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Transkript:

bav Fachinformation Nov. 2017 Abfindung von Betriebsrenten für nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer Abweichung vom Betriebsrentengesetz zu Lasten von Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich zulässig (BGH-Urteil vom 23.05.2017 II ZR 6/16 im Anhang) In der Entscheidung ging es um eine Regelung in der Pensionszusage eines nicht mehrheitlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers, die das Unternehmen dazu berechtigte, die Versorgungsansprüche des Klägers nach Eintritt des Versorgungsfalles durch Kapitalzahlung abzufinden. Es wurde zudem ausdrücklich geregelt, dass das Abfindungsverbot des 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) keine Anwendung finden sollte. Zwei Jahre nach Beginn der Altersrentenzahlung fasste die Gesellschafterversammlung den Beschluss, die Rente des Klägers entsprechend der in der Pensionszusage getroffenen Regelung abzufinden. Der Kläger wollte weiterhin eine Rentenzahlung erhalten und hat gegen den Gesellschafterbeschluss Anfechtungsklage erhoben. Seiner Ansicht nach steht einer Kapitalisierung seiner laufenden Rente das Abfindungsverbot des 3 BetrAVG entgegen. Nach Auffassung des BGH wurde das Abfindungsverbot durch die in der Pensionszusage getroffene Regelung wirksam abbedungen. Danach kann in Vereinbarungen mit Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft von den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes auch zu deren Nachteil abgewichen werden, soweit auch den Tarifvertragsparteien gemäß 17 Abs. 3 BetrAVG Abweichungen erlaubt sind. Der BGH erkennt insoweit dem einzelnen Organmitglied eine ebenso starke Verhandlungsposition zu wie sie auch die Tarifvertragsparteien innehaben. Von einer Unterlegenheit, wie sie der Gesetzgeber bei einem Arbeitnehmer typischerweise annimmt, kann nach Ansicht des BGH in diesen Fällen grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Insoweit hat sich der BGH der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 21. April 2009 3 AZR 285/07) angeschlossen. Die Frage, ob das Abfindungsverbot überhaupt eingreift, wenn sich das Unternehmen die Möglichkeit einer Kapitalabfindung von vornherein in der Versorgungszusage vorbehalten hat, hat der BGH in dieser Entscheidung offen gelassen. Die Vorinstanz hatte noch die Auffassung vertreten, die Ausübung eines in der Versorgungszusage eingeräumten Gestaltungsrechts falle nicht unter das Abfindungsverbot des 3 BetrAVG. Hierauf kam es aber im konkreten Fall nicht an, da die Parteien das Abfindungsverbot in der dem GGF erteilten Versorgungszusage wirksam abbedungen hatten. Hinweise für die Praxis Wie im entschiedenen Fall kann allgemein bei Organmitgliedern (z.b. nicht oder minderbeteiligte Geschäftsführer einer GmbH) die Möglichkeit einer Abfindung der Betriebsrente geschaffen werden. Zur Klarstellung, dass das Abfindungsverbot des 3 BetrAVG nicht anzuwenden ist, sollte diese Nichtanwendung vorab schriftlich vereinbart werden; zumindest sollte dies in der Abfindungsvereinbarung selbst angesprochen werden. Denn grundsätzlich unterfällt die betriebliche Altersversorgung des Organmitglieds dem Schutzbereich des BetrAVG und eine Abweichung hiervon kann nur für die im BetrAVG genannten Paragrafen vereinbart werden. Dazu zählen u.a. die 1a, 2 bis 5 und 16, sodass z.b. Abweichungen hinsichtlich der Abfindung oder der Anpassung von laufenden Leistungen von Betriebsrenten gestaltet werden können. Für Arbeitnehmer, bei denen die Anwendung des Abfindungsverbots nicht ausgeschlossen werden kann, besteht die Möglichkeit, ihnen in der Versorgungszusage ein echtes Leistungsformwahlrecht einzuräumen. Damit hat der Arbeitnehmer die Wahl vor Einsetzen der Altersrentenzahlung, als Leistungsform alternativ eine wertgleiche Kapitalisierung zu wählen. AXA Konzern AG Geschäftsfeld bav Fachvertriebsunterstützung Colonia-Allee 10-20 51067 Köln

Dieses Wahlrecht sollte ausschließlich dem Arbeitnehmer vorbehalten sein, denn eine zweiseitige Zustimmungsklausel oder gar ein einseitiges Wahlrecht seitens des Unternehmens, ist bei tatsächlicher Durchführung wirtschaftlich einer Abfindung gleich und kann daher als Umgehung des Abfindungsverbots eingestuft werden. Für das Unternehmen bedeutet ein echtes Leistungsformwahlrecht seitens des Arbeitnehmers aber auch, dass dieser gemäß der vertraglichen Regelung die Kapitalisierung verlangen kann und das Unternehmen zur u.u. erheblichen Einmalzahlung verpflichtet ist. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Betreuer von AXA. Mit freundlichen Grüßen Ihre Fachvertriebsunterstützung im Geschäftsfeld bav & die Kölner Spezial Beratungs-GmbH für betriebliche Altersversorgung AXA Konzern AG Geschäftsfeld bav Fachvertriebsunterstützung Colonia-Allee 10-20 51067 Köln

Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Quelle: Gericht: BGH 2. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 23.05.2017 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: II ZR 6/16 Dokumenttyp: Urteil Norm: Zitiervorschlag: 17 Abs 3 S 1 BetrAVG BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 II ZR 6/16, juris Betriebliche Versorgung von Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft: Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes Leitsatz Fundstellen Von den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes kann zum Nachteil von Organen einer Kapitalgesellschaft abgewichen werden, soweit auch den Tarifvertragsparteien Abweichungen erlaubt sind.(rn.12) NSW BetrAVG 17 (BGH-intern) WM 2017, 1368-1369 (Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen ArbR 2017, 365 (Leitsatz, Kurzwiedergabe) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 30. Dezember 2015, Az: 9 U 47/15 vorgehend LG Kiel, 27. April 2015, Az: 14 O 133/13 Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 30. Dezember 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Tatbestand Von Rechts wegen 1 Der Kläger war von 1989 bis zum 30. September 2011 gemeinsam mit dem Mitgesellschafter G. Geschäftsführer der beklagten GmbH. Der Kläger hielt 35 %, G. 5 % der Geschäftsanteile an der Beklagten. 2 Am 21. Dezember 1999 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten, dem Kläger und seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine betriebliche Versorgung zu gewähren. Der Kläger sollte eine Versorgungszusage von damals monatlich 3.500 DM erhalten. Nr. 15.4 der Vereinbarung lautet: "Das Unternehmen ist berechtigt, nach Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsansprüche durch Kapitalzahlung abzufinden. Die Kapitalisierung erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes gemäß den versicherungsmathe- - Seite 1 von 4 -

matischen Grundsätzen und Bemessungsgrundlagen, die für die Berechnung der jährlichen Teilwerte gemäß 6a EStG zu diesem Zeitpunkt gültig sind. " 3 Nr. 20 der Vereinbarung lautet: "Auf diese Versorgungszusage findet das Betriebsrentengesetz mit Ausnahme des Abfindungsverbots aus 3 des Gesetzes in seiner jeweiligen Fassung Anwendung, soweit diese Versorgungszusage nicht ausdrücklich günstigere Regelungen für den Versorgungsberechtigten enthält." 4 Ab dem 1. Oktober 2011 zahlte die Beklagte an den Kläger eine monatliche Rente, derzeit 2.333,13 brutto. Nach einer von der Beklagten erstellten Abfindungsberechnung auf der Grundlage des Teilwertprinzips nach 6a EStG belief sich der Kapitalisierungsbetrag der Rente zum 31. Dezember 2011 auf 300.000. 5 Die Mitgesellschafter des Klägers beabsichtigen, die Rente in eine Kapitalabfindung umzuwandeln. In einer Gesellschafterversammlung vom 28. November 2013 wurden mit der Mehrheit der Stimmen "die vertragliche Abwicklung der Versorgungsansprüche über das im Jahr 1999 vereinbarte Abfindungsmodell nach 15.4" beschlossen und der Antrag des Klägers, die Versorgungszusage ins System des BetrAVG zurückzuführen, abgelehnt. 6 Der Kläger hat gegen den Beschluss Anfechtungsklage erhoben. Das Landgericht hat den Beschluss, wonach die Versorgungsansprüche abgefunden werden sollen, für nichtig erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Entscheidungsgründe 7 Die Revision hat keinen Erfolg. 8 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beschluss zur Abfindung der Versorgungsansprüche verstoße nicht gegen das Gesetz. Nr. 15.4 der Versorgungszusage sei nicht wegen eines Verstoßes gegen 3 BetrAVG unwirksam. Zwar sei nach 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG eine von 3 BetrAVG abweichende Vereinbarung unzulässig. Das Abfindungsverbot von 3 BetrAVG sei aber nicht einschlägig. Die vertraglich vorgesehene Kapitalzahlung sei keine Abfindung im Sinne des Gesetzes. Eine Abfindung setze einen Vertrag voraus, durch den der Versorgungsberechtigte auf seine Anwartschaft oder die laufenden Leistungen verzichte und der Dienstherr sich verpflichte, dafür eine Entschädigung zu bezahlen. Die Ausübung eines in der Versorgungszusage eingeräumten Gestaltungsrechts genüge dafür nicht. Der Anspruch des Klägers habe von vorneherein unter dem Vorbehalt gestanden, dass die Beklagte ihr Gestaltungsrecht nicht ausüben würde. Das habe der Bundesgerichtshof mehrfach für die Anwendung der ersten Variante des 3 Abs. 1 BetrAVG - die Abfindung einer Anwartschaft - entschieden. Für die hier einschlägige zweite Fallvariante - die Abfindung einer laufenden Leistung - könne nichts anderes gelten. 9 Nr. 15.4 der Versorgungszusage sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nach 138 Abs. 1 BGB nichtig. Ein gegenseitiger Vertrag sei bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und Hinzutreten eines weiteren Umstandes, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lasse, nichtig. Ein schlüssiger Vortrag zum Verhältnis von Leistung und Gegenleistung fehle. Die Einmalzahlung sei eine Gegenleistung für die Dienstleistung des Klägers, deren Wert nicht dargetan sei. Selbst wenn es auf die wertmäßige Gegenüberstellung von Renten- und Kapitalzahlung ankäme, seien für die Sittenwidrigkeit die Umstände bei Vertragsschluss, d.h. im Jahr 1999, maßgeblich. Dazu sei nichts vorgetragen. - Seite 2 von 4 -

10 II. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Der Beschluss, die Versorgung des Klägers zu kapitalisieren, verstößt nicht gegen das Gesetz. 11 1. Der Beschluss verstößt nicht gegen 3 BetrAVG. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - das Abfindungsverbot in 3 BetrAVG nicht eingreift, wenn bereits in der Versorgungszusage vereinbart ist, dass der Dienstherr statt einer laufenden Rentenzahlung auch nach deren Beginn einen kapitalisierten Betrag leisten kann. Denn in Nr. 20 der Versorgungsvereinbarung war vereinbart, dass 3 BetrAVG und damit auch das Abfindungsverbot auf die Vereinbarung zur Altersversorgung des Klägers keine Anwendung finden sollen. 12 3 BetrAVG konnte in der Versorgungsvereinbarung abbedungen werden. Von den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes kann zum Nachteil von Organen einer Kapitalgesellschaft nach 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG abgewichen werden, soweit auch den Tarifvertragsparteien Abweichungen erlaubt sind (vgl. BAG, AP Nr. 20 zu 1 BetrAVG Beamtenversorgung Rn. 45). Zu den Vorschriften, von denen nach 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG abgewichen werden kann, zählt auch 3 BetrAVG. 13 Nach 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG kann allerdings von den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes grundsätzlich nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Diese Regelung gilt auch für den Kläger, der als Geschäftsführer Organmitglied der Beklagten war. Arbeitnehmer im Sinne von 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG sind auch die in 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genannten Personen, zu denen der Kläger gehörte. Die Erstreckung der arbeitsrechtlichen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes auf diesen Personenkreis liefe ins Leere, könnte durch vertragliche Vereinbarungen ohne weiteres von den gesetzlichen Schutzregelungen abgewichen werden. Dass bei Organmitgliedern - zumindest typischerweise - anders als bei Arbeitnehmern bei der Aushandlung ihrer Betriebsrentenregelung keine Verhandlungsunterlegenheit vorliegt, rechtfertigt nicht die Annahme, das Betriebsrentenrecht sei für diesen Personenkreis vollständig abdingbar. 14 Abweichende Vereinbarungen kommen allerdings insoweit in Betracht, als der Gesetzgeber sie unter Zugrundelegung eines Verhandlungsprozesses, der geeignet ist, zu angemessenen Ergebnissen zu führen, zulässt, wie 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG zeigt. Für Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne kann dies angenommen werden, soweit eine tarifliche Regelung vorliegt, weil der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien eine entsprechende Verhandlungsmacht zuerkennt. Das Betriebsrentenrecht ist demzufolge auch für Organmitglieder insoweit abdingbar, als auch den Tarifvertragsparteien Abweichungen erlaubt sind. Eine weitergehende Unabdingbarkeit würde dazu führen, dass dieser Personenkreis besser geschützt wäre als Arbeitnehmer. Von einer Verhandlungsunterlegenheit des einzelnen Organmitglieds, wie sie der Gesetzgeber bei einem Arbeitnehmer typisiert annimmt, kann nicht ausgegangen werden. 15 Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 380/98, ZIP 2000, 1311, 1313; Urteil vom 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452, 1454; Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880 Rn. 10) nichts Gegenteiliges, wie schon das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat (BAG, AP Nr. 20 zu 1 BetrAVG Beamtenversorgung Rn. 46). 16 2. Der Beschluss verstößt auch nicht gegen die guten Sitten ( 138 BGB). Zwar ist ein Beschluss entsprechend 241 Nr. 4 AktG nichtig, wenn er nach seinem Inhalt gegen die guten Sitten verstößt. Der Beschlussinhalt, entsprechend der vertraglichen Vereinbarung die laufenden Renten zu kapitalisieren und den sich ergebenden Betrag auszuzahlen, enthält aber ebensowenig einen Sittenverstoß wie die vereinbarte Kapitalisierungsregelung entsprechend 6a EStG. Einen solchen macht der Kläger auch nicht geltend, der vielmehr ein Missverhältnis zwischen dem von der Beklagten errechneten Kapitalisierungsbetrag und der seiner Ansicht nach noch zu zahlenden Rente gesehen hat. Der errechnete Kapitalisierungsbetrag ist aber schon nicht Gegenstand - Seite 3 von 4 -

des angefochtenen Beschlusses, so dass auch offen bleiben kann, ob und wie in ihm künftige Rentenerhöhungen einzubeziehen sind. Drescher Wöstmann Born Sunder Bernau juris GmbH - Seite 4 von 4 -