Europäisches Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden

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Transkript:

Übersetzung 1 Europäisches Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden 0.631.250.12 Abgeschlossen in Genf am 9. Dezember 1960 Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. März 1963 2 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 24. April 1963 In Kraft getreten für die Schweiz am 23. Juli 1963 (Stand am 23. Februar 2011) Die Vertragsparteien, in Anbetracht dessen, dass Paletten, insbesondere infolge ihres gemeinschaftlichen Gebrauchs, in zunehmendem Masse im internationalen Verkehr verwendet werden, in dem Wunsch, diese zunehmende Verwendung zu begünstigen, um den internationalen Verkehr zu erleichtern und seine Kosten zu verringern, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff (a) «Eingangsabgaben» nicht nur die Zölle, sondern auch alle anderen aus Anlass der Einfuhr zu erhebenden Abgaben; (b) «Palette» eine Vorrichtung, auf deren Boden sich eine gewisse Gütermenge zu einer Verladeeinheit zusammenfassen lässt, um als solche befördert oder mit mechanischen Geräten bewegt oder gestapelt zu werden. Diese Vorrichtung besteht entweder aus zwei durch Stützen miteinander verbundenen Böden oder aus einem auf Füssen ruhenden Boden; ihre Gesamthöhe ist möglichst niedrig gehalten, ohne dass dadurch die Handhabung mit Gabelstaplern oder Palettenwagen behindert wird; sie kann auch mit einem Aufsetzrahmen versehen sein; (c) «Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen. 2. Dieses Abkommen gilt für Paletten, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden. AS 1963 512; BBl 1962 II 1177 1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. 2 Art. 1 des BB vom 7. März 1963 (AS 1963 443) 1

0.631.250.12 Zollordnung im allgemeinen Art. 2 1. Jede Vertragspartei lässt die Einfuhr von Paletten ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zu, sofern (a) sie vorher ausgeführt worden sind oder später wieder ausgeführt werden, oder (b) die gleiche Anzahl Paletten von gleichem Typ und annähernd gleichem Wert vorher ausgeführt worden ist oder später ausgeführt wird. 2. Vorbehaltlich des Artikels 3 richten sich das Verfahren und die Bedingungen der Anwendung der in Absatz 1 vorgesehenen Regelung nach den Vorschriften jeder Vertragspartei. Diese Vorschriften können insbesondere Bestimmungen enthalten, die verhindern sollen, dass die Zahl der endgültig ohne Entrichtung der Eingangsabgaben eingeführten Paletten grösser ist als die Zahl der ausgeführten oder auszuführenden Paletten. 3. Jede Vertragspartei wird sich bemühen, die Förmlichkeiten so einfach wie möglich zu gestalten und insbesondere auf eine Sicherheitsleistung für die Eingangsabgaben zu verzichten. Art. 3 1. Bei der Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 auf Paletten, die auf Grund einer Vereinbarung gemeinschaftlich genutzt werden, verzichtet jede Vertragspartei bei der Ein- und Ausfuhr auf die Vorlage eines Zollpapiers und auf eine Sicherheitsleistung für die Eingangsabgaben, wenn die Vereinbarung vorsieht, dass die daran Beteiligten (a) untereinander von Land zu Land Paletten des gleichen Typs bei internationalen Warentransporten austauschen, (b) nach Palettentypen getrennt über die Anzahl der auf diese Weise von Land zu Land ausgetauschten Paletten Buch führen und (c) sich verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist einander Paletten der einzelnen Typen in der Zahl zu liefern, die erforderlich ist, um die Salden der so geführten Konten in regelmässigen Zeitabständen zweiseitig oder mehrseitig auszugleichen. 2. Absatz 1 gilt nur, wenn (a) die Paletten mit einem Kennzeichen versehen sind, das dem in der Vereinbarung über die gemeinschaftliche Nutzung vorgesehenen entspricht und (b) die Vereinbarung über die gemeinschaftliche Nutzung den Zollverwaltungen der beteiligten Vertragsparteien zugeleitet worden ist und diese sie anerkannt haben, weil sie die Palettentypen für genügend bestimmt und die ordnungsmässige Ausführung der Vereinbarung für hinreichend gesichert halten. 2

Paletten im internationalen Verkehr 0.631.250.12 Art. 4 Jede Vertragspartei behält sich vor, die nach den Vorschriften ihres Landes zu zahlenden inneren Abgaben und gegebenenfalls Eingangsabgaben für Paletten zu erheben, die Gegenstand eines Kaufes oder ähnlichen Vertrages mit einer Person sind, die in ihrem Gebiet wohnhaft oder ansässig ist. Ausserdem behält sich jede Vertragspartei vor, für Paletten, die nach diesem Abkommen ausgeführt werden, die Rückerstattung von Abgaben und die volle oder teilweise Gewährung sonstiger für die Ausfuhr etwa vorgesehener Vergünstigungen zu verweigern. Art. 5 Dieses Abkommen schliesst nicht aus, dass für die Ein- und Ausfuhr von Paletten Erleichterungen gewährt werden, die über die im Abkommen vorgesehenen hinausgehen. Kapitel II Schlussbestimmungen Art. 6 1. Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die Länder, die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassen sind, können Vertragsparteien dieses Abkommens werden (a) durch Unterzeichnung, (b) durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben, oder (c) durch Beitritt. 2. Die Länder, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Abkommens nach seinem Inkrafttreten werden. 3. Das Abkommen liegt bis einschliesslich 15. März 1961 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen. 4. Die Ratifikation oder der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen vollzogen. Art. 7 1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. 3

0.631.250.12 Zollordnung im allgemeinen 2. Für jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikationsoder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Art. 8 1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. 2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Art. 9 Dieses Abkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeiner Zeit nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt. Art. 10 1. Jedes Land kann, wenn es dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt. Das Abkommen wird für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifikation genannt sind, am neunzigsten Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder, falls das Abkommen dann noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam. 2. Jedes Land, das dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen es wahrnimmt, kann das Abkommen auch für dieses Gebiet allein gemäss Artikel 8 kündigen. Art. 11 1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beigelegt. 2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn eine der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien es verlangt; sie wird deshalb einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Können sich die am Streitfall beteiligten Parteien binnen drei Monaten nach dem Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter nicht einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird. 4

Paletten im internationalen Verkehr 0.631.250.12 3. Die Entscheidung der nach Absatz 2 ernannten Schiedsrichter ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend. Art. 12 1. Jedes Land kann bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder bei seinem Beitritt erklären, dass es sich durch Artikel 11 Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch diese Absätze nicht gebunden. 2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär zurückziehen. 3. Abgesehen von dem Vorbehalt nach Absatz 1 ist kein Vorbehalt zu diesem Abkommen zulässig. Art. 13 1. Sobald dieses Abkommen drei Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Abkommens beantragen. Der Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn ihm binnen vier Monaten nach dem Tage seiner Notifikation mindestens ein Drittel der Vertragsparteien die Zustimmung zu dem Antrag mitgeteilt hat. 2. Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und fordert sie auf, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die nach ihrem Wunsche von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut dieser Vorschläge spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz mit. 3. Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Länder sowie die Länder ein, die nach Artikel 6 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind. Art. 14 1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen; dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien und bringt ihn den anderen in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Ländern zur Kenntnis. 2. Binnen sechs Monaten nach dem Tage der Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär kann jede Vertragspartei diesem bekanntgeben, (a) dass sie gegen die vorgeschlagene Änderung Einspruch erhebt, oder (b) dass sie den Vorschlag zwar anzunehmen beabsichtigt, aber die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Land noch nicht erfüllt sind. 5

0.631.250.12 Zollordnung im allgemeinen 3. Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe (b) gemacht hat, dem Generalsekretär die Annahme nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der für die Mitteilung vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erheben. 4. Wird gegen die vorgeschlagene Änderung nach den Absätzen 2 und 3 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. 5. Ist gegen die vorgeschlagene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 2 und 3 erhoben worden, so gilt sie zu folgendem Zeitpunkt als angenommen: (a) wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe (b) gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von sechs Monaten; (b) wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe (b) gemacht hat, zu dem früheren der folgenden zwei Zeitpunkte: an dem Tage, an dem alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht haben, dem Generalsekretär ihre Annahme des Entwurfs notifiziert haben, jedoch frühestens am Tage des Ablaufs der in Absatz 2 genannten Frist von sechs Monaten, auch wenn alle Annahmeerklärungen schon vor diesem Tag eingegangen sind; an dem Tage des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von neun Monaten. 6. Jede Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dein sie als angenommen gilt. 7. Der Generalsekretär notifiziert sobald wie möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag Einspruch nach Absatz 2 Buchstabe (a) erhoben worden ist und ob eine oder mehrere Vertragsparteien eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe (b) an ihn gerichtet haben. Haben eine oder mehrere Vertragsparteien eine solche Mitteilung gemacht, so notifiziert er in der Folge allen Vertragsparteien, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erheben oder ihn annehmen. Art. 15 1. Ausser den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die nach Artikel 6 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind, (a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 6; (b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 7 in Kraft tritt; (c) die Kündigungen nach Artikel 8; (d) das Ausserkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 9; (e) den Eingang der Notifikationen nach Artikel 10; 6

Paletten im internationalen Verkehr 0.631.250.12 (f) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2; (g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 14. Art. 16 Nach dem 15. März 1961 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 6 Absätze 1 und 2 bezeichneten Ländern beglaubigte Abschriften übermittelt. Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Genf, am neunten Dezember neunzehnhundertsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. (Es folgen die Unterschriften) 7

0.631.250.12 Zollordnung im allgemeinen Geltungsbereich am 23. Februar 2011 3 Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Inkrafttreten Albanien 14. Oktober 2008 B 12. Januar 2009 Australien 1. Oktober 1969 B 30. Dezember 1969 Belgien 14. März 1962 12. Juni 1962 Bosnien und Herzegowina 12. Januar 1994 N 6. März 1992 Bulgarien 28. Februar 1961 U 12. Juni 1962 China Hongkong a 6. Juni 1997 1. Juli 1997 Dänemark 14. März 1961 U 12. Juni 1962 Deutschland 29. September 1964 28. Dezember 1964 Finnland 19. August 1966 B 17. November 1966 Frankreich 12. März 1962 12. Juni 1962 Italien 5. Januar 1967 5. April 1967 Kroatien 31. August 1994 N 8. Oktober 1991 Kuba* 26. September 1963 B 25. Dezember 1963 Luxemburg 31. Juli 1962 29. Oktober 1962 Montenegro 23. Oktober 2006 N 3. Juni 2006 Niederlande 22. Oktober 1962 20. Januar 1963 Aruba b 30. Dezember 1985 1. Januar 1986 Curaçao 22. Oktober 1962 20. Januar 1963 Sint Maarten 22. Oktober 1962 20. Januar 1963 Norwegen 27. Oktober 1964 B 25. Januar 1965 Österreich 7. Oktober 1963 B 5. Januar 1964 Polen 4. September 1969 B 3. Dezember 1969 Portugal 15. Januar 1968 B 14. April 1968 Rumänien* 15. Mai 1964 B 13. August 1964 Schweden 1. März 1961 U 12. Juni 1962 Schweiz* 24. April 1963 23. Juli 1963 Serbien 12. März 2001 N 27. April 1992 Slowakei* 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 3. November 1992 N 25. Juni 1991 Spanien 2. Februar 1973 B 3. Mai 1973 Tschechische Republik* 2. Juni 1993 N 1. Januar 1993 Türkei 10. Oktober 1974 B 8. Januar 1975 Ungarn* 26. Juli 1963 B 24. Oktober 1963 3 AS 1975 899, 1983 149, 2005 1221, 2008 4127 und 2011 1011. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege). 8

Paletten im internationalen Verkehr 0.631.250.12 Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Inkrafttreten Vereinigtes Königreich 1. Oktober 1962 30. Dezember 1962 Falklandinseln 1. Oktober 1962 B 30. Dezember 1962 Grenada 1. Oktober 1962 B 30. Dezember 1962 Insel Man 1. Oktober 1962 B 30. Dezember 1962 Kanalinseln 1. Oktober 1962 B 30. Dezember 1962 Montserrat 1. Oktober 1962 B 30. Dezember 1962 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Vom 30. Dez. 1962 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. b Am 1. Jan. 1986 erhielt die Insel Aruba, die ein Teil der Niederländischen Antillen war, die innere Autonomie innerhalb des Königreichs der Niederlande. Diese Änderung betrifft nur die internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande. Schweizerische Erklärung Das Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag mit der Schweiz verbunden ist. 9

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