ADSP 2016 Thonfeld TransSecure - Dienstleister im Problembereich Transportschaden Warum neue ADSp? Die Reform des deutschen Seehandelsrechts ( 476 ff. HGB) vom April 2013 und Urteile des BGH (Bundesgerichtshof) lösten den Bedarf aus, die ADSp von 2003 der geänderten Rechtslage anzupassen. Im September 2015 kamen die Verbände der verladenen Wirtschaft zu dem Ergebnis, dass die Vorstellungen über die Neufassung der ADSp zwischen ihnen und dem DSLV nicht unter einen Hut zu bringen waren. Die Verladerverbände erklärten die Verhandlungen als gescheitert und präsentierten ein eigenes Bedingungswerk mit dem Titel Deutsche Transport- und Lagerbedingungen (DTLB) und empfehlen seitdem ihren Mitgliedsbetrieben, diese Bedingungen zukünftig bei Verträgen mit Speditions- und Logistikunternehmen zu vereinbaren. Der DSLV hat im Gegenzug nun einseitig die Neufassung der ADSp zum 1.1.2016 in der Fassung vom 16.12.2015 vorgenommen. Thonfeld TransSecure 2 1
Konzept ADSp/DTLB ADSp sind konzipiert für den Einzeltransportauftrag im täglichen Massengeschäft. Ausgewogene Bedingungen, die auch die Interessen der Auftraggeber berücksichtigen. Gleichlauf zwischen Haftung und Versicherung DTLB sind konzipiert für Rahmenverträge, die in der Regel individuell aushandelt werden. >> Kein Bedarf für AGB Extrem einseitig zugunsten der Auftraggeber. Daher viele Klauseln unwirksam. Teils unbegrenzte Haftung, die nicht versicherbar ist. Thonfeld TransSecure 3 DTLB-Konzept DTLB sind konzipiert für langfristige Rahmenverträge, die in der Regel individuell aushandelt werden. >> Kein Bedarf für AGB Mit der vereinbarten Vergütung sollen alle im Zusammenhang mit einem DTLB-Vertrag stehenden Leistungen abgegolten sein. Das bedeutet, dass dem Auftragnehmer das komplette Risiko für vorhersehbare Zusatzkosten infolge eines unregelmäßigen Verlaufs der Beförderung oder Lagerhaltung auferlegt werden. Z.B.: Zollamtliche Behandlung des Gutes. Der anfallende Kostenaufwand kann in einem Rahmenvertrag nicht mit einem Einheitspreis kalkuliert werden. Thonfeld TransSecure 4 2
DTLB-Konzept 1.2. DTLB: Sorgfaltspflichten Der Auftragnehmer hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.(wie Ziff. 1 ADSp 2003) Das ist eine typische Verpflichtung des Spediteurs als Geschäftsbesorger nach 454 Abs. 4 HGB. Die DTLB regeln den Spediteur aber gar nicht! Dafür aber: Frachtführer ist auch der Spediteur zu fixen Kosten nach 459 HGB und der Sammelladungsspediteur nach 460 HGB. 459, 460 HGB setzen jedoch voraus, dass ein Speditionsvertrag abgeschlossen ist. Thonfeld TransSecure 5 Warum sind die DTLB für den Spediteur gefährlich? Die DTLB ignorieren den Speditionsvertrag, legen dem Spediteur jedoch Sorgfaltspflichten auf, die über das gesetzliche Speditionsrecht hinausgehen. Sie sehen keine Haftungsbegrenzung für derartige Pflichtverletzungen vor. Unbegrenzte Haftung ist nicht versicherbar. Deshalb weigern sich die Versicherer, das Haftungsrisiko aus der Vereinbarung der DTLB zu versichern. Thonfeld TransSecure 6 3
Konkurrenz ADSp - DTLB Spediteur macht dem Kunden ein Angebot unter Hinweis auf die ADSp. Der Kunde nimmt dies an, jedoch mit dem Hinweis, dass nur seine andersartigen AGB (z.b. die DTLB) zur Anwendung kommen sollen. Der Auftrag wird trotz der widersprüchlichen AGB beider Seiten stillschweigend erledigt, der Dissens wird übergangen. Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn beide Vertragsparteien ihre unterschiedlichen AGB anwenden wollen, sich aber nicht geeinigt haben, wessen AGB denn letztlich gelten sollen? Thonfeld TransSecure 7 Abwehrklauseln in ADSp und DTLB Ziff. 1.1 ADSp: Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige vorformulierte Vertragsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn sie lediglich ergänzende Regelungen zu den ADSp 2016 enthalten. Ziff. 10 DTLB: Widerspruch entgegenstehender oder ergänzender AGB Der Auftraggeber widerspricht hiermit den DTLB entgegenstehenden oder die DTLB ergänzenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers. Diese gelten auch dann nicht, wenn sie in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers enthalten sind und der Auftraggeber diesem nicht widerspricht. Diese Abwehrklauseln bewirken lediglich, dass Bestimmungen, die nur in den AGB des einen Vertragspartners enthalten sind, aber nicht im Widerspruch zu den AGB des anderen Vertragspartners stehen, nicht wirksam werden. Thonfeld TransSecure 8 4
Rechtsfolge widersprechender AGB Durch die Abwehrklauseln werden alle Bestimmungen, die nur in den AGB des einen Vertragspartners enthalten sind, aber nicht im Widerspruch zu den AGB des anderen Vertragspartners stehen, nicht wirksam. Die sich widersprechenden Klauseln finden keine Anwendung. Die dadurch entstandenen Vertragslücken werden durch die gesetzlichen Vorschriften ausgefüllt. Was bleibt übrig? Nur die wenigen übereinstimmenden Klauseln. Fazit: es ist unverzichtbar, dass sich die Vertragspartner auf ein Bedingungswerk einigen. Thonfeld TransSecure 9 Warum sollte der Spediteur die ADSp vereinbaren? HGB Unvollständige Regelung des Speditions- und Lagergeschäfts Unbegrenzte Haftung im Speditions- und Lagerrecht Regelhaftung des HGB- Frachtrechts für Güterschäden ist nicht in allen Fällen risikogerecht ADSp Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen Haftungsbegrenzungen ähnlich den Regelungen des HGB- Frachtrechts Reduzierung der Güterschadenhaftung im Rahmen des Haftungskorridors bei Schäden im multimodalen Transport Thonfeld TransSecure 10 5
Warum sollte der Auftraggeber die ADSp akzeptieren? Die Vereinbarung von Haftungsbegrenzungen ist im Wirtschaftsleben üblich und sinnvoll, denn Haftung soll Schadenverhütung bewirken (zivilrechtliche Form der Strafe - abgestufte Haftung je nach Schwere der Pflichtverletzung) Haftung soll den vorhersehbaren, typischen Schaden abdecken - nicht den worst case Haftung kostet Geld - meist in Form von Versicherungsprämien Hohe Haftung führt demnach zu höheren Transportkosten Es ist für den Auftraggeber optimaler, das effektive Schadenrisiko selbst zu versichern Haftungsbegrenzung vermeidet Rechtstreitigkeiten Unbegrenzte Haftung ist nicht versicherbar Thonfeld TransSecure 11 Rechtscharakter Die ADSp sind Allgemeine Geschäftsbedingungen - kein staatliches Recht. Qualifizierte Vereinbarung der ADSp ist wegen 449, 466 HGB zwingend erforderlich! Aber wie?? Kunden den Text der ADSp zur Verfügung zu stellen und sich bestätigen lassen, dass man für alle zukünftigen Aufträge diese Bedingungen als Vertragsgrundlage akzeptiert oder in Angebot oder Auftragsbestätigung auf die Geltung der ADSp hinweisen und hierbei die vom HGB-Frachtrecht abweichenden Haftungsbegrenzungen aus Ziff. 23 ADSp zitieren. Thonfeld TransSecure 12 6
Wirksamwerden der ADSp Allein der formularmäßige Hinweis auf die Geltung der ADSp in den Geschäftspapieren eines Spediteurs Wir arbeiten ausschließlich auf der Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, jeweils neuester Fassung" genügt nicht, um diese Bedingungen gegenüber dem Auftraggeber in vollem Umfang wirksam werden zu lassen. Notwendig ist ein zusätzlicher Hinweis auf die Haftungsbegrenzungen aus Ziff. 23 ADSp! Thonfeld TransSecure 13 Sachlicher Geltungsbereich Die ADSp gelten für alle üblichen Dienstleistungen eines Spediteurs. Als üblich gelten die Leistungsbereiche, die durch die HGB- Vertragstypen Fracht-, Speditions- und Lagervertrag geregelt werden: das Besorgen des Transports, die Ausführung der Beförderung und die verfügte Lagerung. Als unüblich gelten logistische Mehrwertleistungen, durch welche die Güter verändert werden oder Dienstleistungen, die nichts mehr mit der Transportbesorgung zu tun haben. Für solche Zusatzleistungen findet das Werk- oder Dienstvertragsrecht des BGB Anwendung. Dafür enthalten die ADSp keine Regelungen! Ergänzend zu den ADSp können die Logistik-AGB vereinbart werden. Thonfeld TransSecure 14 7
Sachlicher Geltungsbereich Logistikleistungen, die nicht unter den Anwendungsbereich der ADSp fallen sind z.b.: Dienstvertragliche Leistungen: Aufbau von Verkaufsdisplays und/oder Preisauszeichnung Erledigung des Bestellmanagements eines Internet-Händlers Werkvertragliche Leistungen: Montage eines kpl. Armaturenbretts für die Automobilproduktion Umstellung elektrischer Geräte auf eine andere Spannung Einbau von Decodern in Fernsehgeräte aus Fernost Montage/Demontage von Maschinen- oder Industrieanlagen Vermischen von 2 Produkten Aufbügeln und Finishen von Textilien Thonfeld TransSecure 15 Sachlicher Geltungsbereich Die ADSp sollen nicht vereinbart werden von Unternehmen, die ausschließlich spezielle Leistungen erbringen wie: Verpackungsarbeiten Beförderung oder Lagerung von Umzugsgut Kran- oder Montagearbeiten, Schwer- und Großraumtransporte Befördern oder Lagern abzuschleppender oder zu bergender Güter Warum?? Für derartige Spezialunternehmen gibt es am Markt speziellere AGB. Thonfeld TransSecure 16 8
Personeller Geltungsbereich Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern. die ADSp können nicht wirksam mit einem Verbraucher vereinbart werden, weil die ADSp-Haftung in einigen Punkten für den Auftraggeber ungünstiger ist als die gesetzliche Haftung. Das ist nach 449, 466 HGB nicht zulässig! Thonfeld TransSecure 17 Welche Informationspflichten hat der Kunde? Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen, dass Gegenstand des Verkehrsvertrages sind: - Gefährliche Güter (> 410 HGB) - Lebende Tiere und Pflanzen - Leicht verderbliche Güter - Besonders wertvolle und diebstahlempfindliche Güter - Geld, Wertpapiere oder Urkunden Thonfeld TransSecure 18 9
Was sind besonders wertvolle und deshalb diebstahlgefährdete Güter? Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und Zubehör, Güter mit einem Wert von mehr als 50 /kg oder 10.000 je Packstück. Wenn der Spediteur über den hohen Wert informiert wurde, muss er entscheiden, ob er den Auftrag annehmen will. Dazu muss er zwei Fragen beantworten: Habe ich Versicherungsschutz für derartige Güter? Bin ich in der Lage, besondere Sicherungsmaßnahmen zum Schutz dieser Güter vor Diebstahl zu bieten? Thonfeld TransSecure 19 Welche Rechte hat der Spediteur, wenn er nicht informiert wurde? Er kann die Annahme des Gutes verweigern, bereits übernommenes Gut zurückgeben bzw. zur Abholung bereithalten eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu verlangen, wenn eine sichere und schadenfreie Ausführung des Auftrags mit erhöhten Kosten verbunden ist. Thonfeld TransSecure 20 10
Verpackungspflichten des Auftraggebers Packstücke sind so zu verschließen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne das dies Spuren hinterlässt. Daher ist z.b. farblich markiertes Klebeband zu verwenden. Paletten sind zu verschweißen! Thonfeld TransSecure 21 Wo liegen die Schnittstellen? Schnittstellenkontrollen Am Übergang der Obhut von einer Rechtsperson auf eine andere sowie am Übergang aus einer Haftungsordnung in eine andere. Thonfeld TransSecure 22 11
Schnittstellenkontrollen Was ist an den Schnittstellen zu kontrollieren? Vollzähligkeit, Unversehrtheit die Identität Bei verplombten Fahrzeugeinheiten muss die Unversehrtheit der Plombe geprüft werden. Fehlmengen oder Beschädigungen sind in den Frachtpapieren zu dokumentieren. Thonfeld TransSecure 23 Welche Haftungsänderungen bewirken die ADSp? Ziff. 22.1 ADSp 2016: Der Spediteur haftet für Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. Der Spediteur haftet - auch wenn die ADSp vereinbart sind im Umfang der jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen des HGB oder eines internationalen Frachtrechts. Nur wenn der Spediteur nach den Bestimmungen des HGB haftet, ergeben sich durch die ADSp vom Gesetz abweichende Haftungsbegrenzungen. Thonfeld TransSecure 24 12
Welche Haftungsänderungen bewirken die ADSp? Haftung als Schreibtisch- Spediteur Haftung als Frachtführer Haftung nur bei Verschulden für andere als Güterschäden: 3-facher Betrag dessen, was bei Verlust zu zahlen wäre, max. jedoch 100.000 je Schadenfall Güterschäden: je Schadenfall: 2 SZR/kg bei multimodalen Transporten mit Beteiligung eines Seeschiffs max. jedoch 1 Mio., mindestens aber 2 SZR/kg je Schadenereignis: 2 Mio., mindestens aber 2 SZR/kg Thonfeld TransSecure 25 Was gilt bei qualifiziertem Verschulden? Ziff. 27 ADSp: Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten (grobes Organisationsverschulden); Diese Regelung gilt für den Spediteur als Geschäftsbesorger und Lagerhalter! Im Anwendungsbereich eines Frachtrechts nach den dort jeweils geltenden Bestimmungen (z.b. 435 HGB). Diese Regelung gilt für den Spediteur als Frachtführer! Thonfeld TransSecure 26 13
Qualifiziertes Verschulden 435 HGB: Wegfall der Haftungsbefreiungen und begrenzungen Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. Thonfeld TransSecure 27 Versicherung des Gutes Thonfeld TransSecure 28 14
Wann hat der Spediteur Versicherungen zu besorgen? Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.b. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn vor Übergabe der Güter beauftragt. Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Thonfeld TransSecure 29 Welche Art von Versicherungen kann der Spediteur besorgen? Transport- und Lagerversicherungen! Die Transportversicherung deckt nur Güterschäden (Beschädigung und Verlust), die während der Beförderung eines Gutes vom Absender zum Empfänger ("von Haus zu Haus") aus einer von außen kommenden Transportgefahr entstehen. Reine Vermögensschäden und Güterfolgeschäden können über eine Zusatzdeckung in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Dies ist wegen der starken Haftungsbegrenzungen für Verspätung und des Haftungsausschlusses für Güterfolgeschäden sinnvoll. Thonfeld TransSecure 30 15
Was ist bei der Transportversicherung zu beachten? Der Spediteur hat bei Eindeckung einer Transportversicherung nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden (Versicherungssumme, volle oder eingeschränkte Deckung) und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, (DTV-Güter 2000 oder ADS-Güterversicherung) es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere Weisung. Thonfeld TransSecure 31 Die Haftungsversicherung des Spediteurs Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die seine verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach dem Gesetz im Umfang der Regelhaftungssummen abdeckt. Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis und Jahr sind zulässig; ebenso die Vereinbarung einer angemessenen Schadenbeteiligung des Spediteurs. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Spediteur diesen Haftungsversicherungsschutz durch eine Versicherungsbestätigung nachzuweisen. Thonfeld TransSecure 32 16