S a t z u n g der Stadt Worms über die Schülerbeförderung vom 03. Juni 2013

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Transkript:

S a t z u n g der Stadt Worms über die Schülerbeförderung vom 03. Juni 2013 Der Stadtrat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153, BS 2020-1), zuletzt geändert durch 142 Abs. 3 des Landesgesetzes vom 20.10.2010 (GVBl. S. 319), in Verbindung mit 69 und 95 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz SchulG-) vom 30.03.2004 (GVBl. S. 239, BS 223-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Landesgesetztes vom 08.02.2013 (GVBl. S. 9), und 33 des Landesgesetzes über die Einrichtung und Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz PrivSchG-) in der Fassung vom 04.09.1970 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 08.02.2013 (GVBl. S. 9), in seiner Sitzung vom 29.05.2013 folgende Satzung beschlossen (Beschluss Nr. 993/2009-2014): 1 Grundsatz Diese Satzung regelt die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Übernahme und Anerkennung (1) der notwendigen Fahrkosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zwischen dem Wohnort und den im Gebiet der Stadt Worms gelegenen Schulen einschließlich Schulkindergärten, (2) der Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule außerhalb von Rheinland-Pfalz besuchen und im Gebiet der Stadt Worms ihren Wohnsitz haben. 2 Schulweg (1) Schulweg ist der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen der Wohnung und der Schule. 1. Als Wohnung ist der nicht nur vorübergehende gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin/des Schülers an Unterrichtstagen (Wohnsitz, zweiter Wohnsitz oder Unterkunft am Schulort, z. B. bei Verwandten) anzusehen. 2. Der Schulweg ist ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, wenn er für Grundschülerinnen und Grundschüler länger als zwei Kilometer, für Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen länger als vier Kilometer ist oder wenn er besonders gefährlich ist. Um besonders gefährliche Teilabschnitte auf dem Schulweg zu vermeiden, sind Umwege zumutbar, soweit die vorgegebene Wegstreckenbegrenzung nicht überschritten wird. 3. Der Schulweg ist in der Regel insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er für Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihres Alters und der besuchten Schulart infolge jahreszeitlich bedingter Verhältnisse als Fußweg ungeeignet ist; ferner, wenn er auf einer längeren Strecke überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehwege oder begehbare Randstreifen führt oder wenn eine Hauptverkehrsstraße ohne Sicherung durch Ampelanlagen, Fußgängerüberwege oder sonstige den Verkehr sichernde Einrichtungen überquert werden muss. Eine besondere Gefährlichkeit kann z. B. auch in einer evidenten sittlichen oder kriminellen Gefährdung bestehen. 1

(2) Wird eine Schülerin/ein Schüler nach 62 Schulgesetz einer anderen als der zuständigen Schule zugewiesen, erfolgt die Übernahme der Fahrkosten nur, wenn sich aus der Zuweisung ergibt, dass schulorganisatorische oder pädagogische Gründe hierfür maßgeblich waren. (3) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gilt Abs. 1 entsprechend, wobei Art und Grad der Behinderung zu berücksichtigen sind. (1) Die Schülerbeförderung erfolgt: 3 Beförderungsarten 1. vorrangig durch öffentliche Verkehrsmittel oder 2. mit angemieteten Kraftfahrzeugen des Aufgabenträgers der Schülerbeförderung oder 3. in begründeten Ausnahmefällen mit sonstigen Kraftfahrzeugen. (2) Die Entscheidung über die Beförderungsart liegt bei der Stadtverwaltung Worms. 4 Voraussetzungen für den Einsatz von Schulbussen (1) Ist die Beförderung mit bestehenden öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, erfolgt diese grundsätzlich durch einen Schulbus. Der Einsatz von Schulbussen wird unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte geregelt. Sind in der Regel weniger als fünf Schülerinnen bzw. Schüler gemeinsam zu befördern, gilt der Einsatz eines Schulbusses als unwirtschaftlich. (2) Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist in der Regel nicht zumutbar, wenn 1. die Länge der einfachen Wegstrecke zwischen der Wohnung und der Haltestelle sowie zwischen der Haltestelle und der Schule für die Grundschülerin bzw. den Grundschüler insgesamt mehr als einen Kilometer und für Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen mehr als zwei Kilometer beträgt oder 2. die Fahrzeit von der Haltestelle zur Schule für die Grundschülerin bzw. den Grundschüler regelmäßig 30 Minuten und für Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen regelmäßig 60 Minuten überschreitet oder 3. die Ankunft oder die Abfahrt des Verkehrsmittels in der Regel bei einer Grundschülerin bzw. einem Grundschüler jeweils nicht innerhalb von 15 Minuten, bei Schülerinnen und Schülern weiterführender Schulen regelmäßig nicht innerhalb von 30 Minuten vor Beginn und nach Ende des Unterrichts erfolgt. (3) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf entscheidet die Stadtverwaltung Worms in Abstimmung mit der Schulleitung, ob aufgrund der Art und des Grades der Behinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. 2

5 Anerkennung der notwendigen Beförderungskosten Als notwendige Beförderungskosten werden anerkannt (1) bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel das Beförderungsentgelt des jeweiligen Verkehrsträgers unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen für die preisgünstigste zumutbare Verkehrsverbindung, (2) bei Benutzung sonstiger Kraftfahrzeuge grundsätzlich der wirtschaftlichste Tarif der Schülerjahreskarte bzw. Schülermonatskarte des Verkehrsträgers (z. B. MAXX- Ticket). 6 Beförderung zu Schulen in freier Trägerschaft (1) Bei staatlich anerkannten Realschulen plus oder Gymnasien in freier Trägerschaft, die Beiträge nach 28 Abs. 1 Privatschulgesetz erhalten, werden die Fahrkosten bis zur nächstgelegenen Realschule plus oder bis zum nächstgelegenen Gymnasium in freier Trägerschaft gezahlt. (2) Bei Realschulen plus oder Gymnasien in freier Trägerschaft, die Zuschüsse nach 28 Abs. 6 Privatschulgesetz erhalten, werden die Fahrkosten bis zur nächstgelegenen öffentlichen Realschule plus oder zum nächstgelegenen öffentlichen Gymnasium gezahlt. 33 Abs. 2 Privatschulgesetz bleibt hiervon unberührt. 7 Eigenanteil (1) Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen, in Vollzeitbildungsgängen der Fachschulen, für deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht zwingend erforderlich ist, sowie der beruflichen Gymnasien, der Berufsfachschulen, der Fachoberschulen und der Berufsoberschulen wird ein monatlicher Eigenanteil festgesetzt. (2) Der Eigenanteil ist von den unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten bzw. von den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu zahlen. (3) Der Eigenanteil ist für höchstens zwei Schülerinnen bzw. Schüler einer Familie zu zahlen, soweit die Stadtverwaltung Worms Träger der Schülerbeförderung ist. (4) Besucht eine Schülerin/ein Schüler nicht die nächstgelegene Schule der gewählten Art, erhöht sich der Eigenanteil um die hierdurch gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten. Nächstgelegene Schule ist die räumlich nächstgelegene Schule, nicht diejenige Schule, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln am schnellsten erreicht werden kann. Wegstreckenunterschiede bis 5 km bleiben außer Betracht. (5) Den Zeitpunkt des Bankeinzugs für den monatlichen Eigenanteil legt der Verkehrsträger fest. 3

(6) Bei Schülerjahreskarten (MAXX-Ticket), für die ein Eigenanteil nach Abs. 1 4 zu erheben ist, wird der monatliche städtische Zuschuss auf 5,60 festgeschrieben. Der Bankeinzug erfolgt zwölf Mal im Schuljahr. Mit den jährlichen Tariferhöhungen des Verkehrsträgers erhöht sich der Eigenanteil um den Betrag der Preiserhöhung für die Schülerjahreskarte. 8 Erlass des Eigenanteils (1) Der Eigenanteil wird für Schülerinnen und Schüler, die nicht volljährig sind, auf Antrag erlassen, 1. falls sie im Haushalt des bzw. der Personensorgeberechtigten leben, wenn das Einkommen des bzw. der Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 13.800,00 zuzüglich 614,00 für jedes weitere Kind, für das eine Personensorgeberechtigte bzw. ein Personensorgeberechtigter Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, oder 2. falls sie nicht im Haushalt eines/einer unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, wenn ihr eigenes Einkommen und das Einkommen dieses bzw. dieser Personensorgeberechtigten, in dessen oder in deren Haushalt sie zuletzt gelebt haben, das Einkommen nach Nr. 1 oder 3. falls sie im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, der mit einer Partnerin oder einem Partner im Sinne des 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3 a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 03.04.2013 (BGBl. I S. 610), zusammen lebt, wenn das Einkommen dieses Personensorgeberechtigten, der Partnerin oder des Partners und ihr eigenes Einkommen 13.800,00 zuzüglich 614,00 für jedes weitere Kind, für das dieser Personensorgeberechtigte oder seine Partnerin oder sein Partner Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, nicht übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler mit der Maßgabe, dass an die Stelle der oder des Personensorgeberechtigten die unterhaltspflichtigen Elternteile bzw. der unterhaltspflichtige Elternteil treten bzw. tritt. (3) Als Einkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten in einzelnen Einkunftsarten oder mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig. Maßgebend ist jeweils das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor dem Beginn des Schuljahres, für das der Erlass des Eigenanteils beantragt wird. Liegt das Einkommen in dem Kalenderjahr, in dem das Schuljahr beginnt, für das der Erlass des Eigenanteils beantragt wird, oder in dem vorausgegangenen Kalenderjahr wesentlich niedriger, so ist auf Antrag das niedrigere Einkommen dieses Kalanderjahres maßgebend. Für die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Erhöht sich die Anzahl der Kinder bis zum Ende des Schuljahres, für das der Erlass des Eigenanteils beantragt wird, wird die höhere Anzahl ab dem Beginn des auf die Änderung folgenden Monats berücksichtigt. (4) Als Einkommen nach Abs. 3 Satz 1 gelten auch Einkünfte, die allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist von dem um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag verminderten Bruttobertrag auszugehen. Andere Einkünfte sind entsprechend Abs. 3 zu ermitteln. Beträge in ausländischer Währung werden in Euro umgerechnet. 4

(5) Das nach Abs. 3 Satz 1 maßgebliche Einkommen ist durch Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheides nachzuweisen. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, kann der Nachweis von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit durch eine Bescheinigung des Bruttolohns im Erfassungszeitraum, der Nachweis von sonstigen Einkünften durch eine Bescheinigung des Finanzamts oder einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters geführt werden. Dies gilt entsprechend für den Nachweis von Werbungskosten, wenn sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. (6) Der Eigenanteil wird erlassen, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Schülerin bzw. der Schüler laufende Hilfe zum Lebensunterhalt oder Arbeitslosengeld II erhalten. 9 Antragsverfahren (1) Schülerfahrkosten werden auf Antrag übernommen. (2) Antragsberechtigt sind die unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten der Schülerin bzw. des Schülers oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler. Für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer Maßnahme nach 27 SGB VIII i. V. m. 33 SGB VIII in einer anderen Familie leben, sind die Pflegeeltern bzw. ein elternteil antragsberechtigt. Für Schülerinnen und Schüler, die nach 27 SGB VIII i. V. m. 34 SGB VIII in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform leben, kann der Antrag von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder von der Heimleitung gestellt werden. (3) Zu verwenden sind die von der Stadt Worms bereitgestellten Antragsformulare, die bei der Schule und der Stadtverwaltung Worms erhältlich sind. (4) Schülerfahrkosten werden ab dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung nachfolgenden Monat übernommen, eine rückwirkende Geltendmachung ist ausgeschlossen. (5) Der Antrag ist in der Regel für die Dauer des Schulbesuchs einmal zu stellen. Ein erneuter Antrag ist insbesondere erforderlich, wenn sich der Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers ändert, die Schülerin bzw. der Schüler die Schule wechselt oder die Beförderungsart sich ändert. Abs. 4 gilt entsprechend. (6) Für Schülerinnen bzw. Schüler der Sekundarstufe II ist der Antrag, abweichend von Abs. 5, für jedes Schuljahr erneut zu stellen. (7) Die Schulen händigen die Antragsformulare den Schülerinnen bzw. Schülern aus und übersenden die ausgefüllten Anträge nach Bestätigung der Schulform bzw. der ersten Fremdsprache der Stadtverwaltung Worms. (8) Die Bewilligung der Fahrkosten erfolgt für die Dauer eines Schuljahres. Sie verlängert sich automatisch jeweils für ein weiteres Schuljahr bis zum Ende des Schulbesuchs, wenn nicht vor Ablauf des Schuljahres die Verlängerung schriftlich abgelehnt wird; ausgenommen sind Fälle nach Abs. 6. Änderungen der in dem Antrag auf Schülerbeförderung gemachten Angaben (insbes. Wohnsitzwechsel der Schülerin / des Schülers, Schulwechsel, Abbruch der Schule) sind der Stadtverwaltung Worms unverzüglich mitzuteilen. Bei Wegfall der Voraussetzungen, die der Bewilligung der Schülerbeförderungskosten zu Grund lagen (z. B. Länge des Schulweges, tatsächlicher Schulbesuch), entfällt die Übernahme der Beförderungskosten ab dem 5

Zeitpunkt, in dem die Veränderung eingetreten ist. Die Fahrkarten sind in diesen Fällen zurückzugeben. Bei Nichtrückgabe der Fahrkarten ist der daraus entstehende finanzielle Schaden der Stadtverwaltung Worms zu ersetzen. (9) Anträge, bei denen die Voraussetzungen für die Übernahme von Fahrkosten nicht gegeben sind, werden von der Stadtverwaltung Worms unter Erteilung einer schriftlichen Begründung abgelehnt; dies gilt auch, falls die Anträge nur teilweise begründet sind. (10) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für den Erlass des Eigenanteils. Der Antrag auf Erlass des Eigenanteils ist für jedes Schuljahr erneut zu stellen. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadtverwaltung Worms über die Schülerbeförderung in der Fassung vom 08. Juni 2010 außer Kraft. *) Stadtverwaltung Worms Worms, den 03. Juni 2013 gez. Kissel Michael Kissel Oberbürgermeister *) Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Worms Nr. 22 vom 07.06.13 6