DEUTSCHE NORM DIN 18356

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DEUTSCHE NORM DIN 18356 Oktober 2006 D ICS 91.010.20 Ersatz für DIN 18356:2002-12 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Parkettarbeiten German construction contract procedures Part C: General technical specifications for building works Parquet works Cahier des charges pour des travaux du bâtiment Partie C: Règlements techniques générales pour d exécution des travaux du bâtiment Travaux de parqueteur Gesamtumfang 11 Seiten Normenausschuss Bauwesen (NABau) im DIN DIN Deutsches Institut für Normung e.v. Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e.v., Berlin, gestattet. Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin Preisgruppe 5 www.din.de www.beuth.de!,ndf" a 9756535

Vorwort Diese Norm wurde vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) aufgestellt. Änderungen Gegenüber DIN 18356:2002-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Das Dokument wurde zur Anpassung an die Entwicklung des Baugeschehens unter Anwendung von Standardformulierungen fachtechnisch und redaktionell überarbeitet. b) Die Normenverweise wurden aktualisiert. Frühere Ausgaben DIN 1973: 1925-08 DIN 18356: 1961-02, 1974-08, 1979-10, 1988-09, 1992-12, 1996-06, 1998-05, 2000-12, 2002-12 Normative Verweisungen Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen). DIN 281, Parkettklebstoffe Anforderungen, Prüfung, Verarbeitungshinweise DIN 18202, Toleranzen im Hochbau Bauwerke DIN 18299, VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18334, VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Zimmer- und Holzbauarbeiten DIN EN 10230-1, Nägel aus Stahldraht Teil 1: Lose Nägel für allgemeine Verwendungszwecke DIN EN 13226, Holzfußböden Massivholz-Parkettstäbe mit Nut und/oder Feder DIN EN 13227, Holzfußböden Massivholz-Lamparkettprodukte DIN EN 13228, Holzfußböden Massivholz-Overlay-Parkettstäbe einschließlich Parkettblöcke mit einem Verbindungssystem DIN EN 13488, Holzfußböden Mosaikparkettelemente DIN EN 13489, Holzfußböden Mehrschichtparkettelemente DIN EN 13629, Holzfußböden Massive Laubholzdielen DIN EN 14761, Holzfußböden Massivholzparkett, Hochkantlamelle, Breitlamelle und Modulklotz 2

Inhalt Seite 0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung.. 3 1 Geltungsbereich... 5 2 Stoffe, Bauteile... 5 3 Ausführung... 7 4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen... 9 5 Abrechnung... 11 0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung Diese Hinweise ergänzen die ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, Abschnitt 0. Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung gemäß 9 VOB/A. Die Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil. In der Leistungsbeschreibung sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben: 0.1 Angaben zur Baustelle Keine ergänzende Regelung zur ATV DIN 18299, Abschnitt 0.1. 0.2 Angaben zur Ausführung 0.2.1 Art, Maße und Beschaffenheit des Untergrundes. 0.2.2 Besondere thermische Einflüsse und Feuchtigkeitseinwirkungen auf den Untergrund, von unten nach oben sowie von außen nach innen. 0.2.3 Art der Heizung bei beheizten Fußbodenkonstruktionen. 3

0.2.4 Vorbehandeln des Untergrundes z. B. Bürsten, Anschleifen, Absaugen, Vorstreichen, ganzflächiges Spachteln. 0.2.5 Anzahl und Art der geforderten Proben. 0.2.6 Abweichung des Untergrundes von der Waagerechten. 0.2.7 Holzart, Art des Parketts, Güte und Maße der Parketthölzer. Verlegeart und Verlegerichtung. 0.2.8 Außergewöhnliche Feuchte- und Temperaturverhältnisse. 0.2.9 Außergewöhnliche Druckbeanspruchungen des Parketts. 0.2.10 Holzart und Breite von Wand- und Zwischenfriesen. 0.2.11 Holzart, Maße und Profile von Fuß- und Deckleisten (siehe Abschnitt 2.2). 0.2.12 Art, Lage, Maße und Ausbildung von Anschluss- und Bewegungsfugen. 0.2.13 Anzahl, Art, Lage und Maße von Installations- und Einbauteilen. 0.2.14 Verwendungszweck des Raumes oder vorgesehene Beanspruchung des Parketts bei Versiegelungen und anderen Oberflächenbehandlungen. 0.2.15 Anzahl, Art, Lage und Maße der herzustellenden Aussparungen. 0.2.16 Vom Rechteck abweichende Form der zu belegenden Fläche. 0.2.17 Lage von nicht erkennbaren Leitungen, Rohren und dergleichen im Boden- und Wandbereich. 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV 0.3.1 Wenn andere als die in dieser ATV vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im Einzelnen anzugeben. 0.3.2 Abweichende Regelungen können insbesondere in Betracht kommen bei Abschnitt 2.2, Abschnitt 3.2.1.1, Abschnitt 3.2.1.2, Abschnitt 3.2.1.5, Abschnitt 3.2.1.6, wenn für hölzerne Fußleisten und Deckleisten andere Gütebestimmungen gelten sollen, wenn Parkett aus einer anderen Sortierung hergestellt werden soll, wenn Parkett auf einer Parkettunterlage verlegt werden soll, wenn Fugen an Abschluss- und Trennschienen nicht mit einem elastischen Stoff gefüllt werden sollen, wenn über Bewegungsfugen im Parkett und in den Parkettunterlagen keine Fugen anzulegen sind, 4

Abschnitt 3.2.6, Abschnitt 3.3.1, Abschnitt 3.3.2, wenn hölzerne Fußleisten nicht mit Stahlstiften befestigt werden sollen, sondern z. B. mit Schrauben, wenn Parkett nicht versiegelt, sondern mit einer anderen Oberflächenbehandlung ausgeführt werden soll, z. B. Ölen, Wachsen, wenn ein bestimmtes Mittel für die Versiegelung verwendet werden soll. 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen Keine ergänzende Regelung zur ATV DIN 18299, Abschnitt 0.4. 0.5 Abrechnungseinheiten Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten wie folgt vorzusehen: 0.5.1 Flächenmaß (m 2 ), getrennt nach Bauart und Maßen, für Parkette, Parkettunterlagen, Oberflächenbehandlungen. 0.5.2 Längenmaß (m), getrennt nach Bauart und Maßen, für Fußleisten, Deckleisten sowie deren Oberflächenbehandlung, Schließen von Fugen, Dämmstoffstreifen. 0.5.3 Anzahl (Stück), getrennt nach Bauart und Maßen, für Revisionsklappen, Öffnungen und dergleichen, Belegen und Oberflächenbehandlungen von Stufen, Türschwellen und dergleichen, Rosetten. 1 Geltungsbereich 1.1 Die ATV DIN 18356 Parkettarbeiten gilt für das Verlegen von Parkett. 1.2 Die ATV DIN 18356 gilt nicht für das Verlegen von Lagerhölzern und Blindböden (siehe ATV DIN 18334 Zimmer- und Holzbauarbeiten ). 1.3 Ergänzend gilt die ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, Abschnitte 1 bis 5. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der ATV DIN 18356 vor. 2 Stoffe, Bauteile Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 2, gilt: 5

Für die gebräuchlichsten genormten Stoffe und Bauteile sind die DIN-Normen nachstehend aufgeführt. 2.1 Parketthölzer DIN EN 13226 Holzfußböden Massivholz-Parkettstäbe mit Nut und/oder Feder DIN EN 13227 DIN EN 13228 DIN EN 13488 DIN EN 13489 DIN EN 13629 Holzfußböden Massivholz-Lamparkettprodukte Holzfußböden Massivholz-Overlay-Parkettstäbe einschließlich Parkettblöcke mit einem Verbindungssystem Holzfußböden Mosaikparkettelemente Holzfußböden Mehrschichtparkettelemente Holzfußböden Massive Laubholzdielen DIN EN 14761 Holzfußböden Massivholzparkett, Hochkantlamelle, Breitlamelle und Modulklotz Parketthölzer dürfen auch bei der Anlieferung an die Verwendungsstelle keinen anderen als den nach den oben genannten Normen zulässigen Feuchtegehalt haben. 2.2 Hölzerne Fußleisten und Deckleisten Für hölzerne Fußleisten und Deckleisten gelten die Gütebestimmungen für genormte Parketthölzer sinngemäß. 2.3 Nägel DIN EN 10230-1 Nägel aus Stahldraht Teil 1: Lose Nägel für allgemeine Verwendungszwecke 2.4 Parkettklebstoffe DIN 281 Parkettklebstoffe Anforderungen, Prüfung, Verarbeitungshinweise 2.5 Parkett-Oberflächenbehandlungsmittel Parkett-Oberflächenbehandlungsmittel müssen so beschaffen sein, dass sie die Oberfläche des Parketts gegen das Eindringen von Schmutz und Flüssigkeiten schützen. 6

3 Ausführung Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 3, gilt: 3.1 Allgemeines 3.1.1 Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken (siehe 4 Nr. 3 VOB/B) insbesondere geltend zu machen bei unrichtiger Höhenlage der Oberfläche des Untergrundes im Verhältnis zur Höhenlage anschließender Bauteile, größeren Unebenheiten des Untergrundes als nach DIN 18202 zulässig, Rissen im Untergrund, nicht genügend fester, zu poröser, zu rauer oder verunreinigter Oberfläche des Untergrundes, ungenügenden Bewegungsfugen im Untergrund, fehlendem Überstand des Randdämmstreifens, nicht genügend trockenem Untergrund, fehlender Markierung von Messstellen bei beheizten Fußbodenkonstruktionen, fehlendem Aufheizprotokoll bei beheizten Fußbodenkonstruktionen, ungeeigneter Temperatur des Untergrundes, ungeeignetem Raumklima. 3.1.2 Abweichungen von vorgeschriebenen Maßen sind in den durch DIN 18202 Toleranzen im Hochbau Bauwerke bestimmten Grenzen zulässig. Bei Streiflicht sichtbar werdende Unebenheiten in den Oberflächen von Bauteilen sind zulässig, wenn diese die Grenzwerte nach DIN 18202 nicht überschreiten. Werden an die Ebenheit erhöhte Anforderungen nach DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 4, oder sonstige erhöhte Anforderungen an die Maßhaltigkeit gegenüber den in DIN 18202 aufgeführten Werten gestellt, so sind die zu treffenden Maßnahmen Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1). 3.1.3 Vor der Verlegung des Parketts auf beheizten Fußbodenkonstruktionen müssen diese belegreif geheizt sein. Zur Vermeidung von Beschädigungen an der Heizungsinstallation dürfen Feuchtemessungen nur an den markierten Messstellen vorgenommen werden. 3.1.4 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber schriftliche Pflegeanweisungen zu übergeben. Diese müssen auch Hinweise auf das zweckmäßige Raumklima enthalten. 7

3.2 Verlegen von Parkett 3.2.1 Allgemeines 3.2.1.1 Parkett ist aus Parketthölzern der Sortierung O herzustellen. Nicht deckend zu streichende Fuß- und Deckleisten müssen der für das Parkett genannten Sortierung entsprechen. 3.2.1.2 Parkett ist ohne Parkettunterlage zu verlegen. 3.2.1.3 Parketthölzer dürfen auch beim Verlegen keinen anderen als den nach den Normen des Abschnitts 2.1 zulässigen Feuchtegehalt aufweisen. 3.2.1.4 Zwischen dem Parkett sowie gegebenenfalls den Parkettunterlagen und angrenzenden festen Bauteilen, z. B. Wänden, Pfeilern, Stützen, sind Fugen anzulegen. Ihre Breite ist nach der Art des Parketts, der Parkettunterlagen und der Verlegung sowie entsprechend der Maße der Parkettflächen zu bestimmen. 3.2.1.5 An Abschluss- und Trennschienen sind Fugen anzulegen, wenn es nach Holzart und Verlegeart notwendig ist. Diese Fugen sind mit einem elastischen Stoff zu füllen. 3.2.1.6 Über Bewegungsfugen müssen Fugen im Parkett und in der Parkettunterlage an gleicher Stelle und mit gleicher Bewegungsmöglichkeit übernommen werden. 3.2.1.7 Durch Verwendung von Parkettstäben mit unterschiedlichen Maßen darf das Gesamtbild des Parketts nicht beeinträchtigt werden. Nebeneinanderliegende Stäbe dürfen dabei nicht mehr als 50 mm in der Länge und nicht mehr als 10 mm in der Breite voneinander abweichen. Außerdem dürfen bei Flächen bis 30 m 2 nur Parkettstäbe in höchstens drei unterschiedlichen Maßen verwendet werden. 3.2.2 Parkett genagelt Parkettstäbe, Parkettdielen und Mehrschichtparkett sind systemgerecht miteinander zu verbinden, dicht zu verlegen und verdeckt zu nageln. Bei ringsum genuteten Elementen müssen die Federn auf der ganzen Länge der Nuten verteilt und fest eingeklemmt sein. Der Anteil der Federn muss mindestens 3/4 der Länge der Nut betragen. 3.2.3 Parkett geklebt Das Parkett ist dicht und systemgerecht zu verlegen und mit hartplastischem, schubfestem Parkettklebstoff zu kleben. Der Parkettklebstoff ist vollflächig auf den Untergrund aufzutragen. 8

3.2.4 Parkett schwimmend verlegt Die Parkettelemente sind in der Nut an Längs- und Kopfseite systemgerecht zu verbinden. 3.2.5 Parkettunterlage 3.2.5.1 Parkettunterlagen sind untereinander und zu den Fugen des Parketts versetzt zu verlegen; bei Mosaik-, Hochkant-, Breitlamellen- und Modulklotzparkett sind Unterlagsplatten diagonal zur Verlegerichtung des Parketts zu verlegen. 3.2.6 Fußleisten und Deckleisten Hölzerne Fußleisten und Deckleisten müssen an Ecken und Stößen auf Gehrung geschnitten werden; Fußleisten sind mit Stahlstiften in Abständen von weniger als 60 cm dauerhaft an der Wand zu befestigen. Deckleisten sind mit Drahtstiften zu befestigen. Die Deckfläche der Sockelleiste ist nach der größten Breite der erforderlichen Randfuge zu bemessen. 3.2.7 Schleifen Genageltes Parkett ist nach dem Verlegen, geklebtes Parkett nach genügendem Abbinden des Parkettklebstoffes gleichmäßig zu schleifen. Die Anzahl der Schleifgänge und die Feinheit des Schleifens richten sich nach der vereinbarten Oberflächenbehandlung. 3.3 Oberflächenbehandlung 3.3.1 Parkett ist unmittelbar nach dem Schleifen zu versiegeln. 3.3.2 Versiegelungsart und Versiegelungsmittel sind entsprechend dem Verwendungszweck des Raumes und der vorgesehenen Beanspruchung zu wählen und auf die jeweilige Holzart abzustimmen. 3.3.3 Die Versiegelung ist so auszuführen, dass eine gleichmäßige Oberfläche entsteht. 3.3.4 Ist eine andere Oberflächenbehandlung vereinbart, z. B. Ölen, Wachsen, gelten die Abschnitte 3.3.1 bis 3.3.3 entsprechend. 4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen 4.1 Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere: 4.1.1 Reinigen des Untergrundes, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.3. 9

4.1.2 Anpassen des Parketts an angrenzenden Bauteile, z. B. an Rohrleitungen, Zargen, Bekleidungen, Abschluss- und Trennschienen, Säulen, Schwellen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.8. 4.1.3 Auffüttern bis zu 1 cm Dicke auf Balken oder Lagerhölzern. 4.1.4 Absperrmaßnahmen bis zur Begehbarkeit des Parketts. 4.1.5 Vorlegen vorgefertigter Muster. 4.1.6 Einmalige Messung der Feuchte der Untergründe zur Feststellung der Verlegefähigkeit. 4.2 Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, z. B.: 4.2.1 Maßnahmen nach Abschnitt 3.1.2. 4.2.2 Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen, wenn der Auftraggeber Räume, die leicht verschließbar gemacht und zur Lagerung von Parketthölzern nötigenfalls beheizt werden können, nicht zur Verfügung stellt. 4.2.3 Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung, z. B. Gipsreste, Mörtelreste, Farbreste, Öl, soweit diese nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurde. 4.2.4 Vorbehandeln des Untergrundes zur Erzielung eines guten Haftgrundes, z. B. Vorstreichen, maschinelles Bürsten oder Anschleifen und Absaugen. 4.2.5 Maßnahmen zum Ausgleich von größeren Unebenheiten des Untergrundes als nach DIN 18202 zulässig. 4.2.6 Auffütterungen von mehr als 1 cm Dicke auf Balken oder Lagerhölzern. 4.2.7 Beseitigen alter Beläge und Klebstoffschichten. 4.2.8 Anarbeiten an Einbauteile oder Einrichtungsgegenstände. 4.2.9 Herstellen von sichtbar bleibenden Aussparungen, Fugen und Anschlüssen. 4.2.10 Belegen von Bodenklappen und dergleichen, z. B. von Elektranten. 4.2.11 Einbauen von Übergangs-, Abschluss- und Trennschienen, Matten, Revisionsrahmen und dergleichen. 4.2.12 Schließen und Abdecken von Fugen. 4.2.13 Einbauen von Dübeln für Fußleisten und Anbringen von Schalldämmstreifen an Sockelleisten. 4.2.14 Abschneiden überstehender Randdämmstreifen. 10

4.2.15 Herstellen und Einbauen von Mustern. 5 Abrechnung Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt: 5.1 Allgemeines 5.1.1 Der Ermittlung der Leistung gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder Aufmaß erfolgt sind bei Parkettböden, Parkettunterlagen, Oberflächenbehandlungen und dergleichen, die Maße des Parketts zugrunde zu legen. Fugen werden übermessen. Auf Flächen mit begrenzenden Bauteilen sind die Maße bis zu den begrenzenden, ungeputzten Bauteilen zugrunde zu legen. Vorsatzschalen und dergleichen gelten als begrenzende Bauteile, soweit sie nicht unterschnitten werden. 5.1.2 Bei Belägen auf Stufen und Schwellen sind die Maße des kleinsten das Bauteil umschreibenden Rechtecks zugrunde zu legen. 5.1.3 Bei der Ermittlung des Längenmaßes wird die größte Bauteillänge gemessen. Fugen werden übermessen. 5.1.4 In Böden nachträglich eingearbeitete Teile, z. B. Intarsien, Markierungen, werden übermessen und gesondert gerechnet. 5.2 Es werden abgezogen 5.2.1 Bei Abrechnung nach Flächenmaß: Aussparungen, z. B. für Pfeiler, Pfeilervorlagen, Rohrdurchführungen, über 0,1 m 2 Einzelgröße. 5.2.2 Bei Abrechnung nach Längenmaß: Unterbrechungen über 1 m Einzellänge. 11