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Transkript:

V E R K A U F S P R O S P E K T Pioneer Investments Austria GmbH Lassallestraße 1 A-1020 Wien Pioneer Funds Austria - Greater China Garantie 12/2017 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Dieser Verkaufsprospekt wurde am 30.03.2012 entsprechend den an die Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 1993 in der geltenden Fassung angepassten Fondsbestimmungen erstellt und veröffentlicht und ist ab 31.03.2012 gültig. Wir weisen in Abstimmung mit der Finanzmarktaufsichtsbehörde ( FMA ) darauf hin, dass sich trotz zwischenzeitlichen Inkrafttretens des InvFG 2011 am 1. September 2011 die in den aktuellen Fondsbestimmungen genannten Gesetzesbestimmungen auf das InvFG 1993 beziehen. Die Bezugnahme auf die Bestimmungen des InvFG 1993 ergibt sich daraus, dass die Fondsbestimmungen bereits vor Inkrafttreten des InvFG 2011 von der FMA genehmigt wurden und seither keine Revision der Fondsbestimmungen erforderlich war. Um die Aktualität der Fondsbestimmungen sicherzustellen, werden Verweise auf die Bestimmungen des InvFG 1993 wie Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des InvFG 2011 behandelt. Die Mitteilung gemäß 10 Abs. 4 KMG erfolgte im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Zukünftige Veröffentlichungen gemäß 136 InvFG ivm 10 KMG erfolgen in elektronischer Form auf der Internetseite der Verwaltungsgesellschaft.

Veröffentlichungen für Anleger in der Bundesrepublik Deutschland werden im elektronischen Bundesanzeiger unter www.ebundesanzeiger.de geschaltet. Dem Anleger sind rechtzeitig vor der angebotenen Zeichnung der Anteile die Wesentlichen Anlegerinformationen (Kundeninformationsdokument, KID ) kostenlos zur Verfügung zu stellen. Auf Anfrage werden der zurzeit gültige Verkaufsprospekt und die Allgemeinen Fondsbestimmungen in Verbindung mit den Besonderen Fondsbestimmungen kostenlos zur Verfügung gestellt und sind gemeinsam mit den Wesentlichen Anlegerinformationen auf der Homepage http://www.pioneerinvestments.at abrufbar. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils zuletzt veröffentlichten Rechenschaftsbericht bzw. gegebenenfalls Halbjahresbericht. Die Zurverfügungstellung der vorgenannten Dokumente kann in Papierform sowie auf elektronischem Weg erfolgen. Die genannten Dokumente sind auch bei der UniCredit Bank Austria AG; Schottengasse 6-8, A-1010 Wien und ihren Filialen sowie weiteren Vertriebsstellen im Inland und in den verschiedenen Vertriebsländern erhältlich. 2 Pioneer Funds Austria Greater China Garantie 12/2017

DISCLAIMER für VERTRIEB von Non-US-Fonds an US-Kunden Verkaufsbeschränkung Die ausgegebenen Anteile dieses Sondervermögens dürfen nur in Ländern öffentlich angeboten oder verkauft werden, in denen ein solches öffentliches Angebot oder ein solcher Verkauf zulässig ist. Sofern nicht von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten eine Anzeige bei den örtlichen Aufsichtsbehörden eingereicht bzw. eine Erlaubnis von den örtlichen Aufsichtsbehörden erlangt wurde und soweit eine solche Anzeige oder Genehmigung nicht vorliegt, handelt es sich daher nicht um ein Angebot zum Erwerb von Investmentanteilen. Die Anteile wurden und werden nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933 in seiner jeweils geltenden Fassung (nachfolgend als Gesetz von 1933 bezeichnet) oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer Gebietskörperschaft der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihrer Territorien, Besitzungen oder sonstiger Gebiete registriert, die ihrer Rechtshoheit unterstehen, einschließlich des Commonwealth von Puerto Rico (nachfolgend als Vereinigten Staaten bezeichnet). Die Anteile dürfen nicht in den Vereinigten Staaten öffentlich angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen werden. Die Anteile werden auf Grundlage einer Befreiung von den Registrierungsvorschriften des Gesetzes von 1933 gemäß Regulation S zu diesem Gesetz angeboten und verkauft. Die Verwaltungsgesellschaft bzw. das Sondervermögen wurde und wird weder nach dem United States Investment Company Act aus dem Jahr 1940 in seiner geltenden Fassung noch nach sonstigen US-Bundesgesetzen registriert. Dementsprechend werden Anteile weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Definitionen für die Zwecke der US-Bundesgesetze über Wertpapiere, Waren und Steuern, einschließlich Regulation S zum United States Securities Act von 1933) (nachfolgend zusammen als US-Personen bezeichnet), öffentlich angeboten oder verkauft. Spätere Übertragungen von Anteilen in den Vereinigten Staaten bzw. an US-Personen sind unzulässig. Die Anteile wurden von der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde, der Securities and Exchange Commission (nachfolgend als SEC bezeichnet) oder einer sonstigen Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten weder zugelassen, noch wurde eine solche Zulassung verweigert; darüber hinaus hat weder die SEC noch eine andere Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten über die Richtigkeit und Angemessenheit dieses Verkaufsprospekts bzw. die Vorteile der Anteile entschieden. Die United States Commodity Futures Trading Commission (US-Warenterminhandelsaufsichtsbehörde) hat weder dieses Dokument noch sonstige Verkaufsunterlagen für die Verwaltungsgesellschaft bzw. das Sondervermögen geprüft oder genehmigt. Niemand ist zur Abgabe von Erklärungen oder Zusicherungen befugt, die nicht im Verkaufsprospekt bzw. in den Unterlagen enthalten sind, auf die im Verkaufsprospekt verwiesen wird. Diese Unterlagen sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft öffentlich zugänglich. Dieser Prospekt darf nicht in den Vereinigten Staaten in Umlauf gebracht werden. Anleger, die als Restricted Persons im Sinne der US-Regelung No. 2790 der National Association of Securities Dealers (NASD 2790) anzusehen sind, haben ihre Anlagen in dem Sondervermögen der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich anzuzeigen. 3 Pioneer Funds Austria Greater China Garantie 12/2017

ABSCHNITT I ANGABEN ÜBER DIE VERWALTUNGSGESELLSCHAFT 1. Firma und Sitz; Rechtsform; Gründungszeitpunkt; Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt; Angabe des Registers und der Registereintragung; geltende Rechtsordnung. Pioneer Investments Austria GmbH, Lassallestraße 1, A-1020 Wien, Tel. ++43/1/33173-0. Rechtsnachfolger der Österreichischen Investmentgesellschaft, gegründet: 1956 Die Pioneer Investments Austria GmbH ist eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Bundesgesetzes über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz 2011), eingetragen im Handelsgericht Wien unter der Firmenbuchnummer FN 115887y und ist Teil der Pioneer Investments Group. 2. Angabe sämtlicher von der Verwaltungsgesellschaft verwalteter Kapitalanlagefonds siehe Anhang 3. Vorstand siehe Anhang 4. Aufsichtsrat siehe Anhang 5. Grundkapital siehe Anhang 6. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 7. Gesellschafter (die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben oder ausüben können) siehe Anhang 8. An Dritte übertragene Aufgaben siehe Anhang 4 Pioneer Funds Austria Greater China Garantie 12/2017

ABSCHNITT II ANGABEN ÜBER DEN KAPITALANLAGEFONDS 1. Bezeichnung des Fonds. Pioneer Funds Austria - Greater China Garantie 12/2017, Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG 2. Zeitpunkt der Gründung des Fonds sowie Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist. Der Pioneer Funds Austria - Greater China Garantie 12/2017 wurde am 15.3.2010 aufgelegt. Der Kapitalanlagefonds wird für eine begrenzte Dauer gebildet; die Laufzeit endet am 29.12.2017. Die Zeichnungsfrist für die Anteilscheine hat am 1.2.2010 begonnen. 3. Angabe der Stelle, bei der die Fondsbestimmungen, sowie die nach InvFG periodischen vorgesehenen Berichte erhältlich sind. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Informationsmöglichkeiten, wie Wesentliche Anlegerinformationen (Kundeninformationsdokument, KID ), Fondsbestimmungen, Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte können bei der Verwaltungsgesellschaft bezogen werden. Sie werden von dieser auf Anforderung kostenfrei den Anlegern zugeleitet. Darüber hinaus sind die genannten Dokumente auch bei der UniCredit Bank Austria AG und ihren Filialen sowie weiteren Vertriebsstellen im Inland und in den verschiedenen Vertriebsländern erhältlich und auf der Homepage der Verwaltungsgesellschaft (http://www.pioneerinvestments.at) abrufbar. 4. Angaben über die auf den Kapitalanlagefonds anwendbaren Steuervorschriften, wenn sie für den Anteilinhaber von Bedeutung sind. Angabe, ob auf die von den Anteilinhabern vom Kapitalanlagefonds bezogenen Einkünfte und Kapitalerträge Quellenabzüge erhoben werden. STEUERLICHE BEHANDLUNG für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger Hinweis: Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Es kann keine Gewähr übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder sonstige Rechtsakte der Finanzverwaltung nicht ändert. Gegebenenfalls ist die Inanspruchnahme der Beratung durch einen Steuerexperten angebracht. In den Rechenschaftsberichten sind detaillierte Angaben über die steuerliche Behandlung der Fondsausschüttungen bzw. ausschüttungsgleichen Erträge enthalten. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf Depotführungen im Inland. Steuerliche Behandlung a) Privatvermögen Volle Steuerabgeltung (Endbesteuerung), keine Steuererklärungspflichten des Anlegers Von der Ausschüttung (Zwischenausschüttung) eines Kapitalanlagefonds an Anteilinhaber wird, soweit diese aus KESt pflichtigen Kapitalerträgen stammt und sofern der Empfänger der Ausschüttung der Kapitalertragssteuer unterliegt, durch die inländische kuponauszahlende Stelle eine KESt in der für diese Erträge gesetzlich vorgeschriebenen Höhe einbehalten. Unter der gleichen Voraussetzung werden "Auszahlungen" aus Thesaurierungsfonds als KESt für den im Anteilwert enthaltenen ausschüttungsgleichen Ertrag *) einbehalten. Der Privatanleger hat grundsätzlich keinerlei Steuererklärungspflichten zu beachten. Mit dem Kapitalertragsteuerabzug sind sämtliche Steuerpflichten des Anlegers abgegolten. Der Kapitalertragsteuerabzug entfaltet die vollen Endbesteuerungswirkungen hinsichtlich der Einkommensteuer. 5 Pioneer Funds Austria Greater China Garantie 12/2017

A u s n a h m e n von der Endbesteuerung Eine Endbesteuerung ist ausgeschlossen: a) für im Fondsvermögen enthaltene KESt II-freie Forderungswertpapiere, sofern keine Optionserklärung abgegeben wurde. Derartige Erträge bleiben steuererklärungspflichtig; b) für im Fondsvermögen enthaltene der österreichischen Steuerhoheit entzogene Wertpapiere, sofern auf die Inanspruchnahme von DBA-Vorteilen nicht verzichtet wird. Derartige Erträge sind in der Einkommensteuererklärung in der Spalte "Neben den angeführten Einkünften wurden Einkünfte bezogen, für die das Besteuerungsrecht aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen einem anderen Staat zusteht" anzuführen. In diesem Fall ist jedoch die Anrechnung der dafür in Abzug gebrachten KESt bzw. deren Rückforderung gemäß 240 BAO möglich. Die ordentlichen Erträge des Fonds (Zinsen, Dividenden) unterliegen nach Abzug der Aufwendungen der 25 % KESt. 20 % der außerordentlichen Erträge des Fonds (Kursgewinne aus der Realisierung von Aktien und Aktienderivaten) unterliegen ebenfalls der 25 % KESt. Für Fondsgeschäftsjahre, die nach dem 30.6.2011 beginnen, wird die steuerliche Bemessungsgrundlage der außerordentlichen Erträge (Aktien, Aktienderivate) von 20 % auf 30 % erhöht. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, wird die steuerliche Bemessungsgrundlage der außerordentlichen Erträge (Aktien, Aktienderivate) von 30% auf 40% erhöht. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, wird die steuerliche Bemessungsgrundlage der außerordentlichen Erträge auf Kursgewinne aus Anleihen und Anleihederivate erweitert und 50% aller realisierten außerordentlichen Erträge mit 25% KESt besteuert. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2013 beginnen, werden 60 % aller realisierten außerordentlichen Erträge mit 25 % KESt besteuert. Spekulationsfrist bei Veräußerung der Fondsanteile Für vor dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile gilt die einjährige Spekulationsfrist weiter ( 30 EStG idf vor dem BudgetbegleitG 2011). Ab dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile unterliegen bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten Wertsteigerung. Bei Veräußerung ab dem 1. April 2012 erfolgt die Besteuerung durch die depotführenden Stellen, welche die Differenz zwischen dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert und dem Verkaufserlös der Fondsanteile einer 25%igen KESt-Endbesteuerung unterwerfen. Für Zwecke des steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswerts erhöhen während der Behaltedauer versteuerte Erträge die Anschaffungskosten des Anteilscheines, während erfolgte Ausschüttungen bzw. ausgezahlte KESt die Anschaffungskosten vermindern. Etwaige Veräußerungsverluste können im selben Kalenderjahr mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen (ausgenommen Zinserträge bei Kreditinstituten) im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden Werden die ab 1.1.2011 angeschafften Anteile vor dem 1.4.2012 veräußert, gilt eine verlängerte Spekulationsfrist(dh die steuerpflichtigen Erträge sind im Wege der Veranlagung zu versteuern). b) Betriebsvermögen Besteuerung und Steuerabgeltung für Anteile im Betriebsvermögen natürlicher Personen Für natürliche Personen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb beziehen (Einzelunternehmer, Mitunternehmer), gilt die Einkommensteuer für KESt pflichtige Erträge durch den KESt Abzug (KESt I und KESt II) als abgegolten. Ausschüttungen (Zwischenausschüttungen) von Substanzgewinnen aus inländischen Fonds und von ausschüttungsgleichen Substanzgewinnen aus ausländischen Subfonds sind bis zum 1.4.2012 mit dem Tarif zu versteuern, danach kommt der 25% Sondersteuersatz zur Anwendung (Veranlagung). Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, sind Ausschüttungen sowie sämtliche ausschüttungsgleiche ordentliche und außerordentliche Erträge (sämtliche Realisierungen von Kursgewinnen auf Fondsebene) im Betriebsvermögen steuerpflichtig (soweit sie aus steuerpflichtigen Erträgen stammen). Die steuerfreie Thesaurierung von realisierten Kursgewinnen im Fonds ist 6 Pioneer Funds Austria Greater China Garantie 12/2017

letztmalig für Geschäftsjahre, die im KJ 2012 beginnen, möglich. Kursgewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen, die vor dem 1.4.2012 veräußert werden, sind im Wege der Veranlagung zu erfassen. Sämtliche bereits versteuerte Erträge vermindern diesen Veräußerungsgewinn. Bei Veräußerung nach dem 31.3.2012 von im Betriebsvermögen natürlicher Personen befindlicher Fondsanteile kommt bereits der 25% Sondersteuersatz zur Anwendung (Veranlagung). Besteuerung und KESt II Abzug bei Anteilen im Betriebsvermögen juristischer Personen Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche ordentliche Erträge (Zinsen, Dividenden) sind steuerpflichtig. Ausschüttungen von Substanzgewinnen aus inländischen Fonds und von ausschüttungsgleichen Substanzgewinnen aus ausländischen Subfonds sind mit der Körperschaftsteuer (KÖSt) zu versteuern. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, sind Ausschüttungen sowie sämtliche ausschüttungsgleiche ordentliche und außerordentliche Erträge (sämtliche Realisierungen von Kursgewinnen auf Fondsebene) im Betriebsvermögen steuerpflichtig (soweit sie aus steuerpflichtigen Erträgen stammen). Die steuerfreie Thesaurierung von realisierten Kursgewinnen im Fonds ist letztmalig für Geschäftsjahre, die im KJ 2012 beginnen, möglich. Ausländische Dividenden, welche aus EU-Staaten (Ausnahme derzeit (Stand 6.7.2009): Bulgarien, Irland, Zypern), aus Norwegen sowie aus bestimmten vergleichbaren Drittstaaten stammen, sind von der Körperschaftsteuer befreit. Die übrigen ausländischen Dividenden sind KÖSt-pflichtig. Sofern keine Befreiungserklärung gemäß 94 Z5 EStG vorliegt, hat die kuponauszahlende Stelle auch für Anteile im Betriebsvermögen von der Ausschüttung Kapitalertragssteuer einzubehalten bzw. Auszahlungen aus Thesaurierungsfonds als Kapitalertragssteuer zu verwenden. Eine in Abzug gebrachte und an das Finanzamt abgeführte KESt kann auf die veranlagte Körperschaftsteuer angerechnet werden. KÖRPERSCHAFTEN MIT EINKÜNFTEN AUS KAPITALVERMÖGEN Soweit Körperschaften (z.b. Vereine) Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Körperschaftsteuer für KESt II-pflichtige Kapitalerträge durch den Steuerabzug als abgegolten. Eine KESt auf steuerfreie Dividenden ist rückerstattbar. Privatstiftungen unterliegen mit KESt II-pflichtigen Kapitalerträgen grundsätzlich der 12,5% Zwischensteuer. Privatstiftungen unterliegen mit KESt II-pflichtigen Kapitalerträgen ab der Veranlagung 2011 grundsätzlich der 25% Zwischensteuer. Eine KESt auf steuerfreie Dividenden ist rückerstattbar. Ausländische Dividenden, welche aus EU-Staaten (Ausnahme derzeit (Stand 6.7.2009): Bulgarien, Irland, Zypern), Norwegen sowie aus bestimmten vergleichbaren Drittstaaten stammen, sind von der Körperschaftsteuer befreit. Die übrigen ausländischen Dividenden sind KÖSt-pflichtig. Ab dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile unterliegen bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten Wertsteigerung. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist die Differenz aus dem Verkaufserlös und dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert der Fondsanteile. Für Zwecke des steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswerts erhöhen während der Behaltedauer versteuerte Erträge die Anschaffungskosten des Anteilscheines, während erfolgte Ausschüttungen bzw. ausgezahlte KESt die Anschaffungskosten vermindern. Hinweis für alle Steuerpflichtigen: In den Rechenschaftsberichten sind detaillierte Angaben über die steuerliche Behandlung der Fondsausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge enthalten. *) gilt nicht für vollthesaurierende Fonds 7 Pioneer Funds Austria Greater China Garantie 12/2017

5. Stichtag für den Rechnungsabschluss und Angabe der Häufigkeit der Ausschüttung. Das Rechnungsjahr des Fonds ist die Zeit von 15.3. bis zum 14.3. des nächsten Kalenderjahres. Die Ausschüttung/Auszahlung gemäß 58 Abs. 2 Investmentfondsgesetz *) bzw. gemäß 26 und 27 der Fondsbestimmungen erfolgt ab 15.6 des folgenden Rechnungsjahres. Für das am 14.03.2017 endende Rechnungsjahr des Kapitalanlagefonds ist der gemäß 58 Abs. 2 1. Satz InvFG ermittelte Betrag am Laufzeitende des Fonds auszuzahlen. *) z. B.: bei thesaurierenden Fonds (nicht bei vollthesaurierenden Fonds) 6. Name des Bankprüfers gemäß 49 Abs. 5 InvFG. "KPMG Austria GmbH" Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Wien. 7. Voraussetzungen, unter denen die Verwaltung des Fonds gekündigt werden kann; Kündigungsfrist; Rechte der Anteilinhaber. Der Kapitalanlagefonds ist auf eine bestimmte Laufzeit errichtet und endet am 29.12.2017. Die Verwaltungsgesellschaft kann jedoch bereits mit Wirksamkeit vor diesem Zeitpunkt die Verwaltung des Fonds mit Bewilligung der Finanzmarktaufsicht und mit entsprechender öffentlicher Bekanntmachung beenden: a) durch Kündigung - unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten ( 60 Abs. 1 InvFG) - mit sofortiger Wirkung, wenn das Fondsvermögen EUR 1.150.000,- unterschreitet ( 60 Abs. 2 InvFG) Eine Kündigung gemäß 60 Abs. 2 InvFG ist während einer Kündigung gemäß 60 Abs. 1 InvFG nicht zulässig. b) durch folgende Maßnahmen unter Einhaltung einer dreimonatigen Ankündigungsfrist - Übertragung der Verwaltung auf eine andere Verwaltungsgesellschaft - Zusammenlegung von Fonds oder Einbringung des Fondsvermögens in einen anderen Kapitalanlagefonds Das Recht der Anteilinhaber auf Verwaltung des Fondsvermögens durch eine Verwaltungsgesellschaft und auf jederzeitige Rücknahme der Anteile zum Anteilwert bleibt auch nach Beendigung der Verwaltung durch die Verwaltungsgesellschaft aufrecht. In den Fällen der Fondszusammenlegung haben die Anteilinhaber zusätzlich einen Anspruch auf Anteilsumtausch der Anteile entsprechend dem Umtauschverhältnis sowie auf allfällige Auszahlung eines Spitzenausgleichs. Endet die Verwaltung durch Kündigung, übernimmt die Depotbank die vorläufige Verwaltung und muss für den Fonds, sofern sie dessen Verwaltung nicht binnen sechs Monaten auf eine andere Verwaltungsgesellschaft überträgt, die Abwicklung einleiten. Mit Beginn der Abwicklung tritt an die Stelle des Rechts der Anteilinhaber auf Verwaltung das Recht auf ordnungsgemäße Abwicklung und an die Stelle des Rechts auf jederzeitige Rückzahlung des Anteilswertes das Recht auf Auszahlung des Liquidationserlöses nach Ende der Abwicklung. 8. Angabe der Art und der Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere - Art des Rechts (dingliches, Forderungs- oder anderes Recht), das der Anteil repräsentiert - Originalurkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto - Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung - Beschreibung des Stimmrechts der Anteilinhaber, falls dieses besteht Das Miteigentum an den zum Fonds gehörigen Vermögenswerten ist in gleiche Miteigentumsanteile zerlegt. Die Anzahl der Miteigentumsanteile ist nicht begrenzt. Die Miteigentumsanteile werden durch Anteilscheine (Zertifikate) mit Wertpapiercharakter über einen Anteil verkörpert. 8 Pioneer Funds Austria Greater China Garantie 12/2017

Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden ( 24 Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969 in der jeweils geltenden Fassung) dargestellt. Die Sammelurkunden tragen die handschriftlichen Unterschriften des Vorsitzenden des Aufsichtsrates (bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates) sowie zweier Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft. Jeder Erwerber eines Anteilscheines erwirbt in Höhe der darin verbrieften Miteigentumsanteile Miteigentum an sämtlichen Vermögenswerten des Fonds (dingliches Recht). Effektive Stücke werden nicht ausgefolgt. Die Anteilscheine vermitteln keine Stimmrechte. Die Verwaltungsgesellschaft darf mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates die Miteigentumsanteile teilen (splitten) und zusätzlich Anteilscheine an die Anteilinhaber ausgeben oder die alten Anteilscheine in neue umtauschen, wenn sie zufolge der Höhe des errechneten Anteilswertes eine Teilung der Miteigentumsanteile als im Interesse der Miteigentümer gelegen erachtet. Die Anteilscheine lauten auf Inhaber. 9. Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden. Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile erfolgen durch die Depotbank. Eine Börseneinführung an der Wiener Börse kann beantragt werden. 10. Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und den Verkauf der Anteile. Ausgabe von Anteilen Die Anzahl der ausgegebenen Anteile und der entsprechenden Anteilscheine ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der Depotbank und ihren Filialen erworben werden. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen. Ausgabeaufschlag Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Wert eines Anteiles zur Abgeltung der Ausgabekosten ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag zur Abgeltung der Ausgabekosten beträgt bis zu 4 % des Wertes eines Anteiles. Abrechnungsstichtag Der zur Abrechnung kommende gültige Ausgabepreis ist der von der Depotbank ermittelte Rechenwert des übernächsten Bankarbeitstages. Die Wertstellung für die Belastung des Kaufpreises erfolgt zwei Bankarbeitstage nach dem Abrechnungstag. Anteilscheingeschäfte, die bis 07:00 Uhr (Uhrzeit am Sitz der Depotbank) in der UniCredit Bank Austria AG einlangen, werden mit dem Rechenwert des übernächsten Banktages abgerechnet. Die Annahmeschlusszeiten für Anteilscheingeschäfte beziehen sich auf das Einlangen der Geschäftsinformation in der UniCredit Bank Austria AG. Abhängig von ihrer tatsächlichen Orderannahmestelle sind Weiterleitungszeiten einzurechnen. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich bei ihrem Kundenbetreuer. 11. Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann. Rücknahme von Anteilen Die Anteilinhaber können jederzeit die Rücknahme der Anteile durch Vorlage der Anteilscheine oder durch Erteilung eines Rücknahmeauftrages bei der Depotbank verlangen. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Fonds zurückzunehmen. Die Auszahlung des Rückgabepreises sowie die Errechnung und Veröffentlichung des Rücknahmepreises kann unter gleichzeitiger Mitteilung an die Finanzmarktaufsicht und entsprechender Veröffentlichung gemäß 56 InvFG vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Die 9 Pioneer Funds Austria Greater China Garantie 12/2017

Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine ist dem Anleger ebenfalls gemäß 56 InvFG bekannt zu geben. Zur Preisberechnung des Fonds werden die jeweils letzten veröffentlichten Kurse herangezogen. Entspricht der letzte veröffentlichte Bewertungskurs aufgrund der politischen oder wirtschaftlichen Situationen ganz offensichtlich und nicht nur im Einzelfall nicht den tatsächlichen Werten, so kann eine Preisberechnung unterbleiben, wenn der Kapitalanlagefonds 5% oder mehr seines Fondsvermögens in Vermögenswerte investiert hat, die keine bzw. keine marktkonformen Kurse aufweisen. Abrechnungsstichtag Der zur Abrechnung kommende gültige Rücknahmepreis ist der von der Depotbank ermittelte Rechenwert des übernächsten Bankarbeitstages. Die Wertstellung für die Gutschrift des Verkaufspreises erfolgt zwei Bankarbeitstage nach dem Abrechnungstag. Anteilscheingeschäfte, die bis 07:00 Uhr (Uhrzeit am Sitz der Depotbank) in der UniCredit Bank Austria AG einlangen, werden mit dem Rechenwert des übernächsten Banktages abgerechnet. Die Annahmeschlusszeiten für Anteilscheingeschäfte beziehen sich auf das Einlangen der Geschäftsinformation in der UniCredit Bank Austria AG. Abhängig von ihrer tatsächlichen Orderannahmestelle sind Weiterleitungszeiten einzurechnen. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich bei ihrem Kundenbetreuer. 12. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge und Beschreibung der Ansprüche der Anteilinhaber auf Erträge. Siehe Fondsbestimmungen 13. Beschreibung der Anlageziele des Kapitalanlagefonds, einschließlich der finanziellen Ziele (z.b. Kapital- oder Ertragssteigerung), der Anlagepolitik (z.b. Spezialisierung auf geographische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche), etwaiger Beschränkungen bei dieser Anlagepolitik sowie der Angabe der Befugnisse der Kreditaufnahme, von denen bei der Verwaltung des Kapitalanlagefonds Gebrauch gemacht werden kann. Der Pioneer Funds Austria - Greater China Garantie 12/2017 ist ein gemischter Laufzeitenfonds, der in Anleihen oder Anteile an EU-konformen Anleihenfonds und bis maximal 50 % in Aktien oder Anteile an EU-konformen Aktienfonds investiert. Im Anleihenteil wird ausschließlich in EUR Anleihen europäischer Emittenten mit einem Minimum- Rating A investiert. Im Aktienteil ist der Pioneer Funds Austria - Greater China Garantie 12/2017 überwiegend in Aktien von Unternehmen mit Sitz oder Geschäftstätigkeit in den Kapitalmärkten Greater Chinas (China, Hongkong, Taiwan) investiert. Als Beimischung werden auch Investitionen in Aktien aus anderen asiatischen bzw. pazifischen Ländern vorgenommen. Abhängig von den Vorgaben des variablen CPPI Modells bewegt sich die Aktienquote zwischen 0 % und 50 %. In Anleiheemissionen des Garantiegebers des Kapitalanlagefonds oder mit diesem verbundenen Unternehmen darf nur bis zu 10 vh des Fondsvermögens investiert werden. Neben oder anstelle von Veranlagungen über EU-konforme Kapitalanlagefonds kann der Pioneer Funds Austria - Greater China Garantie 12/2017 auch in nicht EU-konforme Fonds investieren. Strukturierte Finanzinstrumente, in welche kein Derivat eingebettet ist, dürfen erworben werden, wenn sie nach Maßgabe dieser Fondsbestimmungen direkt erwerbbare Vermögenswerte zum Gegenstand haben und nicht zur Lieferung oder Übertragung anderer als der vorgenannten Vermögenswerte führen. ABS-Veranlagungen dürfen nicht erworben werden. 10 Pioneer Funds Austria Greater China Garantie 12/2017

Anlageziel des Fonds ist langfristiger Kapitalzuwachs bei angemessener Risikostreuung und Kapitalerhalt bei Laufzeitende. Der Fonds wird dazu je nach Einschätzung der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage und der Börsenaussichten im Rahmen seiner Anlagepolitik die nach dem Investmentfondsgesetz und den Fondsbestimmungen zugelassenen Vermögensgegenstände (Anteilsrechte an Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs die vornehmlich in Aktien oder Anleihen investieren, im folgenden kurz Fonds genannt, Wertpapiere, Geldanlagen und Finanzinstrumente) erwerben und veräußern. Auch der nicht in Wertpapiere angelegte Teil des Fondsvermögens dient im Rahmen von Umschichtungen des Fonds-Portefeuilles und zeitweilig höherer Kassenhaltung zur Minderung des Einflusses von möglichen Kursrückgängen bei den Wertpapieranlagen dieser anlagepolitischen Zielsetzung. Der Fonds wird nach dem variablen Constant Proportion Portfolio Insurance (CPPI) Modell gemanagt. Es handelt sich dabei um eine dynamische Portfolio-Absicherungsstrategie, bei der abhängig vom aktuellen Marktwert des Portfolios (= täglicher Rechenwert), der Höhe des garantierten Betrages (unter Berücksichtigung der Höchststandsgarantie) sowie eines definierten Multiplikators laufend berechnet wird, wie hoch der (ungesicherte) Aktienanteil maximal sein darf, um den Erhalt des eingesetzten Kapitals bzw. das Erreichen des garantierten Höchststandes zum Laufzeitende zu gewährleisten. Die Vermögenszusammensetzung ist mit Rücksicht darauf, dass der Anteilswert per Laufzeitende weder den ersten Anteilswert nach KESt noch 80 % des höchsten während der Laufzeit erzielten Anteilswertes unterschreiten soll, jeweils so zu wählen, dass sie bestmöglich geeignet erscheint, den Wert des Kapitalanlagefonds langfristig zu erhöhen. Dabei wird die Vermögenszusammensetzung auf Basis eines variablen CPPI Modells vorgenommen, welches durch die Bestimmungen des von der Verwaltungsgesellschaft mit dem Berater abgeschlossenen Beratungs- und Managementvertrages inhaltlich determiniert wird, wobei unmittelbare Ansprüche des Anteilinhabers gegen den Berater aus diesem Vertrag nicht ableitbar sind. Bei der Auswahl der Anlagewerte stehen die Aspekte Sicherheit und Wachstum im Vordergrund der Überlegungen. Hierbei ist zu beachten, dass Wertpapiere neben den Chancen auf Kurssteigerungen auch Risken enthalten. Die Kurse der Wertpapiere eines Fonds können gegenüber dem Einstandspreis steigen/fallen. Dies hängt insbesondere von der Entwicklung der Kapitalmärkte ab oder von besonderen Entwicklungen der jeweiligen Aussteller, die nicht vorhersehbar sind. Die Höhe der Kursänderungen ist auch abhängig von den Laufzeiten der in einem Fonds befindlichen festverzinslichen Wertpapiere. In der Regel haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber gegenüber Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Demgegenüber ist die Verzinsung von Wertpapieren mit längeren Laufzeiten höher (Ausnahme: inverse Zinsstruktur). Die Gesellschaft versucht die immanenten Risken einer Wertpapieranlage zu minimieren und die Chancen zu erhöhen. Hierbei kann aber eine Garantie für einen projizierten Anlageerfolg nicht gegeben werden. Unabhängig von der Entwicklung der Märkte garantiert jedoch die UniCredit Bank Austria AG für die am Erstausgabetag erworbenen Anteile einen Rücknahmewert per Laufzeitende zumindest in Höhe von EUR 100,- je Anteil (= Garantie für den Erhalt des eingesetzten Kapitals abzüglich des Ausgabezuschlages). Zusätzlich garantiert die UniCredit Bank Austria AG per Laufzeitende zumindest 80 % des innerhalb der Laufzeit höchsten Rechenwertes. Unter Beachtung der Chancen und Risken der Anlage in Aktien und Anleihen erwirbt die Verwaltungsgesellschaft für den Pioneer Funds Austria - Greater China Garantie 12/2017 insbesondere Wertpapiere, die an Börsen des In- und Auslandes amtlich zugelassen oder an organisierten Märkten gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Daneben werden Wertpapiere aus Neuemissionen erworben, deren Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder an einem organisierten Markt zu beantragen, sofern ihre Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird. 11 Pioneer Funds Austria Greater China Garantie 12/2017

Die Verwaltungsgesellschaft darf Wertpapiere erwerben, die an einer Börse oder einem organisierten Markt des EWR oder an einer der im Anhang genannten Börsen oder organisierten Märkte gehandelt werden. Dabei wird besonders auf die Risikostreuung Bedacht genommen. Die genauen Anlagegrenzen sind Gegenstand der 66 ff des Investmentfondsgesetzes 2011. Aufgrund der Garantieverpflichtung wird der Fonds wie oben näher beschrieben nach dem variablen CPPI Modell gemanagt, aus dessen Anwendung sich Beschränkungen in der Gestionierung ergeben. Durch diese Gestionierungsbeschränkungen kann es dazu kommen, dass die Veranlagung über längere Zeiträume oder auf Dauer nicht an der Entwicklung des Aktienmarktes partizipiert. Beschreibung der möglichen Risiken Es ist darauf hinzuweisen, dass der Wert der Anteilscheine des Pioneer Funds Austria - Greater China Garantie 12/2017 gegenüber dem Ausgabepreis steigen/fallen kann. Dies hat zur Folge, dass der Anleger vor dem Laufzeitende unter Umständen weniger Geld zurückbekommt, als er investiert hat. Unabhängig von der Entwicklung der Märkte garantiert jedoch die UniCredit Bank Austria AG für die am Erstausgabetag erworbenen Anteile einen Rücknahmewert per Laufzeitende zumindest in Höhe von EUR 100,- je Anteil (= Garantie für den Erhalt des eingesetzten Kapitals abzüglich des Ausgabezuschlages). Zusätzlich garantiert die UniCredit Bank Austria AG per Laufzeitende zumindest 80 % des innerhalb der Laufzeit höchsten Rechenwertes. Die UniCredit Bank Austria AG ist Kreditinstitut nach österreichischem Recht und hat daher insbesondere die gem. Bankwesengesetz normierten Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen zu erfüllen. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kreditgeschäft sowie das Wertpapiergeschäft. Die Garantie unterliegt insbesondere dem Risiko des Ausfalls des Garantiegebers, d.h. es kann für den Fall, dass der Rechenwert zu Laufzeitende nicht zumindest die garantierte Höhe erreicht, nicht ausgeschlossen werden, dass die Garantieverpflichtung des Garantiegebers seine Leistungsfähigkeit übersteigt. Dieses bedingte Risiko ist auf die Höhe der Differenz zwischen garantiertem Rechenwert und Rechenwert zu Laufzeitende beschränkt. Derivative Finanzinstrumente werden neben Absicherungszwecken in größerem Umfang auch als Gegenstand der Anlagepolitik eingesetzt, wodurch sich das Risiko des Kapitalanlagefonds entsprechend erhöhen kann. Beim Einsatz von OTC-Instrumenten kann es zusätzlich zu Counterparty Risiko kommen. Der Anleihenanteil des Kapitalanlagefonds unterliegt in erster Linie Zinsänderungsrisiken, der Aktienanteil in erster Linie Aktienkurs- und Währungsrisiken, welche sich negativ auf den Anteilwert auswirken können. Unter Umständen kann es im Fonds zu einem erhöhten Liquiditätsrisiko und Settlementrisiko kommen. Die für den Kapitalanlagefonds maßgeblichen Aktienmärkte zählen überwiegend zu den Schwellenländeraktienmärkten, welche im Vergleich zu jenen der entwickelten Länder häufig höhere Preisschwankungen (Volatilitäten) aufweisen. Daneben können aber auch andere Risiken wie etwa Kreditrisiko / Emittentenrisiko, Bewertungsrisiko und Inflationsrisiko auftreten. Bei einer Veranlagung in strukturierte Finanzinstrumente stehen insbesondere sowohl Emittenten- und (i.d.r. im Vergleich zu herkömmlichen Anleihen gleicher Bonität erhöhte) Liquiditätsrisiken im Vordergrund, als auch bezüglich der zugrundeliegenden Basiswerte Markt- und/oder Bonitätsrisiken. Die Wertschwankungen des/der Basiswerte(s) bzw. ggfs. deren Bonitätsveränderungen, beeinflussen je nach Produktausgestaltung insbes. direkt, gehebelt oder innerhalb gewisser Grenzen den Preis des strukturierten Produkts. Obwohl die gesetzlichen Regeln betreffend Risikostreuung eingehalten werden, besteht ein Konzentrationsrisiko hinsichtlich der Veranlagung in Aktienfonds/Aktien mit Anlageschwerpunkt Greater China (China, Hongkong, Taiwan) sowie anderen asiatischen bzw. pazifischen Ländern. Im Folgenden findet sich eine ausführliche Beschreibung der einzelnen Risikoarten: Allgemeines Die Kurse der Wertpapiere eines Fonds können gegenüber dem Einstandspreis steigen/fallen. Veräußert der Anleger Anteile an dem Kapitalanlagefonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Wertpapiere gegenüber dem Zeitpunkt seines Erwerbs von Anteilen gefallen sind, so hat dieses zur Folge, dass er das von ihm in das Sondervermögen investierte Geld nicht vollständig zurückerhält. 12 Pioneer Funds Austria Greater China Garantie 12/2017

Marktrisiko Die Kursentwicklung von Wertpapieren hängt insbesondere von der Entwicklung der Kapitalmärkte ab, die ihrerseits von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird. Zinsänderungsrisiko Eine besondere Ausprägung des Marktrisikos ist das Zinsänderungsrisiko. Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.r. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber i.d.r. gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Aktienkursrisiko Eine besondere Ausprägung des Marktrisikos stellt das Aktienkursrisiko dar. Darunter versteht man die Auswirkung von Veränderungen der Aktienkurse auf das künftige Ergebnis. Das Kursrisiko besteht darin, dass der aktuelle Kurs eines Wertpapiers unter den Kurs sinken kann, zu dem das Wertpapier erworben wurde. Der Kurs ist als Marktpreis das Ergebnis des zum Zeitpunkt der Kursbildung bestehenden Verhältnisses von Angebot und Nachfrage. Wichtige beeinflussende Faktoren sind dabei die wirtschaftlichen Erwartungen, die in ein börseorientiertes Unternehmen gesetzt werden, aber auch volkswirtschaftliche Rahmenbedingungen, politische Erwartungen, Spekulationen und Interessenskäufe. Währungsrisiko Eine weitere Variante des Marktrisikos stellt das Währungsrisiko dar. Soweit nichts anderes bestimmt ist, können Vermögenswerte eines Kapitalanlagefonds in anderen Währungen als der jeweiligen Fondswährung angelegt werden. Die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen erhält der Fonds in den Währungen, in denen er investiert. Der Wert dieser Währungen kann gegenüber der Fondswährung fallen. Es besteht daher ein Währungsrisiko, das den Wert der Anteile insoweit beeinträchtigt, als der Kapitalanlagefonds in anderen Währungen als der Fondswährung investiert. Kreditrisiko / Emittentenrisiko Neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte wirken sich auch die besonderen Entwicklungen der jeweiligen Aussteller bzw. Kreditinstitute auf den Kurs eines Wertpapiers oder Geldmarktinstruments bzw. den Wert einer Bankeinlage aus. Die drei wesentlichen Ausformungen des Kreditrisikos sind die folgenden: 1. Ausfallrisiko: Auch bei sorgfältigster Auswahl der Vermögensgegenstände kann beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch Vermögensverfall von Ausstellern, Kreditinstituten oder der dem Wertpapier zugrunde liegenden Vermögenswerte (Underlyingkreditrisiko) eintreten. Je nach der Leistungsfähigkeit allfälliger Garantiegeber bzw. Versicherer (z.b. Monoline-Insurers, mit dem Aussteller verbundene Unternehmen oder (Teil- )Staaten) erhöht oder vermindert sich das Kreditrisiko des Wertpapiers, des Geldmarktinstruments oder der Bankeinlage. 2. Kreditspreadrisiko: Erhöhungen der Zinsdifferenz zu risikolosen Anleihen vergleichbarer Laufzeit bei unveränderter Bonität führen zu Wertverlusten. 3. Kreditrating-Migrationsrisiko: Herabstufungen der Bonitätsbeurteilung durch Kreditratingagenturen können zu Wertverlusten führen. Settlementrisiko In diese Kategorie ist jenes Risiko zu subsumieren, dass ein Settlement in einem Transfersystem nicht wie erwartet erfüllt wird, da eine Gegenpartei nicht wie erwartet oder verspätet zahlt oder liefert. Das Settlementrisiko besteht darin, bei der Erfüllung eines Geschäfts nach erbrachter Leistung keine entsprechende Gegenleistung zu erhalten. 13 Pioneer Funds Austria Greater China Garantie 12/2017

Liquiditätsrisiko Auch bei Wertpapieren, die gem. 67 Abs. 2 InvFG an Börsen des In- und Auslandes amtlich zugelassen oder an organisierten Märkten gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, kann in bestimmten Phasen (insbesondere Phasen außergewöhnlich hoher Anteilsscheinrücklösungen oder außerordentlicher Marktgegebenheiten die signifikante Geld-/Briefkursspannenausweitungen bedingen) oder in bestimmten Börsensegmenten die Gefahr bestehen, dass solche Positionen nicht rechtzeitig zu einem angemessenen Preis liquidiert werden können. Zudem besteht die Gefahr, dass Titel, die in einem eher engen Marktsegment gehandelt werden, einer erheblichen Preisvolatilität unterliegen. Daneben können Wertpapiere aus Neuemissionen erworben werden, deren Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder an einem organisierten Markt zu beantragen, sofern ihre Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird. Konzentrationsrisiko Zusätzliche Risiken können dadurch verursacht werden, dass eine Konzentration der Veranlagung in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte erfolgt. Inflationsrisiko Infolge einer Geldentwertung kann der Anleger einen Kaufkraftverlust des angelegten Geldes erleiden. Diesem Risiko unterliegt nicht nur der Realwert des Vermögens, sondern auch der reale Ertrag, der mit dem Vermögen erzielt werden soll. Performance-Risiko Für den Kapitalanlagefonds erworbene Vermögensgegenstände können eine andere Wertentwicklung erfahren, als im Zeitpunkt des Erwerbs zu erwarten war. Somit kann eine positive Wertentwicklung nicht zugesagt werden, außer im Fall einer Garantiegewährung durch eine dritte Partei. Verwahrrisiko Das Risiko des Verlustes von Vermögensgegenständen, die auf Depot liegen, durch Insolvenz, Fahrlässigkeit oder betrügerische Handlung der Depotbank oder der Sub-Depotbank. Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen des Kapitalanlagefonds ist ein Verlustrisiko verbunden, das durch Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen oder missbräuchlichem Verhalten des Verwahrers oder eines Unter-Verwahrers verursacht werden kann. Insbesondere der Einsatz eines Brokers kann unter Umständen nicht die gleiche Sicherheit gewährleisten, wie ein Kreditinstitut. Politisches und Regulierungs-Risiko Der Wert der Vermögensgegenstände kann durch Unsicherheiten in Ländern, in denen Investments getätigt werden, wie z.b. internationale politische Entwicklungen, Änderung der Regierungspolitik, der Besteuerung und anderer rechtlicher Entwicklungen beeinflusst werden. Außerdem kann an Börsen gehandelt werden, die nicht so streng reguliert sind wie diejenigen der USA oder der EU-Staaten. Kapitalrisiko Das Risiko betreffend das Kapital des Kapitalanlagefonds kann vor allem dadurch bedingt sein, dass es zu einem billigeren Verkauf als Kauf der Vermögenswerte kommen kann. Dies erfasst auch das Risiko der Aufzehrung bei Rücknahmen und übermäßiger Ausschüttung von Anlagerenditen. Bewertungsrisiko Das Risiko, dass aufgrund von Kursbildungen auf illiquiden Märkten die Bewertungskurse bestimmter Wertpapiere von ihren tatsächlichen Veräußerungspreisen abweichen können. Information über die Leistungsfähigkeit des Garantiegebers (Garantiegeberausfallrisiko) Für den Fonds fungiert die UniCredit Bank Austria AG als Garantiegeber. Der Garantiegeber ist ein Kreditinstitut nach österreichischem Recht und hat daher insbesondere die gem. Bankwesengesetz normierten Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen zu erfüllen. Für den Fall, dass der Rechenwert zu Laufzeitende nicht zumindest die garantierte Höhe erreicht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Garantiegeber seiner Garantieverpflichtung nicht wie vereinbart nachkommen kann. Das derartig bedingte Ausfallsrisiko bezüglich des Garantiegebers ist auf die Höhe der Differenz zwischen garantiertem Rechenwert und Rechenwert zu Laufzeitende beschränkt. 14 Pioneer Funds Austria Greater China Garantie 12/2017

Risiko zur Sicherheit hinterlegter Vermögensgegenstände (Collateral-Risiko) Werden dem Kapitalanlagefonds durch Dritte Sicherheiten gestellt, unterliegen diese den typischerweise mit ihnen verbundenen Anlagerisiken, wie bspw. Markt-, Kredit-, Wechselkurs- oder Gegenparteirisiken. Wertpapierverleihrisiko Verleiht der Kapitalanlagefonds gemäß 24 der Fondsbestimmungen Wertpapiere, unterliegen diese den Risiken des Verzugs oder der Unterlassung der Rücklieferung. Insbesondere aufgrund finanzieller Verluste des Wertpapierentleihers kann dieser möglicherweise seinen diesbezüglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kapitalanlagefonds nicht nachkommen. Insoweit der Wertpapierentleiher im Zusammenhang mit dem Wertpapierleihegeschäft dem Kapitalanlagefonds Sicherheiten stellt, unterliegen diese dem Collateral-Risiko. KREDITAUFNAHME Die Aufnahme von Krediten bis zu 10% des Fondsvermögens ist kurzfristig zulässig. Kreditfinanzierte Veranlagung erhöht den Investitionsgrad und damit das Risiko des Fonds. 14. Risiko bei derivativen Finanzinstrumenten Die Verwaltungsgesellschaft darf im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung für einen Kapitalanlagefonds unter bestimmten Voraussetzungen und Beschränkungen derivative Finanzinstrumente erwerben, sofern die betreffenden Geschäfte in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind. Nähere Ausführungen dazu sind unter Punkt 13 und 15. V. zu finden. Hinzuweisen ist darauf, dass mit derivativen Produkten Risiken verbunden sein können, wie folgt: a) Die erworbenen befristeten Rechte können verfallen oder eine Wertminderung erleiden. b) Das Verlustrisiko kann nicht bestimmbar sein und auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen. c) Geschäfte, mit denen die Risken ausgeschlossen sind oder eingeschränkt werden sollen, können möglicherweise nicht oder nur zu einem verlustbringenden Marktpreis getätigt werden. d) Das Verlustrisiko kann sich erhöhen, wenn die Verpflichtung aus derartigen Geschäften oder die hieraus zu beanspruchende Gegenleistung auf ausländische Währung lautet. Bei Geschäften mit OTC-Derivaten können folgende zusätzliche Risiken auftreten: a) Probleme bei der Veräußerung der am OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente an Dritte, da bei diesen ein organisierter Markt fehlt; eine Glattstellung eingegangener Verpflichtungen kann aufgrund der individuellen Vereinbarung schwierig oder mit erheblichen Kosten verbunden sein (Liquiditätsrisiko); b) der wirtschaftliche Erfolg des OTC-Geschäftes kann durch den Ausfall des Kontrahenten gefährdet sein (Kontrahentenrisiko); 15. Techniken und Instrumente der Anlagepolitik. Der Fonds investiert gemäß den Anlage- und Emittentengrenzen des InvFG in Verbindung mit den Fondsbestimmungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung. I. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen Bankguthaben in Form von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen unter folgenden Voraussetzungen erworben werden: 1. Bei ein und demselben Kreditinstitut dürfen Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bis zu 20 v.h. des Fondsvermögens angelegt werden, sofern das betreffende Kreditinstitut - seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder 15 Pioneer Funds Austria Greater China Garantie 12/2017

- sich in einem Drittstaat befindet und Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA jenen des Unionsrechts gleichwertig sind. 2. Ungeachtet sämtlicher Einzelobergrenzen darf ein Kapitalanlagefonds bei ein und demselben Kreditinstitut höchstens 20 v.h. des Fondsvermögens in einer Kombination aus von diesem Kreditinstitut begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und /oder Einlagen bei diesem Kreditinstitut und/oder von diesem Kreditinstitut erworbenen OTC-Derivaten investieren. Es ist kein Mindestguthaben zu halten. II. Geldmarktinstrumente Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind, deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann und die die Voraussetzungen gemäß 70 InvFG erfüllen. Für den Kapitalanlagefonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, die 1. an einer der im Anhang genannten Börsen des In- und Auslandes amtlich zugelassen oder an im Anhang genannten geregelten Märkten gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist. 2. üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, frei übertragbar sind, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann, über die angemessene Informationen vorliegen, einschließlich solcher Informationen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen, dürfen erworben werden, auch wenn sie nicht an geregelten Märkten gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen, vorausgesetzt, sie werden a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investmentbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat, einem Gliedstaat der Föderation, oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder b) von Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere an einer im Anhang genannten Börse des Inund Auslandes amtlich zugelassen oder an im Anhang genannten geregelten Märkten gehandelt werden, oder c) von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Unionsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder von einem Institut begeben oder garantiert, das Aufsichtsbestimmungen. Die nach Auffassung der FMA mindestens so streng sind, wie die des Unionsrechts, unterliegt und diese einhält, oder d) von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der lit. a bis c gleichwertig sind und sofern es sich bei den Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. EUR, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660 EWR erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der in Unternehmens-, Gesellschafts- oder Vertragsform die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll; die Kreditlinie hat durch ein Finanzinstitut gesichert zu sein, das selbst die in Z. 2 lit.c genannten Kriterien erfüllt. Geldmarktinstrumente, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen und auch nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden, dürfen nur bis zu 10 vh des Fondsvermögens erworben werden. 16 Pioneer Funds Austria Greater China Garantie 12/2017