Europäisches Übereinkommen über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut

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Transkript:

Europäisches Übereinkommen über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut Delphi/Delphes, 23.VI.1985 Nichtamtliche Übersetzung Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, von der Erwägung geleitet, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; in der Überzeugung, daß diese Verbindung wesentlich im Vorhandensein eines europäischen kulturellen Erbes begründet ist; in dem Bewußtsein des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wertes dieses gemeinsamen Erbes; von dem Wunsch beseelt, den Straftaten ein Ende zu machen, die zu oft dieses Erbe beeinträchtigen, und zu diesem Zweck dringend internationale Richtlinien zu verabschieden; in Erkennung ihrer gemeinsamen Verantwortung und Solidarität hinsichtlich des Schutzes des europäischen kulturellen Erbes; im Hinblick auf die europäischen Übereinkommen auf strafrechtlichem und kulturellem Gebiet, sind wie folgt übereingekommen: Titel I Begriffsbestimmungen Artikel 1 Im Sinne dieses Übereinkommens: a. umfaßt der Ausdruck "Straftat" die nach strafrechtlichen Bestimmungen strafbaren Handlungen, sowie die Handlungen, die in den in Anhang I zu diesem Übereinkommen aufgeführten gesetzlichen Vorschriften bezeichnet sind, vorausgesetzt, daß der Betroffene wenn eine Verwaltungsbehörde für die Ahndung der Straftat zuständig ist die Möglichkeit hat, die Sache vor ein Gericht zu bringen; b. bezeichnet der Ausdruck "Verfahren" jedes Verfahren, das wegen einer Straftat eingeleitet wird; c. bezeichnet der Ausdruck "Urteil" jede endgültige Entscheidung, die von einem Strafgericht oder einer Verwaltungsbehörde aufgrund eines Verfahrens ergeht, das gemäß einer der in Anhang I aufgeführten gesetzlichen Vorschriften eingeleitet wird; d. bezeichnet der Ausdruck "Sanktion" jede Strafe oder Maßregel, die wegen einer Straftat verwirkt oder verhängt worden ist. Titel II Geltungsbereich

Artikel 2 1. Dieses Übereinkommen gilt für das in Anhang II Absatz 1 aufgeführte Kulturgut. 2. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit erklären, daß er auch eine oder mehrere der in Anhang II Absatz 2 aufgeführten Arten von Gut im Sinne dieses Übereinkommens als Kulturgut betrachtet. 3. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit erklären, daß er auch jede in Anhang II nicht enthaltene Art von beweglichem oder unbeweglichem Gut, das von künstlerischem, historischem, archäologischem, wissenschaftlichem oder anderem kulturellen Interesse ist, im Sinne dieses Übereinkommens als Kulturgut betrachtet. Artikel 3 1. Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut sind im Sinne dieses Übereinkommens die in Anhang III Absatz 1 aufgeführten Handlungen und Unterlassungen. 2. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit erklären, daß er auch die in einem oder mehreren Unterabsätzen von Anhang III Absatz 2 aufgeführten Handlungen und Unterlassungen im Sinne dieses Übereinkommens als Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut betrachtet. 3. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit erklären, daß er auch eine oder mehrere Straftaten oder Unterlassungen, die Kulturgut beeinträchtigen und in Anhang III nicht aufgeführt sind, im Sinne dieses Übereinkommens als Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut betrachtet. Titel III Schutz von Kulturgut Artikel 4 Jede Partei trifft geeignete Maßnahmen, um die Notwendigkeit des Schutzes von Kulturgut in das Bewußtsein der breiten Öffentlichkeit tiefer einzuprägen. Artikel 5 Die Parteien treffen geeignete Maßnahmen mit dem Ziel der Zusammenarbeit, um Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut zu verhüten und Kulturgut, das im Anschluß an solche Straftaten entfernt wurde, wieder aufzufinden. Titel IV Rückerstattung von Kulturgut Artikel 6 Die Parteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit insbesondere gemäß den folgenden Bestimmungen mit dem Ziel der Rückerstattung von Kulturgut, das in ihrem Hoheitsgebiet aufgefunden wird und im Anschluß an eine Straftat im Zusammenhang mit Kulturgut, die im Hoheitsgebiet einer Partei begangen wurde, vom Hoheitsgebiet einer anderen Partei entfernt wurde. Artikel 7 1. Jede nach Artikel 13 zuständige Partei benachrichtigt, wenn sie dies für richtig hält, so bald wie möglich die Partei oder Parteien, in deren Hoheitsgebiet Kulturgut im Anschluß an eine Straftat im Zusammenhang mit Kulturgut verbracht wurde oder verbracht worden sein soll.

2. Jede Partei, von deren Hoheitsgebiet im Anschluß an eine im Zusammenhang mit Kulturgut begangene Straftat Kulturgut entfernt wurde oder entfernt worden sein soll, benachrichtigt so bald wie möglich die Partei, die nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e zuständig ist. 3. Wird dieses Kulturgut im Hoheitsgebiet einer Partei gefunden, die ordnungsgemäß benachrichtigt worden ist, so setzt diese Partei unverzüglich die betroffene Partei oder Parteien davon in Kenntnis. 4. Wird Kulturgut im Hoheitsgebiet einer Partei gefunden und hat diese Partei berechtigten Grund zu der Annahme, daß das betreffende Gut im Anschluß an eine Straftat im Zusammenhang mit Kulturgut vom Hoheitsgebiet einer anderen Partei entfernt worden ist, so benachrichtigt sie unverzüglich die vermutlich betroffene andere Partei oder Parteien. 5. Die in den vorstehenden Absätzen erwähnten Benachrichtigungen enthalten alle Informationen über die Nämlichkeit des betreffenden Gutes, die Straftat, die seiner Entfernung vorausging, und die Umstände der Wiederauffindung. 6. Die Parteien gewährleisten eine größtmögliche Verbreitung der Benachrichtigungen, die sie gemäß den Bestimmungen in Absatz 1 erhalten. Artikel 8 1. Jede Partei erledigt in der nach ihrem Recht vorgeschriebenen Weise jedes Rechtshilfeersuchen, das die zuständigen Stellen einer Partei, die gemäß Artikel 13 für die Beschaffung von Beweisen oder die übermittlung von Gegenständen, Akten oder Urkunden, die im Beweisverfahren vorzulegen sind, zuständig sind, an sie gerichtet haben. 2. Jede Partei erledigt in der nach ihrem Recht vorgeschriebenen Weise jedes Rechtshilfeersuchen, das die zuständigen Stellen einer Partei, die gemäß Artikel 13 für die Beschlagnahme und Rückerstattung von Kulturgut, das nach einer Straftat in das Hoheitsgebiet der ersuchten Partei verbracht worden ist, zuständig sind, an die Partei gerichtet haben. Eine Rückerstattung des betreffenden Gutes unterliegt jedoch den im Recht der ersuchten Partei festgelegten Bedingungen. 3. Jede Partei läßt ebenfalls alle Rechtshilfeersuchen betreffend die Vollstreckung von Urteilen erledigen, die von den zuständigen Behörden der ersuchenden Partei auf Grund einer Straftat im Zusammenhang mit Kulturgut ergangen sind und dazu dienen, das im Hoheitsgebiet der ersuchten Partei aufgefundene Kulturgut zu beschlagnahmen und an die im Urteil bezeichnete Person oder die Rechtsnachfolger dieser Person zurückzuerstatten. Zu diesem Zweck treffen die Parteien die ihnen notwendig erscheinenden gesetzgeberischen Maßnahmen und legen die Bedingungen fest, unter denen sie solche Rechtshilfeersuchen erledigen. 4. Im Falle eines Auslieferungsersuchens wird das in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Kulturgut selbst dann zurückerstattet, wenn die bereits bewilligte Auslieferung infolge des Todes oder der Flucht des Verfolgten oder aus anderen Tatgründen nicht vollzogen werden kann. 5. Die ersuchte Partei darf die Rückerstattung des Kulturguts nicht mit der Begründung verweigern, daß sie das betreffende Gut als Folge einer im Zusammenhang mit dem Gut begangenen fiskalischen oder Zollstraftat beschlagnahmt, eingezogen oder anderweitig Rechte daran erworben hat. Artikel 9 1. Wenn die Parteien nicht anders Übereinkommen, sind Rechtshilfeersuchen in der Sprache der ersuchten Partei abzufassen, oder in derjenigen offiziellen Sprache des Europarats, die von der ersuchten Partei durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarats bestimmt wird. Erfolgt

keine solche Notifikation, so ist eine der beiden offiziellen Sprachen des Europarats anzuwenden. 2. Bei Rechtshilfeersuchen ist anzugeben: a. die ersuchende Behörde, b. Zweck und Grund des Ersuchens, c. die Identität der betroffenen Person, d. eine genaue Beschreibung des fraglichen Kulturguts, e. eine Zusammenfassung des Sachverhalts sowie die Straftat, deren Tatbestandsmerkmale dadurch erfüllt werden; in den durch Artikel 8 Absatz 3 geregelten Fällen ist dem Ersuchen eine förmlich beglaubigte oder als richtig bestätigte Abschrift des Urteils beizufügen, um dessen Vollstreckung ersucht wird. Artikel 10 Beweisstücke oder Schriftstücke, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, bedürfen keiner förmlichen Beglaubigung. Artikel 11 Auf die Rückerstattung von Kosten, die aus der Vollstreckung von Ersuchen im Rahmen dieses Übereinkommens entstehen, wird verzichtet, mit Ausnahme derer, die durch die Beiziehung von Sachverständigen und die Rückgabe von Kulturgut entstehen. Titel V Verfahren Abschnitt I Ahndung Artikel 12 Die Parteien anerkennen die Schwere jeder Handlung oder Unterlassung, die Kulturgut betrifft; sie verpflichten sich daher, die für eine angemessene Ahndung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Abschnitt II Zuständigkeit Artikel 13 1. Jede Partei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Zuständigkeit für die Verfolgung aller Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut zu begründen: a. die in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Binnen- und Küstengewässer, oder in ihrem Luftraum begangen wurden; b. die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das bei ihr eingetragen ist, begangen wurden; c. die außerhalb ihres Hoheitsgebiets von einem ihrer Staatsangehörigen begangen wurden; d. die außerhalb ihres Hoheitsgebiets von einer Person begangen wurden, die ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat; e. die außerhalb ihres Hoheitsgebiets begangen wurden, wenn das Kulturgut, gegen das diese Straftat gerichtet war, das Eigentum dieser Partei oder eines ihrer Staatsangehörigen war; f. die außerhalb ihres Hoheitsgebiets begangen wurden, wenn die Straftat gegen ein ursprünglich in ihrem Hoheitsgebiet aufgefundenes Kulturgut gerichtet war.

2. In den in Absatz 1 Buchstaben d und f bezeichneten Fällen ist eine Partei für die Einleitung eines Verfahrens wegen einer außerhalb ihres Hoheitsgebiets im Zusammenhang mit Kulturgut begangenen Straftat nur dann zuständig, wenn sich der Beschuldigte in ihrem Hoheitsgebiet befindet. Abschnitt III Mehrheit von Verfahren Artikel 14 1. Hat eine Partei vor Einleitung oder während einer Verfolgung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit Kulturgut davon Kenntnis, daß bei einer anderen Partei ein Verfahren gegen dieselbe Person wegen derselben Straftat anhängig ist, so prüft sie, ob sie auf ihr Verfahren verzichten oder es aussetzen kann. 2. Hält diese Partei es unter den gegebenen Umständen für zweckmäßig, nicht auf ihr Verfahren zu verzichten oder es nicht auszusetzen, so teilt sie dies der anderen Partei rechtzeitig, jedenfalls vor einer Sachentscheidung mit. Artikel 15 1. Im Fall des Artikels 14 Absatz 2 werden sich die beteiligten Parteien nach Möglichkeit bemühen, nach Würdigung der Umstände jedes Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf die Erleichterung der Rückerstattung des Kulturguts, im Wege der Konsultation die Partei zu bestimmen, die allein das Verfahren weiterführen soll. Während dieser Konsultation setzen die beteiligten Parteien die Entscheidung in der Sache aus, ohne jedoch zu einer Aussetzung von mehr als 30 Tagen nach übermittlung der in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Benachrichtigung verpflichtet zu sein. 2. Absatz 1 ist nicht verbindlich für eine Partei: a. welche die in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehene Benachrichtigung übersandt hat, wenn vor deren übersendung dort die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten eröffnet worden ist; b. an die die Benachrichtigung gerichtet ist, wenn vor deren Eingang dort die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten eröffnet worden ist. Artikel 16 Im Interesse der Wahrheitsfindung, der Rückerstattung des Kulturguts und der Verhängung einer angemessenen Sanktion prüfen die beteiligten Parteien, ob es zweckmäßig ist, daß nur eine von ihnen das Verfahren durchführt; bejahendenfalls werden sie sich bemühen, die Partei zu bestimmen, die das Verfahren durchführen soll, wenn: a. mehrere verschiedene Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut entweder einer einzelnen Person oder mehreren Personen, die gemeinschaftlich gehandelt haben, zur Last gelegt werden; b. eine einzige Straftat im Zusammenhang mit Kulturgut mehreren Personen, die gemeinschaftlich gehandelt haben, zur Last gelegt wird. Abschnitt IV Ne bis in idem Artikel 17

1. Eine Person, gegen die ein rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil ergangen ist, darf von einer anderen Partei wegen derselben Handlung weder verfolgt, abgeurteilt noch der Vollstreckung einer Sanktion unterworfen werden: a. wenn sie freigesprochen worden ist; b. wenn die verhängte Sanktion i. verbüßt wird oder ganz verbüßt worden ist; ii. Gegenstand eines Gnadenerweises oder einer Amnestie war, die sich auf die gesamte Sanktion oder auf deren noch nicht vollstreckten Teil bezieht, oder iii. iv. wegen Verjährung nicht mehr vollstreckt werden kann; wenn der Richter die Schuld des Täters festgestellt, aber keine Sanktion verhängt hat. 2. Eine Partei ist jedoch nicht verpflichtet, sofern sie nicht selbst das Verfahren eingeleitet hat, den ne bis in idem-grundsatz anzuerkennen, wenn die dem Urteil zugrunde liegende Handlung von einer Person, die dort ein öffentliches Amt bekleidet, oder gegen eine solche Person oder eine öffentliche Einrichtung oder Sache dieser Partei begangen worden ist. 3. Außerdem ist eine Partei, in deren Hoheitsgebiet die Handlung begangen worden ist oder nach deren Recht sie als dort begangen gilt, nicht verpflichtet, den ne bis in idem-grundsatz anzuerkennen, es sei denn, diese Partei selbst hat das Verfahren eingeleitet. Artikel 18 Wird ein neues Verfahren gegen eine Person eingeleitet, die von einer anderen Partei wegen derselben Handlung bereits verurteilt worden ist, so wird jede in Vollstreckung des Urteils erlittene Freiheitsentziehung auf die gegebenenfalls verhängte Sanktion angerechnet. Artikel 19 Dieser Abschnitt steht der Anwendung weitergehender innerstaatlicher Bestimmungen über den ne bis in idem-grundsatz nicht entgegen, der richterlichen Entscheidungen anhaftet. Titel VI Schlußbestimmungen Artikel 20 Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. Artikel 21 1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf von einem Monat nach dem Tag in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats ihre Zustimmung bekundet haben, durch das Übereinkommen nach Artikel 20 gebunden zu sein. 2. Für jeden Mitgliedstaat, der seine Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, später bekundet, tritt es am ersten Tag des Monats nach Ablauf von einem Monat nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Artikel 22

1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten. Diese Einladung bedarf einer Mehrheitsentscheidung gemäß Artikel 20 d der Satzung des Europarats und eines einstimmigen Beschlusses der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben. 2. Für jeden Beitrittsstaat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf von einem Monat nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär des Europarats in Kraft. Artikel 23 Eine Partei ist nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen auf die Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut anzuwenden, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Partei begangen worden sind. Artikel 24 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet. 2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Für dieses Hoheitsgebiet tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf von einem Monat nach dem Eingang der Erklärung bei dem Generalsekretär in Kraft. 3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann für jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär wirksam. Artikel 25 Folgende Bestimmungen gelten für die Vertragsstaaten, die ein bundesstaatliches oder nicht einheitsstaatliches Verfassungssystem haben: a. Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit des Bundes- oder Zentral- Gesetzgebungsorgans fällt, sind die Verpflichtungen der Bundes- oder Zentralregierung dieselben wie für diejenigen Vertragsstaaten, die nicht Bundesstaaten oder die Einheitsstaaten sind; b. hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit von einzelnen Gliedstaaten, Ländern, Provinzen oder Kantonen fällt, die nicht durch das Verfassungssystem des Bundes verpflichtet sind, gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen, unterrichtet die Bundesregierung mit befürwortender Stellungnahme die zuständigen Stellen dieser Staaten, Länder, Provinzen oder Kantone von den genannten Bestimmungen. Artikel 26 Jede Partei kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch eine andere Partei nur insoweit verlangen, als sie selber in ähnlichen Fällen das Übereinkommen anwenden würde.

Artikel 27 Jede Partei kann beschließen, die Artikel 7 und 8 nicht anzuwenden, wenn das Ersuchen Straftaten betrifft, die nach ihrer Auffassung politischen Charakter haben, oder wenn sie der Ansicht ist, daß die Anwendung ihre Souveränität, Sicherheit oder öffentliche Ordnung (ordre public) beeinträchtigen könnte. Artikel 28 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich das Recht vorbehält, eine oder mehrere Bestimmungen des Artikels 8, Absatz 3, sowie der Artikel 10, 13 und 18 nicht anzuwenden. Ein weiterer Vorbehalt kann nicht gemacht werden. 2. Jede Partei, die einen Vorbehalt angebracht hat, nimmt diesen Vorbehalt zurück, sobald es die Umstände erlauben. Diese Rücknahme erfolgt durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarats. Artikel 29 1. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Rechtsvorschriften bekanntgeben, die in Anhang I aufzunehmen sind. 2. Jede Änderung der in Anhang I aufgeführten innerstaatlichen Vorschriften, durch welche die in diesem Anhang enthaltenen Angaben unrichtig werden, ist dem Generalsekretär des Europarats zu notifizieren. 3. In Anwendung der Absätze 1 und 2 an Anhang I vorgenommene Änderungen werden für jede Partei am ersten Tag des Monats nach Ablauf von einem Monat nach ihrer Notifikation durch den Generalsekretär des Europarats wirksam. Artikel 30 Die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Erklärungen werden an den Generalsekretär des Europarats gerichtet. Sie werden für jede Partei am ersten Tag des Monats nach Ablauf von einem Monat nach ihrer Notifikation durch den Generalsekretär des Europarats wirksam. Artikel 31 Der Europäische Ausschuß für Strafrechtsfragen des Europarats wird die Durchführung dieses Übereinkommens verfolgen; soweit erforderlich, erleichtert er die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben könnten. Artikel 32 1. Der Europäische Ausschuß für Strafrechtsfragen kann Vorschläge zur inhaltlichen Änderung der Anhänge II und III oder ihrer Absätze ausarbeiten und dem Ministerkomitee des Europarats vorlegen. 2. Alle nach Absatz 1 vorgelegten Vorschläge werden vom Ministerkomitee geprüft, das sie durch eine in Artikel 20 d der Satzung des Europarats vorgesehene Mehrheitsentscheidung und durch den einstimmigen Beschluß der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, annehmen und den Generalsekretär des Europarats beauftragen kann, dies den Vertragsstaaten zu notifizieren.

3. Jede nach Absatz 2 gebilligte Änderung tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf von sechs Monaten nach der Absendung der in Absatz 2 vorgesehenen Notifikation in Kraft, es sei denn, daß ein Vertragsstaat einen Einwand gegen das Inkrafttreten notifiziert. In diesem Fall tritt die Änderung nur dann in Kraft, wenn der Einwand später aufgehoben wird. Artikel 33 1. Die in Artikel 7 vorgesehenen Notifikationen und Auskünfte werden zwischen den zuständigen Behörden der Parteien ausgetauscht. Sie können jedoch durch die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation Interpol übersandt werden. 2. Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Ersuchen und jede nach Titel V Abschnitt III gemachte Mitteilung werden von der zuständigen Behörde einer Partei an die zuständige Behörde einer anderen Partei gerichtet. 3. Jeder Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung, die Behörden angeben, die im Sinne dieses Artikels zuständig sind. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, so gilt das Justizministerium des betreffenden Staates als seine zuständige Behörde. Artikel 34 1. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht die Anwendung anderer internationaler Verträge oder Übereinkommen, die zwischen zwei oder mehreren Parteien über die in diesem Übereinkommen behandelten Fragen in Kraft sind, sofern deren Bestimmungen in bezug auf die Pflicht zur Rückgabe von Kulturgut, das von einer Straftat betroffen worden ist, zwingender sind. 2. Die Parteien können untereinander zwei- oder mehrseitige übereinkünfte über Fragen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, nur zu dessen Ergänzung oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schließen. 3. Wenn jedoch zwei oder mehr Parteien ihre Beziehungen in dieser Frage auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften oder eines besonderen Systems geordnet haben oder ordnen, sind sie berechtigt, ungeachtet dieses Übereinkommens ihre wechselseitigen Beziehungen auf diesem Gebiet nach diesen Rechtsvorschriften oder Systemen zu regeln. 4. Parteien, die auf Grund des Absatzes 3 in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen, notifizieren dies dem Generalsekretär des Europarats. Artikel 35 1. Jede Partei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. 2. Diese Kündigung wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Artikel 36 Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist: a. jede Unterzeichnung; b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 21 und 22; d. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung, die sich auf dieses Übereinkommen bezieht. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Delphi am 23. Juni 1985 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.