i

Materialprüf un gsanstalt Seite 7 des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüäeugnisses P-BWUo3- -16.5.339 vom 0'1. N4ai2015 3.3 Fremdüberwachung In jedem Herstellwerk ist die werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüberwachung regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch einmal jährlich. Für die Dur;hführung der ÜbeMachung sind die 'Richtlinien zum übereinstimmungsnachweis"'r maßgebend. lm Rahmen der FremdübeMachung ist eine Erstprüfung des Bauprodukts durchzufithren. Bei der laufenden Fremdüberwachung sind Proben für Stichprobenprüfungen zu entnehmen. Die Probenahme und Prüfungen obliegen jeweils der anerkannten überwachungsstelle. Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind von der Zertifizierungsstelle bzw. der übemachungsstelle der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vozulegen. 4. Rechtsgrundlage Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüizeugnis wird auf Grund des S 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW vom 01. Mäz 2000 in Verbindung mit der Bauregelliste A, Teil 2, Ausgabe 201412 etteilf. In den Landesbauordnungen der übrigen Bundesländer sind entsprechende Rechtsgrundlagen enthalten. Rechlsbehelfsbelehrun g Gegen dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis kann innerhalb eines Monars nacn Bekanntgabe Wderspruch erhoben werden. Der Wderspruch ist bei der Universität Stuttgart, Keplerstraße 7, 70'174 Stuttgart oder Postfach 106037, 70049 Stuttgart schrifflich oder zur Niederschrift einzulegen. Abteilung Brandschutz Referat Brandverhalten von Baustoffen Der Sachbearbeiler.,-'n ( I >'!/clq Dr. Sebastian Dantz der Prüfstelle 'u, Lehner, Ltd. Akad.Direktor "'J[i*