Abfallreglement 17. September 1996



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Art. 4 Information Die Gemeinde informiert die Bevölkerung über Abfallfragen, namentlich über Möglichkeiten zur Verminderung und Verwertung der Abfälle, den Sammeldienst, Separatsammlungen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt. Art. 5 Benützungspflicht Im Rahmen dieses Reglementes und der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen ist jedermann verpflichtet, die Abfälle dem öffentlichen Sammeldienst zu übergeben oder in Absprache mit der Bauverwaltung selber fachgerecht zu entsorgen. Art. 6 Wegwerf- und Ablagerungsverbot Das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb offizieller Abfallsammelstellen ist verboten. Art. 7 Kostenbeteiligung der Gemeinde Die Gemeinde kann sich an den Kosten von Massnahmen für eine rohstoff- und umweltgerechte Abfallentsorgung beteiligen. Art. 8 Ausschluss von der ordentlichen Abfuhr 1 Abfallsäcke, Sammelcontainer oder andere Abfalleinheiten, die überfüllt oder mit keiner bzw. einer ungenügenden Gebührenkennzeichnung versehen sind oder den Anforderungen für die Abfuhr nicht entsprechen, werden nicht abgeführt. 2 Von der ordentlichen Abfuhr sind ferner ausgeschlossen: a) Abfälle, für welche Separatsammlungen oder besondere Annahmestellen bestehen; b) flüssige, teigige, stark durchnässte, feuergefährliche, giftige oder stark korrosive Abfälle; c) Abbruch- und Aushubmaterial, Bauschutt, Steine; d) Metzgerei- und Schlachtabfälle; e) Sonderabfälle. 3 Der Verursacher der in Absatz 2 Bst. b-e genannten Abfälle hat diese selbst, allenfalls nach Anweisung der Bauverwaltung, vorschriftsgemäss zu beseitigen. 3

Art. 9 Öffentliche Abfallbehälter 1 Die Gemeinde sorgt für die Aufstellung und regelmässige Leerung von Abfallbehältern an stark besuchten Orten. 2 Die Abfallbehälter dienen der Aufnahme von Kleinabfällen. Sie dürfen nicht für die Entsorgung von Haushaltabfällen oder sperrigen Gegenständen benützt werden. II. Siedlungsabfälle A) Allgemeine Bestimmungen Art. 10 Bereitstellung 1 Säcke und Gebinde sind in der Regel am Tag der Abfuhr, frühestens am Vorabend bereitzustellen. 2 Die Kommission kann zentrale Bereitstellungsorte bestimmen, insbesondere für grössere Wohnsiedlungen oder abgelegene Liegenschaften. Art. 11 Abfuhrplan 1 Der Hauskehricht, kompostierbare Gartenabfälle sowie Papier und Karton werden regelmässig abgeholt. Die Abfuhrtage sind zu publizieren. 2 Sammlungen und Sammelstellen für separat gesammelte Abfälle werden ebenfalls publiziert. Art. 12 Verbrennen von Abfällen Das Verbrennen von Abfällen ist verboten. Ausgenommen ist das Verbrennen von natürlichen Feld-, Wald- und Gartenabfällen, sofern dadurch keine schädlichen oder lästigen Immissionen entstehen. Art. 13 Abgabe an die Kanalisation Die Abgabe von Abfällen, auch in zerkleinerter Form, an die Kanalisation ist verboten. 4

B) Wiederverwertbare Stoffe Art. 14 Arten 1 Die Gemeinde sammelt zwecks Verwertung gesondert alle von ihr bestimmten Abfälle, namentlich - Altglas - Altpapier / Karton - Altöl - Altmetall - Textilien - Batterien - Entladungslampen - Blechdosen - Elektroschrott - kompostierbare Abfälle - Laub, Baum- und Sträucherschnitt (in Saison) 2 Die Bereitstellung oder Ablieferung dieser Abfälle hat nach den Weisungen der Kommission zu erfolgen. C) Reststoffe für die Kompostierung Art. 15 Grundsatz 1 Die Gemeinde fördert die Kompostierung mit flankierenden Massnahmen, insbesondere durch Kompostberatung und Häckseldienst. 2 Geeignete Haus- und Gartenabfälle sollen vom Verursacher kompostiert werden, sofern dies ohne Gefährdung von Gewässern oder Beeinträchtigung Dritter möglich ist. Haus- und Quartierkompostierung 3 Die Gemeinde fördert insbesondere die Hauskompostierung und, wo es die Verhältnisse zulassen, die Quartierkompostierung. Die Kommission prüft Projekte für Quartierkompostanlagen. 4 Die Hauseigentümer sind gehalten und auf Begehren von Mietern verpflichtet, einen Kompostplatz zur Verfügung zu stellen, sofern es die örtlichen Verhältnisse und Bedingungen zulassen. Art. 16 Bereitstellung 1 Kompostierbare Haus- und Gartenabfälle sind, mit Gebührenmarken versehen, gebündelt oder in offenen Gebinden mit brauchbaren Handgriffen, in Behältern ohne obere Verengung (solide Körbe oder Kessel) oder in speziellen Grüngutcontainern bereitzustellen. 5

2 Das Verwenden von Kehrichtsäcken für kompostierbare Abfälle ist verboten. D) Abfälle für die Verbrennung (Hauskehricht) Art. 17 Begriff 1 Als brennbarer Hauskehricht gelten nicht verwertbare Abfälle aus Wohnungen und ihrer Umgebung. 2 Die entsprechenden Abfälle aus den Aufenthalts- und Büroräumen von Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sind dem Hauskehricht gleichgestellt. Art. 18 Bereitstellung 1 Der zur Verbrennung bestimmte Hauskehricht ist in fest verschnürten Säcken oder in neutralen Gebinden (z.b. Kunststoffsäcke, Waschmittelboxen), mit Gebührenmarken versehen bereitzustellen. 2 Für Gebäude oder Gebäudegruppen mit mehr als vier Wohnungen sowie für Industrie-, Gewerbe- und Bürobetriebe kann die Bauverwaltung Container vorschreiben. E) Grobgut Art. 19 Begriff Als Grobgut gelten, sofern sie nicht den getrennten Sammlungen nach Artikel 14 zugeführt werden können, sperrige brennbare Güter wie a) grössere Nichteisen-Gegenstände wie Möbel, Matratzen, Kunststoffobjekte, Pneus und dergleichen; b) grössere leere Gebinde. Art. 20 Bereitstellung 1 Das Grobgut wird zusammen mit dem übrigen brennbaren Abfall abgeführt. 2 Grobgut ist so bereitzustellen, dass weder der Verkehr behindert noch die Abnahme erschwert wird. 6

3 Die Bauverwaltung kann bestimmte Gegenstände von der Abfuhr ausschliessen. F) Tierkörper Art. 21 Sammelstelle 1 Tierkörper sind der regionalen Tierkörpersammelstelle abzuliefern. 2 Das Vergraben von Haustieren bis zehn Kilogramm Gewicht auf eigenem Grund und Boden ist gestattet, sofern Hygiene und Gewässerschutz gewährleistet sind. G) Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben Art. 22 Entsorgung Abfälle und Grobgut aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sind vom Verursacher fachgerecht zu entsorgen, je nach Art und Menge der Abfälle durch a) Abgabe an die ordentliche Hauskehrichtabfuhr im Sinne von Artikel 17-20 oder b) direkte Abfuhr in die Entsorgungsanlage oder c) Abgabe an einen anderen Verwertungsbetrieb. III. Sonderabfälle Art. 23 Begriff Als Sonderabfälle gelten die in der Verordnung vom 12. November 1986 über den Verkehr mit Sonderabfällen aufgeführten Abfälle. Art. 24 Pflichten der Verursacher 1 Die Entsorgung von Sonderabfällen obliegt den Verursachern. 2 Sonderabfälle dürfen nur an Sammelstellen und Betriebe abgegeben werden, die nach eidgenössischem und kantonalem Recht zur Entgegennahme befugt sind. 7

3 Kleinmengen sind den Verkaufsstellen bzw. den öffentlichen Sammelstellen abzugeben oder für die getrennten Sammlungen bereitzustellen (z.b. Batterien, Medikamente, Gifte). Art. 25 Sammelstellen und -aktionen für Kleinmengen 1 Die Gemeinde errichtet Sammelstellen für Kleinmengen von Sonderabfällen aus den Haushalten wie Oele, Farb- und Lackreste. Sie organisiert periodisch Sammelaktionen und sorgt für die fachgerechte Entsorgung. 2 Im Rahmen der Kapazität der Sammelstellen oder -aktionen können auch Kleinmengen aus dem Gewerbe angenommen werden. 3 Die Bauverwaltung veröffentlicht das Nähere über die Sammelstellen und -aktionen. Art. 26 Andere Abfälle und Materialien 1 Vom Besitzer sind vorschriftsgemäss zu entsorgen: a) Abfälle und Rückstände in jeder Form, die wegen ihrer Zusammensetzung oder Menge nicht in konventionellen Abfall- oder Abwasserreinigungsanlagen verwertet oder beseitigt werden können; b) Bauabfälle; c) ausgediente Fahrzeuge und Altwaren nach den Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung; d) Klärschlamm nach den Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung. 2 Die Verwaltung kann für die unter Absatz 1 genannten Abfälle spezielle Entsorgungsvorschriften erlassen. Art. 27 Benzin- und Oelabscheider Bei Abscheidern für Mineralöle, Lösungsmittel und dergleichen ist der Sammel- sowie der Schlammraum durch den Eigentümer so frühzeitig zu leeren und gemäss Art. 22 zu entsorgen, dass der Ausfluss wassergefährdender Flüssigkeiten ausgeschlossen ist. IV. Finanzierung Art. 28 Grundsatz 1 Die Finanzierung der öffentlichen Abfallentsorgung erfolgt durch die Gemeinde. Es stehen ihr zur Verfügung: 8

a) die Gebühren der Benützer; b) Leistungen Dritter wie Beiträge des Staates oder des Bundes; c) Verkaufserlöse von gesammelten Rohstoffen. 2 Die Kosten für die Anschaffung von Containern und weitere Kosten für die Bereitstellung der Abfälle sind von den Benützern zu tragen. 3 Alle Kosten für besondere Arten der Abfallentsorgung wie eigene Kompostierung, Direktlieferungen in Beseitigungsanlagen, Sonderabfallentsorgung sowie Oel- und Benzinabscheiderleerungen tragen die Abfallverursacher. Ausgenommen sind die Sonderabfallentsorgung über Kleinmengen sowie spezielle Massnahmen gemäss Art. 7. Art. 29 Kostendeckungsprinzip Gebührenbemessung 1 Die Gebühren sollen die Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt des Sammeldienstes, der Entsorgungsanlagen und -einrichtungen decken sowie die Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen (Art. 38 Abs. 2 des Kant. Abfallgesetzes). 2 Die Gebührenansätze sollen so gestaltet werden, dass sie, unter Berücksichtigung des Bezugsaufwandes, die Reduktion der Abfallmengen und die umweltschonende Verwertung der Abfälle unterstützen (Art. 38 Abs.3 des Kant. Abfallgesetzes). Art. 30 Gebührenrahmen Der Gemeinderat setzt die Gebührenansätze nach den Grundsätzen von Artikel 28 innerhalb des nachfolgenden Gebührenrahmens fest. 1. Grundgebühr (Art. 31) Fr. 70.-- bis 140.-- 2. Gebührenmarke: Pro Stück Fr. 1.80 bis 3.-- 3. Häckselservice: a) Erste 10 Minuten gratis b) Darüber pro Minute Fr. 5.-- bis 10.-- c) Bei gleichzeitiger Abfuhr des Häckselgutes werden die effektiven Kosten in Rechnung gestellt. 4. Container (nur für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe): a) Pro Containerleerung 800 Liter Inhalt Fr. 40.-- bis 65.-- b) Pauschalgebühr für einmalige Leerung pro Woche 800 Liter Inhalt Fr. 2'000.-- bis 3'250.-- 9

c) Pauschalgebühr für zweimalige Leerung pro Woche 800 Liter Inhalt Fr. 4'000.-- bis 7'500.-- d) Bei Abfallverdichtung mit Containerpressen (nur mit Bewilligung durch Kommission) gilt der jeweils doppelte Ansatz. Grundgebühr Haushaltungen Art. 31 1 Pro Wohnung und Jahr wird eine Grundgebühr verrechnet. Sie wird den Liegenschaftseigentümern bzw. -Verwaltungen in Rechnung gestellt. 2 Für Neubauten, stillgelegte Betriebe und Abbruchliegenschaften wird die Grundgebühr pro rata verrechnet. 3 Für Wohnungen, die länger als drei Monate leerstehen, kann auf Gesuch hin die Grundgebühr für die betreffende Zeit erlassen werden. Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe 4 Für ein von der Wohnung getrenntes, beruflich benütztes Arbeitszimmer oder Kleingewerbe mit höchstens einer beschäftigten Person ist die halbe Grundgebühr für ein Kleingewerbe geschuldet. 5 Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetriebe mit zwei bis zehn beschäftigten Personen bezahlen die Grundgebühr für einen Haushalt. Landwirtschaftsbetriebe gelten als Haushalte. 6 Das übrige Gewerbe bezahlt die doppelte Grundgebühr eines Kleingewerbebetriebes. 7 Direktlieferung nach Art. 22 entbinden nicht von der Grundgebühr. Gebührenkennzeichnung brennbare Abfälle Art. 32 1 Für brennbare Abfälle sind erforderlich: a) Pro Gebinde bis max. 17 Liter Inhalt ½ Marke (Marke diagonal durchschneiden) b) Pro Gebinde bis max. 35 Liter Inhalt oder Grobgut bis 15 kg 1 Marke c) Pro Gebinde bis max. 70 Liter Inhalt oder Grobgut bis 30 kg 2 Marken d) Pro Gebinde bis max. 110 Liter Inhalt oder Grobgut bis 50 kg 3 Marken 10

Kompostierbare Abfälle 2 Für kompostierbare Abfälle sind erforderlich: a) Pro Gebinde bis max. 70 Liter Inhalt ½ - 1 Marke b) Pro Containerleerung (Banderolen) - bis max. 140 Liter Inhalt Fr. 1.80-5.60 - bis max. 240 Liter Inhalt Fr. 3.00-9.60 - bis max. 660 Liter Inhalt Fr. 8.30-26.40 - bis max. 800 Liter Inhalt Fr.10.00-32.00 c) Bündel von Strauch- oder Baumschnitt (Länge max. 1.00 m, Durchm. max. 50 cm) 1 Marke Art. 33 Zuständigkeiten 1 Die Kommission legt das Sortiment der Gebührenkennzeichnungen fest. 2 Gebührenmarken können bei den offiziellen Verkaufsstellen bezogen werden. Die Kommission schliesst mit ihnen Vereinbarungen ab, namentlich über die Abgabe der Gebührenmarken, die Ablieferung der Gebühren und die Entschädigung für den Vertrieb. 3 Die Marken für Container verkauft die Gemeindeverwaltung. Art. 34 Sonderabfälle aus Gewerbebetrieben 1 Für Kleinmengen von Sonderabfällen aus dem Gewerbe wird eine Gebühr von Fr. 2. bis Fr. 10. pro Kilogramm (einschliesslich Gebinde) erhoben. 2 Mittlere und grössere Abfallmengen aus Gewerbebetrieben (Apparate, Lampen, Oele usw.) können nach vorgängiger Absprache mit der Bauverwaltung in die dafür vorgesehenen Sammelstellen der Gemeinde gebracht werden. Die Bauverwaltung bemisst die Gebühren unter Berücksichtigung der jeweiligen Entsorgungskosten. Art. 35 Weitere gebührenpflichtige Tätigkeiten 1 Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen und für besondere Dienstleistungen, zu denen die Verwaltung reglementarisch nicht verpflichtet ist, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand (Gebührenreglement der Gemeinde) erhoben. 2 Für Verfügungen im Sinne dieses Reglementes wird je nach Aufwand eine Gebühr von Fr. 50. bis Fr. 2'000. erhoben. 3 Geschuldet sind ferner die Auslagen für Beseitigungskosten, Expertenhonorare, Post- und Telefongebühren und dergleichen. 11

Art. 36 Gebühreninkasso und Zahlungsfrist 1 Die Grundgebühr wird durch die Finanzverwaltung einkassiert. 2 Schuldner der Grundgebühren und der Pauschalgebühren sind die Gebäudeeigentümer bzw. Betriebsinhaber. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. 3 Gebühren für besondere Dienstleistungen und Kontrollen im Rahmen dieses Reglementes sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. 4 Gebühren für Verfügungen werden mit der Rechtskraft des Entscheides fällig und sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. 5 Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist nebst den Inkassogebühren ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen festgelegten Verzugszinssatzes geschuldet. V. Schlussbestimmungen Art. 37 Vollzug Massnahmen zur Schaffung oder Wiederherstellung des vorschriftsgemässen Zustandes werden gemäss den Artikeln 44 und 45 des Abfallgesetzes durchgeführt. Art. 38 Kontrollen 1 Die Gemeinde ist befugt, nicht vorschriftsgemäss bereitgestellte Abfallsäcke zur Feststellung des Verursachers durch von ihr beauftragte Personen zu öffnen. 2 Die zuständigen Organe können mittels Stichproben die Herkunft, Mengen, Arten und die Beseitigung der Abfälle kontrollieren. 3 Sie können die konkrete Durchführung des Begleitscheinverfahrens für Sonderabfälle (Verordnung des Bundesrates vom 12. November 1986 über den Verkehr mit Sonderabfällen) überprüfen. Art. 39 Rechtspflege Gegen Verfügungen der Kommission oder der Verwaltung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Gemeinderat erhoben werden. 12

Art. 40 Widerhandlungen 1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement und gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bis Fr. 1'000. bestraft, solche gegen Ausführungsvorschriften des Gemeinderates und gestützt darauf erlassene Verfügungen mit Busse bis zu Fr. 300.. Das Dekret über das Busseneröffnungsverfahren in den Gemeinden findet Anwendung. 2 Vorbehalten bleibt die Anwendung der eidgenössischen oder kantonalen Strafbestimmungen. Art. 41 Ausführungsbestimmungen Der Gemeinderat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement. Art. 42 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Art. 43 Aufhebung von Reglementen Mit dem Inkrafttreten werden aufgehoben: - das Abfallreglement vom 15. Mai 1990 - der Gebührenrahmen zum Abfallreglement vom 15. Mai 1990. Angenommen durch die Gemeindeversammlung am 17. September 1996. NAMENS DER EINWOHNERGEMEINDE Der Präsident: Der Gemeindeschreiber: Borel Lanz * * * 13