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Transkript:

über die Änderung, Ergänzung und vom 14. Januar 2009 09.03.2012 III 35-1.19.14-251/11 Z-19.14-235 9. März 2012 9. März 2017 DRUM GmbH & Co. KG Industriestraße 22a 66914 Waldmohr Karl F. Jacobs GmbH Siemensstraße 5 68723 Oftersheim Brandschutzverglasung "PLANUS G 30" der Feuerwiderstandsklasse G 30 nach DIN 4102-13 Dieser Bescheid ändert und ergänzt die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und verlängert die Geltungsdauer der Nr. Z-19.14-235 vom 14. Januar 2009. Dieser Bescheid umfasst sechs Seiten. Er gilt nur in Verbindung mit der oben genannten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und darf nur zusammen mit dieser verwendet werden.

Nr. Z-19.14-235 Seite 2 von 6 9. März 2012 ZU I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Mit der ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen. 2 Sofern in der Anforderungen an die besondere Sachkunde und Erfahrung der mit der Herstellung von Bauprodukten und Bauarten betrauten Personen nach den 17 Abs. 5 Musterbauordnung entsprechenden Länderregelungen gestellt werden, ist zu beachten, dass diese Sachkunde und Erfahrung auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden kann. Dies gilt ggf. auch für im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder anderer bilateraler Abkommen vorgelegte gleichwertige Nachweise. 3 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. 4 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. 5 Hersteller und Vertreiber des Zulassungsgegenstandes haben, unbeschadet weiter gehender Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen", dem Verwender bzw. Anwender des Zulassungsgegenstandes Kopien der zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden Kopien der zur Verfügung zu stellen. 6 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen Instituts für Bautechnik. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nicht widersprechen. Übersetzungen der müssen den Hinweis "Vom Deutschen Institut für Bautechnik nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten. 7 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen der können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern.

Nr. Z-19.14-235 Seite 3 von 6 9. März 2012 ZU II BESONDERE BESTIMMUNGEN Die Besonderen Bestimmungen der werden wie folgt geändert/ergänzt, geändert und ergänzt: 1. Abschnitt 1 erhält folgende Fassung: 1 Zulassungsgegenstand und Anwendungsbereich 1.1 Zulassungsgegenstand 1.1.1 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung gilt für die Herstellung der Brandschutzverglasung, "PLANUS G 30" genannt, und ihre Anwendung als Bauteil der Feuerwiderstandsklasse G 30 nach DIN 4102-13 1. 1.1.2 Die Brandschutzverglasung ist aus Scheiben und einem aus speziellen Aluminium- und Stahlprofilen zusammengesetzten Rahmen, den Dichtungen und den Befestigungsmitteln nach Abschnitt 2 herzustellen. 1.2 Anwendungsbereich 1.2.1 Die Brandschutzverglasung darf als Bauart zur Herstellung lichtdurchlässiger Teilflächen in inneren Wänden angewendet werden (s. auch Abschnitt 1.2.9). Brandschutzverglasungen nach dieser verhindern bei Zugrundelegung des Normbrandes nach DIN 4102-2 2 den Flammen- und Brandgasdurchtritt über mindestens 30 Minuten, jedoch nicht den Durchtritt der Wärmestrahlung. Sie dürfen daher nur an Stellen eingebaut werden, wo nach bauaufsichtlichen Vorschriften wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen (z. B. als Lichtöffnungen in Flurwänden, wobei die Unterkante der Verglasung mindestens 1,8 m über dem Fußboden angeordnet sein muss). Über die Zulässigkeit ihrer Anwendung entscheidet die zuständige örtliche Bauaufsichtsbehörde in jedem Anwendungsfall, sofern nicht bauaufsichtliche Vorschriften die Zulässigkeit regeln. 1.2.2 Die Brandschutzverglasung ist bei vertikaler Anordnung (Einbaulage > 80 bis 90 ) in Trennwände in Ständerbauweise mit Wandelementen aus melaminharzbeschichteten Holzspanplatten gemäß allgemeinem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis Nr. P-BWU03-I 17.2.38, von mindestens 9,8 cm Wanddicke einzubauen. Diese an die Brandschutzverglasung allseitig anschließenden Bauteile müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30 nach DIN 4102-2 2 angehören. 1.2.3 Die zulässige Größe der Brandschutzverglasung beträgt maximal 1194 mm (Breite) x 1154 mm (Höhe). Die zulässige Größe der Scheibe für die Brandschutzverglasung nach dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung beträgt 1155 mm (Breite) x 1119 mm (Höhe). Die Einzelglasflächen dürfen im Hochformat angeordnet werden. 1.2.4 Die Gesamthöhe der Wandkonstruktion darf im Bereich der Brandschutzverglasung nicht mehr als 3000 mm betragen. 1.2.5 Es dürfen mehrere Brandschutzverglasungen seitlich nebeneinander zu einem einreihigen Fensterband aneinander gereiht werden. 1 2 DIN 4102-13:1990-05 DIN 4102-2:1977-09 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Brandschutzverglasungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen

Nr. Z-19.14-235 Seite 4 von 6 9. März 2012 1.2.6 Die Brandschutzverglasung erfüllt die Anforderungen der Feuerwiderstandsklasse G 30 bei einseitiger Brandbeanspruchung, jedoch unabhängig von der Richtung der Brandbeanspruchung. 1.2.7 Die Brandschutzverglasung darf nicht als Absturzsicherung angewendet werden. 1.2.8 Die Brandschutzverglasung darf nicht planmäßig der Aussteifung anderer Bauteile dienen. 1.2.9 Die Anwendung der Brandschutzverglasung ist nicht nachgewiesen, wo nach bauaufsichtlichen Vorschriften Anforderungen an den Wärme- und/oder Schallschutz gestellt werden. Die Brandschutzverglasung ist in brandschutztechnischer Hinsicht zur Herstellung lichtdurchlässiger Teilflächen in inneren Wänden nachgewiesen. Nachweise der Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit s. Abschnitt 3. Weitere Nachweise der Gebrauchstauglichkeit und der Dauerhaftigkeit der einzelnen Produkte und der Gesamtkonstruktion sind mit dieser nicht erbracht, sondern ggf. für den - auch in den Anlagen dargestellten -- Zulassungsgegenstand jeweils unter Einhaltung der in dieser definierten Anforderungen für die im Anwendungsfall geltenden Verhältnisse und Erfordernisse zu führen. 2. Im Abschnitt 2.1.1.2 wird die Fußnote 3 wie folgt geändert: Das Ausgabedatum der Norm DIN EN 12150-2 wird von "2005-02" auf "2005-01" geändert. 3. Im Abschnitt 2.1.2.2 wird der Verweis auf die Norm "DIN EN 10327" durch die Norm "DIN EN 10346 3 " ersetzt. 4. Abschnitt 2.2.1 erhält folgende Fassung: 2.2.1 Herstellung Die für die Herstellung der Brandschutzverglasung zu verwendenden Bauprodukte müssen - den jeweiligen Bestimmungen der Abschnitte 2.1.1 bis 2.1.4 entsprechen und - verwendbar sein im Sinne der Bestimmungen zu den Bauprodukten in der jeweiligen Landesbauordnung. Für die Dichtungen nach Abschnitt 2.1.3 gelten die Bestimmungen nach Abschnitt 2.3. 5. Abschnitt 2.2.2 wird wie folgt geändert: a) Die Abschnitte 2.2.2.1 und 2.2.2.2 werden gestrichen. b) Die Abschnittsnummerierung 2.2.2.3 wird gestrichen. 6. Im Abschnitt 2.2.2.3 wird im letzten Absatz das Wort "den" durch das Wort "dem" und die Wortgruppe "zu schrauben" durch die Wortgruppe "dauerhaft zu befestigen" ersetzt. 3 DIN EN 10346:2009-07 Kontinuierlich schmelztauchveredelte Flacherzeugnisse aus Stahl - Technische Lieferbedingungen

Nr. Z-19.14-235 Seite 5 von 6 9. März 2012 7. Abschnitt 2.3 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 2.3.1 erhält folgende Fassung: Für die Dichtungen nach Abschnitt 2.1.3 ist die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser durch eine Werksbescheinigung "2.1" nach DIN EN 10204 4 des Herstellers nachzuweisen. b) Abschnitt 2.3.2, erster Absatz, erhält folgende Fassung: In jedem Herstellwerk der Dichtungen nach Abschnitt 2.1.3 ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den Bestimmungen dieser entsprechen. 8. Abschnitt 3.2 wird folgt geändert: a) Es wird folgender neuer Abschnitt 3.2.1 vorangestellt: 3.2.1 Allgemeines Die Bemessung der Brandschutzverglasung hat für die Anwendung unter Normalbedingungen, d. h. nicht unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Brandfalles zu erfolgen. Die Bauteile über der Brandschutzverglasung (z. B. ein Sturz) müssen statisch und brandschutztechnisch so bemessen werden, dass die Brandschutzverglasung - außer ihrem Eigengewicht - keine zusätzliche vertikale Belastung erhält. b) Es wird folgende neue Abschnittsgliederung eingefügt: 3.2.2 Nachweis der Rahmenkonstruktion c) Der letzte Absatz des bisherigen Abschnitts 3.2 wird gestrichen. 9. Abschnitt 4.2.3 erhält folgende Fassung: 4.2.3 Bestimmungen für den Korrosionsschutz Es gelten die Festlegungen in den Technischen Baubestimmungen (z. B. DIN 18800-7 5, DIN V 4113-3 6 und DASt-Richtlinie 022 7 ) Sofern darin nichts anderes festgelegt ist, sind nach dem Zusammenbau nicht mehr zugängliche metallische Teile der Konstruktion mit einem dauerhaften Korrosionsschutz zu versehen; nach dem Zusammenbau zugängliche metallische Teile sind zunächst mit einem ab Liefertermin für mindestens noch drei Monate wirksamen Grundschutz zu versehen. 4 5 6 7 DIN EN 10204:2005-01 DIN 18800-7:2008-11 DIN V 4113-3:2003-11 + Berichtigung 1:2008-12 DASt- Richtlinie 022:2009-08 Metallische Erzeugnisse - Arten von Prüfbescheinigungen; Deutsche Fassung EN 10204:2004 Stahlbauten Teil 7: Ausführung und Herstellerqualifikation Aluminiumkonstruktionen unter vorwiegend ruhender Belastung Teil 3: Ausführung und Herstellerqualifikation Vertrieb: Stahlbau Verlags- und Service GmbH, Düsseldorf

Nr. Z-19.14-235 Seite 6 von 6 9. März 2012 10. Im Abschnitt 4.4, letzter Satz, wird das Wort "Erklärung" durch das Wort "Bestätigung" ersetzt. 11. Abschnitt 5 wird um folgenden Satz ergänzt: Die Bestimmungen der Abschnitte 4.1 und 4.3 sind sinngemäß anzuwenden. Maja Tiemann Referatsleiterin Beglaubigt