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Transkript:

VERFASSUNGSGERICHTSHOF E 1193/2014-15 11. März 2015 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. Markus ACHATZ, Dr. Sieglinde GAHLEITNER, Dr. Christoph HERBST, Dr. Michael HOLOUBEK, Dr. Helmut HÖRTENHUBER, Dr. Claudia KAHR, Dr. Georg LIENBACHER, Dr. Rudolf MÜLLER, Dr. Johannes SCHNIZER und Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ sowie des Ersatzmitgliedes Dr. Robert SCHICK als Stimmführer, im Beisein des verfassungsrechtlichen Mitarbeiters DI Dr. Walter FAUNIE als Schriftführer, Verfassungsgerichtshof Freyung 8, A-1010 Wien www.verfassungsgerichtshof.at

in der Beschwerdesache des ***** **********, ************, **** ****, der ********** **********, **********, **** *********, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Lehner, Südtirolerstraße 12a, 4600 Wels, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 16. Juli 2014, Z LVwG 570009/8/Wim/EGO/IH, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art. 144 B-VG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. Der Beschluss wird aufgehoben. II. Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 2.860, bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Entscheidungsgründe I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren 1. Die Beschwerdeführer stellten als Hälfteeigentümer eines betroffenen Grundstückes im Verfahren über die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Verbesserung und Erweiterung einer Wasserversorgung in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2009 vor der Wasserrechtsbehörde einen (Eventual-)Antrag auf Zuerkennung einer "entsprechenden" (vom Bewilligungswerber zu leistenden) Entschädigung. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Jänner 2012 wurde die beantragte wasserrechtliche Bewilligung erteilt und unter einem gemäß 34 Abs. 1 WRG 1959 ein Schutzgebiet festgelegt, das auch das Grundstück der Beschwerdeführer erfasst. Über den Entschädigungsantrag der Beschwerdeführer, für den als Rechtsgrundlage 34 Abs. 4 WRG 1959 in Betracht kommt, wurde nicht abgesprochen. 1 2 von 9

2. Am 17. März 2014 erhoben die Beschwerdeführer deshalb Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG in Verbindung mit 8 VwGVG. Mit Beschluss vom 16. Juli 2014 wurde diese zurückgewiesen. Zur Begründung verwies das Landesverwaltungsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Unterbleiben einer Entscheidung über Entschädigungsbegehren im Bescheid eine negative Entscheidung über die Entschädigung isd 117 Abs. 1 WRG 1959 darstelle (vgl. etwa VwGH 25.5.2000, 98/07/0195). Diese (angenommene) abweisende Entschädigungsentscheidung unterliege der sukzessiven Gerichtskompetenz gemäß 117 Abs. 4 WRG 1959. Daher könne dem Landeshauptmann von Oberösterreich seit dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung vom 30. Jänner 2012 keine Säumnis vorgeworfen werden. 2 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ging im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer auch auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein (vgl. OGH 22.10.2007, 1 Ob 135/07w), welche die zuvor skizzierte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes explizit ablehnt und einen auf 117 Abs. 4 WRG 1959 gestützten Antrag an das Gericht ausschließlich dann für zulässig erachtet, wenn die Wasserrechtsbehörde gegenüber dem Antragsteller eine ausdrückliche Entscheidung über die Entschädigung erlassen hat. Das bloße Unterlassen eines Ausspruches berechtige nicht zur Anrufung des ordentlichen Gerichtes nach 117 Abs. 4 WRG 1959. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich schloss sich jedoch der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes an, wenngleich es im Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikaturdivergenz die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung für zulässig erklärte. 3 3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentumes, auf ein faires Verfahren und auf eine wirksame Beschwerde behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. 4 Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 5 Der wegen der skizzierten Judikaturdivergenz selbst im Falle einer allfälligen Klage beim ordentlichen Gericht gemäß 117 Abs. 4 WRG 1959 auftretende 6 3 von 9

Mangel an Rechtschutzwegen sei mit Art. 1 1. ZPEMRK sowie Art. 6 und 13 EMRK nicht zu vereinbaren. Unterlasse es die Verwaltungsbehörde, ausdrücklich über einen Antrag auf Entschädigung abzusprechen, werde nämlich eine Entscheidung über diesen und die Zuerkennung einer Entschädigung endgültig verhindert. In das Eigentum der Beschwerdeführer werde intensiv eingegriffen; die Schutzzone schränke die Nutzbarkeit ihres Grundstückes massiv ein. Werde den Beschwerdeführern dafür keine Entschädigung zuerkannt, liege darin eine Verletzung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentumes gemäß Art. 1 1. ZPEMRK und Art. 5 StGG. 4. Der Landeshauptmann von Oberösterreich legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der den Beschwerdebehauptungen im Wesentlichen mit einem Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegengetreten und die Abweisung der Beschwerde beantragt wird. 7 5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legte die Gerichtsakten vor und erstattete die Äußerung, es sei den Beschwerdeführern zuzubilligen, dass infolge der genannten unterschiedlichen Rechtsauffassungen von Oberstem Gerichtshof und Verwaltungsgerichtshof eine Rechtsverfolgung ausgeschlossen sei, sofern es die Verwaltungsbehörde unterlasse, über den Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung ausdrücklich abzusprechen. 8 II. Rechtslage Das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. 215/1959 idf BGBl. I 98/2013, lautet auszugsweise: 9 "Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete) 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung ( 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im 4 von 9

notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert. [ ] (4) Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen ( 117). [ ] Entschädigungen und Beiträge. 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz ( 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden." (2) Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung ( 107) vorangehen. (3) Eine Partei, der eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt wurde, kann jederzeit also auch ohne Rücksicht auf im Sinne des Abs. 1 bestimmte Zeiträume eine Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung verlangen. Für den Kostenersatz findet in diesem Falle 123 Abs. 2 Anwendung. (4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entschei- 5 von 9

dung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten. (5) Der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte kann das Gericht nicht anrufen, wenn er die wasserrechtsbehördlich festgesetzte Leistung erbracht hat, ohne sich spätestens gleichzeitig ausdrücklich die Anrufung des Gerichtes vorbehalten zu haben. (6) Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten ( 31 Abs. 3 und 4 und 138 Abs. 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden." III. Erwägungen 1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. 10 2. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zb VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zb VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002). 11 Ein solcher Fehler ist dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unterlaufen: 12 3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert. Es hielt die durch die Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG in Verbindung mit 8 VwGVG für 13 6 von 9

nicht zulässig, weil die belangte Verwaltungsbehörde mit Bescheid vom 30. Jänner 2012 zwar nicht ausdrücklich, jedoch implizit das Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführer abgewiesen habe. Mit Erlassung dieses Bescheides habe die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidungspflicht auch für den Entschädigungsantrag der Beschwerdeführer erfüllt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich stützt seine Rechtsansicht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage (vgl. VwGH 10.06.1997, 96/07/0205; 16.10.1999, 99/07/0105; 25.5.2000, 98/07/0195). In dem Bescheid vom 30. Jänner 2012, durch dessen Erlassung das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Entscheidungspflicht der Wasserrechtsbehörde als auch für das Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführer erfüllt ansieht, wurde ein ihr Grundstück erfassendes Schutzgebiet festgelegt. Inwieweit ihnen für diese Festlegung eine Entschädigung gebührt, ist jedoch eine von der Rechtmäßigkeit der Festlegung des Schutzgebietes verschiedene Rechtssache; die Festlegung des Schutzgebietes stellt für die Beurteilung des Entschädigungsbegehrens lediglich eine Voraussetzung dar. Dass es sich um zwei verschiedene Rechtssachen handelt, zeigt zudem der Umstand, dass der Gesetzgeber für die Fragen der Rechtmäßigkeit des wasserrechtlichen Schutzgebietes einerseits und inwieweit dafür eine Entschädigung gebührt andererseits unterschiedliche Rechtsschutzwege, nämlich einerseits die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, andererseits die Klage an das sukzessiv zuständige ordentliche Gericht gemäß 117 Abs. 4 WRG 1959 vorgesehen hat. Handelt es sich bei der bescheidmäßigen Festlegung des Schutzgebietes für die Berechtigung des Entschädigungsbegehrens betroffener Grundeigentümer nur um eine Voraussetzung, die für die Entscheidung der Entschädigungsfrage lediglich tatbestandliche Bindung entfaltet, kann dem Bescheid zur Festlegung des Schutzgebietes eine implizite Abweisung des Entschädigungsbegehrens nicht unterstellt werden (vgl. OGH 22.10.2007, 1 Ob 135/07w; 28.11.2000, 1 Ob 247/00f). 14 Außerdem ordnet 117 Abs. 1 WRG ausdrücklich an, dass über die Frage, ob eine Entschädigungsleistung zu erbringen ist, von der Wasserrechtsbehörde abzusprechen ist. 15 Einem Bescheid, dessen Spruch expressis verbis ausschließlich ein Wasserschutzgebiet zum Schutz einer Wasserversorgungsanlage gemäß 34 Abs. 1 WRG 1959 festlegt, ohne unter einem explizit über die Entschädigung abzusprechen, darf 16 7 von 9

anders als dies der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. VwGH 10.06.1997, 96/07/0205; 16.10.1999, 99/07/0105; 25.5.2000, 98/07/0195) aus Rechtsschutzerwägungen keine (implizite) negative Erledigung von Entschädigungsbegehren Betroffener gemäß Abs. 4 leg.cit. unterstellt werden. Die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte setzt gemäß 117 Abs. 4 WRG 1959 eine "Entscheidung" der Wasserrechtsbehörde über das Entschädigungsbegehren voraus; für den Fall der Verletzung der Pflicht der Wasserrechtsbehörde, über Entschädigungsbegehren zu entscheiden, ist keine Zuständigkeit der Gerichte festgelegt. Verneinen die ordentlichen Gerichte zutreffend ihre Zuständigkeit gemäß 117 Abs. 4 WRG 1959, weil die Erledigung der Wasserrechtsbehörde ausdrücklich nur und mithin normativ ausschließlich Anordnungen zum Schutz von Wasserversorgungseinrichtungen gemäß 34 Abs. 1 leg.cit. festlegt (vgl. OGH 22.10.2007, 1 Ob 135/07w; 28.11.2000, 1 Ob 247/00f), tritt ein dem Art. 13 EMRK widersprechendes Rechtsschutzdefizit auf. Zu Unrecht geht daher das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich davon aus, über das Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführer sei bereits abgesprochen worden, sodass der Landeshauptmann von Oberösterreich seine Entscheidungspflicht nicht verletzt habe; die Säumnisbeschwerde wäre nicht zurückzuweisen, sondern meritorisch zu erledigen gewesen. Damit hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerdeführer durch Zurückweisung ihrer Säumnisbeschwerde in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzt. 17 IV. Ergebnis 1. Die Beschwerdeführer sind somit durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. 18 2. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist. 19 3. Diese Entscheidung konnte gemäß 19 Abs. 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden. 20 8 von 9

4. Die Kostenentscheidung beruht auf 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von 440, sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von 220, enthalten. 21 Wien, am 11. März 2015 Der Präsident: Dr. HOLZINGER Schriftführer: DI Dr. FAUNIE 9 von 9