Satzung des Fanclubs " Dreikönigsblauer Mythos " 1 Name und Sitz des Clubs : Der Club führt den Namen " Dreikönigsblauer Mythos " nachfolgend als Fanclub bezeichnet. Der Fanclub wurde am 10. Oktober 2015 von den derzeitigen Mitgliedern gegründet. Momentan trifft der Fanclub sich in der " Abseitsfalle " auf dem Holloh in Garbeck. 2 Zweck des Fanclubs : Er dient der Kameradschaft und Geselligkeit der Mitglieder untereinander, gemeinsames Gucken der Spiele in der Abseitsfalle oder gegebenen Räumlichkeit, der Unterstützung des FC Schalke 04 in sportlich fairer Weise durch Besuche der Heimspiele und wenn möglich der Auswärtsspiele, Organisation von gemeinschaftlichen Fahrten, der Förderung von Kontakten und der Solidarität zwischen den Fanclubs u.s.w. Alle Einnahmen des Fanclubs dürfen ausschließlich zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden. Der Fanclub ist parteipolitisch, konfessionell und rassistisch neutral. Er distanziert sich von jeglicher Gewalt und Pyromanie im Stadion. 3 Mitgliedschaft im Fanclub : Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich ( Beitrittsformular ) beim Vorstand beantragt werden. Bei Antragstellern unter 16 J. ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten notwendig. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Fanclub diese Satzung an und erhält auf Wunsch ein Exemplar ausgehändigt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Beitrittserklärung. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Tag des gleichen Monats in dem die Aufnahme beantragt wurde.
Es wird immer der volle Jahresbeitrag eingezogen. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind zahlen noch keinen Mitgliedsbeitrag. Jedes Mitglied haftet bei Veranstaltungen für sich selbst. 4: Beendigung der Mitgliedschaft im Fanclub : Die Mitgliedschaft im Club endet: a) durch freiwilligen Austritt b) durch Ausschluss ( durch den Vorstand ) c) durch Tod des Mitglieds Die Beendigung der Mitgliedschaft seitens des Mitglieds muss beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Sie endet stets zum Ende eines Monats. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf: a) das Fanclubvermögen b) das Fanclubeigentum c) der Rückerstattung des bereits gezahlten Jahresbeitrags Eine sofortige Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Fanclubs kann jederzeit vom 1. Vorsitzenden bzw. dem Stellvertreter nach vorherigem Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied insbesondere: a) trotz Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt b) in grober Weise das Ansehen des Vereins geschädigt hat c) in grober Weise gegen die Interessen der anderen Mitglieder handelt 5 Die Organe des Fanclubs: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung 6 Die Beiträge des Fanclubs: Jedes volljährige Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrags verpflichtet. Bei Beitritt im laufenden Jahr wird der Beitrag voll abgebucht.bei Beitritten ab Januar wird der Beitrag
Anfang August zur jeweils neuen Saison abgebucht. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. ( Derzeit 19,04 Euro jährlich ) 7 Der Vorstand des Fanclubs: Der Fanclub wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassierer, wobei indes jeder für sich vertretungsberechtigt ist. Der Vorstand vertritt den Fanclub in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung. Der Vorstand ist mit mind. 50% der Mitgliederstimmen beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet jeweils die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 8Die Mitgliederversammlung des Fanclubs: In der Mitgliederversammlung hat jedes Anwesende Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. Die Mitgliederversammlung ist nur mit mindestens 5 Mitgliedern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Mehrheit. Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine 2/3 - Mehrheit der abgegebenen Stimmen nötig. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung b) Entgegennahme der Berichte des Vorstands c) Entlastung des Vorstands d) Wahl des Vorstands sowie der Kassenprüfer e) Festlegung der Mitgliedsbeiträge f) Austausch und Anregungen der Mitglieder und des Vorstands 9 Die Kassenprüfer des Fanclubs : Die Kassenprüfer ( mind. 2 ) werden von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Die Kassenprüfer müssen mindestens einmal im Jahr, vor der Jahreshauptversammlung, Buch-
führung und Kassenstand prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. 10 Wahlen im Fanclub: Für folgende Ämter können nur Personen gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: a) 1. Vorsitzende(r) b) 2. Vorsitzende(r) c) Kassierer (in) d) Kassenprüfer (in) (2 ) Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit. Alle weiteren Ämter können auch von Personen übernommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Hierzu genügt die einfache Mehrheit. Die Amtsdauer beträgt jeweils 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig. Die Wahl kann in geheimer Abstimmung stattfinden. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch durch einfache Mehrheit beschließen, mit Handzeichen abzustimmen. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu befragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen. Ein nicht anwesendes Mitglied kann nur dann gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung mit Unterschrift des Betroffenen vorliegt, die Wahl anzunehmen. 11 Fanclubauflösung: Die Auflösung des Fanclubs kann in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer zwei - wöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung müssen mehr als 75% der eingetragenen Mitglieder anwesend sein. Eine Auflösung gilt als beschlossen, wenn sich mind. 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen. Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln, und das verbleibende Clubvermögen dem Zweck zuführen, der von der außerordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wurde.
12 Inkrafttreten der Satzung : Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10. Oktober 2015 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.