Jahresbericht 2013 der Zentralen Meldestelle für schwere Unfälle im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft www.bmwfw.gv.at
Inhalt 1 Einleitung... 1 2 Gesetzliche Grundlagen... 2 3 Österreichische Anlagenstatistik... 3 4 Meldepflichtige Ereignisse im Jahr 2013... 4 5 Sonstiges... 5
1 Einleitung Mit der Novelle zur Gewerbeordnung (GewO), BGBl. I Nr. 88/2000, wurde die bundesgesetzliche Grundlage der Zentralen Meldestelle für schwere Unfälle im (damaligen) Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit geschaffen. Die Einrichtung erfolgte mit der Geschäftseinteilung des BMWA vom 15.10.2002; Zweck ist unter anderem die Entgegennahme von Meldungen über schwere Unfälle in Österreich. Schwere Unfälle bzw. Industrieunfälle sind Ereignisse, die gemäß der EU-Richtlinie 96/82/EG (Seveso II) erfasst und an die EU-Kommission weitergeleitet werden müssen. Meldepflichtig sind Ereignisse, die in Anhang VI der Richtlinie näher definiert sind. Der von Inhabern von gewerblichen Betriebsanlagen wahrzunehmende Teil dieses Anhangs ist mit der Industrieunfallverordnung (IUV), BGBl. II Nr. 354/2002 i.d.f BGBl. II Nr. 14/2010, in österreichisches Recht umgesetzt. 1
2 Gesetzliche Grundlagen Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen sind folgende: 84d Abs. 1 GewO: Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit richtet eine zentrale Meldestelle für schwere Unfälle ein. 84d Abs. 3 GewO: Die zentrale Meldestelle hat jährlich einen Bericht über die im Berichtszeitraum im Bundesgebiet eingetretenen schweren Unfälle zu erstellen. Der Bericht hat auch aktuelle Erkenntnisse auf Grund von Unfällen im Ausland zu enthalten und ist der Behörde, den Inhabern der diesem Abschnitt unterliegenden Betriebe sowie auf Verlangen interessierten Personen und nicht unter den 333 fallenden Behörden zur Verfügung zu stellen. 84c Abs. 3 GewO: Nach einem schweren Unfall hat der Betriebsinhaber nach Maßgabe einer Verordnung gemäß 84d Abs. 7 unverzüglich in der am besten geeigneten Weise 1. der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe und deren Menge, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen; 2. die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden; 3. diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche Fakten ergeben. 4 Abs. 1 IUV: Der Betriebsinhaber muss der Behörde Industrieunfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss die im 84d Abs. 2 Z 2 GewO 1994 genannten Informationen umfassen; diese Informationen müssen aktualisiert werden, wenn nach einer eingehenderen Untersuchung der Unfallfolgen neue Erkenntnisse vorliegen. Die bei der zentralen Meldestelle eingelangten Berichte werden in ein spezielles Format übertragen und an die MARS-Datenbank der EU-Kommission weitergeleitet (MARS bedeutet Major Accident Reporting System); diese ist beim Major Accident Hazards Bureau im Joint Research Centre der Europäischen Kommission eingerichtet. 2
3 Österreichische Anlagenstatistik In Österreich unterlagen Ende 2013 insgesamt 167 Betriebe den Bestimmungen der Seveso II-Richtlinie; 157 davon waren gewerbliche Betriebsanlagen. 76 Standorte überschritten die Mengenschwellen der Spalte 2 der Anlage 5 der GewO ( Schwelle 1 ), 91 überschritten die höheren Mengenschwellen der Spalte 3 ( Schwelle 2 ). 3
4 Meldepflichtige Ereignisse im Jahr 2013 In Österreich ereignete sich im Jahr 2013 kein meldepflichtiger Unfall im Sinne der Vorgaben der IUV bzw. des Anhangs VI der Seveso II-Richtlinie. 4
5 Sonstiges Mit der Novelle der Gewerbeordnung BGBl. I Nr. 125/2013 wurde Artikel 30 der Seveso III-Richtlinie 2012/18/EG umgesetzt. Damit wird in Anlage 5, Teil 1, Tabellenzeile 30, "Schweröl" als namentlich genannter Stoff mit Mengenschwellen von 2.500 t bzw. 25.000 t hinzugefügt. "Schweröle" (das sind primär die in Österreich mit "Heizöl Leicht", "Heizöl Mittel" und "Heizöl Schwer" bezeichneten Stoffgruppen) fallen damit nicht mehr unter die Kategorie der gewässergefährdenden Stoffe und Zubereitungen, die mit 200 t bzw. 500 t deutlich niedrigere Mengenschwellen hat. Dieser Teil der Seveso III-Richtlinie war bis 15.2.2014 umzusetzen. Mitte 2013 begannen die Vorarbeiten zur Umsetzung der übrigen Bestandteile der Seveso III-Richtlinie, die bis 1.6.2015 zu erfolgen hat. Eine Arbeitsgruppe unter Vorsitz des BMLFUW erarbeitet Vorschläge für die nötigen Änderungen, die anschließend in die jeweiligen Materiengesetze und -verordnungen eingearbeitet und einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden. Insgesamt sind etwa 45 Bundes- und Landesbestimmungen zu novellieren. 5