Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Nutzung des Netzes für elektrische Energie 1)

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Transkript:

Netznutzung elektrische Energie: Gebührentarif 77.40 Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Nutzung des Netzes für elektrische Energie ) Vom 4. Juli 0 (Stand. Januar 0) Der Verwaltungsrat der IWB Industrielle Werke Basel, gestützt auf 0 Abs. lit. h und Abs. lit. b des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom. Februar 009 ), beschliesst: I. Allgemeines. Netzebenenzugang Für eine transparente Zuweisung der Netzkosten wird das Schweizerische Übertragungs- und Verteilnetz in vier Spannungs- und drei Transformationsebenen und somit also in sieben Netzebenen aufgeteilt. Zusätzlich zu den sieben Netzebenen führen die IWB für die Versorgung des öffentlichen Verkehrs eine separate Netzebene (auf Gleichspannung). Die Kriterien des Netzzugangs sind kundensegmentunabhängig und sind in den Ausführungsbestimmungen betreffend die Abgabe von Elektrizität festgelegt. Über die Zuteilung einer Verbrauchsstelle zu einer Netzebene entscheiden die IWB aufgrund netztopologischer Anforderungen abschliessend.. Grundsätze der Tarifgestaltung Die Tarife für die Netznutzung bestehen entweder aus Einfachtarifen in Rp./kWh oder aus nach Zeiten differenzierten Doppeltarifen (Normal und Spartarif) in Rp./kWh. Für Bezugsstellen mit einer Bezügersicherung kleiner 00 A ist für die Bemessung des Netznutzungsentgelts die Höhe des Wirkenergieverbrauchs massgebend. Für Bezugsstellen mit einer Bezügersicherung gleich 00 A ist für die Bemessung des Netznutzungsentgelts zusätzlich die höchste monatlich beanspruchte viertelstündige Wirkleistung während der Normaltarifzeit massgebend. 4 Für Bezugsstellen mit einer Bezügersicherung grösser 00 A kann für die Bemessung des Netznutzungsentgelts zusätzlich die Höhe des Blindenergieverbrauchs berücksichtigt werden. ) ) Vom Regierungsrat genehmigt am 0. 8. 0. SG 77.00

77.40 Energie- und Wasserversorgung 5 Für Bezugsstellen ohne oder mit sehr geringem Energieverbrauch wird für die Bemessung des Netznutzungsentgelts ein Minimalentgelt in 6 Die Tarife für elektrische Energie sind im Gebührentarif für elektrische Energie geregelt. 7 Die IWB können zu gross oder zu klein dimensionierte Messeinrichtungen von Netznutzerinnen und Netznutzern auf die tatsächlich bezogene Leistung jederzeit zu Lasten der Netznutzerin resp. des Netznutzers umbauen lassen. Die jährliche Höchstleistung bei einer Bezügersicherung von grösser oder gleich 00 A muss mindestens 45 kw betragen. Wird dies nicht erreicht, so wird der Tarif in diesem Fall entsprechend angepasst.. Normal und Spartarife Der Normaltarif wird von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 0.00 Uhr angewendet, der Spartarif während der restlichen Zeit. 4. Messeinrichtungen Die IWB installieren pro Netzanschluss eine Messeinrichtung für die Erfassung der Verbrauchsdaten der allgemeinen Gebäudeinfrastruktur. Jede weitere Netznutzerin und jeder weitere Netznutzer eines Netzanschlusses wird von den IWB zusätzlich mit einer Messeinrichtung ausgestattet. Die IWB legen fest, welche Bezugsstellen mit einer Steuerung ausgerüstet werden müssen, damit bestimmte Verbrauchsapparate lediglich in den Spartarifzeiten betrieben werden können. 5. Bestimmung der Höchstleistung Die beanspruchte viertelstündige Höchstleistung wird monatlich während der Normaltarifzeit ermittelt. 6. Blindenergiebezug Ist der Blindenergiebezug grösser als 50% des Wirkenergiebezuges, wird der die Hälfte des Wirkenergiebezuges übersteigende Blindenergiebezug mit.00 Rp./kVarh in 7. Steuern und Abgaben Auf alle Netznutzungsentgelte wird zusätzlich die Mehrwertsteuer erhoben. Gemäss 6 Energiegesetz vom 9. September 998 erhebt der Kanton zusätzlich eine Förderabgabe. Gemäss 7 7 Energiegesetz vom 9. September 998 erhebt der Kanton zusätzlich eine Lenkungsabgabe in Rp./kWh.

Netznutzung elektrische Energie: Gebührentarif 77.40 4 Die Finanzierung der bundesrechtlich vorgeschriebenen kostendekenden Einspeisevergütung (KEV) wird zusätzlich zu den Netznutzungsentgelten erhoben. 8. Gebühren und Kosten für Systemdienstleistungen, öffentliche Beleuchtung, Uhren und Leistungen Die Kosten für Leistungen an den Kanton Basel-Stadt in den Bereichen öffentliche Beleuchtung und öffentliche Uhren sowie die Finanzierung der ungedeckten Kosten der Solarstrombörse gemäss 7 Energiegesetz vom 9. September 998 werden zusätzlich zu den Netznutzungsentgelten gemäss den folgenden Abs. und erhoben: Kosten für öffentliche Beleuchtung und Uhren und Finanzierung der ungedeckten Kosten der Solarstrombörse: a) Netzebene 0.5 Rp./kWh b) Netzebene 5 0.46 Rp./kWh c) Netzebene 7 0.46 Rp./kWh (mit Leistungsmessung und Absicherung >=00 A) d) Netzebene 7 0.80 Rp./kWh (mit Leistungsmessung und Absicherung <00 A und >00 A) e) Netzebene 7 0.80 Rp./kWh (ohne Leistungsmessung und Absicherung <00 A Zone ) f) Netzebene 7 0.80 Rp./kWh (ohne Leistungsmessung und Absicherung <00 A Zone ) Kosten für Systemdienstleistungen an die Swissgrid: - Systemdienstleistung 0.46 Rp./kWh II. Netznutzungsentgelt Netzebene 7 (Niederspannungsebene) A. Netzebene 7 ohne Leistungsmessung 9. Definition Diese Netzebene entspricht dem Verteilnetz kleiner 000 Volt AC mit direktem Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz sowie einer Bezugstelle mit einer Bezügersicherung kleiner 00 A. Die Tarife richten sich nach den folgenden 0 bis. 0. Einfachtarif Der Einfachtarif beträgt a) bis und mit 7500 kwh.00 Rp./kWh b) ab 7500 kwh 9.80 Rp./kWh. Doppeltarif a) als Normaltarif bis und mit 4500 kwh.00 Rp./kWh

77.40 Energie- und Wasserversorgung b) als Normaltarif ab 4500 kwh 0.90 Rp./kWh c) als Spartarif bis und mit 4500 kwh 4.0 Rp./kWh d) als Spartarif ab 4500 kwh.70 Rp./kWh. Minimalentgelt Für jede Bezugsstelle werden mindestens CHF 8 pro Monat in Rechnung gestellt. B. Netzebene 7 mit Leistungsmessung. Absicherungen kleiner 00 A. Definition Die Bestimmungen dieser Netzebene kommen beim Verteilnetz kleiner 000 Volt AC mit direktem Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz sowie einer Bezugsstelle mit einer Bezügersicherung grösser oder gleich 00 A bis kleiner 00 A zur Anwendung. Die Tarife richten sich nach den folgenden 4 bis 6. 4. Doppeltarif a) als Normaltarif 6.90 Rp./kWh b) als Spartarif.0 Rp./kWh 5. Leistungstarif 7.70 CHF/kW verrechnet. 6. Minimalentgelt Für jede Bezugsstelle werden mindestens CHF 50 pro Monat in. Absicherungen grösser oder gleich 00 A 7. Definition Die Bestimmungen kommen zur Anwendung, wenn die gesamte Energie in Niederspannung kleiner 000 Volt AC mit einer Bezügersicherung grösser oder gleich 00 A erfolgt. Die Tarife richten sich nach den folgenden 8 bis 0. Wird die Messung auf der Mittelspannungsebene (Netzebene 5) vorgenommen, werden der Netznutzerin resp. dem Netznutzer die Transformationsverluste gutgeschrieben. 4

Netznutzung elektrische Energie: Gebührentarif 77.40 8. Doppeltarif a) als Normaltarif 4.0 Rp./kWh b) als Spartarif.0 Rp./kWh 9. Leistungstarif 5.00 CHF/kW verrechnet. 0. Minimalentgelt Für jede Bezugsstelle werden mindestens CHF 50 pro Monat in C. Baustellen und temporäre Netznutzerinnen und Netznutzer auf Netzebene 7. Definition Baustellen und temporäre Netznutzerinnen und Netznutzer werden immer auf der Netzebene 7 mit Energie versorgt.. Einfachtarif Für Baustellen und temporäre Netznutzerinnen und Netznutzer mit einer Bezugstelle mit einer Bezügersicherung bis und mit 00 A wird ein Einfachtarif festgelegt. Er beträgt.00 Rp./kWh.. Minimalentgelt Für jede Bezugsstelle werden mindestens CHF 8 pro Monat in Rechnung gestellt. 4. Besondere Bestimmungen Für Anschlüsse auf Baustellen oder von temporären Netznutzerinnen und Netznutzern mit Bezügersicherungen von grösser 00 A können die IWB eine Leistungsmessung verlangen. In diesem Fall kommen die Tarife gemäss 4 bis 0 zur Anwendung. Die Kosten der Montage und Demontage der Messeinrichtungen werden von den IWB zusätzlich in 5

77.40 Energie- und Wasserversorgung D. Pauschalen auf Netzebene 7 5. Ist die Installation eines Messzählers unverhältnismässig, können die IWB mit den Netznutzerinnen und Netznutzern individuelle Pauschalen pro Bezugstelle vereinbaren. Änderungen der vereinbarten Bezugssituation sind den IWB schriftlich zu melden. III. Netznutzungsentgelt Netzebene 5 (Mittelspannungsebene) 6. Definition Die Bestimmungen der Netzebene 5 kommen zur Anwendung, wenn die Netznutzerinnen und Netznutzer die Energie direkt ab Mittelspannung ('700 Volt AC) beziehen und eine eigene Transformatorenstation nutzen. Die Tarife richten sich nach den folgenden 7 bis 9. 7. Doppeltarif a) als Normaltarif.80 Rp./kWh b) als Spartarif.00 Rp./kWh 8. Leistungstarif 4.50 CHF/kW verrechnet. 9. Minimalentgelt Für jede Bezugsstelle werden mindestens CHF 00 pro Monat in IV. Netznutzungsentgelt Netzebene (Hochspannungsebene) 0. Anwendung Die Bestimmungen der Netzebene kommen zur Anwendung, wenn die Netznutzerinnen und Netznutzer die Energie direkt ab Hochspannung (50'000/50'000 Volt AC) beziehen und ein eigenes Unterwerk mit Transformierung nutzen. Die Tarife richten sich nach den folgenden bis. 6

Netznutzung elektrische Energie: Gebührentarif 77.40. Doppeltarif a) als Normaltarif.0 Rp./kWh b) als Spartarif.40 Rp./kWh. Leistungstarif.90 CHF/kW verrechnet.. Minimalentgelt Für jede Bezugsstelle werden mindestens CHF '000 pro Monat in V. Netznutzungsentgelt Netzebene «öffentlicher Verkehr» (Gleichspannungsebene) 4. Die IWB schliessen mit Netznutzerinnen und Netznutzern auf der Netzebene «öffentlicher Verkehr» individuelle Netznutzungsverträge ab. VI. Übergangs und Schlussbestimmungen 5. Übergangsbestimmung Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Wirksamwerden dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem. Januar 0, der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem. Januar 0, welcher mit den in diesen Ausführungsbestimmungen festgelegten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Schlussbestimmung Der Gebührentarif ist zu publizieren. Er wird per. Januar 0 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Ausführungsbestimmungen der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Netznutzungsentgelte vom 0. Dezember 00 aufgehoben. 7