Rechtmässiger Aufenthalt

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Transkript:

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Weisungen EAZW Ehen und eingetragene Partnerschaften ausländischer Staatsangehöriger: Nachweis des rechtmässigen Aufenthaltes und Meldung an die Ausländerbehörden Rechtmässiger Aufenthalt Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen erlässt, gestützt auf Artikel 84 der Zivilstandsverordnung (ZStV), folgende Weisungen.

Inhalt 1 Rechtsgrundlagen 3 1.1 ZGB, BGIAA, PartG, ZStV, ZEMIS-Verordnung 3 2 Nachweis des rechtmässigen Aufenthaltes in der Schweiz 4 2.1 Grundsatz 4 2.2 Pflichten der betroffenen Personen und Rolle des Zivilstandsamtes 5 2.3 Vorgehen bei fehlendem Nachweis des rechtmässigen Aufenthaltes 7 2.4 Beschwerden gegen Verfügungen des Ausländerrechts 8 3 Ausbildung und andere Fragen betreffend ZEMIS 8 3.1 Fragen betreffend ZEMIS 8 4 Rechtsmissbräuchliche Eheschliessungen und Partnerschaften 8 4.1 Verweis auf die Weisungen des EAZW vom 5.12.2007 8 5 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 9 5.1 Datum des Inkrafttretens 9 5.2 Am 1.1.2011 hängige Verfahren 9 Änderungstabellen Änderungen vom 1. Januar 2013 Mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Punkte hat sich der materielle Inhalt der Weisungen nicht verändert. NEU Neue Bestimmungen siehe: Ziffern 1 und 2.2 Änderungen vom 1. Juli 2013 Mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Punkte hat sich der materielle Inhalt der Weisungen nicht verändert. NEU Neue Bestimmungen siehe: Ziffern 1.1 und 2.3 Fussnote 19 Änderungen vom 1. Februar 2014 Mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Punkte hat sich der materielle Inhalt der Weisungen nicht verändert. NEU Neue Bestimmungen siehe: Ziffern 1.1 2/10

1 Rechtsgrundlagen 1.1 ZGB, BGIAA, PartG, ZStV, ZEMIS-Verordnung Am 12. Juni 2009 hat das Parlament die Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) "Zur Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt" verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 1. Oktober 2009 unbenutzt abgelaufen. Am 4. Juni 2010 hat der Bundesrat beschlossen, diese Änderung per 1. Januar 2011 in Kraft zu setzten. Mit dem ZGB 1 ebenfalls geändert werden das Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) 2 sowie das Partnerschaftsgesetz (PartG) 3. Die Änderung sieht vor, dass ausländische Verlobte im Ehevorbereitungsverfahren ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen müssen. Ausserdem haben die Zivilstandsbehörden einen erweiterten Zugriff auf das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und sind verpflichtet, die Identität von Verlobten, die ihren rechtmässigen Aufenthalt nicht nachweisen, der zuständigen Behörde zu melden. Diese Neuerungen gelten auch für eingetragene Partnerschaften. Als Folge dieser Änderung wurden die Zivilstandsverordnung (ZStV) 4 Verordnung 5 entsprechend angepasst. und die ZEMIS- Wird in Anwendung der vorstehenden gesetzlichen Grundlagen das Verhältnismässigkeitsprinzip berücksichtigt, sind sie mit dem Recht auf Heirat und Familie, verankert in Artikel 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Artikel 14 der Bundesverfassung (BV) 6, vereinbar. Im Rahmen der Massnahmen gegen Zwangsheiraten, die am 1. Juli 2013 in Kraft treten 7, sind die Zivilstandsbehörden gehalten, die von ihnen bei der Ausübung ihrer Funktionen festgestellten Straftaten, mithin auch die Verstösse gegen das AuG 8 anzuzeigen. Konkret bedeutet dies, dass die Zivilstandsbehörden die Tatsachen melden, die sie feststellen. Die juristische Qualifikation dieser Tatsachen obliegt den Strafverfolgungsbehörden. 1 2 3 4 5 6 7 8 ZGB; SR 210; die Gesetzesänderung ist publiziert unter: http://www.admin.ch/opc/de/officialcompilation/2010/3057.pdf. BGIAA; SR 142.51; die Gesetzesänderung ist publiziert unter: http://www.admin.ch/opc/de/officialcompilation/2010/3057.pdf. PartG; SR 211.231; die Gesetzesänderung ist publiziert unter: http://www.admin.ch/opc/de/officialcompilation/2010/3057.pdf. ZStV; SR 211.112.2; die Gesetzesänderung ist publiziert unter: http://www.admin.ch/opc/de/officialcompilation/2010/3057.pdf. ZEMIS-Verordnung; SR 142.513; die Gesetzesänderung ist publiziert unter: http://www.admin.ch/ ch/d/as/2010/3057.pdf. BGE 137 I 351, 138 I 41 und 5A_16/2012. Der Gesetzestext ist publiziert unter http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2012/5937.pdf. Vgl. Art. 43a Abs.3 bis ZGB, welcher am 1.7.2013 in Kraft tritt. 3/10

Im Rahmen von Kindesanerkennungen oder der Registrierung von Geburten sind ungeregelte Aufenthalte nicht zur Strafanzeige zu bringen. Diese Weisung erfolgt im Einverständnis mit dem BFM. Die Bundesverfassung 9 und verschiedene internationale Übereinkommen 10 verpflichten zu einer raschen Eintragung aller Geburten ohne Ausnahme 11. Diese Pflicht wird im ZGB 12, der Zivilstandsverordnung 13 sowie in Weisungen und Kreisschreiben des EAZW 14 konkretisiert. Eine Strafanzeige könnte dazu führen, dass Betroffene ihre Kinder nicht anerkennen oder dass werdende Mütter bei der Geburt auf medizinische Pflege verzichten und so unter Umständen sich oder das Kind gefährden. Das Gesetz verpflichtet die Zivilstandsbehörden sowohl die Geburten zu erfassen als auch ungeregelten Aufenthalt zur Strafanzeige zu bringen. Diese Pflichten widersprechen sich. Die Interessenabwägung führt zum Ergebnis, dass die Pflicht zur Registrierung der Geburt oder der Elternschaft wichtiger ist als die Pflicht, einen ungeregelten Aufenthalt zur Strafanzeige zu bringen. Gestützt auf diese Ausführungen erlischt die Pflicht zur Strafanzeige wegen ungeregeltem Aufenthalt und die Zivilstandsbehörden handeln zulässig, indem sie auf die Strafanzeige verzichten 15. 2 Nachweis des rechtmässigen Aufenthaltes in der Schweiz 2.1 Grundsatz "Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, müssen während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen" 16. Der gleiche Grundsatz gilt auch für eingetragene Partnerschaften 17. 9 Vgl. die Art. 7, 14,,37, 38 und 122 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101). 10 Vgl. die Art. 8, 12, und 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), Art. 24 des Internationalen Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte (SR 0.103.2), und die Art. 2, 4, 7 und 8 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UNKRK; SR 0.107). Art. 7 Abs. 1 UNKRK lautet: "Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden". Dieser Artikel ist direkt anwendbar und kann vor jeder Behörde angerufen werden (vgl. BGE 125 I 257). Die Schweiz hat sich verpflichtet, alle diesbezüglich notwendigen Massnahmen zu ergreifen (Art. 2 Abs. 2, 3 Ziff. 4 sowie 4 und 7 UNKRK). 11 Vgl. den Bericht des Bundesrates "Beurkundung der Geburt ausländischer Kinder" vom 6. März 2009 in Erfüllung des Postulates 06.3861 Vermot-Mangold "Kinder ohne Identität in der Schweiz" vom 20. Dezember 2006, namentlich Ziff. 2.2 und 6.1 ff. 12 Vgl. die Art. 9, 33, 39 bis 49 und 252 ff. ZGB. 13 Vgl. die Art. 7 bis 9, 15 bis 17, 19, 20, 34, 35 und 91 ZStV. 14 Vgl. namentlich die die Weisungen Nr. 10.08.10.01 "Aufnahme ausländischer Personen in das Personenstandsregister" und die Weisung Nr. 20.08.10.01 "Beurkundung der Geburt eines ausländischen Kindes ausländischer Eltern, deren Daten im Personenstandsregister nicht abrufbar sind. 15 Vgl. Art. 14 und 305 StGB; siehe auch BGE 130 IV 7, E. 7. 16 Vgl. den neuen Art. 98 Abs. 4 ZGB, der am 1.1.2011 in Kraft tritt. 17 Vgl. den neuen Art. 5 Abs. 4 PartG, der am 1.1.2011 in Kraft tritt. 4/10

Der genannte Grundsatz ist auf Ehen und Partnerschaften, die in der Schweiz geschlossen werden, anwendbar. Im Rahmen der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses kommt er, selbst wenn einer der Verlobten das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt, nicht zur Anwendung, da die im Ausland beabsichtigte Eheschliessung nicht die Anwesenheit der Verlobten in der Schweiz bedingt 18. 2.2 Pflichten der betroffenen Personen und Rolle des Zivilstandsamtes Konkret bedeutet dies, dass ausländische Staatsangehörige zusätzlich zu den üblichen Dokumenten den schriftlichen Nachweis, wonach ihr Aufenthalt in der Schweiz bis zum voraussichtlichen Tag der Eheschliessung bzw. der Begründung der eingetragenen Partnerschaft geregelt ist 19, zu erbringen haben. Dieser Nachweis wird vom Zivilstandsamt ebenso überprüft wie die übrigen beizubringenden Dokumente und abzugebenden Erklärungen 20. Die Verlobten und Partner trifft diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht 21. Der Nachweis der Rechtmässigkeit des Aufenthaltes wird grundsätzlich durch die Vorweisung des Ausländerausweises erbracht (vgl. Art. 72 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit VZAE 22 ). Er kann aber auch durch die Vorweisung eines mit einem gültigen Visum versehenen Passes, eines vom BFM ausgestellten Reisedokumentes oder einer ad hoc-bestätigung, welche die Ausländerbehörden gezielt im Hinblick auf die geplante Eheschliessung bzw. Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ausstellen können, erfolgen. Die verschiedenen Aufenthaltstitel und Ausländerausweise sind auf der Internetseite des BFM dargestellt 23. Ein Muster der per 23. August 2010 eingeführten Visa-Vignette findet sich im Anhang zu den vorliegenden Weisungen. Je nach Staatsangehörigkeit können sich ausländische Staatsangehörige für eine beschränkte Zeitdauer auch lediglich mit einem Pass ohne Visum oder einer Identitätskarte rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Beispielsweise reicht im Fall einer Touristenheirat 24 ein gültiger Pass bzw. eine gültige Identitätskarte aus, um einen rechtmässigen Aufenthalt zu begründen. Über die Einreisebestimmungen und die gültigen Visa informiert die Internetseite des BFM 25. Es obliegt den Verlobten und Partnern, die Rechtmässigkeit ihres Aufenthaltes nachzuweisen. Notfalls verweisen die Zivilstandsbehörden sie zur Beschaffung eines gültigen Aufenthaltstitels an die zuständigen Ausländerbehörden. Das Zivilstandsamt darf namentlich nicht gestützt auf Artikel 98 Absatz 4 ZGB vorfrageweise über die Rechtmässigkeit des Aufent- 18 Vgl. Art. 75 ZStV. 19 Vgl. die neuen Art. 64 Abs. 2bis und 75c Abs. 3 ZStV, die am 1.1.2011 in Kraft treten. 20 Vgl. den neuen Art. 66 Abs. 2 Bst. e ZStV, der am 1.1.2011 in Kraft tritt. 21 Vgl. Art. 16 Abs. 5 ZStV. 22 VZAE; SR 142.201; die Verordnung ist publiziert unter: http://www.admin.ch/opc/de/classifiedcompilation/20070993/index.html. 23 http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/aufenthalt.html. 24 Mit einer Touristenheirat ist eine Heirat im Rahmen eines bewilligungsfreien Ferienaufenthaltes in der Schweiz gemeint (eingeschlossen sind Fälle, in denen für den Aufenthalt ein Touristenvisum erteilt wurde). 25 http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/einreise/merkblatt_einreise.html. 5/10

halts im Hinblick auf eine Eheschliessung befinden, selbst wenn die zuständige Migrationsbehörde sich dazu noch nicht geäussert hat oder noch gar nicht beigezogen worden ist 26. An dieser Stelle sei nochmals daran erinnert, dass die Rechtmässigkeit des Aufenthaltes bis zum voraussichtlichen Tag der Trauung bzw. der Begründung der eingetragenen Partnerschaft nachgewiesen werden muss 27. Das zum Nachweis des rechtmässigen Aufenthaltes vorgewiesene Dokument muss daher auch die Zeitspanne bis zum voraussichtlichen Tag der Trauung bzw. der Begründung der eingetragenen Partnerschaft abdecken. Den Verlobten oder Partnern ist zur Beschaffung eines gültigen Aufenthaltstitels bei den Ausländerbehörden eine vernünftige Frist zu gewähren. Diese sollte nicht kürzer als 15 Tage und nicht länger als 60 Tage sein 28. Aus Beweisgründen ist diese Frist den Verlobten oder Partnern schriftlich, per eingeschriebenen Brief oder durch persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung, mitzuteilen. Im Weiteren kann das Zivilstandsamt die Rechtmässigkeit des Aufenthaltes anhand seines Zugriffs auf das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) prüfen. Diesbezüglich sind die Vorschriften und Weisungen des Bundesamtes für Migration (BFM), auf welche an dieser Stelle verwiesen wird, zu beachten 29. Im Zweifelsfalle, insbesondere was die Dauer der Aufenthaltsbewilligung, ihren Inhalt, ihre Gültigkeit oder die Echtheit des vorgelegten Dokuments oder Visums anbelangt (wenn z.b. gemäss ZEMIS ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, eine Einreisesperre oder eine andere Fernhaltemassnahme verfügt wurde), lässt das Zivilstandsamt die Rechtmässigkeit des Aufenthaltes durch die zuständige kantonale Ausländerbehörde überprüfen. Eine Liste der entsprechenden Behörden findet sich auf der Internetseite des BFM 30. Diese Behörden sind verpflichtet, dem Zivilstandsamt kostenlos und unverzüglich Auskunft zu erteilen 31. Haben die Verlobten ausländischer Staatsangehörigkeit die Rechtmässigkeit ihres Aufenthaltes nachgewiesen und sind die Ehevoraussetzungen gemäss Art. 94 bis 96 ZGB erfüllt, teilt 26 BGE 138 I 41. Da die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Trauung eines ausländischen Verlobten, der die Rechtmässigkeit seines Aufenthaltes in der Schweiz nicht nachgewiesen hat (Art. 98 Abs. 4 ZGB und Art. 67 Abs. 3 ZStV), nicht vollziehen kann, ist die Migrationsbehörde gehalten, der betroffenen Person im Hinblick auf die Heirat einen vorübergehenden Aufenthaltstitel zu erteilen, sofern keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vorliegen und klar erkennbar ist, dass die Betroffenen einmal verheiratet aufgrund ihrer persönlichen Situation die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz erfüllen werden (BGE 137 I 351). 27 Vgl. die neuen Art. 64 Abs. 2bis und 75c Abs. 3 ZStV, die am 1.1.2011 in Kraft treten. 28 Eine Frist von 60 Tagen ist ausreichend (BGE 5A_743/2013). Die Frist von maximal 60 Tagen muss sistiert oder verlängert werden, wenn das Verfahren zur Klärung des Aufenthalts es erfordert. Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip sollte das Zivilstandsamt bei Zweifeln Kontakt mit den Migrationsbehörden aufnehmen und der betroffenen Person entsprechend der Verfahrensdauer genügend Zeit einräumen (vgl. Entscheid des genfer Kantonsgericht vom 19. März 2012; GE2011.0110). 29 Für sämtliche Fragen im Zusammenhang mit ZEMIS bzw. der Datenabfrage in ZEMIS haben sich die Zivilstandsämter direkt an den ZEMIS-Support (vgl. Ziff. 3.1. hienach) zu wenden. 30 http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/die_oe/kontakt/kantonale_behoerden/adressen_kan tone_und.html 31 Vgl. den neuen Art. 66 Abs. 3 ZStV, der am 1.1.2011 in Kraft tritt. 6/10

das Zivilstandsamt den Verlobten den Entscheid, dass die Trauung stattfinden kann, schriftlich mit. Das Zivilstandsamt nimmt die vorgeschriebenen Meldungen vor, insbesondere die Meldung an die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes 32 sowie an das BFM, sofern es sich um asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder als Flüchtlinge anerkannte Personen handelt 33. Das gleiche Vorgehen kommt für die eingetragene Partnerschaft zur Anwendung 34. 2.3 Vorgehen bei fehlendem Nachweis des rechtmässigen Aufenthaltes Können die Verlobten ausländischer Staatsangehörigkeit die Rechtmässigkeit ihres Aufenthaltes nicht nachweisen, so verweigert das Zivilstandsamt die Trauung bzw. die Ausstellung einer Trauungsermächtigung 35. Der Entscheid der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten über die Verweigerung der Eheschliessung wird den Verlobten schriftlich mitgeteilt; er enthält eine Rechtsmittelbelehrung 36. Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben 37. Die gleichen Grundsätze gelten für die eingetragene Partnerschaft 38. Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ist verpflichtet, einen rechtswidrigen Aufenthalt, der einen Straftatbestand 39 erfüllt, den zuständigen Behörden zu melden 40. Die Anzeige ist unter Beilage einer Kopie des Dossiers an die Staatsanwaltschaft des Sitzkantons des Zivilstandsamtes zu richten, welches mit dem Vorverfahren für die Eheschliessung oder die eingetragene Partnerschaft betraut ist. Die Strafverfolgungsbehörden sind gehalten, die Zivilstandsbehörde über das Ergebnis der in Zusammenhang mit der Anzeige ergriffenen Schritte zu informieren 41. 32 Vgl. Art. 49 ZStV. 33 Vgl. Art. 51 ZStV. 34 Vgl. Art. 67 Abs. 2 und 75f Abs. 2 ZStV. 35 Vgl. den geänderten Art. 67 Abs. 3 ZStV, der am 1.1.2011 in Kraft tritt. 36 Vgl. den neuen Art. 67 Abs. 4 ZStV, der am 1.1.2011 in Kraft tritt. Die Rechtsmittel sind in Art. 90 ZStV geregelt. 37 Vgl. die neuen Art. 99 Abs. 4 ZGB, 51 Abs. 2 und 67 Abs. 5 ZStV, die am 1.1.2011 in Kraft treten. Die Liste mit den zuständigen Behörden ist publiziert unter: http://www.bfm.admin.ch/content /bfm/de/home/die_oe/kontakt/kantonale_behoerden/adressen_kantone_und.html. 38 Vgl. die neuen Art. 6 Abs. 4 ZGB, 51 Abs. 2 und 75f Abs. 3 bis 5 ZStV, die am 1.1.2011 in Kraft treten. 39 Vgl. Art. 115-122 AuG. 40 Vgl. Art. 43a Abs. 3 bis ZGB, Art. 22a BPG und Art. 16 Abs. 7 ZStV, die am 1.7.2013 in Kraft treten. 41 Vgl. Art. 16, 22, 31 und 301 StPO. 7/10

2.4 Beschwerden gegen Verfügungen des Ausländerrechts Verfügungen, die gestützt auf Ausländerrecht ergangen sind, fallen in die Zuständigkeit der Ausländerbehörden. Bei Beschwerden gegen diese Verfügungen hat das Zivilstandsamt die betroffenen Personen an die Ausländerbehörde zu verweisen, welche die entsprechende Verfügung erlassen hat. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Zivilstandsbehörden, Auskünfte in Bezug auf das Ausländerrecht zu erteilen. Diese beschränken sich deshalb darauf, betroffenen und interessierten Personen zu empfehlen, sich direkt an die Ausländerbehörden zu wenden. 3 Ausbildung und andere Fragen betreffend ZEMIS 3.1 Fragen betreffend ZEMIS Zuständig für den Betrieb und die Weiterentwicklung von ZEMIS, wie auch für die Benutzerverwaltung und die Schulung der Benutzer, ist das BFM. Sämtliche Fragen im Zusammenhang mit ZEMIS sind daher an den ZEMIS-Support des BFM zu richten. Das EAZW ist nicht in der Lage, diesbezügliche Fragen zu beantworten. Der ZEMIS-Support ist unter folgender Adresse erreichbar: Bundesamt für Migration (BFM) ZEMIS Support Quellenweg 6 3003 Bern Tel.: 031 324 55 40 Fax: 031 325 95 00 E-Mail: ZEMIS-Support@bfm.admin.ch Allfällige Benutzeränderungen (Amtsein- bzw. Austritte von Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten) sind ebenfalls dem ZEMIS-Support zu melden. 4 Rechtsmissbräuchliche Eheschliessungen und Partnerschaften 4.1 Verweis auf die Weisungen des EAZW vom 5.12.2007 Für das Vorgehen in Bezug auf rechtsmissbräuchliche Eheschliessungen und Partnerschaften wird auf die Weisungen EAZW Nr. 10.07.12.01 vom 5.12.2007 42 verwiesen. 42 Publiziert unter www.eazw.admin.ch. 8/10

5 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 5.1 Datum des Inkrafttretens Die neuen Vorschriften und die vorliegenden Weisungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft. 5.2 Am 1.1.2011 hängige Verfahren Das neue Recht ist ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden. Die neuen Bestimmungen sind unverzüglich auf hängige Ehevorbereitungsverfahren anzuwenden 43. Somit haben die Verlobten ab dem 1. Januar 2011 in allen Ehevorbereitungsverfahren, die per 31. Dezember 2010 noch nicht gemäss Art. 99 Abs. 2 ZGB formell abgeschlossen waren, die Rechtmässigkeit ihres Aufenthaltes nachzuweisen, und die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten müssen der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten, die ihren rechtmässigen Aufenthalt nicht nachzuweisen vermochten, melden 44. Eingetragene Partnerschaften sind nach denselben Grundsätzen zu behandeln. EIDGENÖSSISCHES AMT FÜR DAS ZIVILSTANDSWESEN EAZW Mario Massa Anhang: Muster der seit dem 23. August 2010 gültigen Visa-Vignette 10.11.01.02_Weisungen_Rechtmässiger Aufenthalt_D 10_Feb 14_V 4.0 d.docx 43 Vgl. Art. 1 f. SchlT ZGB. 44 Vgl. den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 31. Januar 2008, Ziff. 3.1, veröffentlicht unter: http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2008/2467.pdf. 9/10

Anhang 10/10