der HAGE - Hessischen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung e.v.

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Transkript:

der HAGE - Hessischen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung e.v. - Fassung vom 18.11.2015 - Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen.

Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 3 2 Zweck und Aufgabe 3 3 Gemeinnützigkeit 4 4 Mitglieder 4 5 Finanzierung und Geschäftsjahr 4 6 Organe 5 7 Mitgliederversammlung 5 8 Vorstand 7 9 Geschäftsführung 8 10 Auflösung 8 2

1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen HAGE - Hessische Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung und ist in das Vereinsregister eingetragen. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. 2 Zweck und Aufgabe (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne von 52 Abs.2 Nr. 3 Abgabenordnung mit dem Ziel die Gesundheit der hessischen Bevölkerung zu verbessern. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Koordination und die Durchführung von Aktivitäten und Maßnahmen der gesundheitlichen Aufklärung, der Prävention und der Gesundheitsförderung. Insbesondere befasst sich der Verein mit a. der Erarbeitung und Umsetzung von präventiven und gesundheitsfördernden Konzepten, b. der Organisation von Fortbildungs- und Vortragsveranstaltungen für im Gesundheits-, Sozial- und Bildungsbereich Tätige und für die Bevölkerung, c. der Beschaffung, Bewertung, Herausgabe und Verteilung geeigneter Informationsmaterialien, d. der Unterstützung der Gesundheitsämter in Hessen bei der Wahrnehmung ihrer Anregungs- und Koordinationsfunktion im Rahmen der gemeindenahen Prävention und Gesundheitsförderung, e. der Beratung und der Zusammenarbeit mit den Schulen in Hessen im Rahmen der Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung und f. der Zusammenarbeit und dem Erfahrungsaustausch mit anderen Einrichtungen der Prävention und Gesundheitsförderung. 3

3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwandt werden. (2) Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus dessen Mitteln. (3) Es darf keine Person oder Organisation durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitglieder (1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können sein: juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und Verbände, Vereine, Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften, die sich für den Zweck des Vereins einsetzen. (2) Natürliche Personen können dem Verein als außerordentliche Mitglieder angehören. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. (3) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Sie haben in der Mitgliederversammlung, kein Stimmrecht. (4) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. (5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss, bei natürlichen Personen auch mit deren Tod. Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erklärt werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Entscheidung ist dem Mitglied mitzuteilen. 5 Finanzierung und Geschäftsjahr (1) Die für den satzungsgemäßen Zweck erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch: 4

a. Jahresbeiträge der Mitglieder, deren Höhe durch eine Beitragsordnung geregelt wird b. Spenden c. Zuschüsse des Landes Hessen, der Träger der Sozialversicherung und anderer. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Für jedes Geschäftsjahr wird vom Vorstand ein Haushaltsplan aufgestellt. Der Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr soll mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. 6 Organe Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand der/die Geschäftsführer/in 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung a wählt: (a) den Vorstand, (b) aus ihrer Mitte den Rechnungsprüfungsausschuss dem drei Personen angehören. b nimmt den Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht, sowie die Jahresrechnungslegung des Vorstandes entgegen und entlastet Vorstand und Geschäftsführer. c beschließt: (a) den Haushaltsplan, (b) über Satzungsänderungen, 5

(c) über die vom Vorstand oder von Mitgliedern eingebrachten Anträge, (d) über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern, (e) eine Geschäftsordnung, (f) eine Beitragsordnung und (g) über die Auflösung des Vereins. (2) Sitzungen der Mitgliederversammlung finden mindestens einmal im Jahr statt. Eine Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen abgehalten werden, wenn ein Drittel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes dies beantragt. (3) Die Mitgliederversammlung wird im Auftrag des Vorstandes durch seinen Vorsitzenden und im Falle von dessen Verhinderung durch einen der beiden Stellvertreter schriftlich einberufen und geleitet. Die Einladungsfrist zählt vom Tage der Absendung der Einberufung an. Absatz (2) ist anzuwenden. Der Einberufung ist eine Tagesordnung beizufügen. (4) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Dies gilt ebenso für außerordentliche Mitgliederversammlungen. Beschlüsse können nur zu Tageordnungspunkten gefasst werden. Eine Ausnahme bilden Beschlüsse zu Absatz (5). (5) Beschlüsse über Satzungsänderungen und den Ausschluss von Mitgliedern bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Hierzu ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der ordentlichen Mitglieder erforderlich. (6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, den wesentlichen Gang der Verhandlung, die zur Abstimmung gestellten Anträge und den Wortlaut der Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und innerhalb von vier Wochen jedem Mitglied zu übersenden. (7) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 6

8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und mindestens drei, höchstens zehn weiteren Mitgliedern. Der bei dem für das Gesundheitswesen in Hessen zuständigen Ministerium für die Gesundheitsförderung und Prävention verantwortliche Referent ist Mitglied im Vorstand. (2) In den Vorstand werden auf Vorschlag der ordentlichen Mitglieder natürliche Personen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit in getrennten Wahlgängen für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung seinen Nachfolger. Eine Vertretung ist nicht möglich. (3) Der Vorstand des Vereins im Sinne des 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden des Vereins und seinen beiden Stellvertretern, die jeder allein berechtigt sind den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Stellvertreter sind jedoch im Innenverhältnis verpflichtet, nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig zu werden. (4) Der Vorstand leitet und überwacht die gesamte Tätigkeit des Vereins. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung der jährlichen Mitgliederversammlung, vor allem Aufstellung des Arbeits- und Haushaltsplanes, Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Einstellung, Vergütungseinstufung und Entlassung des Geschäftsführers und des übrigen Personals, Aufstellung eines Organisationsplanes und Bildung von Fachausschüssen. (5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 7

9 Geschäftsführung (1) Der Vorstand bestellt zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer. (2) Der Geschäftsführer ist dem Vorstand verantwortlich für: Geschäftsführung und wissenschaftliche Leitung der Hessischen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung, Erarbeitung und Umsetzung von Konzepten zur Gesundheitsförderung und Prävention in Hessen, Verbindung zu Länderministerien, politischen Parteien sowie weiteren wichtigen Institutionen im Bereich Prävention/Gesundheitsförderung, Beratung und Unterstützung der Mitglieder in Fragen der Prävention/Gesundheitsförderung, Vorbereitung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. (3) Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter des übrigen Personals des Vereins. (4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 10 Auflösung (1) Der Verein kann sich auflösen, wenn eine eigens dazu einberufene Mitgliederversammlung, zu der mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder erschienen sind, dies mit zwei Drittel der Stimmen beschließt. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung der verbleibenden Mittel für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne von 52 Abs.2 Nr.3 der Abgabenordnung. 8