DORFGEMEINSCHAFT RONDORF-HOCHKIRCHEN-HÖNINGEN E N T W U R F. Präambel 2. 1 Name und Sitz 2 2 Geschäftsjahr 2. 3 Zweck des Vereins 2

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Transkript:

DORFGEMEINSCHAFT RONDORF-HOCHKIRCHEN-HÖNINGEN SATZUNG (Neufassung 09.2017) Präambel 2 1 Name und Sitz 2 2 Geschäftsjahr 2 3 Zweck des Vereins 2 4 Selbstlose Tätigkeit 3 5 Mittelverwendung 3 6 Verbot von Begünstigungen 3 7 Erwerb der Mitgliedschaft 3 8 Beendigung der Mitgliedschaft 3 9 Beiträge 4 10 Organe des Vereins 4 11 Mitgliederversammlung 4 12 Vorstand 5 13 Kassenprüfung 5 14 Auflösung des Vereins 5 1 von 6

Präambel Die Dorfgemeinschaft Rondorf-Hochkirchen-Höningen besteht als Verein bürgerlichen Rechts seit 1963. Die zuletzt bei der Mitgliederversammlung am 10. April 1986 beschlossene Satzung wird hiermit neu gefasst. Der Vereinszweck der Dorfgemeinschaft bleibt gewahrt. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Dorfgemeinschaft Rondorf-Hochkirchen-Höningen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.. (2) Der Sitz des Vereins ist 50997 Köln. 2 Geschäftsjahr (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zweck der Dorfgemeinschaft Rondorf-Hochkirchen-Höningen ist die Förderung der Jugendund Altenpflege, des Brauchtums sowie die Pflege der Denkmäler. Im Einzelnen wird der Zweck des Vereins verwirklicht durch: 1. Pflege der Ehren- und Gedenkstätten 2. Anregungen zur Errichtung von Kinderspielplätzen und Mitwirkung bei deren Errichtung 3. Ehrung der Alten (Seniorinnen und Senioren sowie Jubilare) 4. Wahrnehmung von Interessen der Bürgerinnen und Bürger sowie ortsansässiger Vereine auf kommunaler Ebene 5. Anregung und Mitwirkung zur Verschönerung der Ortschaften 6. Brauchtumspflege sowie lokale kulturelle Veranstaltungen (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen und Festen (z. B. Brunnenfest), Durchführung des Seniorennachmittags, Durchführung von Konzerten und kulturellen Veranstaltungen (z. B. Adventskonzert), Durchführung von Bürgerbefragungen und -projekten, Pflege der Gemeinschaft durch Helferfeste und Grillabende, Förderung der Vereinstätigkeit in den Ortschaften sowie Unterstützung der örtlichen Vereine, Aufstellen von Bänken innerhalb der Ortschaften, Umsetzung von Verkehrsmaßnahmen (z. B. Radwege, Verkehrsfluss- bzw. -beruhigung), persönliche Gratulation bei besonderen Anlässen (z. B. Goldene Hochzeit, runde Geburtstage ab 80.), Bürgerbeteiligung durch Öffnung der Vorstandssitzungen für Interessierte, Förderung und Unterstützung des Brauchtums (z. B. ortsansässige Karnevalsgesellschaften). 2 von 6

4 Selbstlose Tätigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5 Mittelverwendung (1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 6 Verbot von Begünstigungen (1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 7 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. (2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. 8 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. (2) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 3 von 6

9 Beiträge (1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. 10 Organe des Vereins (1) Die Organe des Vereins sind 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung 11 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. (2) Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. (4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. (5) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. (6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be- schlussfähig. (7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. (8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. (9) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 4 von 6

(10) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. (11) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. (12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 12 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 1. dem ersten Vorsitzenden, 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden, 3. dem Geschäftsführer, 4. dem Kassierer sowie 5. drei Beisitzern. (2) Vorstand im Sinne des 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind die unter Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 genannten Personen. (3) Die unter Abs. 1 Ziffer 1 genannte Person vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden, die nicht nachgewiesen werden braucht, tritt an seine Stelle der stellvertretenden Vorsitzende. (4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig. (5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. (6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 13 Kassenprüfung (1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. (2) Die Wiederwahl ist zulässig. 14 Auflösung des Vereins (1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Köln, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Köln, Datum 5 von 6

Bernd Huber René Brück Carsten Fischer Ulrike Neuss Paul Link Peter Heinzlmaier Torsten Röcher 6 von 6