Reglement. über die Habilitation an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern

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Transkript:

Reglement über die Habilitation an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern Die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern (seit 1.9.2001: Rechtswissenschaftliche Fakultät), gestützt auf Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Universität vom 7. Februar 1954, erlässt folgendes Reglement: Art.1 Bedeutung der Habilitation 1 Die Habilitation ist die Anerkennung einer besonderen Befähigung für Forschung und Lehre in einem bestimmten Fach oder Fachgebiet. 2 Die Habilitation führt zur Erteilung der selbständigen Lehrermächtigung (venia docendi) für ein wissenschaftliches Fach oder mehrere Fachgebiete; die venia docendi gewährt das Recht auf Führung der Bezeichnung Privatdozent/in (Art. 23 UG). 3 Die Habilitation ist grundsätzlich nur in den Fächern oder Fachgebieten möglich, die an der RW- Fakultät 1 ausreichend vertreten sind. Die Erteilung einer venia docendi mit interdisziplinärer Ausrichtung ist möglich. Art.2 Habilitationsgesuch 1 Wer in einem juristischen Fachgebiet an der RW-Fakultät 2 der Universität Bern habilitieren möchte, hat ein schriftliches Gesuch an das Dekanat der Fakultät zu richten. 2 In dem Gesuch müssen das Fach oder die Fachgebiete, für das oder die die venia docendi angestrebt wird, bezeichnet sein. 3 Dem Gesuch sind beizufügen: a) Ein ausführliches curriculum vitae mit Angaben insbesondere über die wissenschaftliche und berufliche Ausbildung; b) urkundliche Nachweise der Voraussetzungen des Art.3 Abs.1; c) die schriftliche Habilitationsleistung in 3 Exemplaren; sie kann in deutscher, französischer, italienischer oder ausnahmsweise englischer Sprache abgefasst sein. Bereits veröffentlichte Arbeiten können nur ausnahmsweise, die Dissertation, selbst wenn erweitert oder umgearbeitet, sowie die wissenschaftliche Kommentierung von Erlassen, selbst unter Voranstellung eines systematischen Teils, nicht als Habilitationsleistung dienen; 1 Änderung gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Reglements über die Organisation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät 2 Änderung gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Reglements über die Organisation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

2 d) Ein vollständiges Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Bewerbers/der Bewerberin, möglichst unter Beifügung von Separata; nicht publizierte Schriften können beigefügt werden; e) Eine Erklärung, dass der Bewerber/die Bewerberin die schriftliche Habilitationsleistung selbständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie die wörtlich und inhaltlich übernommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat; f) Eine Erklärung über etwaige frühere oder gleichzeitige Habilitationsgesuche anderenorts; g) Nach Möglichkeit Angaben über Lehrerfahrung oder didaktische Vorbildung (Hochschuldidaktik-Kurse etc.). Art.3 Zulassungsvoraussetzungen der Habilitation 1 Wer das Doktordiplom einer schweizerischen Hochschule oder einen gleichwertigen akademischen Grad einer ausländischen Hochschule besitzt, hat das Recht, die Zulassung zum Habilitationsverfahren zu beantragen. 2 Anträge von Bewerbern/innen, die das Doktordiplom einer anderen schweizerischen Hochschule erworben haben, können an die betreffende Hochschule mit der Bitte um Uebernahme des Verfahrens verwiesen werden, es sei denn, es liegen triftige Gründe vor, das Verfahren in Bern durchzuführen. Bewerber/innen, die das Doktordiplom oder einen gleichwertigen akademischen Grad einer ausländischen Hochschule besitzen, werden zur Habilitation in Bern zugelassen, wenn eine besondere wissenschaftliche Verbundenheit mit der Universität Bern besteht oder sonst triftige Gründe dafür sprechen, das Verfahren hier anhängig zu machen. 3 Die Fakultät entscheidet über die Zulassung zur Habilitation aufgrund des Gesuchs nach Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen. Art.4 Bestellung von Gutachtern Im Falle der Zulassung ordnet die Fakultät die Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung an. Zu diesem Zweck bestellt sie mindestens zwei Referenten/innen, von denen jeder/jede ein selbständiges und begründetes schriftliches Gutachten zu erstatten hat. Die Fakultät kann mit der Begutachtung auswärtige Vertreter des Faches betrauen. Art.5 Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung 1 Die schriftliche Habilitationsleistung muss dem Fach oder mindestens einem der Fachgebiete entstammen, für das der Bewerber/die Bewerberin die venia docendi erstrebt. 2 Die schriftliche Habilitationsleistung besteht aus einer Habilitationsschrift (Monographie). Die Fakultät kann beschliessen, ausnahmsweise eine Anzahl von wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die einer Habilitationsschrift gleichwertig sind, als schriftliche Habilitationsleistung zuzulassen. Die Habilitationsschrift wird angenommen, wenn sie in einer selbständigen wissenschaftlichen Untersuchung aus dem Fach oder Fachgebiet gemäss Abs.1 besteht und eine wesentliche Bereicherung dieses Faches oder Fachgebietes bedeutet; Art. 2 Abs. 3

3 lit.c. bleibt vorbehalten. Sie muss erkennen lassen, dass der Bewerber/die Bewerberin zu der den Professoren/den Professorinnen aufgegebenen Forschungstätigkeit befähigt ist. 3 Die schriftlich begründeten Gutachten müssen die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung vorschlagen und zum Umfang der angestrebten venia docendi Stellung nehmen. Für die Veröffentlichung einer angenommenen Habilitationsschrift können die Gutachter geringfügige Aenderungen fordern ("Druckauflage"). Die Fakultät kann eine einmalige Ueberarbeitung gestatten. 4 Die Gutachten mit den Habilitationsakten werden während mindestens vier Wochen zur Einsichtnahme aufgelegt. Art.6 Beschluss über die schriftliche und Festsetzung der mündlichen Habilitationsleistung 1 Aufgrund der abgegebenen Gutachten beschliesst die Fakultät über die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung. 2 Wird die schriftliche Habilitationsleistung abgelehnt, so ist das Habilitationsverfahren beendet. Der Dekan teilt dem Bewerber/der Bewerberin die Entscheidung mit. 3 Beschliesst die Fakultät das Verfahren fortzusetzen, so ordnet sie den Probevortrag des Habilitanden/der Habilitandin an. Diese/r reicht drei Themenvorschläge ein; die Themen sollen sich nicht wesentlich überschneiden und dürfen nicht dem Gebiet der schriftlichen Habilitationsleistung entnommen sein. Thema und Termin des Vortrags werden dem Bewerber/der Bewerberin durch den Dekan umgehend mitgeteilt. Art.7 Probevortrag 1 Die mündliche Habilitationsleistung (Probevortrag) besteht aus einem universitätsöffentlichen wissenschaftlichen Vortrag mit anschliessendem Kolloquium. 2 Der Probevortrag soll den Zuhörern/innen insbesondere ein Bild von der Lehrbegabung des Bewerbers/der Bewerberin verschaffen; er soll ein wesentliches Problem aus dem Fach oder Fachgebiet, für das der Bewerber/die Bewerberin die venia docendi anstrebt, so behandeln, dass sich auch Vertreter/innen anderer Fächer ein Urteil bilden können. Art.8 Entscheid über die Habilitation 1 Im Anschluss an das Kolloquium entscheidet die Fakultät über die mündliche Habilitationsleistung und über die Habilitation insgesamt. 2 Im Falle der Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung kann diese einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss innerhalb von drei Monaten stattfinden; in begründeten Fällen kann die Fakultät diese Frist verlängern. Der Bewerber/die Bewerberin hat rechtzeitig neue Themen für Vortrag und Kolloquium (Art. 6 Abs. 3) einzureichen.

4 3 Wird die Habilitation insgesamt beschlossen, so entscheidet die Fakultät, mit welcher Umschreibung des Lehrgebietes sie der Erziehungsdirektion die Ernennung des Gesuchstellers/der Gesuchstellerin als Privatdozenten/in beantragt (Art.23 Abs.1UG). Art.9 Veröffentlichung der Habilitationsschrift Die schriftliche Habilitationsleistung soll innerhalb von zwei Jahren nach Verleihung der Lehrberechtigung veröffentlicht werden; sie ist in 10 gedruckten Exemplaren dem Dekanat abzuliefern; vorbehalten bleibt Art. 2 Abs 3 lit.c. Aus wichtigen Gründen kann die Fakultät die Ablieferung eines Teildruckes bewilligen. Art.10 Fakultätsübergreifende Habilitation 1 Bewerber/innen, welche planen, an mehreren Fakultäten Lehrveranstaltungen durchzuführen, müssen ein Gesuch um fakultätsübergreifende Habilitation einreichen, unter Nennung der aus ihrer Sicht beizuziehenden Fakultäten. Damit die fakultätsübergreifende Habilitation zustande kommt, müssen die beteiligten Fakultäten einverstanden sein. In diesem Fall wird eine Habilitationskommission mit Mitgliedern aus allen betroffenen Fakultäten, Vertreter/innen des Mittelbaus und der Studierenden gebildet. Die Ernennung der Kommissionsmitglieder erfolgt durch alle betroffenen Fakultäten selbständig. Federführend ist die Fakultät, bei der das Gesuch eingereicht wurde. Das Habilitationsverfahren richtet sich nach deren Reglement. Die Habilitationskommission unterbreitet einen Vorschlag, an welchen Fakultäten der Bewerber/die Bewerberin lehrberechtigt sein soll. Die beteiligten Fakultäten sind über den Ausgang des Verfahrens zu informieren und nehmen zu einem allfälligen sie betreffenden Habilitationsantrag Stellung. 2 Die so erworbene venia docendi gilt für alle am Verfahren beteiligten Fakultäten, welche den Antrag an die Erziehungsdirektion unterstützen. Art.11 Pflichten des Privatdozenten/der Privatdozentin Privatdozenten/innen sollen regelmässig Lehrveranstaltungen anbieten. Auf Gesuch hin kann die Fakultät Urlaub erteilen. Art.12 Aenderung der venia docendi Ueber Gesuche um Abänderung der venia docendi entscheidet die Fakultät. Art.13 Beendigung der Lehrermächtigung 1 Die Beendigung der venia docendi durch Entziehung bestimmt sich nach Art.23 Abs.2 UG. 2 Die Beendigung der venia docendi durch Verzicht ist auf Ende eines Semesters möglich.

5 Art.14 Auswärtige Privatdozenten/innen Einem an einer anderen in- oder ausländischen Universität habilitierten Privatdozenten/einer Privatdozentin kann die Erziehungsdirektion auf Antrag der Fakultät bewilligen, seine/ihre Lehrtätigkeit ohne neue Habilitationsschrift und ohne Probevortrag nach Bern zu verlegen. Art.15 Rekursweg Gegen Verfügungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät 3 kann bei der Erziehungsdirektion Beschwerde geführt werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Art.16 Uebergangsbestimmung Habilitationsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglementes bereits eröffnet sind, werden nach den bisherigen Bestimmungen durchgeführt. Art.17 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit seiner Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft (Art. 23 Abs. 1 UG). Das geltende Reglement vom 3. Juli 1958 wird damit aufgehoben. Bern, 23. Februar 1995 Im Namen der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Seit 1.9.2001: Rechtswissenschaftliche Fakultät) Der Dekan: W. Kälin Vom Regierungsrat genehmigt: Bern, 29. März 1995 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: M. Annoni K. Nuspliger 3 Änderung gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. A des Reglements über die Organisation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät