Reglement Ausführungsbestimmungen zu den Tarifen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz)

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Transkript:

7. Reglement Ausführungsbestimmungen zu den Tarifen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) Stadtratsbeschluss vom 9. Juli 04 (65) Gestützt auf Ziff. 7. des Reglements über den Betrieb des Verteilnetzes und die Energielieferung des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) vom 8. Januar 009 (AS 7.0) erlässt der Stadtrat das folgende Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich Die Ausführungsbestimmungen zu den Tarifen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich, ewz, gelten im Versorgungsgebiet des ewz im Kanton Zürich. Art. Begriffe Die Turnusrechnung ist eine Rechnung des ewz für die bezogene Energie und das Netznutzungsentgelt, die in der Regel auf abgelesenen Zählerwerten, in Ausnahmen auf geschätzten Mengen bezogener Energie beruht. Die Schlussrechnung ist eine Rechnung des ewz für die bezogene Energie und das Netznutzungsentgelt bis zum Ende des Energiebezugs. Die Schlussrechnung beruht in der Regel auf abgelesenen Zählerwerten, in Ausnahmen auf geschätzten Mengen bezogener Energie. Die Abrechnungsperiode ist die Zeitspanne zwischen zwei Turnusrechnungen oder zwischen einer Turnusrechnung und der Schlussrechnung. 4 Temporäre Netzanschlüsse sind Anschlüsse an das Verteilnetz des ewz für eine beschränkte Dauer, wie z. B. Anschlüsse für Veranstaltungen und dergleichen. Netzanschlüsse für periodisch wiederkehrende Veranstaltungen wie z. B. wöchentlich durchgeführte Märkte und dergleichen sind keine temporären Netzanschlüsse. 5 Bauanschlüsse sind provisorische Anschlüsse an das Verteilnetz des ewz für den Zeitraum eines Bauvorhabens, wie z. B. den Abbruch, Umbau oder Neubau von Liegenschaften. Nach Abschluss der Bauarbeiten wird der Bauanschluss demontiert oder durch einen definitiven Hausanschluss abgelöst. Bauanschlüsse

sind zulässig während einer maximalen Dauer von fünf Jahren. Aus wichtigen Gründen kann die Direktorin oder der Direktor des ewz die Dauer eines Bauanschlusses verlängern. 6 Der Normanschluss ist ein Anschluss in 400/0 V an das Verteilnetz des ewz, der bezüglich Anschlussart, Anschlussposition, Kabelquerschnitt, Leistung und Absicherung den Standardnormen des ewz entspricht. Er dient der Grundversorgung der angeschlossenen Liegenschaft. 7 Der besondere Anschluss ist ein Anschluss in 400/0 V an das Verteilnetz des ewz, der einem oder mehreren Standardnormen des ewz nicht entspricht. Er dient der Grundversorgung der angeschlossenen Liegenschaft. 8 Der zusätzliche Anschluss ist ein weiterer, gleichwertiger Anschluss an das Verteilnetz des ewz, der der Grundversorgung dient. 9 Der Reserveanschluss ist ein zweiter Anschluss an das Verteilnetz des ewz, über welchen bei Unterbruch des Hauptanschlusses Energie geliefert wird. Er verfügt über dieselbe Leistung wie der Hauptanschluss. Er dient nicht der Grundversorgung sondern der Verstärkung der Versorgungssicherheit und ist deshalb kein zusätzlicher Anschluss im Sinne von Tarif N, Netzanschluss (AS 7.). 0 Der Notanschluss ist ein zweiter Anschluss an das Verteilnetz des ewz, über welchen bei Unterbruch des Hauptanschlusses Energie geliefert wird. Er verfügt über eine geringere Leistung als der Hauptanschluss. Er dient nicht der Grundversorgung sondern der Verstärkung der Versorgungssicherheit und ist deshalb kein zusätzlicher Anschluss im Sinne von Tarif N. Der Sanierungsanschluss ist ein zweiter Anschluss an das Verteilnetz des ewz, über welchen nur nach Vereinbarung mit dem ewz Energie geliefert wird. Er dient nicht der Grundversorgung sondern der Verstärkung der Versorgungssicherheit und ist deshalb kein zusätzlicher Anschluss im Sinne von Tarif N. Unter ökologischem Mehrwert von Elektrizität sind alle vermögenswerten, immateriellen Rechte und faktischen Vorteile an Energie zu verstehen, die in einer bestimmten, zertifizierten Energieerzeugungsanlage erzeugt wird, mit Ausnahme der darin produzierten Wirkenergie und der Vergütung, welche die Netzbetreiberin der Betreiberin der Energieerzeugungsanlage für die eingespeiste Wirkenergie vergütet.

II. Anschluss und Spannung von Netzanschlüssen Art. Anschluss in Mittelspannung ( oder kv) Kundinnen und Kunden sind berechtigt, einen Anschluss in Mittelspannung zu verlangen, wenn a. die Kundin oder der Kunde aus zwingenden, technischen Gründen in Mittelspannung versorgt werden muss oder b. der Endverbrauch über mehrere Lastschwerpunkte erfolgt oder c. eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher an einem Anschlusspunkt eine Anschlussleistung von mehr als MVA und eine Energielieferung von mehr als GWh benötigt. Bei Vorliegen von besonderen Verhältnissen kann das ewz den Anschluss in Mittelspannung ausnahmsweise bewilligen, wenn mehrere Endverbraucherinnen oder Endverbraucher an die Mittelspannungsanlage angeschlossen sein sollen. Dies nur unter der Voraussetzung, dass eine dieser Endverbraucherinnen oder einer dieser Endverbraucher mindestens 90 Prozent des Gesamtenergiebezuges verbraucht. Art. 4 Anschluss in Hochspannung (50 kv) Kundinnen und Kunden sind berechtigt, einen Anschluss in Hochspannung zu verlangen, wenn a. die Voraussetzungen für einen Bezug in Mittelspannung gegeben sind und die Kundin oder der Kunde aus zwingenden Gründen nicht mit Mittelspannung versorgt werden kann oder b. eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher an einem Anschlusspunkt eine Anschlussleistung von mehr als 0 MVA und eine Energielieferung von mehr als 60 GWh benötigt. Art. 5 Zurückstufung auf eine tiefere Netzebene Wenn die Kundin oder der Kunde während drei Jahren die Anschlusswerte von Art. Abs. lit. c bzw. Art. 4 lit. b um mindestens 5 Prozent unterschreitet oder die Bedingungen gemäss Art. Abs. lit. a oder b bzw. Abs. bzw. Art. 4 lit. a nicht mehr erfüllt, kann der Anschluss in Mittel- oder Hochspannung aufgehoben und in Nieder- oder Mittelspannung geliefert werden. Art. 6 Netzanschlüsse an das Verteilnetz in Niederspannung Beim Bau von Netzanschlüssen bis 70 kva liefert das ewz kostenlos den Überstromunterbrecher (Sicherungskasten).

Beim Bau von Netzanschlüssen über 70 kva liefert das ewz kostenlos die Sicherungsleisten für die Netzkabel (Schaltstelle ewz). Der Überstromunterbrecher und die Sicherungsleisten gehen in das Eigentum der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers über. Sie oder er ist für die Instandhaltung verantwortlich. Die Bau-, Montage- und Reparaturarbeiten darf ausschliesslich das ewz ausführen. Art. 7 Netzanschlüsse in Mittelspannung und Hochspannung Das ewz ist gemäss Art. 5a des Elektrizitätsgesetzes (EleG, SR 74.0) Eigentümerin des Netzanschlusses in Mittelspannung bzw. Hochspannung und der ewz-leitungsschaltanlage (Mittelspannungs- oder Hochspannungszellen und Schalterausrüstung). Soweit zweckmässig schliesst das ewz die notwendigen Dienstbarkeitsverträge ab. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist verantwortlich für den Bau der ewz-leitungsschaltanlage und trägt die Kosten. Das ewz ist verantwortlich für den Betrieb, die Instandhaltung und den Ersatz der ewz-leitungsschaltanlage und trägt die Kosten. Das ewz ist verantwortlich für den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung und den Ersatz des Netzanschlusses im öffentlichen Grund. Ausserdem ist das ewz verantwortlich für den Bau der baulichen Voraussetzungen des Netzanschlusses im privaten Grund wie z. B. Rohrblöcke, Mauerdurchbrüche, Brandabschlüsse, Steigzonen für Kabel usw. sowie den Bau, Betrieb, die Instandhaltung und den Ersatz der Kabel im privaten Grund. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist verantwortlich für die Instandhaltung und den Ersatz der baulichen Voraussetzungen des Netzanschlusses im privaten Grund. Arbeiten an Rohrblöcken und Kabelanlagen darf ausschliesslich das ewz ausführen. 4 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer bezahlt den Netzanschlussbeitrag gemäss Art. 0 lit. b und trägt damit die Kosten des Baus des Netzanschlusses. Ausserdem trägt sie oder er die Kosten der Instandhaltung und des Ersatzes der baulichen Voraussetzungen des Netzanschlusses im privaten Grund. Das ewz trägt die Kosten der Instandhaltung und des Ersatzes des Netzanschlusses im öffentlichen Grund sowie die Kosten der Instandhaltung und des Ersatzes des Kabels im privaten Grund. 4

Art. 8 Änderung und Abbruch von Netzanschlüssen in Mittelspannung und Hochspannung Wer die Änderung oder den Abbruch von Netzanschlüssen in Mittelspannung und Hochspannung verursacht, trägt die Kosten. Die Bau- und Montage- oder Demontagearbeiten darf ausschliesslich das ewz ausführen. Art. 9 Schätzung des Bezugs von Energie Sind in Ausnahmefällen keine Messwerte verfügbar, schätzt das ewz die bezogene Energie nach pflichtgemässem Ermessen, in der Regel a. aufgrund von Referenzmessungen oder b. aufgrund des Vorjahresverbrauches und unter Berücksichtigung von Schätzungen bezüglich Konsumanstieg oder -rückgang oder c. mit Hilfe des ewz-standardlastprofils. Art. 0 Pauschale Verrechnung von Energiebezügen In Ausnahmefällen, insbesondere wenn der voraussehbare Energieverbrauch eine Installation der Messeinrichtungen und eine Ablesung aus ökonomischen Gründen nicht rechtfertigt, kann das ewz auf die Installation von Messeinrichtungen verzichten und den geschätzten Bezug von Elektrizität pauschal verrechnen. Die Direktorin oder der Direktor des ewz setzt die Pauschalen zu den Ansätzen des Tarifes Netznutzung ZH-NNA (AS 7.5) mit dem Basisenergieprodukt des ewz zum Hochtarif fest. Art. Verrechnung kleiner Beträge Das ewz kann bei Turnusrechnungen auf die Einforderung bzw. Gutschrift des Rechnungsbetrages verzichten und den Saldo zugunsten oder zulasten des ewz auf die nächste Rechnung vortragen, wenn der Saldo gering ist. Das ewz legt den Betrag nach pflichtgemässem Ermessen fest. Die Verrechnung erfolgt mit den nächsten Akonto-, Turnus- oder Schlussrechnungen. Das ewz verzichtet bei der Schlussrechnung auf die Verrechnung eines Saldos zu seinen Gunsten von unter Fr. 5.. 5

III. Ausführungsbestimmungen zu den Energie- und Netznutzungstarifen des ewz Art. Mindestbestellmengen und Mengenstufung bei ewz.wassertop und ewz.solartop Das ewz kann für die Tarife Energie ewz.wassertop (AS 7.8) und ewz.solartop (AS 7.7) Mindestbestellmengen und Abstufungen bei den Bestellmengen festlegen. Art. Leistung Die Gebühren für die bezogene Leistung werden nicht pro rata temporis verrechnet. Dies gilt auch, wenn die Abrechnungsperiode weniger als einen Monat gedauert hat. Art. 4 Temporäre Netzanschlüsse Bei temporären Anschlüssen verrechnet das ewz die bezogene Energie zu den Ansätzen des Tarifes ZH-NNA mit dem Basisenergieprodukt des ewz zum Hochtarif. Art. 5 Bauanschlüsse bis 50 kva Bei Bauanschlüssen bis 50 kva verrechnet das ewz die bezogene Energie zu den Ansätzen des Tarifes ZH-NNA mit dem Basisenergieprodukt des ewz zum Hochtarif. Wenn die Kundin oder der Kunde die notwendigen Voraussetzungen bei ihren oder seinen Installationen auf eigene Kosten schafft, dann kann die bezogene Energie auch zu Hoch- und Niedertarif gemäss den entsprechenden Tarifzeiten verrechnet werden. Das ewz verrechnet keine Blindenergie. Art. 6 Bauanschlüsse über 50 kva Bei Bauanschlüssen über 50 kva verrechnet das ewz die bezogene Energie zu den Ansätzen des anwendbaren Netznutzungstarifes ZH-NNB (AS 7.6) bzw. ZH-NNB (AS 7.4) mit dem Basisenergieprodukt des ewz. Das ewz verrechnet keine Blindenergie. IV. Ausführungsbestimmungen zum Tarif N Art. 7 Netzanschlussbeitrag bei zusätzlichen Anschlüssen Beim Bau eines zusätzlichen Anschlusses ist ein Netzanschlussund ein Netzkostenbeitrag geschuldet. 6

Art. 8 Netzanschlussbeitrag bei neuen Normanschlüssen Innerhalb der Bauzone verrechnet das ewz für Niederspannungsanschlüsse die Aufwendungen im öffentlichen Grund pauschalisiert gemäss Tabelle in Anhang A. Art. 9 Netzanschlussbeitrag bei besonderen Anschlüssen Bei besonderen Anschlüssen verrechnet das ewz einen Netzanschlussbeitrag, der sich nach den Aufwendungen für Material und Arbeit bemisst. Art. 0 Netzanschlussbeitrag bei Anschlüssen in Mittelspannung a. Geltungsbereich Anschlüsse in Mittelspannung sind Anschlüsse an das Verteilnetz des ewz in kv oder kv. Die Anschlussleitung beginnt an der Netzanschlussstelle und endet im Kabelendverschluss der ewz-leitungsschaltanlage. Zur Erhöhung der Versorgungssicherheit baut das ewz in der Regel einen Anschluss aus mehreren Leitungen. Die Netzanschlussstelle ist die Sammelschiene der Mittelspannungsabgangsfelder im Unterwerk, in der Transformatorenstation oder der Verteilstelle. b. Netzanschlussbeitrag Das ewz verrechnet für den Bau von Anschlüssen in Mittelspannung die Aufwendungen im öffentlichen Grund und in privaten Grundstücken nach Aufwand. Art. Netzanschlussbeitrag bei Anschlüssen in Hochspannung Anschlüsse in Hochspannung sind Anschlüsse an das Verteilnetz des ewz in 50 kv. Im Übrigen gelten die Regelungen für den Anschluss in Mittelspannung gemäss Art. 0 obenstehend sinngemäss. Art. Fälligkeit von Netzanschlussbeitrag und Netzkostenbeitrag bei besonderen Anschlüssen und bei Anschlüssen in Mittelspannung und Hochspannung Abweichend von Ziff. 4. Tarif N kann das ewz den Netzanschlussbeitrag und den Netzkostenbeitrag bei besonderen Anschlüssen und bei Anschlüssen in Mittelspannung und Hochspannung im Umfang von 0 Prozent (statt 50 Prozent) der provisorisch ermittelten Kosten vor Beginn der Anschlussarbeiten verrechnen. Die Schlusszahlung wird bei Fertigstellung des Netzanschlus- 7

ses verrechnet. Die Zahlungen werden mit der Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb von 0 Tagen, die erste Teilzahlung aber in jedem Fall vor Baubeginn, zu entrichten. V. Schlussbestimmungen Art. Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement Ausführungsbestimmungen zu den Tarifen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) vom 6. September 006 (AS 7.) wird aufgehoben. Art. 4 Inkrafttreten Das Reglement tritt am. September 04 in Kraft. 8

Anhang A: Pauschalisierte Aufwendungen im öffentlichen Grund für neue Normanschlüsse Beschreibung der Anschlussart mm zugeteilte Leistung kva Anschlussposition (Normanschlüsse) Kabelquerschnitt Absicherung A Pauschale Fr. Abzweig ab Stammkabel Stammkabel eingeschlauft Stammkabel Stammkabel A x5/5 8/44/55/70 40/6/80/00 4 00 A x50/50 0 60 4 400 A x95/95 70 50 4 900 D x(x50/50) 70 50 7 000 B x50/50 0 5 000 B x40/40 80 400 000 Stammkabel und Stammkabel eingeschlauft E x(x50/50) 80 400 4 000 Stammkabel ab TS oder VK/N C x(x50/50) 440 x5 45 000 Stammkabel und Stammkabel eingeschlauft F 4x(x50/50) 440 60 45 000 Stammkabel und Stammkabel eingeschlauft G 4x(x50/50) 500 LS 70 56 000 Stammkabel Stammkabel Einleiterkabel Besonderer Anschluss C x(x40/40) 560 x400 6 000 H x(x50/50) 660 x5 (950) 68 000 I 4x( zu 40) 500 LS 70 5 000 I 4x( zu 400) 000 LS 440 5 5 000 J x(4x( zu 400)) 000 LS 440 5 0 000 M x(4x( zu 400)) 000 LS 440 5 4 000 S Besonderer Anschluss: Netzanschlussbeitrag gemäss Art. 9 9

Pauschale für die Netzanschlussleitung im öffentlichen Grund oder in der Transformatorenstation, inklusiv Bauarbeiten und Belagsinstandstellung. Für die Anschlussleistungen 80 kva bzw. 440 kva wird, je nach Netzsituation, die Anschlussposition durch das ewz festgelegt. Transformatorenstation 4 VK/N-Verteilkabine bzw. -Verteilnische 5 Leistungsschalter 0