Satzung. Gesellschaft Deutschland-Russland/Dagestan

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Transkript:

Gesellschaft Deutschland-Russland/Dagestan zur Förderung der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Völkern der ehemaligen Sowjetunion e.v. Anzahl der Seiten: 6 Seite: 1 Satzung Fassung vom 26. November 2015

Gesellschaft Deutschland-Russland/Dagestan zur Förderung der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Völkern der ehemaligen Sowjetunion e.v. Anzahl der Seiten: 6 Seite: 2 Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Der Gesamtvorstand 8 Amtsdauer des Gesamtvorstands 9 Beschlussfassung des Gesamtvorstands 10 Die Mitgliederversammlung 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Anzahl der Seiten: 6 Seite: 3 Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1 Der Verein führt den Namen "Gesellschaft Deutschland-Russland/Dagestan e.v. ". Die Kurzbezeichnung lautet GDRD. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg (Oldb.) unter der Nr. VR 1597 eingetragen. 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldb.). Der Verein wurde am 30.01.1983 errichtet. Der Wirkungsbereich erstreckt sich auf die Region Weser-Ems. 1.3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied 1.3.1 im Bundesverband Deutscher West-Ost-Gesellschaften e.v. (BDWO) 1.3.2 in der Oldenburgischen Landschaft 1.4 Das Geschäftsjahr der GDRD ist das Kalenderjahr. 1.5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2 Zweck des Vereins 2.1 Zweck des Vereins ist das Knüpfen, Verbessern und Ausdehnen der Beziehungen zwischen den Menschen Deutschlands und denen der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) insbesondere auf kulturellem, wissenschaftlichem, ökologischem, wirtschaftlichem und sozialem Gebiet. Er wirkt für die Völkerverständigung und Friedenssicherung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 2.1.1 regen Austausch von Informationen, 2.1.2 unmittelbare Verbindungen zwischen Vertretern des Geistes-, Kultur-, Wirtschafts- und Sportlebens sowie anderer öffentlicher Bereiche, 2.1.3 Vorträge, Foren, Ausstellungen, 2.1.4 Informations- und Studienreisen, 2.1.5 Organisation und Förderung von Jugendbegegnungen, 2.1.6 Unterstützung der Partnerschaftsbeziehungen der Gemeinde Hatten und der Stadt Oldenburg mit der Stadt Machatschkala in Dagestan (Russland), 2.1.7 Unterstützung von Partnerschaftsbeziehungen im Wirkungsbereich. 2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2.5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

Anzahl der Seiten: 6 Seite: 4 3 Erwerb der Mitgliedschaft 3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Verein hat folgende Mitglieder: - ordentliche Mitglieder - Fördermitglieder - Ehrenmitglieder Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. 4 Beendigung der Mitgliedschaft 4.1 Die Mitgliedschaft endet 4.1.1 mit dem Tod des Mitglieds, 4.1.2 durch freiwilligen Austritt, 4.1.3 durch Streichung von der Mitgliederliste, 4.1.4 durch Ausschluss aus dem Verein, 4.1.5 bei juristischen Personen durch deren Auflösung. 4.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, Stellung nehmen zu können. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. 5 Mitgliedsbeiträge 5.1 Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt. Kinder und Jugendliche sind bis zum 18. Lebensjahr beitragsfrei zu führen. Beitragsermäßigungen oder Befreiungen können in besonders begründeten Fällen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. 6 Organe des Vereins 6.1 Organe des Vereins sind 6.1.1 der Gesamtvorstand, 6.1.2 die Mitgliederversammlung. 7 Der Gesamtvorstand 7.1 Der Gesamtvorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben der GDRD. Der Gesamtvorstand besteht aus 7.1.1 der/dem Vorsitzenden 7.1.2 der/dem stellvertretenden Vorsitzenden 7.1.3 der/dem Schatzmeister/in 7.1.4 der/dem Schriftführer/in

Anzahl der Seiten: 6 Seite: 5 7.1.5 bis zu sieben Beisitzern Über die Zahl der Beisitzer beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes. 7.2 Vorstand im Sinne des 26 BGB sind die/der Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n und seine/n Stellvertreter/in gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Gesamtvorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 8 Amtsdauer des Gesamtvorstands 8.1 Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Gesamtvorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der Amtsperiode aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Gesamtvorstandes. 9 Beschlussfassung des Gesamtvorstands 9.1 Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Die Organisation regelt die Geschäftsordnung, die Aufgaben- und Arbeitsverteilung der Geschäftsverteilungsplan des Gesamtvorstandes sowie die Ehrenordnung. 10 Die Mitgliederversammlung 10.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 10.1.1 Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes sowie der Entlastung des Gesamtvorstandes. 10.1.2 Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages. 10.1.3 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie von zwei Kassenprüfer/innen. 10.1.4 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. 10.1.5 Erfüllen der Ehrenordnung. 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung 11.1 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird von der/dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Postanschrift oder E-Mail Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand fest. 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 12.1 Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse in der Mitgliederversammlung. Für die Mitgliederversammlung gilt deren Geschäfts- und Wahlordnung. 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung 13.1 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vor-

Anzahl der Seiten: 6 Seite: 6 können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung 14.1 Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Ordnungsnummern 10, 11, 12 und 13 entsprechend. 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung 15.1 Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Gesamtvorstandes und mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband Deutscher West-Ost-Gesellschaften e.v. mit Sitz in Berlin, der es im Sinne seiner Satzung ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26.11.2015 in Oldenburg Für die Richtigkeit Helmut Hinrichs Vorsitzender Hajo Töllner stv. Vorsitzender