S A T Z U N G Karnevalgesellschaft Duhlendorf Neustadt /Orla e. V.

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Transkript:

S A T Z U N G Karnevalgesellschaft Duhlendorf Neustadt /Orla e. V. gegründet 1954 beschlossen in der Mitgliederversammlung am 03. September 2016

Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 3 2 Zweck des Vereins 3 3 Mitgliedschaft 3 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 4 5 Ende der Mitgliedschaft 4 6 Mitgliedsbeiträge 5 7 Organe des Vereins 5 8 Der Vorstand 5 9 Die Mitgliederversammlung 6 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung 7 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 7 12 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften 8 13 Satzungsänderung 8 14 Vermögen 8 15 Vereinsauflösung 8 Seite 2

1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Karnevalgesellschaft Duhlendorf Neustadt/Orla e.v. - (abgekürzt: KGN e.v.) (2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. (3) Der Verein ist gemäß BGB 55 beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Vereins register anzumelden. 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein hat den Zweck, den Karneval und das Brauchtum zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Zweck zu begeistern. (2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt durch die Förderung des Karnevals und des Brauchtums ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne derabgabenordnung und der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er erstrebt keinen finan-ziellen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken. (3) Er ist politisch und konfessionell neutral. (4) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden: a) Durchführung von Karnevalsitzungen und entsprechenden Veranstaltungen; b) Veranstaltung von Umzügen und Teilnahme an Umzügen. 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied der KGN e.v. kann jeder werden, der ihre Satzung anerkennt, die Arbeit der KGN e.v. unterstützt. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand zu richtender Aufnahmeantrag. (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. (3) Die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann ohne Begründung erfolgen und ist nicht anfechtbar. (4) Der Verein besteht aus: Mitgliedern Ehrenmitgliedern (5) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand vorgeschlagen. Seite 3

4 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben das Stimmrecht mit einer Stimme pro Mitglied in der Mitgliederversammlung. (2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet: (a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern (b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln (c) die Beiträge rechtzeitig zu entrichten. (4) Wird der Verein für Schäden, die einzelne Mitglieder verursacht haben, haftbar gemacht, so kann von dem für den Schaden Verantwortlichen Wiedergutmachung verlangt werden. Diese Wiedergutmachung bezieht sich auch auf Nichteinhaltung des Punktes 3. b). (1) Die Mitgliedschaft endet durch: (a) Tod (b) Austritt (c) Ausschluss. 5 Ende der Mitgliedschaft (2) Der Austritt aus der Karnevalgesellschaft kann nur schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und ist zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Gezahlte Beiträge können nicht zurückerstattet werden. (3) Der Ausschluss kann erfolgen (a) bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder Interessen des Vereins (b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins (c) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen (d) wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung 1 Jahr im Rückstand ist. (4) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgen kann, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. (5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder ideeller und materieller Eigenleistungen ist ausgeschlossen. (6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist das zu Verfügung gestellte Vereinseigentum (Kostüme, Ausrüstung, etc.) umgehend an die jeweiligen Gruppenchefs zurückzugeben. Seite 4

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. 6 Mitgliedsbeiträge (2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. (3) Der Mitgliedsbeitrag unterteilt sich in die folgende 3 Beitragssätze (1) Kinder bis zum vollendeten 9. Lebensjahr (Kinder) (2) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Lehrlinge, Studenten, Wehrdienstleistende, Empfänger von Sozialleistungen, Mitglieder ab dem vollendetem 65. Lebensjahr, Schwerbehinderte (Ermäßigt) (3) Alle Mitglieder die nicht unter Punkt 1. oder 2. genannt sind (Vollzahler) (4) Der Mitgliedsbeitrag ist, sofern nicht anders geregelt, bar über die Gruppenchefs bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. 7 Organe des Vereins (1) Die Organe des Vereins sind: (a) der geschäftsführende Vorstand (b) der Vorstand (c) die Mitgliederversammlung. 8 Der Vorstand (1) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem (a) 1. Vorsitzenden (Präsident des 11er Rates) (b) 2. Vorsitzenden (Vizepräsident des 11er Rates) (c) Schatzmeisters (Finanzminister des 11er Rates) (d) Sekretär (Staatssekretär des 11er Rates). (2) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: (a) aus dem geschäftsführenden Vorstand, dazu (b) aus 2 weiteren Mitgliedern des 11er Rates (diese werden vom 11er Rat ernannt), dazu (c) 6 Chefs anderer Gruppen des Vereins (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und sind mit einfacher Mehrheit zu bestätigen. (4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, übernimmt dessen Nachfolger die jeweilige Position im Vorstand. Seite 5

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung Entlastung erteilt hat. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. (6) Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit, einzelne Vorstandsmitglieder von ihrer Vorstandstätigkeit suspendieren, wenn grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nachgewiesen werden. Vor dem Beschluss ist den Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit zur Rechtfertigung einzuräumen. Diese Entscheidung ist endgültig. (7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit von einem von ihm benannten Stellvertreter geleitet. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen. (8) Dem Vorstand obliegt die Beratung und Erledigung aller Vereinsangelegenheiten. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (außer 8, Punkt 8). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des von ihm benannten Vertreters. (9) Der Vorstand ist Beschlussfähig wenn mindestens 8 Vorstandsmitglieder anwesend sind. (10) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. 9 Die Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einmal durch den Vorstand einzuberufen. (2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuladen. Dies kann durch Aushang, Brief, E-Mail oder Internet erfolgen. (3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Verpflichtet hierzu ist er, wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuladen. (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie von dem beschlussfähigen Organ ( 9, Abs. 1-3) in der vorgeschrieben Form, also ordnungsgemäß einberufen wurde. Eine bestimmt Mitgliederzahl ist nicht erforderlich. Seite 6

(1) Wahl des Vorstandes 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung (2) Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 3 Jahren. Die Kassenprüfer haben vor jeder Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung vorzunehmen oder auf Antrag des Vorstandes die Vereinskasse zu überprüfen. Über die gesamte Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Wiederwahl ist möglich. (3) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung. (4) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes. (5) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten. (6) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, oder ein von ihm benannter Vertreter des Vorstandes. (2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. (3) Personen, welche kein Mitglied im Verein sind, kann auf Antrag für bestimmte Zeit der Zutritt zur Mitgliederversammlung gewährt werden. Über diesen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Nicht stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme ohne Stimmabgabe. (4) Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Stimmrecht mit einer Stimme pro Mitglied in der Mitgliederversammlung. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. (5) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. (6) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt durch offene Abstimmung per Handzeichen. Seite 7

12 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften (1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom 1. und 2. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung eines dieser beiden von einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes mit zu unterzeichnen. 13 Satzungsänderung (1) Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossenwerden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder. 14 Vermögen (1) Das Vermögen des Vereins ist in einem Vermögensverzeichnis festzuhalten, das je nach den Veränderungen fortzuschreiben ist. Anzusetzen sind für die einzelnen Vermögensgegenstände die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ggf. gemindert durch die steuerlich zulässigen Abschreibungen. (2) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. (3) Für Rechtsgeschäfte, die das Gesamtvermögen des Vereins belasten, hat der geschäftsführende Vorstand Handlungsvollmacht. Bei finanztechnischen Entscheidungen ist Einstimmigkeit notwendig. Über all diese Tätigkeiten ist der geschäftsführende Vorstand der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. (4) Niemand darf durch Verwaltungs- oder sonstige Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 15 Vereinsauflösung (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. (2) Zum Liquidatoren wird, wenn keine Verhinderungsgründe entgegenstehen, der geschäftsführende Vorstand bestimmt. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zum Zwecke der Brauchtumspflege im Sinne von 2 dieser Satzung. Seite 8