Satzung über die Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt

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Transkript:

Eningen u. A. / Metzingen Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt Seite 1 Aufgrund von Satzung über die Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt in der Fassung vom 01.04.2002 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.10.1983 (GBl. S. 578), i.v.m. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit i.d.f. vom 16.09.l974 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 27.08.1986 (GBl. I, S. 1410), 2 Abs. 1 und 8 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Behandlung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 08.01.1990 (GBl. S. 1), 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.02.1982 (GBl. S. 57), geändert durch Gesetz vom 15.12.1986 (GBl. S. 465), i.v.m. 2 und 5 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit i.d.f. vom 16.09.1974 1 Abs. 2 der Vereinbarung vom 09.01.91/31.01.91 bzw. 09.01.91/12.01.91 zwischen dem Landkreis Reutlingen und der Stadt Metzingen/Gemeinde Eningen über die Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt nach 6 Abs. 2 Nr. 5 und 8 Landesabfallgesetz vom 08.01.1990, i.v.m. 2 der Verbandssatzung i.d.f. der Änderungssatzung vom 13.03.1991 hat der Erddeponieverband Eningen u.a.- Metzingen (künftig Erddeponieverband genannt) am 28.01.1991 folgende Satzung über die Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Vermeidung und Verwertung (1) Jeder ist gehalten, die Enstehung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt zu vermeiden, deren Menge zu vermindern und zu ihrer Verwertung beizutragen. (2) Der Erddeponieverband trifft geeignete Maßnahmen zur möglichst weitgehenden Vermeidung und Verwertung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt. 2 Umfang der Entsorgungspflicht (1) Der Erddeponieverband betreibt die Entsorgung des auf seinem Gebiet angefallenen Erdaushubes, Straßenaufbruches und Bauschuttes als öffentliche Einrichtung. Die Entsorgung umfasst die Ablagerung und Deponierung auf der Entsorgungsanlagen Eichberg.

Eningen u. A. / Metzingen Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt Seite 2 (2) Der Betrieb der Entsorgung von Straßenaufbruch und Bauschutt endet, sobald der Landkreis Reutlingen Verwertungsanlagen für Straßenaufbruch und Bauschutt betreibt und der Erddeponieverband im Einzugsbereich der Verwertungsanlage liegt. (3) Der Erddeponieverband kann auf Anordnung des Landkreises bestimmen, daß gewisse Mengen von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt auf anderen als den verbandseigenen Entsorgungsanlagen abgelagert werden. (4) Der Erddeponieverband kann nach Anweisung durch den Landkreis den Einzugsbereich der verbandseigenen Erddeponie zur Sicherstellung der Entsorgung anderer Erddeponieverbände ändern. Ferner kann er nach Anordnung durch den Landkreis bestimmen, dass Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt von größeren Baumaßnahmen außerhalb des örtlichen Einzugsbereiches abgelagert werden. 3 Voraussetzungen für die Entsorgungspflicht (1) Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt können Abfall oder Wirtschaftsgut sein. Sie sind Abfälle, wenn sich der Besitzer ihrer entledigen will oder ihre geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist. (2) Der Erddeponieverband entsorgt die auf seinem Gebiet angefallenen Abfälle. Als angefallen gelten mit Ausnahme der in 5 genannten Stoffe a) Abfälle, die vom Abfallerzeuger oder einem Dritten unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen befördert und dem Verband dort während der Öffnungszeiten übergeben werden, b) Abfälle, die unerlaubt abgelagert werden, deren sich der Besitzer offensichtlich entledigt hat und deren Beseitigung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. Diese Abfälle werden nach Bedarf vom Erddeponieverband abgefahren. II. Anschluss und Benutzung 4 Anschluss und Benutzung (1) Die Grundstückseigentümer, deren Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige, zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung der Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt anzuschließen, diese zu benutzen und den auf ihren Grundstücken angefallenen Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt über die öffentlichen Entsorgungseinrichtungen zu entsorgen. (2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung des Grundstückes berechtigten oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen.

Eningen u. A. / Metzingen Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt Seite 3 5 Ausschluss von der Entsorgungspflicht Von der Entsorgung sind Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt ausgeschlossen, soweit sie durch Schadstoffe verunreinigt sind oder Beimengungen bzw. sperrmüllähnliche Gegenstände enthalten. 6 Abfallarten (1) Zur Entsorgung zugelassen sind die in der abfallrechtlichen Genehmigung der Entsorgungsanlage aufgeführten Stoffe. (2) Die auf der jeweiligen Entsorgungsanlage zugelassenen Stoffe werden in einer Benutzungsordnung geregelt, die öffentlich bekanntgemacht wird. 7 Auskunfts- und Nachweispflicht, Betreuungsrecht (1) Die dem Anschluss- und Benutzungszwang Unterliegenden ( 4), die Einwohner im Verbandsgebiet und die ihnen nach 10 Abs. 3 und 4 Gemeindeordnung gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sowie die von ihnen Beauftragten sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls und den Namen und die Anschrift des Anschlussund Benutzungspflichtigen verpflichtet. Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Abfallentsorgung und die Gebührenerhebung betreffen. (2) In Zweifelsfällen hat der Überlassungspflichtige nachzuweisen, daß es sich nicht um von der Entsorgungspflicht ausgeschlossene Stoffe handelt und daß es sich nicht um Abfall handelt, der nicht aus dem Verbandsgebiet stammt. Solange der erforderliche Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall zurückgewiesen werden. (3) Von den Beauftragten des Erddeponieverbandes ist zu prüfen, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, es ist ungehindert Zutritt zu den Grundstücken, auf denen Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt anfallen, zu gewähren. Dies gilt auch für Betriebs- und Geschäftsräume während der allgemeinen Betriebs- und Geschäftszeiten. 8 Eigentumsübergang Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt gehen mit dem rechtmäßigen Abladen auf der Entsorgungsanlage in das Eigentum des Erddeponieverbandes über. In den Abfällen vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Der Erddeponieverband ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen. 9 Haftung (1) Die Benutzer der vom Erddeponieverband betriebenen Entsorgungsanlagen haben für Schäden und für zusätzliche Aufwendungen, die durch schuldhafte Nichtbeachtung dieser Satzung er wachsen, Ersatz zu leisten. In solchen Fällen haben die Benutzer den Erddeponieverband auch von allen gegen ihn gerichtete Ansprüchen Dritter freizustellen.

Eningen u. A. / Metzingen Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt Seite 4 (2) Der Erddeponieverband haftet gegenüber den Benutzern der von ihm betriebenen Entsorgungsanlagen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. III. Abfallentsorgungsanlagen (Erddeponien) 10 Erddeponien (1) Der Erddeponieverband betreibt die zur Entsorgung des auf seinem Gebiet anfallenden Erdaushubes, Straßenaufbruches und Bauschuttes ( 5 und 6) erforderlichen Anlagen und stellt diese den dem Anschluß- und Benutzungszwang Unterliegenden ( 4), den Einwohnern des Verbandsgebietes und ihnen gem. 10 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen zur Verfügung. (2) Das Nähere, insbesondere Einzugsbereiche zu den einzelnen Erddeponien, Anlieferungszeiten sowie Art und Weise des Anfahrens der Abfälle, wird in Benutzungsordnungen für die jeweiligen Erddeponien geregelt, die öffentlich bekannt gemacht werden. 11 Benutzung der Erddeponien Die dem Anschluss- und Benutzungszwang Unterliegenden ( 4), die Bewohner des Verbandsgebietes und die ihnen nach 10 Abs. 3 und 4 Gemeindeordnung gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen haben Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt im Rahmen der Benutzungsordnungen selbst bei den Erddeponien anzuliefern oder durch Beauftragte anliefern zu lassen. IV. Benutzungsgebühren 12 Grundsatz Der Erddeponieverband erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt Benutzungsgebühren. 13 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren sind die Verpflichteten nach 4 Abs. 1 und 2 sowie die in 11 genannten Benutzer. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Für unerlaubt abgelagerte Abfälle ist Gebührenschuldner, wer unerlaubt abgelagert hat.

Eningen u. A. / Metzingen Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt Seite 5 14 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Anlieferung auf der Entsorgungsanlage. (2) Die Benutzungsgebühren sind sofort bei Anlieferung fällig und zu entrichten, sofern nicht in der Benutzungsordnung eine andere Abrechnung ausdrücklich zugelassen ist. (3) Bei der Abfuhr unerlaubt abgelagerter Abfälle entsteht die Gebührenschuld mit der Abholung der Abfälle. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zur Zahlung fällig. 15 Erklärungspflichten Die Gebührenschuldner und ihre Beauftragten sind nach Aufforderung durch den Erddeponieverband verpflichtet, Auskünfte und Erklärungen über alle für die Gebührenerhebung maßgebenden Umstände in der vom Verband geforderten Form sofort abzugeben. 16 Schätzung Soweit der Erddeponieverband die Bemessungsgrundlagen für die Benutzungsgebühr nicht ermitteln oder berechnen kann, schätzt er sie. Dabei werden alle Umstände berücksichtigt, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 17 Benutzungsgebühren (1) Die Benutzungsgebühren bemessen sich a) nach dem Gewicht, wenn dieses über entsprechende Wiegeeinrichtungen auf der Abfallentsorgungsanlage ermittelt werden kann. b) nach der Nutzlast der Anlieferungsfahrzeuge je Tonne (t) Nutzlast des Anlieferungsfahrzeuges. (2) Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Erdaushub betragen je Tonne 3,50 bzw. je 100 kg 0,35 (3) Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Straßenaufbruch betragen je Tonne 18,00 bzw. je 100 kg 1,80 (4) Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Bauschutt betragen je Tonne 18,00 bzw. je 100 kg 1,80 (5) Soweit die Entsorgung angelieferter Abfälle einen das übliche Maß übersteigenden Aufwand erfordert, werden zu den genannten Gebühren Zuschläge in Höhe der Mehrkosten berechnet. Soweit Analysen der angelieferten Abfälle erforderlich sind, gehen die Kosten zu Lasten des Gebührenschuldners und werden zusätzlich erhoben. Bei Bauvorhaben mit über 10.000 t Erdaushub beträgt die Benutzungsgebühr 4,00 /t bzw. 0,40 /100 kg.

Eningen u. A. / Metzingen Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt Seite 6 V. Schlußbestimmungen 18 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 30 Abs. 1 Nr. 5 des Landesabfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich 1. seiner Pflicht zur Überlassung der Abfälle nach 4 nicht nachkommt, 2. die nach 5 ausgeschlossenen Stoffe vorschriftswidrig der öffentlichen Einrichtung der Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt überlässt. (2) Ordnungswidrig nach 142 der Gemeindeordnung i.v.m. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Auskunfts- und Erklärungspflichten nach 7 nicht nachkommt, 2. entgegen 2 dieser Satzung Abfälle, die außerhalb des Einzugsbereiches angefallen sind, auf Entsorgungsanlagen des Erddeponieverbandes anliefert oder ablagert oder eine solche unerlaubte Anlieferung oder Ablagerung veranlasst. (3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. 19 Deponieverbot (1) Wer als Anlieferer der Entsorgungsanlagen in den in Abs. 2 genannten Fällen gegen diese Satzung verstößt, kann nach einmaliger Abmahnung zunächst befristet, bei weiterem Verstoß unbefristet von der Anlieferung ausgeschlossen werden. (2) Abs. 1 gilt für Anlieferer, die 1. die festgesetzten Einzugsbereiche nach 2 nicht beachten, 2. ihren Auskunftspflichten nach 7 nicht nachkommen, 3. gegen die Bestimmungen der jeweiligen Benutzungsordnung verstoßen. 20 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung zur Änderung der Verbandssatzung. * Wird die Verbandssatzung von den Mitgliedsgemeinden getrennt bekannt gemacht, ist die spätere Bekanntmachung maßgebend. * (Änderungssatzung gemäß 21 Abs. 1 GKZ vom 13.03.91 bekannt gemacht am 19.04.1991)

Eningen u. A. / Metzingen Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt Seite 7 Hinweis: Inkrafttreten dieser Satzung am 16.11.1991. Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 04.11.1991 am 01.01.1992. Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 23.03.1993 am 01.04.1993 Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 20.12.1995 am 01.01.1996 Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 25.03.2002 am 01.04.2002